{"id":"bgbl2-2019-9-15","kind":"bgbl2","year":2019,"number":9,"date":"2019-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/9#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-9-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_9.pdf#page=21","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kroatischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen","law_date":"2019-05-23T00:00:00Z","page":493,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019    493\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nüber Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern\nbei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen\nVom 22. Mai 2019\nTs c h e c h i e n hat am 10. Mai 2019 gegenüber dem Generalsekretär des\nEuroparats das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über\nGewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und\ninsbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach seinem\nArtikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung wird nach Artikel 16 Absatz 2\ndes Übereinkommens am 1. Dezember 2019 wirksam.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n20. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 81).\nBerlin, den 22. Mai 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-kroatischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen\nVom 23. Mai 2019\nDas in Zagreb am 28. April 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen dem Bundesministerium der Ver-\nteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nVerteidigungsministerium der Republik Kroatien über den\ngegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen\nist nach seinem Artikel 12 Absatz 1\nam 28. April 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Mai 2019\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","494                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\nder Republik Kroatien\nüber den gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen\nDas Bundesministerium der Verteidigung                                                Artikel 3\nder Bundesrepublik Deutschland\nInnerstaatliche Maßnahmen\nund\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-\ndas Verteidigungsministerium                    lichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um militärische Ver-\nder Republik Kroatien –                       schlusssachen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden\noder beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Ver-\nin der Absicht, die Sicherheit aller militärischer Verschlusssa- schlusssachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren der-\nchen zu gewährleisten, die von der zuständigen Behörde einer        artigen militärischen Verschlusssachen mindestens den gleichen\nVertragspartei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der       Geheimschutz, wie er im Verfahren für eigene militärische Ver-\nanderen Vertragspartei über die hierfür ausdrücklich ermächtig-     schlusssachen des entsprechenden Verschlusssachengrads gilt.\nten Behörden oder Stellen zu dem Zweck, den Erfordernissen\nder öffentlichen Verwaltung zu entsprechen, oder im Rahmen             (2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden militärischen\nstaatlicher Verträge/Aufträge mit öffentlichen oder privaten Stel-  Verschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behör-\nlen beider Länder übermittelt wurden,                               de, die die Einstufung veranlasst hat, Dritten zugänglich machen,\nunabhängig von den nationalen Regelungen der Vertragsparteien\ngeleitet von der Vorstellung, eine Regelung über den gegen-      für die Änderung beziehungsweise Aufhebung von Verschluss-\nseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen zu schaffen,     sachengraden. Die militärischen Verschlusssachen werden aus-\ndie für alle zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Ab-      schließlich für den angegebenen Zweck verwendet. Die militä-\nkommen über Zusammenarbeit und zu vergebende Aufträge, die          rischen Verschlusssachen dürfen insbesondere nur solchen\neinen Austausch von militärischen Verschlusssachen mit sich         Personen zugänglich gemacht werden, deren Aufgaben die\nbringen, gelten soll –                                              Kenntnis notwendig machen.\n(3) Die militärischen Verschlusssachen dürfen nur Personen\nsind wie folgt übereingekommen:\nzugänglich gemacht werden, die hierzu ermächtigt sind. Die\nErmächtigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die min-\nArtikel 1                             destens so streng sein muss wie die für den Zugang zu natio-\nBegriffsbestimmung und Vergleichbarkeit                  nalen militärischen Verschlusssachen der entsprechenden Ein-\nstufung.\n(1) Militärische Verschlusssachen im Sinne dieses Abkom-\nmens sind                                                              (4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets\nfür die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen\na) in der Bundesrepublik Deutschland:\nund für die Einhaltung der Regelungen über den gegenseitigen\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa-      Schutz von militärischen Verschlusssachen.\nchen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer\nDarstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutz-                                       Artikel 4\nbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Ver-\nanlassung eingestuft;                                                  Vorbereitung von Verschlusssachenaufträgen\nb) in der Republik Kroatien:                                           Beabsichtigt eine Vertragspartei, einen Verschlusssachenauf-\ntrag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\nDaten, Dokumente, Gegenstände, Objekte, Maßnahmen und\ntragspartei zu vergeben, beziehungsweise beauftragt sie einen\nVerfahren die durch Gesetz, andere Regeln oder Hoheitsakte\nAuftragnehmer in ihrem Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt sie\nzuständiger Stellen eingestuft sind.