{"id":"bgbl2-2019-8-5","kind":"bgbl2","year":2019,"number":8,"date":"2019-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/8#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_8.pdf#page=93","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens über eine Strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits","law_date":"2019-04-23T00:00:00Z","page":453,"pdf_page":93,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                     453\neinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nThomas Wriessnig\nIhrer Exzellenz\nder Außenministerin\nder Republik Honduras\nFrau Maria Dolores Agüero Lara\nTegucigalpa\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nüber eine Strategische Partnerschaft\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Japan andererseits\nVom 23. April 2019\nDas in Tokyo am 18. Juli 2018 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichnete Abkommen über eine Strategische Partnerschaft zwischen der Euro-\npäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits wird\nnachstehend veröffentlicht*.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 47 Absatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt\ngegeben.\n* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso\nwie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu\nfinden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/world/\nagreements/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/\nagreements-conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt ge-\nmacht.\nBerlin, den 23. April 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","454                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nAbkommen\nüber eine Strategische Partnerschaft\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Japan andererseits\nDie Europäische Union, im Folgenden „Union“,                hungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren\nMitgliedstaaten und Japan im Jahr 1991 immer enger geworden\nund\nsind,\ndas Königreich Belgien,\nin dem Wunsch, den wertvollen Beitrag zu ihren Beziehungen,\ndie Republik Bulgarien,\nden die in verschiedenen Bereichen bereits bestehenden Über-\ndie Tschechische Republik,                                  einkünfte geleistet haben, zu stärken und darauf aufzubauen,\ndas Königreich Dänemark,\nin der Erkenntnis, dass angesichts der zunehmenden welt-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                             weiten Verflechtungen eine Vertiefung der internationalen Zusam-\ndie Republik Estland,                                       menarbeit notwendig geworden ist,\nIrland,                                                        eingedenk, in dieser Hinsicht, ihrer gemeinsamen Verantwor-\ndie Hellenische Republik,                                   tung und Verpflichtung als gleichgesinnte globale Partner, eine\ngerechte und stabile internationale Ordnung im Einklang mit den\ndas Königreich Spanien,                                     Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen zu\ndie Französische Republik,                                  errichten und Frieden, Stabilität, Wohlstand und menschliche\nSicherheit in der Welt zu verwirklichen,\ndie Republik Kroatien,\ndie Italienische Republik,                                     gewillt, in dieser Hinsicht eng zusammenzuarbeiten, um die\ngroßen globalen Herausforderungen anzugehen, mit denen die\ndie Republik Zypern,\ninternationale Gemeinschaft konfrontiert ist, wie Verbreitung von\ndie Republik Lettland,                                      Massenvernichtungswaffen, Terrorismus, Klimawandel, Armut\ndie Republik Litauen,                                       und Infektionskrankheiten sowie Bedrohungen der gemeinsamen\nInteresse im maritimen Bereich, im Cyberraum und im Weltraum,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nUngarn,                                                        ferner gewillt, in dieser Hinsicht, dass die schwersten Ver-\nbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von\ndie Republik Malta,                                         Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen,\ndas Königreich der Niederlande,\nentschlossen, in dieser Hinsicht ihre Partnerschaft insgesamt\ndie Republik Österreich,                                    durch den Ausbau ihrer politischen, wirtschaftlichen und kultu-\ndie Republik Polen,                                         rellen Beziehungen und durch den Abschluss von Übereinkünften\numfassend zu stärken,\ndie Portugiesische Republik,\nRumänien,                                                      ferner entschlossen, in dieser Hinsicht, unter anderem durch\nverstärkte Konsultationen auf allen Ebenen und durch gemein-\ndie Republik Slowenien,                                     same Maßnahmen in allen Fragen von gemeinsamem Interesse\ndie Slowakische Republik,                                   ihre Zusammenarbeit zu verstärken und die Kohärenz dieser\nZusammenarbeit insgesamt zu wahren,\ndie Republik Finnland,\ndas Königreich Schweden und                                    unter Hinweis darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Ver-\ntragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Ab-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen,\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und   die von der Union nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im  die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden,\nFolgenden „Mitgliedstaaten“, im Folgenden „Unions-Vertrags-    derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte König-\npartei“,                                                       reich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland nur binden,\neinerseits und                                                 wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich Groß-\nbritannien und Nordirland und/oder Irland hinsichtlich ihrer jewei-\nJapan                                                       ligen