{"id":"bgbl2-2020-1-11","kind":"bgbl2","year":2020,"number":1,"date":"2020-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/1#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-1-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_1.pdf#page=43","order":11,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Statuten der \"Eurofima\" Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial","law_date":"2020-01-09T00:00:00Z","page":43,"pdf_page":43,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020                     43\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Statuten der „Eurofima“\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial\nVom 9. Januar 2020\nDie ordentliche Generalversammlung der „Eurofima“                Die Gesellschaft kann im Rahmen der Aufnahme neuer\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisen-             Aktionäre oder einer anderweitigen Erhöhung ihres\nbahnmaterial hat am 5. Juni 2018 in Übereinstimmung mit              Aktienkapitals ein Aktienkapital der Klasse B schaffen,\nArtikel 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1955 über die                indem sie voll einbezahlte Aktien der Klasse B mit einem\nGründung der „Eurofima“ (BGBl. 1956 II S. 907, 908, 920)             Nennwert von je 100 000 Franken ausgibt.\nmit Zustimmung des Sitzstaates beschlossen, die Statuten\nAktien der Klasse B begründen keine Haftung der Aktio-\nwie folgt zu ändern:\nnäre der Klasse B gemäß Artikel 26.\n„Firma, Sitz, Zweck und                         Vorbehältlich der nachstehenden Vorzugsrechte von Aktien\nDauer der Gesellschaft                         der Klasse A haben die Aktien der Klasse B die gleichen\nproportionalen Rechte in Bezug auf Ausschüttungen und\nArtikel 3                              Liquidationserlöse wie die Aktien der Klasse A. Die Aktien\nDie Gesellschaft hat den Zweck, Eisenbahnmaterial für            der Klasse A haben Vorrang bezüglich Ausschüttungen\njeden Aktionär bereitzustellen oder zu finanzieren, sei es           und Liquidationserlöse aus Reserven der Gesellschaft,\n(i) für den eigenen Betrieb, (ii) für den Betrieb von Unter-         ausgenommen der ordentliche Reservefonds gemäß\nnehmen, die von einem Aktionär kontrolliert werden oder              Artikel 29 Abs. 1 („Relevante Reserven“) in der Höhe, die\nmit ihm verbunden sind, oder (iii) für den Betrieb eines             den Relevanten Reserven zum 31. Dezember 2017 ent-\nUnternehmens, das nicht von einem Aktionär kontrolliert              spricht („Vorzugsbetrag“). Ausschüttungen oder Zahlun-\nwird oder mit ihm verbunden ist, sofern es sich bei                  gen aufgrund einer Liquidation oder eines Rückkaufs von\ndiesem Unternehmen um eine Eisenbahnverwaltung im                    Aktien der Klasse A aus den Relevanten Reserven sowie\nSinne von Artikel 9 Abs. 2 handelt (welche, um Unklar-               etwaige Nettoverluste aus Materialfinanzierungsverträgen,\nheiten zu vermeiden, Aktionär sein kann, aber nicht sein             die vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen worden sind\nmuss).                                                               und am oder nach dem 1. Januar 2018 nicht refinanziert\nDie Gesellschaft kann auch für Eisenbahnverwaltungen,                wurden, mindern den Vorzugsbetrag zugunsten der Aktien\ndie nicht Aktionäre sind, Rollmaterial bereitstellen oder            der Klasse A im entsprechenden Betrag. Der Vorzugs-\nfinanzieren, vorausgesetzt, dass ein oder mehrere Aktio-             betrag erhöht sich um einen rechnerischen Zins auf dem\nnäre ihr gegenüber für die Verpflichtungen einer solchen             Saldo des Vorzugsbetrags, und wird jeweils jährlich auf\nEisenbahnverwaltung haften.                                          