\nzuvor von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei\n(2) Die Vertragsparteien stellen fest, dass folgende Verschluss- eine Versicherung dahingehend ein, dass der vorgeschlagene\nsachengrade vergleichbar sind                                       Auftragnehmer bis zu dem angemessenen Verschlusssachen-\ngrad sicherheitsüberprüft ist und über geeignete Sicherheitsvor-\nBundesrepublik Deutschland                      Republik Kroatien\nkehrungen verfügt, um einen angemessenen Schutz der militäri-\nGEHEIM                                          VRLO TAJNO          schen Verschlusssachen zu gewährleisten. Diese Versicherung\nVS-VERTRAULICH                                  TAJNO               beinhaltet die Verpflichtung sicherzustellen, dass das Geheim-\nschutzverfahren des sicherheitsüberprüften Auftragnehmers in\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH                   POVJERLJIVO.        Einklang mit den innerstaatlichen Geheimschutzbestimmungen\n(3) Für militärische Verschlusssachen des Verschlusssachen-      steht und von der zuständigen Behörde überwacht wird.\ngrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/POVJERLJIVO\nfinden die nachstehenden Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 sowie                                       Artikel 5\nArtikel 8 keine Anwendung.\nDurchführung von Verschlusssachenaufträgen\nArtikel 2                                (1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde ist dafür\nverantwortlich, dass jede militärische Verschlusssache, die im\nZuständige Behörden\nRahmen eines Auftrags übermittelt wird oder entsteht, in einen\nDie zuständige Behörde ist in der Republik Kroatien das Ver-     Verschlusssachengrad eingestuft wird. Sie teilt der für den Auf-\nteidigungsministerium, in der Bundesrepublik Deutschland sind       tragnehmer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei in\ndies neben dem Bundesministerium der Verteidigung die Bun-          Form einer Liste (Verschlusssacheneinstufungsliste) die vorge-\ndesministerien des Innern und für Wirtschaft und Arbeit. Die        nommenen Verschlusssachen-Einstufungen mit. In diesem Falle\nVertragsparteien unterrichten einander über die Einzelheiten.       unterrichtet sie gleichzeitig die für den Auftragnehmer zuständige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019                          495\nBehörde der anderen Vertragspartei darüber, dass der Auftrag-        Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zu-\nnehmer sich dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet hat, für         ständige Behörde zu übergeben;\ndie Behandlung von militärischen Verschlusssachen, welche ihm\nanvertraut werden, die eigenen Vorschriften anzuerkennen und      – die militärische Verschlusssache nach den für die Inlands-\ngegebenenfalls gegenüber der zuständigen Heimatbehörde eine          beförderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;\nentsprechende Erklärung (Geheimschutzverpflichtung) abzuge-\nben.                                                              – die Übergabe der militärischen Verschlusssachen gegen Emp-\nfangsbescheinigung erfolgen;\n(2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde eine\nVerschlusssacheneinstufungsliste von der für den Auftraggeber     – der Befördernde einen von der für die versendende oder die\nzuständigen Behörde erhalten hat, bestätigt sie den Empfang          empfangende Stelle zuständigen Sicherheitsbehörde ausge-\nschriftlich und leitet die Liste an den Auftragnehmer weiter.        stellten Kurierausweis mit sich führen.\n(3) In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige     (4) Für die Beförderung von militärischen Verschlusssachen\nBehörde sicher, dass der Auftragnehmer die geheimschutzbe-        von erheblichem Umfang werden Transport, Transportweg und\ndürftigen Teile des Auftrags entsprechend der Geheimschutzver-    Begleitschutz im Einzelfall durch die zuständigen Behörden fest-\npflichtung als Verschlusssache des eigenen Staates gemäß dem      gelegt.\njeweiligen Verschlusssachengrad der ihm zugeleiteten Ver-\nschlusssacheneinstufungsliste behandelt.                             (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können militärische\n(4) Soweit die Vergabe von VS-Unteraufträgen von der zustän-   Verschlusssachen der Einstufung VS-NUR FÜR DEN DIENST-\ndigen Behörde zugelassen ist, gelten die Absätze 1 bis 3 ent-     GEBRAUCH/POVJERLJIVO an Empfänger im Hoheitsgebiet der\nsprechend.                                                        anderen Vertragspartei mit der Post versandt werden.\n(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein Verschluss-       (6) Die elektronische Übermittlung von militärischen Verschluss-\nsachenauftrag erst dann vergeben beziehungsweise an den           sachen von einem Staat in den anderen muss grundsätzlich auf\ngeheimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst dann         verschlüsselten Übertragungswegen erfolgen, sofern keine\nbegonnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkeh-        anderen Absicherungsmaßnahmen verfügbar sind, die einen\nrungen beim Auftragnehmer getroffen sind oder rechtzeitig         vergleichbaren Schutz gewährleisten. Mittel zur Verschlüsselung\ngetroffen werden können.                                          bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörden, die im\nEinzelfall Näheres vereinbaren. Militärische Verschlusssachen\nArtikel 6                          der Einstufung VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/\nPOVJERLJIVO können auf direkten Kommunikationswegen (zum\nKennzeichnung                          Beispiel im Festnetz) ungesichert übertragen werden, sofern zur\n(1) Die übermittelten militärischen Verschlusssachen werden    Wahrung der Vertraulichkeit geeignete informationstechnische,\nvon der für ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf ihre     materielle oder organisatorische Maßnahmen getroffen wurden.\nVeranlassung mit dem gemäß Artikel 1 Absatz 2 vergleichbaren      Hingegen dürfen militärische Verschlusssachen der Einstufung\nnationalen Verschlusssachengrad gekennzeichnet.                   VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/POVJERLIJVO auf indi-\nrekten Kommunikationswegen (zum Beispiel im Internet) nur ver-\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für militärische Ver-  schlüsselt übertragen werden.