bisherigen bilateralen Beziehungen Japan mitteilen, dass\nandererseits,                                                  das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/\noder Irland als Teil der Europäischen Union gemäß dem dem\nim Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,\nVertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die\nin Bekräftigung ihres Eintretens für die gemeinsamen Werte  Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll\nund Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit,  Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands\nMenschenrechte und Grundfreiheiten, die die Grundlage ihrer    hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des\nvertieften und dauerhaften Zusammenarbeit als strategische     Rechts durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr\nPartner bilden,                                                gebunden sind; unter Hinweis darauf, dass etwaige unionsinterne\nFolgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die\neingedenk der Verbindungen zwischen ihnen, die seit der     nach dem oben genannten Dritten Teil Titel V des Vertrags über\nUnterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung über die Bezie-       die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen sind, für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                            455\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/          (2) Die Vertragsparteien fördern gemeinsam die friedliche\noder Irland nur bindend sind, wenn diese gemäß dem Protokoll       Beilegung von Streitigkeiten, auch in ihren jeweiligen Regionen,\nNr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen     und ermutigen die internationale Gemeinschaft, alle Streitigkeiten\nbeziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen; und ferner unter         durch friedliche Mittel im Einklang mit dem Völkerrecht bei-\nHinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen       zulegen.\noder unionsinterne Folgemaßnahmen unter das dem Vertrag über\ndie Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise                                      Artikel 4\nder Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 22 über die\nPosition Dänemarks fallen –                                                                Krisenbewältigung\nDie Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch\nsind wie folgt übereingekommen:                                 und sind bestrebt, in Fragen von gemeinsamem Interesse im Be-\nreich der Krisenbewältigung und Friedenskonsolidierung gemein-\nArtikel 1                             sam zu handeln, indem sie unter anderem gemeinsame Stand-\npunkte fördern, im Hinblick auf Entschließungen und Beschlüsse\nZweck und allgemeine Grundsätze                     in internationalen Organisationen und Foren zusammenarbeiten,\n(1) Zweck dieses Abkommens ist es,                              Länder bei ihren nationalen Bemühungen um dauerhaften Frie-\nden in der Zeit nach einem Konflikt unterstützen und bei Krisen-\na) durch Förderung der politischen und sektorbezogenen Zu-         bewältigungsoperationen und anderen einschlägigen Program-\nsammenarbeit und Umsetzung gemeinsamer Maßnahmen zu            men und Projekten kooperieren.\nFragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich regionaler\nund globaler Herausforderungen, die Partnerschaft zwischen\nArtikel 5\nden Vertragsparteien insgesamt zu stärken,\nMassenvernichtungswaffen\nb) eine dauerhafte Rechtsgrundlage für die Verbesserung der\nbilateralen Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit in            (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Rege-\ninternationalen und regionalen Organisationen und Foren zu     lungen für Nichtverbreitung und Abrüstung zusammen, um durch\nschaffen,                                                      die uneingeschränkte Einhaltung und Umsetzung ihrer völker-\nrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der einschlägigen\nc) durch Förderung der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten    internationalen Übereinkünfte und anderer internationaler Ver-\nim Einklang mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des      pflichtungen, die für die Vertragsparteien gelten, die Verbreitung\nVölkerrechts gemeinsam zu Frieden und Stabilität in der Welt   von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu\nbeizutragen und                                                verhindern.\nd) einen gemeinsamen Beitrag zur Förderung gemeinsamer                (2) Die Vertragsparteien unterstützen den Vertrag über die\nWerte und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechts-         Nichtverbreitung von Kernwaffen, unterzeichnet in London,\nstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu leisten. Moskau und Washington am 1. Juli 1968 (im Folgenden „Nicht-\n(2) Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Zwecks         verbreitungsvertrag“) als wesentliche Grundlage der nuklearen\nführen die Vertragsparteien dieses Abkommen auf der Grundlage      Abrüstung, Eckpfeiler des globalen Systems der Nichtverbreitung\nder Grundsätze der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtig-     und Rahmen für die Förderung der friedlichen Nutzung der Kern-\nten Partnerschaft und der Achtung des Völkerrechts durch.          energie. Darüber hinaus verfolgen die Vertragsparteien Strategien\nim Hinblick auf das Ziel einer sichereren Welt für alle und tragen\n(3) Die Vertragsparteien verstärken ihre Partnerschaft durch    weiterhin aktiv zu den entsprechenden weltweiten Bemühungen\nDialog und Zusammenarbeit in Angelegenheiten von beider-           bei, wobei sie betonen, wie wichtig es ist, alle Widerstände\nseitigem Interesse in den Bereichen politische Fragen, Außen-      gegen die Nichtverbreitungs- und Abrüstungsregelungen anzu-\nund Sicherheitspolitik und sonstige sektorale Zusammenarbeit.      