{"id":"bgbl2-2019-9-8","kind":"bgbl2","year":2019,"number":9,"date":"2019-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/9#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-9-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_9.pdf#page=17","order":8,"title":"Bekanntmachung über eine Berichtigung der authentischen deutschen Fassung des Abkommens vom 21. Dezember 2015 über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits","law_date":"2019-05-15T00:00:00Z","page":489,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019                            489\nBekanntmachung\nüber eine Berichtigung der authentischen deutschen Fassung\ndes Abkommens vom 21. Dezember 2015\nüber eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Kasachstan andererseits\nVom 15. Mai 2019\nDas nach Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 ver-              3. Anhang I Abschnitt A Nummer 3.3\nöffentlichte Abkommen vom 21. Dezember 2015 über                         Statt:\neine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwi-\nschen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten                   „… von einer natürlichen oder juristischen Person der Euro-\npäischen Union kontrolliert werden, …“\neinerseits und der Republik Kasachstan andererseits\n(BGBl. 2017 II S. 201, 202) wird in seiner authentischen                 muss es heißen:\ndeutschen Fassung wie folgt berichtigt:                                  „… von natürlichen oder juristischen Personen der Euro-\n1. Artikel 130 Absatz 1, Einleitungsteil                                 päischen Union kontrolliert werden, …“\nStatt:                                                            4. Anhang I Abschnitt A Nummer 3.4\n„Sofern die Beschaffungsstellen diese Bestimmung nicht mit            Statt:\nder Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhin-            „3.4 Juristischen Personen, die von einer natürlichen oder\ndern, oder sie so anwenden, dass Anbieter der anderen Ver-                  juristischen Person der Europäischen Union kontrolliert\ntragspartei diskriminiert werden, oder zum Schutz …“                        werden, …“\nmuss es heißen:                                                       muss es heißen:\n„Sofern die Beschaffungsstellen diese Bestimmung nicht mit            „3.4 Juristischen Personen, die von natürlichen oder juris-\nder Absicht anwenden, den Wettbewerb unter den Anbietern                    tischen Personen der Europäischen Union kontrolliert\nzu verhindern, oder sie so anwenden, dass Anbieter der an-                  werden, …“\nderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum\nSchutz …“                                                         5. Anhang III, Teil 4 Nummer 2, Tabelle, Zeile Nr. 21, Spalte\n„Warengruppen“\n2. Artikel 269 Absatz 4\nStatt:\nStatt:\n„Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, andere nicht\n„(4) Der Kooperationsausschuss fasst Beschlüsse in den             selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon“\nin diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und in Bereichen,\nin denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat.           muss es heißen:\nDiese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich,           „Anhänger, einschließlich Sattelanhänger; andere nicht\ndie geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der               selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon“\nAssoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im\nEinvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Ab-               6. Anhang V, Eintrag unter „Ersetzen von Schiedsrich-\nschluss der jeweiligen internen Verfahren. Zu seinen Auf-             tern“, Nummer 20 Absatz 1\ngaben gehört unter anderem die Vorbereitung der Tagungen\ndes Kooperationsrats.“\nStatt:\n„… nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und be-\nmuss es heißen:                                                       stimmen einen neuen Vorsitzenden nach dem Verfahren des\n„(4) Der Kooperationsausschuss fasst Beschlüsse in den             Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfah-\nin diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und in Bereichen,              rensordnung, wenn sie sich über die Ersetzung des Schieds-\nin denen der Kooperationsrat ihm Befugnisse übertragen hat.           richters einigen.“\nDiese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich,\ndie geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der\nmuss es heißen:\nKooperationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im               „… nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und be-\nEinvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Ab-                   stimmen einen neuen Vorsitzenden nach dem Verfahren des\nschluss der jeweiligen internen Verfahren. Zu seinen Auf-             Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfah-\ngaben gehört unter anderem die Vorbereitung der Tagungen              rensordnung, wenn sie sich über die Ersetzung des Vorsit-\ndes Kooperationsrats.“                                                zenden einigen.“\nBerlin, den 15. Mai 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}