den 31. Dezember dem Vorzugsbetrag zugeschlagen.\nDiese rechnerischen Zinsen werden auf der Grundlage\nFinanzierungen der Gesellschaft unterstehen den vom Ver-             der durchschnittlichen Rendite der 10-jährigen Anleihe\nwaltungsrat gemäß Artikel 21 erlassenen Kreditvergabe-               der Schweizerischen Eidgenossenschaft (R10) berechnet,\nrichtlinien.                                                         die auf der Grundlage der von der Schweizerischen\nDie Gesellschaft kann sich die zusätzlich zu den eigenen             Nationalbank veröffentlichten Tagesrenditen für das am\nMitteln benötigten Mittel durch die Aufnahme von An-                 31. Dezember endende Kalenderjahr berechnet wird,\nleihen und Krediten aller Art beschaffen. Sie kann alle              jedoch, falls diese negativ ist, mit null angenommen wird.\nkommerziellen und finanziellen Transaktionen vornehmen,              Die Gesellschaft kann jederzeit Aktien der Klasse A zu-\ndie zur Erreichung ihres Zweckes erforderlich sind.                  rückkaufen und/oder das Aktienkapital der Klasse A\ndurch Beschluss der Aktionäre der Klasse A herabsetzen,\nGrundkapital                             ohne den Aktionären der Klasse B einen solchen Rück-\nArtikel 5*                              kauf oder Kapitalherabsetzung anzubieten.\nDas Grundkapital der Gesellschaft setzt sich aus dem             Die Gesellschaft kann zu dem Zeitpunkt, zu dem keine Ver-\nAktienkapital der Klasse A und dem Aktienkapital der                 pflichtungen von Aktionären der Klasse A nach Artikel 26\nKlasse B zusammen.                                                   verbleiben und kein Vorzugsbetrag zu Gunsten von Aktien\nder Klasse A ausstehend ist, durch einen Beschluss der\nDas Aktienkapital der Klasse A der Gesellschaft beträgt\nGeneralversammlung die Umwandlung von Aktien der\n2 600 000 000 Schweizer Franken, wovon 520 000 000\nKlasse A in Aktien der Klasse B vornehmen. Nach der Um-\nSchweizer Franken (20 %) einbezahlt sind. Es ist einge-\nwandlung aller Aktien der Klasse A in Aktien der Klasse B\nteilt in 260 000 Aktien mit einem Nennwert von 10 000\nbilden diese Aktien der Klasse B die einzige Klasse von\nSchweizer Franken.\nAktien, und die Statuten werden dahingehend geändert,\n* Änderung des Artikels 5 der Statuten, beschlossen durch die außer- dass jegliche Unterscheidung zwischen diesen Klassen\nordentliche Generalversammlung vom 5. Juni 2018.                  von Aktien aufgehoben wird.","44              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020\nJede nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll      Aktionär einer Aktienklasse besitzt, unter Vorbehalt der\neinbezahlte Aktien ist gemäß Artikel 21 Abs. 3 Ziffer 6      Bestimmungen der Artikel 5 und 9, ausschließlich das\ndurch den Verwaltungsrat zu beschließen. Die Zahlung         Recht auf Zeichnung neuer Aktien derselben Aktienklasse,\nnachträglicher Leistungen hat direkt auf das zu diesem       entsprechend seinem Aktienbesitz an dieser Aktienklasse\nZweck vom Verwaltungsrat bezeichnete Konto zu erfolgen       im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung. Wird ein Bezugsrecht\nund die auf dieses Konto einbezahlten Mittel stehen sofort   nicht ausgeübt, so kann es mit Zustimmung der General-\nzur Verfügung der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat wird      versammlung auf einen anderen Aktionär übertragen\ndiesen Art. 5 so abändern, dass er die nachträglich ge-      werden.\nleisteten Einlagen widerspiegelt und zwar zum früheren\nDie Generalversammlung setzt die Bedingungen für die\nZeitpunkt des Abschlusses der nachträglichen Leistung\nAusgabe neuer Aktien fest.