gehen, und die Notwendigkeit unterstreichen, den Nichtverbrei-\nZu diesem Zweck halten die Vertragsparteien auf allen Ebenen,      tungsvertrag zu wahren und zu stärken und die Voraussetzungen\neinschließlich der Ebene der Staats- und Regierungschefs, der      für eine Welt ohne Kernwaffen im Einklang mit den Zielen des\nMinisterebene und der Ebene hochrangiger Beamter, Treffen ab       Nichtverbreitungsvertrags in einer Weise zu schaffen, die die\nund fördern einen breiteren Austausch zwischen ihren Völkern       internationale Stabilität nach dem Grundsatz der unverminderten\nsowie den parlamentarischen Austausch.                             Sicherheit für alle fördert.\n(3) Die Vertragsparteien bekämpfen weiterhin die Verbreitung\nArtikel 2                             von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen, ins-\nDemokratie, Rechtsstaatlichkeit,                   besondere, indem sie ein wirksames System zur Kontrolle der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten                    Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwen-\ndungszweck und von mit Massenvernichtungswaffen zusam-\n(1) Die Vertragsparteien treten weiterhin für die gemeinsa-     menhängenden Gütern und Technologien, einschließlich der\nmen Werte und die Grundsätze der Demokratie, der Rechts-           Endverwendungskontrolle und wirksamer Sanktionen bei Ver-\nstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ein,     stößen gegen die Ausfuhrkontrollen, aufbauen und aufrecht-\ndie Richtschnur der internen und internationalen Politik der Ver-  erhalten.\ntragsparteien sind. In diesem Zusammenhang bekräftigen die\nVertragsparteien ihre Achtung der Allgemeinen Erklärung der           (4) Die Vertragsparteien pflegen einen verstärkten Dialog in\nMenschenrechte und der einschlägigen internationalen Men-          diesem Bereich, um ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel zu\nschenrechtsübereinkommen, denen sie beigetreten sind.              festigen.\n(2) Die Vertragsparteien fördern diese gemeinsamen Werte\nArtikel 6\nund Grundsätze in internationalen Foren. Bei der Förderung und\nVerwirklichung dieser Werte und Grundsätze arbeiten die Ver-                             Konventionelle Waffen,\ntragsparteien gegebenenfalls zusammen und stimmen sich ab,                   einschließlich Kleiner und Leichter Waffen\nauch mit oder in Drittländern.                                        (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Kontrolle des Trans-\nfers von konventionellen Waffen und von Gütern und Technolo-\nArtikel 3                             gien mit doppeltem Verwendungszweck auf globaler, regionaler,\nsubregionaler und nationaler Ebene zusammen und stimmen\nFörderung von Frieden und Sicherheit\nsich in diesem Bereich ab, um die Abzweigung dieser Waffen,\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Frieden und      Güter und Technologien zu verhindern, einen Beitrag zu Frieden,\nSicherheit auf internationaler und regionaler Ebene zu fördern.    Sicherheit und Stabilität zu leisten und menschliches Leid auf all","456                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\ndiesen Ebenen zu verringern. Die Vertragsparteien entwickeln                                       Artikel 9\nihre Transferkontrollstrategien auf verantwortungsvolle Weise\nEindämmung von chemischen,\nunter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Sicherheits-\nbiologischen, radiologischen und nuklearen Risiken\nanliegen auf globaler Ebene sowie in ihrer jeweiligen Region und\nin anderen Regionen und setzen sie auf verantwortungsvolle               (1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei\nWeise um.                                                            der Verhütung, Verringerung, Kontrolle und Abwehr chemischer,\nbiologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflich-\ntungen in Bezug auf die durch einschlägige internationale Instru-        (2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit zur\nmente wie den Vertrag über den Waffenhandel, unterzeichnet in        Stärkung der in Drittländern vorhandenen institutionellen Kapa-\nNew York am 2. April 2013, das Aktionsprogramm der Vereinten         zitäten für die Bewältigung chemischer, biologischer, radiologi-\nNationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des un-           scher und nuklearer Risiken.\nerlaubten Handels mit Kleinen und Leichten Waffen unter allen\nAspekten sowie einschlägige Resolutionen der Vereinten Natio-                                      Artikel 10\nnen vorgegebenen Rahmen und arbeiten auf der Grundlage die-\nInternationale und regionale Zusammenarbeit\nser Instrumente zusammen – und stimmen sich gegebenenfalls\nund Reform der Vereinten Nationen\nauf der Grundlage dieser Instrumente ab –, um den unerlaubten\nHandel mit und die Abzweigung von konventionellen Waffen, ein-           (1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Unterstützung ihres\nschließlich Kleiner und Leichter Waffen sowie Munition, zu ver-      Engagements für einen wirksamen Multilateralismus Meinungen\nhindern und zu beseitigen. Die Zusammenarbeit gemäß diesem           auszutauschen, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und gege-\nAbsatz umfasst gegebenenfalls die Förderung der Universalisie-       benenfalls ihre Standpunkte im Rahmen der Vereinten Nationen\nrung und die Unterstützung der vollständigen Durchführung            und anderer internationaler und regionaler Organisationen und\ndieser Rahmen in Drittländern.                                       Foren abzustimmen.\n(3) Die Vertragsparteien pflegen einen verstärkten Dialog in          (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen‚ um die Reform\ndiesem Bereich, um ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel zu       der Vereinten Nationen mit dem Ziel zu unterstützen, die Effi-\nunterstützen und zu festigen.                                        