\nschlusssachen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit\nVerschlusssachenaufträgen entstehen oder die vervielfältigt wer-\nden.                                                                                           Artikel 8\n(3) Verschlusssachengrade werden von der für den Empfänger                                  Besuche\neiner militärischen Verschlusssache zuständigen Behörde auf Er-\nsuchen der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats geändert          (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird\noder aufgehoben. Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats       im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu militä-\nteilt der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Ab- rischen Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an\nsicht, einen Verschlusssachengrad zu ändern oder aufzuheben,      militärischen Verschlusssachen gearbeitet wird, nur mit vorher-\nsechs Wochen im Voraus mit.                                       gehender Erlaubnis der zuständigen Behörde der zu besuchen-\nden Vertragspartei gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die\nArtikel 7                          nach der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung zum Zugang zu\nmilitärischen Verschlusssachen ermächtigt sind.\nÜbermittlung von militärischen Verschlusssachen\n(1) Militärische Verschlusssachen werden von einem Staat in       (2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\nden anderen grundsätzlich durch den diplomatischen oder mili-     partei, in deren Hoheitsgebiet sie einzureisen wünschen, nach\ntärischen Kurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestä-   den dort geltenden Bestimmungen anzumelden. Die auf beiden\ntigt den Empfang der militärischen Verschlusssache und leitet sie Seiten zuständigen Behörden teilen einander die Einzelheiten\ngemäß den nationalen Regelungen über den Schutz von militä-       der Anmeldung mit und stellen den Schutz personenbezogener\nrischen Verschlusssachen an den Empfänger weiter.                 Daten sicher.\n(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-\nnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschrän-                                 Artikel 9\nkungen – vereinbaren, dass militärische Verschlusssachen unter\nden Bedingungen des Absatzes 3 auf einem anderen als dem                        Verletzung der Regelungen über den\ndiplomatischen oder militärischen Kurierweg befördert werden       gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen\ndürfen, sofern die Einhaltung des Kurierwegs den Transport oder\n(1) Wenn eine Preisgabe von militärischen Verschlusssachen\ndie Ausführung (eines Auftrages) unangemessen erschweren\nnicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies\nwürde.\nder anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\n(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muss\n(2) Verletzungen der Regelungen zum Schutz von militäri-\n– der Befördernde zum Zugang zu militärischen Verschluss-\nschen Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden\nsachen des vergleichbaren Verschlusssachengrads ermächtigt\nund Gerichten der beiden Staaten, nach dem dortigen Recht un-\nsein;\ntersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei soll auf Anforde-\n– bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten mi-  rung diese Ermittlungen unterstützen und ist über das Ergebnis\nlitärischen Verschlusssachen verbleiben, ein Exemplar dieses   zu unterrichten.","496                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 €.                     Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 6,05 € (5,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nArtikel 10                                     schlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfü-\ngung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt\nKosten der Durchführung\ndiese Behörde bei der Feststellung, ob solche Informationen, die\nvon Sicherheitsmaßnahmen\nihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden\nDie den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung                        sind, ausreichend geschützt werden. Die Einzelheiten werden\nvon Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von                               von den zuständigen Behörden festgelegt.\nder anderen Vertragspartei nicht erstattet.\nArtikel 12\nArtikel 11\nInkrafttreten, Geltungsdauer,\nKonsultationen                                                             Änderung, Kündigung\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen                             (1) Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.\nvon den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden\nRegelungen zum Schutz von militärischen Verschlusssachen                                 (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nKenntnis.                                                                                (3) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-                         der Vertragsparteien schriftlich geändert werden.\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\n(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nBehörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.\ntung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen. Im Fall\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt der nationalen Sicherheitsbe-                     der Kündigung sind die aufgrund dieses Abkommens übermit-\nhörde der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen                          telten oder beim Auftragnehmer entstandenen militärischen Ver-\nEinvernehmen bezeichneten anderen Behörde Besuche in ihrem                            schlusssachen weiterhin nach den Bestimmungen des Artikels 2\nHoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre                        zu behandeln, solange das Bestehen der Einstufung dies erfor-\nVerfahren und Einrichtungen zum Schutz von militärischen Ver-                         dert.\nGeschehen zu Zagreb am 28. April 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Schulz\nFür das Verteidigungsministerium\nder Republik Kroatien\nG. Cacic"]}