\nvon Einlagen oder des auf diese nachträgliche Einforde-\nrung von Einlagen folgenden 31. Dezember. Diese Ände-\nrung ist vom Verwaltungsrat im Handelsregister anzu-                                     Artikel 9\nmelden zusammen mit einer Bestätigung des Verwaltungs-          Jede Eisenbahnverwaltung kann durch Beschluss der\nrates wonach die Gesellschaft die Einlagen erhalten hat.     Generalversammlung als Aktionär aufgenommen werden,\nDie Aktien sind nach Vornahme der siebten Kapital-           sei es durch die Abtretung von Aktien oder durch die\nerhöhung (1997), nach Abtretung von Aktien (2007) und        Zeichnung neuer Aktien bei einer Kapitalerhöhung.\nnach Neuverteilung der Aktien (2016) wie folgt verteilt:     Die in diesen Statuten verwendeten Begriffe „Eisenbahn-\nAktien der Klasse A                                          verwaltung“ oder „Verwaltung“ bezeichnen (i) einen Staat,\nder das Internationale Abkommen über die Gründung der\n58 760    Deutsche Bahn AG                                   Gesellschaft unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist\n58 760    SNCF Mobilités                                     („Vertragsstaat“), (ii) seine Gebietskörperschaften, (iii) ihre\n35 100    Ferrovie dello Stato Italiane S.p.A                jeweiligen Behörden oder Körperschaften oder Einheiten,\ndie von ihnen kontrolliert werden, oder (iv) öffentliche oder\n25 480    SNCB                                               private Unternehmen oder Gruppen solcher Unterneh-\n15 080    NV Nederlandse Spoorwegen                          men, die in einem Vertragsstaat jeweils im öffentlichen\nInteresse Eisenbahnverkehrsdienstleistungen betreiben\n13 572    RENFE Operadora\noder Eisenbahninfrastrukturen verwalten. Der Betrieb einer\n13 000    Schweizerische Bundesbahnen                        unter Ziffer (iv) genannten Eisenbahnverwaltung aus einem\n5 200   Näringsdepartementet                               Vertragsstaat, der gleichzeitig ein Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union ist, wird als im öffentlichen Interesse be-\n5 200   Nationalgesellschaft      der  Luxemburgischen     trachtet, wenn die betreffende Eisenbahnverwaltung von\nEisenbahnen                                        diesem Vertragsstaat, von seinen Gebietskörperschaften,\n5 200   ÖBB Holding AG                                     von ihren jeweiligen Behörden oder von ihnen kontrollier-\nten Körperschaften, mit einem oder mehreren öffentlichen\n5 200   CP-Comboios de Portugal, E.P.E\nDienstleistungsaufträgen betraut wird (oder betraut wird,\n5 200   Hellenische Eisenbahnen                            sobald sie tatsächlich Aktionär wird), und der Begriff\n2 800   Akcionarsko duštvo „Železnice Srbije“ Beograd      „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ hat die in der Verord-\nnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments\n2 600   České Dráhy, a.s.                                  und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche\n2 122   HŽ Putnički prijevoz d.o.o.                        Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und\n1 820   Ungarische Staatseisenbahnen AG                    zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und\n(EWG) Nr. 1107/70 des Rates (in der jeweils geänderten,\n1 326   Javno Preduzeće Željeznice Federacije Bosne        ergänzten oder ersetzten Fassung) („EU-Verordnung\ni Hercegovine, društvo sa ograničenom odgo-        1370/2007“) festgelegte Bedeutung.