zienz, Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Kapazität\nund Repräsentativität des gesamten Systems der Vereinten\nArtikel 7                              Nationen, einschließlich des Sicherheitsrates, zu stärken.\nSchwere Verbrechen von internationalem Belang\nArtikel 11\nund Internationaler Strafgerichtshof\nEntwicklungspolitik\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Untersu-\nchung und Strafverfolgung von schweren Verbrechen von inter-             (1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch\nnationalem Belang unter anderem durch den Internationalen            über die Entwicklungspolitik, unter anderem durch einen regel-\nStrafgerichtshof und gegebenenfalls durch nach den einschlägi-       mäßigen Dialog, und stimmen gegebenenfalls ihre spezifischen\ngen Resolutionen der Vereinten Nationen eingesetzte Gerichte         Strategien zur nachhaltigen Entwicklung und zur Beseitigung der\nzu unterstützen.                                                     Armut auf globaler Ebene ab.\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Ziele         (2) Die Vertragsparteien stimmen gegebenenfalls ihre Stand-\ndes am 17. Juli 1998 in Rom unterzeichneten Römischen Statuts        punkte zu Entwicklungsfragen in internationalen und regionalen\ndes Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Statut“) zu-    Foren ab.\nsammen; zu diesem Zweck                                                  (3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Informationsaus-\na) unterstützen sie weiterhin die Universalität des Statuts, ge-     tausch und die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Ent-\ngebenenfalls auch durch die Weitergabe von Erfahrungen          wicklungsagenturen und -ministerien sowie gegebenenfalls die\nhinsichtlich der Annahme der für die Unterzeichnung und         Koordinierung ihrer Tätigkeiten vor Ort weiter zu fördern.\nDurchführung des Statuts erforderlichen Maßnahmen,                  (4) Die Vertragsparteien sind ferner bestrebt, im Bereich der\nb) schützen sie die Integrität des Statuts durch die Wahrung         Entwicklungshilfe Informationen, bewährte Verfahren und Erfah-\nseiner wichtigsten Grundsätze und                               rungen auszutauschen und mit dem Ziel zusammenzuarbeiten,\nillegale Finanzströme einzudämmen und Unregelmäßigkeiten,\nc) arbeiten sie zur weiteren Steigerung der Wirksamkeit des          Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen auf\nInternationalen Strafgerichtshofs zusammen.                     allen Ebenen zu verhindern und zu bekämpfen, die ihre finanziel-\nlen Interessen und die finanziellen Interessen der Empfänger-\nArtikel 8                              länder beeinträchtigen.\nTerrorismusbekämpfung\nArtikel 12\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler, regionaler und\ninternationaler Ebene zusammen, um terroristische Handlungen                 Katastrophenmanagement und humanitäre Hilfe\nin allen ihren Formen und Ausprägungen im Einklang mit dem               (1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei\neinschlägigen Völkerrecht, einschließlich der Abkommen über die      der Katastrophenprävention, -vorsorge, -abwehr und -bewälti-\ninternationale Terrorismusbekämpfung, des humanitären Völker-        gung und fördern gegebenenfalls die Koordinierung auf bilatera-\nrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen – sofern         ler, regionaler und internationaler Ebene‚ um das Katastrophen-\ndiese für die Vertragsparteien gelten –, und den Grundsätzen der     risiko zu verringern und die Resilienz in diesem Bereich zu\nCharta der Vereinten Nationen zu verhüten und zu bekämpfen.          erhöhen.\n(2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit             (2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei humanitären Maß-\nunter Berücksichtigung der Weltweiten Strategie der Vereinten        nahmen, einschließlich Soforthilfemaßnahmen, mit dem Ziel\nNationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der einschlägi-          eines wirksam koordinierten Vorgehens zusammenzuarbeiten.\ngen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.\n(3) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und den Informa-                                    Artikel 13\ntions- und Meinungsaustausch über sämtliche terroristischen\nWirtschafts- und Finanzpolitik\nHandlungen und die damit verbundenen Methoden und Vor-\ngehensweisen unter Wahrung des Schutzes der Privatsphäre und             (1) Die Vertragsparteien intensivieren den Informations- und\npersonenbezogener Daten im Einklang mit dem Völkerrecht und          Erfahrungsaustausch, um durch Förderung einer engen bilatera-\nihrem jeweiligen Recht sowie ihren Vorschriften.                     len und multilateralen Koordinierung ihrer Politik ihre gemeinsa-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                             457\nmen Ziele eines nachhaltigen und ausgewogenen Wachstums,           austausch und den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf\nder Unterstützung der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Besei-     ihre jeweilige Industriepolitik in Bereichen wie Innovation, Klima-\ntigung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte und          wandel, Energieeffizienz, Normung, soziale Verantwortung von\nder Bekämpfung aller Formen des Protektionismus zu verwirk-        Unternehmen sowie Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und\nlichen.                                                            Unterstützung der Internationalisierung kleiner und mittlerer\nUnternehmen.\n(2) Die Vertragsparteien stärken den Informationsaustausch\nim Bereich Finanzpolitik und Finanzvorschriften zur Intensivie-       (2) Die Vertragsparteien erleichtern Kooperationsmaßnahmen\nrung der Zusammenarbeit mit dem Ziel, unter anderem durch          des öffentlichen und des privaten Sektors, um die Wettbewerbs-\nVerbesserung der Regulierungs- und Aufsichtsregelungen für         fähigkeit und die Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Unternehmen,\nRechnungslegung, Rechnungsprüfung, Banken, Versicherungen,         auch durch einen Dialog untereinander, zu verbessern.\nFinanzmärkte und andere Teile des Finanzsektors die Finanz-\nstabilität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu ge-                                Artikel 18\nwährleisten und die laufende Arbeit in den einschlägigen inter-\nnationalen Organisationen und Foren zu unterstützen.                                                 Zoll\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im\nArtikel 14                             Zollbereich, einschließlich der Erleichterung des rechtmäßigen\nHandels, bei gleichzeitiger Gewährleistung einer wirksamen zoll-\nWissenschaft, Technologie und Innovation\namtlichen Überwachung und der Einhaltung der zollrechtlichen\nAuf der Grundlage des am 30. November 2009 in Brüssel ge-       Gesetze und Vorschriften auf der Grundlage des am 30. Januar\nschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemein-            2008 in Brüssel geschlossenen Abkommens zwischen der Euro-\nschaft und der Regierung Japans über die Zusammenarbeit in         päischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusam-\nWissenschaft und Technologie in der jeweils zuletzt geänderten     menarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in der\nFassung intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit      jeweils zuletzt geänderten Fassung. Sie pflegen zudem einen\nim Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation mit            Meinungsaustausch und eine Zusammenarbeit in einschlägigen\nSchwerpunkt auf Prioritäten von beiderseitigem Interesse.          internationalen Rahmen.\nArtikel 15                                                           Artikel 19\nVerkehr                                                              Steuern\n(1) Die Vertragsparteien streben durch Verbesserung des            Zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuer-\nInformationsaustauschs und des Dialogs über Verkehrspolitik,       bereich sind die Vertragsparteien bestrebt, die Zusammenarbeit\nbewährte Verfahren und andere Bereiche von beiderseitigem          im Einklang mit den international geltenden Steuernormen zu ver-\nInteresse eine Zusammenarbeit in Bezug auf alle Verkehrsträger     bessern, insbesondere, indem sie Drittländer dazu ermutigen, die\nan und stimmen gegebenenfalls ihre Standpunkte in internatio-      Transparenz zu erhöhen, den Informationsaustausch zu gewähr-\nnalen Verkehrsforen ab.                                            leisten und schädliche Steuerpraktiken zu beseitigen.\n(2) Zu den Kooperationsbereichen gemäß Absatz 1 zählen\nu. a.:                                                                                           Artikel 20\na) Luftverkehr, unter anderem Flugsicherheit, Luftverkehrssi-                                   Tourismus\ncherheit, Flugverkehrsmanagement und andere einschlägige          Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Hin-\nRegelungsbereiche‚ wobei das Ziel darin besteht, umfassen-     blick auf eine nachhaltige Entwicklung des Tourismus und die\ndere und für beide Seiten vorteilhafte Beziehungen im Be-      Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusbranche, die\nreich Luftverkehr aufzubauen, gegebenenfalls auch durch        einen Beitrag zu Wirtschaftswachstum, kulturellem Austausch\ntechnische und regulatorische Zusammenarbeit und den Ab-       und Kontakten zwischen den Menschen leisten kann.\nschluss weiterer Übereinkünfte im beiderseitigen Interesse;\nb) Seeverkehr; und                                                                               Artikel 21\nc) Schienenverkehr.                                                                     Informationsgesellschaft\nDie Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch über\nArtikel 16\nihre jeweilige Politik und ihre jeweiligen Vorschriften im Bereich\nWeltraum                               der Informations- und Kommunikationstechnologien und inten-\nsivieren die Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und\nInformationsaustausch über ihre jeweiligen Raumfahrtstrategien     a) elektronische Kommunikation einschließlich             Internet-\nund -aktivitäten.                                                      Governance und Online-Sicherheit,\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, gegebenenfalls im       b) Verbund von Forschungsnetzen, auch im regionalen Kontext,\nRahmen des regelmäßigen Dialogs bei der Erforschung und\nc) Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie\nfriedlichen Nutzung des Weltraums zusammenzuarbeiten ein-\nschließlich bei Kompatibilität ihrer Satellitennavigationssysteme, d) Normung und Verbreitung neuer Technologien.\nErdbeobachtung und -überwachung, Klimawandel, Weltraum-\nwissenschaft und -technologie, Sicherheitsaspekte von Raum-                                      Artikel 22\nfahrtaktivitäten und in anderen Bereiche von beiderseitigem\nInteresse.                                                                                 Verbraucherschutz\nDie Vertragsparteien fördern den Dialog und den Meinungs-\nArtikel 17                             austausch über Maßnahmen und Gesetze und Vorschriften zur\nGewährleistung eines wirksamen Verbraucherschutzes und\nIndustrielle Kooperation\nintensivieren die Zusammenarbeit in wichtigen Bereichen ein-\n(1) Die Vertragsparteien fördern die industrielle Zusammenar-   schließlich Produktsicherheit, Durchsetzung des Verbraucher-\nbeit mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen      rechts, Aufklärung und Stärkung der Handlungskompetenz der\nzu verbessern. Zu diesem Zweck intensivieren sie den Meinungs-     Verbraucher sowie Rechtsschutz für Verbraucher.","458                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nArtikel 23                                                        Artikel 26\nUmwelt                                                           Energie\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Austausch von         Die Vertragsparteien bemühen sich im Energiebereich um eine\nMeinungen, Informationen und bewährter Verfahren über Um-        verstärkte Zusammenarbeit und gegebenenfalls um eine engere\nweltmaßnahmen und -regelungen, und intensivieren die Zu-         Koordinierung in internationalen Organisationen und Foren, auch\nsammenarbeit unter anderem in folgenden Bereichen:               hinsichtlich der Energiesicherheit, des weltweiten Handels und\na) effiziente Nutzung von Ressourcen,                            der weltweiten Investitionen im Energiebereich, des Funktionie-\nrens der globalen Energiemärkte, der Energieeffizienz und der\nb) biologische Vielfalt,                                         Energietechnologien.