\nvornošću Sarajevo\nDie Generalversammlung kann eine Eisenbahnverwaltung\n1 300   Železničná spoločnost' Slovensko, a.s              nur dann als Aktionär aufnehmen, wenn:\n1 092   Slovenske železnice d.o.o.                         1. der betreffende Vertragsstaat vorher bekanntgegeben\n520   Holding Balgarski Darzhavni Zheleznitsi EAD            hat, dass er bereit ist, für die Verpflichtungen dieser\nEisenbahnverwaltung gegenüber der Gesellschaft zu\n243   Javno pretprijatie      Makedonski    Železnici-\nhaften; oder\nInfrastruktura\n156   Željeznički Prevoz Crne Gore a.d.                  2. eine solche Eisenbahnverwaltung selbst ein Vertrags-\nstaat ist (um Unklarheiten zu vermeiden, unter Aus-\n104   TCDD TAŞIMACILIK A.Ş.                                  schluss der Gebietskörperschaften oder ihrer jeweili-\n61   Makedonski Železnici-Transport AD                      gen Behörden, Körperschaften oder Einheiten, die von\nihnen kontrolliert werden); oder\n52   Dänische Staatsbahnen\n3. diese Eisenbahnverwaltung die folgenden vier kumula-\n52   Norwegische Staatsbahnen\ntiven Bedingungen erfüllt: (i) es handelt sich um eine\nGebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder um eine\nArtikel 8                              ihrer jeweiligen Behörden oder Körperschaften oder\nDas Grundkapital kann auf Grund eines Beschlusses             Einheiten, die von ihr kontrolliert werden (unter der\nder Generalversammlung erhöht werden. Das Aktien-                Voraussetzung, dass diese Behörden, Körperschaften\nkapital der Klasse A und das Aktienkapital der Klasse B          oder Einheiten in den Genuss der Garantie der je-\nkann unabhängig voneinander erhöht werden. Jeder                 weiligen Gebietskörperschaft kommen oder die be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020                    45\ntreffende Gebietskörperschaft anderweitig für deren                                    Artikel 12\nVerpflichtungen gegenüber der Gesellschaft haftet),\nAußerordentliche Generalversammlungen werden ein-\n(ii) sie wird ausschließlich aus dem Grund Aktionär, um\nberufen:\nals Garant für Finanzverträge einzustehen, die zwischen\nder Gesellschaft und Eisenbahnverwaltungen, die                durch Beschluss der Generalversammlung oder des\nnicht Aktionäre im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 sind, ab-        Verwaltungsrates,\ngeschlossen würden, (iii) die Aktien, die sie an der\nauf Begehren der Revisionsstelle,\nGesellschaft hält, sind vollständig einbezahlt, und\n(iv) es ist vernünftigerweise nicht zu erwarten, dass          auf Verlangen eines oder mehrerer Aktionäre, deren\ndurch ihre Aufnahme als Aktionär das Kredit Rating             Aktienbesitz zusammen mindestens den zehnten Teil\nder Gesellschaft negativ beeinflusst würde.                    der Stimmen beträgt. Das Begehren muss, unter An-\ngabe des Zweckes, schriftlich eingereicht werden.\nDie Zahl der Aktien oder Bezugsrechte, die abzutreten\nsind, um die Aufnahme eines neuen Aktionärs zu ermög-           Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversamm-\nlichen, wird, ebenso wie der Preis der abzutretenden            lung und ihre Organisation haben nach den gleichen\nAktien oder Bezugsrechte, von der Generalversammlung            Richtlinien zu erfolgen wie bei einer ordentlichen General-\nfestgesetzt.                                                    versammlung.\nDie Zahl der Aktien oder Bezugsrechte, welche von jedem\nAktionär abzutreten sind, wird, unbeschadet anderer Ver-                                   Artikel 14\neinbarungen der Aktionäre, so berechnet, dass bei der              Jede Aktie hat unabhängig von ihrem Nennwert ein\nverhältnismäßigen Aufteilung zuletzt die größeren Rechte        Stimmrecht von eins, multipliziert mit dem Anteil ihrer\nberücksichtigt werden.                                          Einzahlungsquote („Stimme“).\nZeichnet eine Eisenbahnverwaltung bei einer Kapital-\nerhöhung Aktien, um Aktionär zu werden, oder will ein                                      Artikel 15\nAktionär seine Beteiligung außerhalb einer allgemeinen             Die Generalversammlung ist auf erstes Aufgebot be-\nErhöhung des Aktienkapitals, die allen Aktionären der be-       schlussfähig, wenn an ihr die Mehrheit der Stimmen ver-\ntreffenden Klasse offen steht, erhöhen, so zeichnet sie         treten ist. Ist dieses Quorum an einer Generalversamm-\nAktien der Klasse B.                                            lung nicht erreicht, so ist mit mindestens zweiwöchiger\nVoranzeige eine zweite Generalversammlung einzuberufen,\nDie Generalversammlung                      welche ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen\nArtikel 10                           Stimmen beschlussfähig ist.\nDie Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste         Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der\nOrgan der Gesellschaft. Sie hat folgende Befugnisse:            Mehrheit der vertretenen Stimmen. Eine Ausnahme bilden\ndie unter Artikel 10 Ziffern 4, 5, 6, 7, 8 und 11 aufgeführten\n1. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates.                  Gegenstände, für welche ein gültiger Beschluss die Zu-\n2. Ernennung des Präsidenten und der Vizepräsidenten          stimmung von sieben Zehnteln aller Stimmen erfordert.\ndes Verwaltungsrates.                                     Im Falle einer Erhöhung des in Artikel 5 Abs. 5 vorge-\nsehenen Vorzugsbetrages oder des in Artikel 14 definierten\n3. Wahl der Revisionsstelle.                                  Stimmrechts zum Nachteil der Aktien der Klasse B ist\n4. Änderung der Statuten mit Ausnahme jener, welche           sowohl eine Mehrheit von sieben Zehntel aller Stimmen\ngemäß Art. 21 Abs. 3 Ziffer 6 in die Zuständigkeit des    als auch der Stimmen jeder Aktienklasse erforderlich.\nVerwaltungsrates fallen.                                  Die Abstimmungen finden offen statt, wenn kein Aktionär\n5. Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals               die geheime Stimmabgabe verlangt.\nsowie Rückkauf und Umwandlung von Aktien.\nDer Verwaltungsrat\n6. Übertragung von Aktien und Bezugsrechten.\nArtikel 18\n7. Auflösung der Gesellschaft und Bestellung der\nLiquidatoren.                                                Der Verwaltungsrat ist mit der Führung der Geschäfte\nder Gesellschaft betraut.\n8. Verlängerung der Dauer der Gesellschaft.\nDie Mitglieder des Verwaltungsrates werden ohne Rück-\n9. Genehmigung des Geschäftsreglementes (Art. 21\nsicht auf ihre Nationalität auf Vorschlag der Aktionäre\nAbs. 2).\ndurch die Generalversammlung gewählt. Hierbei fällt auf\n10. Entgegennahme des Berichtes der Revisionsstelle,            jeden Aktionär, der mindestens 2 Prozent (i) des Aktien-\nPrüfung des Geschäftsberichts und Genehmigung             kapitals der Klasse A oder (ii) des Grundkapitals besitzt,\ndes Lageberichts und der Jahresrechnung, Be-              ein Mandat.\nschlussfassung über die Verwendung des Rein-\nJedes Mitglied des Verwaltungsrates wird für eine Amts-\ngewinns und Entlastung des Verwaltungsrates.\ndauer von drei Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt\n11. Festsetzung des Höchstbetrages, bis zu welchem              an der ordentlichen Generalversammlung, an welcher\ninnerhalb einer bestimmten Zeit Anleihen und Kredite      die Wahl stattfindet, und dauert bis zur 3. ordentlichen\naller Art aufgenommen werden können.                      Generalversammlung seit der Wahl. Mitglieder, deren\nAmtsdauer abgelaufen ist, sind sofort wiederwählbar.\n12. Beschlussfassung über alle andern Gegenstände, die\nihr vorbehalten sind oder ihr durch den Verwaltungs-      Alle Mitglieder des Verwaltungsrates haben gleiches\nrat vorgelegt werden.                                     