\nc) nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion,\nd) Technologien, Waren und Dienstleistungen zur Förderung des                                  Artikel 27\nUmweltschutzes,                                                                        Landwirtschaft\ne) Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, ge-        (1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei\ngebenenfalls auch im Hinblick auf den illegalen Holzein-    Strategien in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwick-\nschlag, und                                                 lung und Forstwirtschaft, einschließlich der Bereiche nachhaltige\nf) sonstige Bereiche, auf die sie sich im Rahmen des einschlä-   Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, Einbeziehung von Um-\ngigen Politikdialogs einigen.                               weltbelangen in die Agrarpolitik, Entwicklung des ländlichen\nRaums, Förder- und Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Nah-\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit im rungsmittelerzeugnisse, einschließlich geografischer Angaben,\nRahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und       ökologische/biologische Produktion, internationale landwirt-\nInstrumente, sofern diese für die Vertragsparteien gelten, sowie schaftliche Perspektiven, nachhaltige Forstwirtschaft und Zu-\nin internationalen Foren zu intensivieren.                       sammenhang zwischen der Politik für nachhaltige Landwirt-\nschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft und der\nArtikel 24                          Umwelt- und Klimapolitik.\nKlimawandel                              (2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in\nBezug auf Forschung und Innovation im Bereich der Land- und\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die weltweiten\nForstwirtschaft.\nTreibhausgasemissionen rasch, wesentlich und nachhaltig ge-\nsenkt werden müssen, um den Anstieg der durchschnittlichen\nErdtemperatur deutlich unter 2 °C zu halten, und dass Anstren-                                 Artikel 28\ngungen notwendig sind, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C                                    Fischereien\nüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und werden da-\nher eine Führungsrolle bei der Bekämpfung des Klimawandels          (1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und intensivieren\nund seiner negativen Auswirkungen übernehmen, einschließlich     die Zusammenarbeit in der Fischereipolitik im Einklang mit dem\ndurch interne und internationale Maßnahmen zur Verringerung      Vorsorge- und dem Ökosystemansatz mit dem Ziel, die langfris-\nder anthropogenen Treibhausgasemissionen. Die Vertragspartei-    tige Erhaltung, die effiziente Bewirtschaftung und die nachhaltige\nen arbeiten gegebenenfalls im Kontext des Rahmenübereinkom-      Nutzung der Fischereiressourcen nach bestem wissenschaft-\nmens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, unterzeich-    lichem Kenntnisstand zu fördern.\nnet in New York am 9. Mai 1992, zusammen, um dessen Ziele in        (2) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und\nVerbindung mit der Durchführung des Übereinkommens von           Informationsaustausch im Bereich der Verhinderung, Bekämp-\nParis, unterzeichnet in Paris am 12. Dezember 2015, zu erreichen fung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und\nund die multilateralen Rechtsrahmen zu stärken. Sie streben      unregulierten Fischerei und fördern die diesbezügliche interna-\nferner die Intensivierung der Zusammenarbeit in anderen ein-     tionale Zusammenarbeit.\nschlägigen internationalen Foren an.\n(3) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit\n(2) Zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung streben die    innerhalb der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen.\nVertragsparteien durch Verbesserung des Austausches von\nInformationen und bewährter Verfahren, und gegebenenfalls\nArtikel 29\ndurch Förderung der Politikkoordinierung ferner eine Zusammen-\narbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse im Bereich des                       Maritime Angelegenheiten\nKlimawandels an, unter anderem bei folgenden Themen:                Im Einklang mit dem Völkerrecht, wie es im Seerechtsüberein-\na) Klimaschutz mittels verschiedener Maßnahmen, wie etwa         kommen der Vereinten Nationen, unterzeichnet in Montego Bay\nForschung und Entwicklung im Bereich CO2-armer Techno-      am 10. Dezember 1982 (im Folgenden „SRÜ“) zum Ausdruck\nlogien, marktbasierter Mechanismen und Reduzierung kurz-    kommt, fördern die Vertragsparteien den Dialog, das gegen-\nlebiger Klimaschadstoffe,                                   seitige Verständnis im Bereich maritime Angelegenheiten und\narbeiten zusammen, um Folgendes zu fördern:\nb) Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klima-\nwandels und                                                 a) die Rechtsstaatlichkeit auf diesem Gebiet, einschließlich der\nFreiheiten der Schifffahrt und des Überflugs und der anderen\nc) Unterstützung von Drittländern.