Stimmrecht.","46               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020\nArtikel 21                           Sitzung muss in diesem Falle spätestens zwei Wochen\nnach Eingang des betreffenden Schreibens stattfinden.\nDer Verwaltungsrat beschließt über alle Geschäfte, für\nwelche die Beschlussfassung nicht einem andern Organ          Die Einladung zu einer Versammlung bezeichnet den Ort\nder Gesellschaft vorbehalten ist.                             der Verhandlungen.\nDer Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Geschäftsführung       Ist ein Mitglied des Verwaltungsrates verhindert, an der\nganz oder teilweise an eines oder mehrere seiner Mit-         Sitzung teilzunehmen, so kann es seine Stimme schriftlich\nglieder (Delegierte) oder an Dritte, die nicht Mitglieder des abgeben oder sich durch ein anderes Mitglied, dem es\nVerwaltungsrates sein müssen (Direktoren) zu übertragen.      sein Stimmrecht ausdrücklich überträgt, vertreten lassen.\nEr erlässt ein Geschäftsreglement, in dem Rechte und          Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann nur ein ande-\nPflichten des Verwaltungsrates, seiner Delegierten und        res Mitglied vertreten.\nder Direktion festgelegt sind.                                In dringenden Fällen können Beschlüsse schriftlich ge-\nIn diesem Reglement, das zu seiner Gültigkeit der Geneh-      fasst werden, sofern nicht ein Mitglied des Verwaltungs-\nmigung durch die Generalversammlung bedarf, hat der           rates die Abstimmung in einer Sitzung verlangt.\nVerwaltungsrat seiner eigenen Beschlussfassung vorzu-\nbehalten:                                                                         Haftung der Aktionäre\n1. die Zusammensetzung der Direktion, deren Anstel-                                     Artikel 26\nlungsbedingungen, ihre Ernennung und Abberufung              Die Aktionäre der Aktienklasse A haften der Gesell-\nsowie die Annahme ihrer Demission;                        schaft, jeder im Verhältnis seiner Beteiligung am Aktien-\nkapital der Klasse A und höchstens bis zum Betrag, der\n2. die Bezeichnung der Mitglieder des Verwaltungsrates,\nseiner Beteiligung gleichkommt, für die Erfüllung aller\nwelche namens der Gesellschaft zeichnungsberechtigt\nVerträge über die Finanzierung von Eisenbahnmaterial\nsind, sowie die Zuerkennung der Unterschriftsberech-\n(Finanzverträge), welche von der Gesellschaft abge-\ntigung an Personen, welche nicht Mitglieder des Ver-\nschlossen werden (die „Haftung der Aktionäre“), vor-\nwaltungsrates sind (Direktoren, Prokuristen);\nbehältlich der nachfolgenden Einschränkungen.\n3. den Abschluss von Anleihen und Krediten aller Art im       Diese Haftung der Aktionäre gilt jedoch als subsidiär\nRahmen der durch die Generalversammlung fest-             überall dort, wo die Erfüllung eines Finanzvertrages durch\ngelegten Grenzen;                                         andere Garantien sichergestellt ist, insbesondere durch\n4. den Abschluss aller Verträge für die Finanzierung von      solche gemäß Artikel 3 dieser Statuten oder gemäß des\nEisenbahnmaterial, insbesondere Miet- und Verkaufs-       im Artikel 1 dieser Statuten erwähnten Internationalen\nverträge, sowie der entsprechenden Bestellungen;          Abkommens.\n5. die Erstellung des Geschäftsberichts, die Vorbereitung     Die Haftung der Aktionäre wird nur in dem Maße be-\nder Generalversammlung und die Ausführung ihrer           ansprucht werden, als die nicht erfüllten Verpflichtungen\nBeschlüsse;                                               einer zahlungsunfähigen Verwaltung die Mittel der Spezial-\nreserve übersteigen, welche gemäß Artikel 29 Abs. 3\n6. die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll     dieser Statuten gebildet wird.\nliberierte Aktien und deren Bedingungen, sowie die\nentsprechende Änderung von Artikel 5 in Bezug auf die     Die von den Aktionären auf Grund dieser Haftung der\nauf dem Grundkapital insgesamt geleisteten Einlagen.      Aktionäre geleisteten Zahlungen werden diesen verhält-\nnismäßig zurückbezahlt, sofern und soweit die Gesell-\nDer Verwaltungsrat legt zudem Kreditvergaberichtlinien        schaft nachträglich à conto des hinfällig gewordenen\nfest, in denen unter anderem die Kriterien und Bedingun-      Finanzvertrages Zahlungen erhält oder aus dem Material,\ngen festgelegt sind, die erfüllt werden müssen, um für        das Gegenstand dieses Finanzvertrages bildete, einen\neine Finanzierung durch die Gesellschaft in Frage zu kom-     Erlös erzielt.\nmen. Diese Richtlinien werden auch Auflagen für in Frage\nDie Aktionärsgarantie wird per 1. Januar 2018 aufge-\nkommende Darlehensnehmer aus einem Vertragsstaat,\nhoben, vorbehältlich der folgenden Übergangsregelung:\nder auch ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,\nenthalten, welche die Verwendung der unter einer Finan-       1. Die Haftung der Aktionäre bleibt für jeden Finanz-\nzierung erhaltenen Mittel für Rollmaterial im öffentlichen        vertrag, der kein neuer Finanzvertrag im Sinne von\nPersonenverkehr auf der Schiene gemäß den gemeinwirt-             Abs. 2 ist, in vollem Umfang in Kraft.\nschaftlichen Verpflichtungen beschränken. Der Begriff         2. Die Haftung der Aktionäre (i) gilt nicht für Finanzverträge,\n„gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ hat die gleiche           die die Gesellschaft am oder nach dem 1. Januar 2018\nBedeutung wie in der EU-Verordnung 1370/2007.                     abgeschlossen hat, und (ii) verliert die Geltung für\nFinanzverträge, die vor dem 1. Januar 2018 abge-\nArtikel 22                               schlossen wurden, zum Zeitpunkt, zu dem ein solcher\nFinanzvertrag von der Gesellschaft mit Fremdmitteln,\nDer Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des\ndie am oder nach dem 1. Januar 2018 aufgenommen\nPräsidenten oder eines der Vizepräsidenten so oft es\nwurden, finanziert wird, und in der Höhe dieser Fremd-\ndie Geschäfte erfordern, mindestens einmal pro Quartal.\nmittelaufnahme (ab dem entsprechenden Zeitpunkt ein\nDie Einladung, der die Tagesordnung beizulegen ist, er-\n„neuer Finanzvertrag“). Jegliche Fremdmittel, welche\nfolgt schriftlich mindestens acht Tage vor der Sitzung.\ndie Gesellschaft vor dem 1. Januar 2018 aufgenom-\nDer Präsident hat, wenn ein Mitglied des Verwaltungs-             men hat, werden als „Bestehende Kredite“ bezeichnet,\nrates dies schriftlich unter Angabe des Gegenstandes,             alle Fremdmittel, die die Gesellschaft am oder nach\nden es auf die Tagesordnung gebracht sehen möchte,                dem 1. Januar 2018 aufnimmt, werden im Folgenden\nverlangt, eine Verwaltungsratssitzung einzuberufen. Die           als „Neue Kredite“ bezeichnet und alle Gläubiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020                        47\nsolcher Neuen Kredite werden im Folgenden als „Neue               Aus dem Rest kann sodann auf den Aktien eine Dividende\nKreditgeber“ bezeichnet.                                          von höchstens 4 Prozent des einbezahlten Grundkapitals\n3. Solange ein Bestehender Kredit aussteht:                          ausbezahlt werden.\n(a) verwendet die Gesellschaft den Nettoerlös aus der             Der verbleibende Überschuss wird zur Speisung einer\nHaftung der Aktionäre (die „Haftungserträge“) an-             Spezialreserve (Garantiereserve) verwendet, sofern die\nteilig zur Erfüllung der Verbindlichkeiten und Ver-           Generalversammlung nicht anders beschließt.