\nFreiheiten der Hohen See nach Artikel 87 des SRÜ, und\nArtikel 25                          b) die langfristige Erhaltung, die nachhaltige Bewirtschaftung\nund die bessere Kenntnis der Ökosysteme und der nicht\nStädtepolitik                             lebenden Ressourcen der Meere und Ozeane im Einklang mit\nDie Vertragsparteien intensivieren den Austausch von Erfah-       dem geltenden Völkerrecht.\nrungen und bewährten Verfahren im Bereich der Städtepolitik,\ninsbesondere zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen                                     Artikel 30\nauf diesem Gebiet, einschließlich der mit der demografischen\nBeschäftigung und Soziales\nEntwicklung und dem Klimawandel verbundenen Herausforde-\nrungen. Die Vertragsparteien fördern zudem gegebenenfalls den       (1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im\ndiesbezüglichen Austausch von Erfahrungen und bewährten Ver-     Bereich Beschäftigung, Soziales und menschenwürdige Arbeit,\nfahren zwischen ihren lokalen Gebietskörperschaften oder Stadt-  wie beispielsweise in Bezug auf die Beschäftigungspolitik und\nverwaltungen.                                                    die Systeme der sozialen Sicherheit im Kontext der sozialen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                             459\nDimension der Globalisierung und des demografischen Wandels,       b) die Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen für die\ndurch einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch und gegebe-              unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen\nnenfalls durch Kooperationsmaßnahmen zu Fragen von gemein-             Substanzen,\nsamem Interesse.\nc) den Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Gemein-\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die international aner-     wohls sowie\nkannten Arbeits- und Sozialstandards einzuhalten, zu fördern und\nzu verwirklichen und die menschenwürdige Arbeit auf der Grund-     d) die Zerschlagung transnationaler krimineller Netze, die am\nlage ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der einschlägi-        Drogenhandel beteiligt sind, insbesondere um unter anderem\ngen internationalen Instrumente, wie der am 18. Juni 1998 ange-        durch den Austausch von Informationen und bewährten Ver-\nnommenen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation             fahren zu verhindern, dass sie rechtmäßige Geschäfts- und\nüber die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und        Finanztätigkeiten unterwandern.\nder Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über soziale\nGerechtigkeit für eine faire Globalisierung, angenommen am\nArtikel 36\n10. Juni 2008, zu fördern.\nZusammenarbeit in Cyberfragen\nArtikel 31\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und\nGesundheit                             Informationsaustausch über ihre jeweiligen Strategien und\nAktivitäten zu Cyberfragen und fördern den diesbezüglichen\nDie Vertragsparteien intensivieren den Meinungs-, Informa-\nMeinungs- und Informationsaustausch in internationalen und\ntions- und Erfahrungsaustausch im Gesundheitsbereich, um\nregionalen Foren.\ngrenzübergreifende gesundheitliche Fragen wirksam zu regeln,\ninsbesondere durch Zusammenarbeit bei der Prävention und              (2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im\nKontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten,       Hinblick auf die Förderung und den Schutz der Menschenrechte\ngegebenenfalls auch durch Förderung internationaler Gesund-        und des möglichst weitgehenden freien Informationsflusses im\nheitsübereinkünfte.                                                Cyberraum. Zu diesem Zweck und unter der Annahme, dass das\nVölkerrecht im Cyberraum Anwendung findet, arbeiten sie ge-\nArtikel 32                            gebenenfalls bei der Festlegung und Weiterentwicklung interna-\ntionaler Normen und bei der Förderung vertrauensbildender Maß-\nJustizielle Zusammenarbeit\nnahmen für den Cyberraum zusammen.\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren die justizielle Zusam-\nmenarbeit in Zivil- und Handelssachen, insbesondere in Bezug          (3) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls zusammen,\nauf die Förderung und die Wirksamkeit von Übereinkünften über      um Drittländer dazu zu befähigen, ihre Cybersicherheit zu er-\ndie justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen.                     höhen und Cyberkriminalität besser zu bekämpfen.\n(2) Die Vertragsparteien intensivieren die justizielle Zusam-      (4) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei\nmenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage des am 30. Novem-       der Prävention und Bekämpfung der Cyberkriminalität, ein-\nber 2009 in Brüssel und am 15. Dezember 2009 in Tokyo unter-       schließlich der Verbreitung illegaler Inhalte über das Internet.\nzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und\nJapan über die Rechtshilfe in Strafsachen in der jeweils zuletzt                               Artikel 37\ngeänderten Fassung.\nFluggastdatensätze\nArtikel 33\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, soweit dies mit ihren jewei-\nBekämpfung der Korruption                       ligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Einklang steht, zur\nund der organisierten Kriminalität                 Verfügung stehende Instrumente wie beispielsweise Fluggast-\ndatensätze unter Wahrung des Rechts auf Schutz der Privat-\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der\nsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten zur Verhü-\nVerhütung und Bekämpfung der Korruption und der grenzüber-\ntung und Bekämpfung von terroristischen Handlungen und\nschreitenden organisierten Kriminalität, einschließlich des un-\nschweren Straftaten zu nutzen.\nerlaubten Handels mit Feuerwaffen und der Wirtschafts- und\nFinanzkriminalität, gegebenenfalls auch durch Förderung der\neinschlägigen internationalen Übereinkünfte.                                                   