\npflichtungen unter Bestehenden Krediten, welche\nDie Generalversammlung beschließt über außerordent-\nzum Zeitpunkt des Erhalts dieser Haftungserträge\nliche Ausschüttungen, die die besondere Garantiereserve\nfällig und zahlbar sind, und zwar vorrangig gegen-\noder, vorbehältlich des Abs. 1, den ordentlichen Reserve-\nüber jeglichen Neuen Krediten (einschließlich im\nfonds reduzieren. Solche Ausschüttungen dürfen bis zur\nFalle des Konkurses der Gesellschaft); und\nHöhe des verbleibenden Vorzugsbetrages ausschließlich\n(b) holt die Gesellschaft in Bezug auf jeden Neuen                zugunsten von Aktien der Aktienklasse A vorgenommen\nKredit von den Neuen Kreditgebern eine Zusiche-               werden.\nrung ein, wonach:\n(i) der Neue Kreditgeber in Bezug auf diesen                                                    Artikel 30\nNeuen Kredit keine Haftungserträge und/oder\nAnsprüche der Gesellschaft gegenüber den                    Am Ende der im Artikel 4 dieser Statuten festgesetzten\nAktionären unter dieser Haftung der Aktionäre           Dauer oder im Falle einer vorzeitigen Auflösung tritt die\nin Konkurrenz mit Ansprüchen aus Bestehen-              Gesellschaft in Liquidation. Sie gilt von diesem Zeitpunkt\nden Krediten verarrestieren, fordern, verein-           an als in Liquidation befindlich.\nnahmen oder in diese vollstrecken wird;                 Die Liquidation wird durch Liquidatoren durchgeführt,\n(ii) der Neue Kreditgeber zustimmt, dass die Be-              die von der Generalversammlung bestellt werden. Die\nstehenden Kredite vorrangig vor den Neuen               Liquidatoren haben weitestgehende Vollmacht zur frei-\nKrediten aus etwaigen Haftungserträgen ge-              händigen Verwertung aller Aktiven der Gesellschaft.\nmäß Buchstabe a befriedigt werden; und\nDie Liquidation kann jedoch nur durchgeführt werden,\n(iii) wenn zu irgendeinem Zeitpunkt ein Neuer Kre-            wenn alle Verpflichtungen der Gesellschaft, insbesondere\nditgeber entgegen dem Vorstehenden einen                diejenigen gegenüber den Obligationären, den Mietern\nHaftungsertrag erhält oder vereinnahmt, dieser          und gegebenenfalls auch gegenüber den Lieferanten von\nNeue Kreditgeber solche Haftungserträge, die            Eisenbahnmaterial gedeckt sind.\ner erhalten hat, unverzüglich an die Gesell-\nschaft zur Verwendung gemäß diesem Arti-                Nach Deckung der Passiven und Rückzahlung der Aktien\nkel 26 überweisen wird.                                 und des verbleibenden Vorzugsbetrages zugunsten der\nAktionäre der Aktienklasse A wird ein allfällig verfügbarer\nRechnungsabschluss                               Rest unter die Aktionäre, im Verhältnis ihrer Einzahlungs-\nund Gewinnverteilung                             quote am Grundkapital, verteilt.“\nArtikel 29                                     Die Generalversammlung der „Eurofima“ hat am 5. Juni\nVon dem nach Vornahme der Abschreibungen ver-                      2018 die Rechtsgültigkeit der Änderung der Statuten der\nbleibenden Jahresgewinn werden vorerst 5 Prozent dem                 „Eurofima“ festgestellt, die damit am 27. September 2018\nordentlichen Reservefonds zugewiesen, bis dieser einen               in Kraft getreten ist.\nFünftel des einbezahlten Grundkapitals erreicht. Der\nordentliche Reservefonds darf nur zur Deckung von Ver-                   Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nlusten herangezogen werden.                                          Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. II S. 489).\nBerlin, den 9. Januar 2020\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nIm Auftrag\nAxel Hansmeier"]}