Artikel 38\nMigrationsfragen\nArtikel 34\nBekämpfung der Geldwäsche                           (1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog über die Politik im\nund der Terrorismusfinanzierung                   Bereich der Migration, beispielsweise in Bezug auf legale Migra-\ntion, irreguläre Einwanderung, Menschenhandel, Asyl und Grenz-\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, unter    management, einschließlich der Sicherheit von Visa und Reise-\nanderem durch den Austausch von Informationen, um zu verhin-       dokumenten, und tragen dabei den sozioökonomischen\ndern, dass ihre jeweiligen Finanzsysteme zum Waschen von           Realitäten der Migration Rechnung.\nErträgen aus Straftaten und zur Terrorismusfinanzierung genutzt\nwerden, und berücksichtigen dabei die allgemein anerkannten           (2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei\nStandards der einschlägigen internationalen Gremien wie der        der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwande-\nArbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terroris-         rung, unter anderem durch Gewährleistung der unverzüglichen\nmusfinanzierung“.                                                  Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen und der Ausstellung\ngeeigneter Reisedokumente für diese.\nArtikel 35\nArtikel 39\nBekämpfung illegaler Drogen\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der                   Schutz personenbezogener Daten\nDrogenprävention und -bekämpfung im Hinblick auf\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit mit\na) die Verringerung des Angebots an illegalen Drogen, des Han-     dem Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener\ndels damit und der Nachfrage danach,                           Daten zu gewährleisten.","460                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nArtikel 40                                                          Artikel 43\nBildung, Jugend und Sport                                                 Streitbeilegung\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und           (1) Die Vertragsparteien ergreifen auf der Grundlage der ge-\nInformationsaustausch über ihre Politik in den Bereichen Bildung,  genseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft und\nJugend und Sport.                                                  der Achtung des Völkerrechts die allgemeinen oder besonderen\n(2) Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls Kooperations-   Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem\ntätigkeiten in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport, wie        Abkommen erforderlich sind.\netwa gemeinsame Programme, Austauschprogramme und den\n(2) Bei Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder\nWissens- und Erfahrungsaustausch.\nDurchführung dieses Abkommens verstärken die Vertragspartei-\nen ihre Bemühungen, die jeweilige Streitigkeit durch gegenseitige\nArtikel 41                            Konsultationen und Zusammenarbeit zügig und gütlich zu re-\nKultur                               geln.\n(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von          (3) Kann eine Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt wer-\nPersonen, die an kulturellen Aktivitäten beteiligt sind, sowie von den, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass die Streitigkeit\nKunstwerken zu intensivieren und gegebenenfalls gemeinsame         zur weiteren Erörterung und Prüfung an den Gemischten Aus-\nInitiativen in verschiedenen Kulturbereichen, auch für audio-      schuss verwiesen wird.\nvisuelle Werke wie etwa Filme, durchzuführen.\n(4) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass ein beson-\n(2) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusam-      ders ernster und schwerer Verstoß gegen die Verpflichtungen\nmenarbeit zwischen ihren jeweiligen Zivilgesellschaften und        nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1, die jeweils ein\nKultureinrichtungen, um die Kenntnisse über die jeweils andere     wesentliches Element der Grundlage für die Zusammenarbeit im\nSeite und das gegenseitige Verständnis zu verbessern.              Rahmen dieses Abkommens darstellen, als besonders dringen-\nder Fall behandelt werden kann, wenn er durch seine außer-\n(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei Fragen von beider-\ngewöhnliche Schwere und Art Frieden und Sicherheit bedroht\nseitigem Interesse in den einschlägigen internationalen Foren,\nund sich auf internationaler Ebene auswirkt.\ninsbesondere im Rahmen der Organisation der Vereinten Natio-\nnen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, zusammenzuarbei-          (5) Im unwahrscheinlichen und unerwarteten Fall, dass ein\nten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und die kulturelle Vielfalt  nach Absatz 4 besonders dringender Fall im Gebiet einer der Ver-\nund den Schutz des Kulturerbes zu fördern.                         tragsparteien eintritt, hält der Gemischte Ausschuss auf Antrag\nder anderen Vertragspartei binnen 15 Tagen unverzüglich eine\nArtikel 42                            Konsultation ab.\nGemischter Ausschuss                         Sollte der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage sein, eine\nfür beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, tritt er unverzüg-\n(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich\nlich zu einer Sitzung auf Ministerebene zu dieser Frage zusam-\naus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Vorsitz\nmen.\nim Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den Vertretern\nder Vertragsparteien geführt.                                         (6) Wurde in einem besonders dringenden Fall auf Minister-\n(2) Der Gemischte Ausschuss                                     ebene keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden,\nkann die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5 gestellt\na) koordiniert die auf diesem Abkommen aufbauende Partner-         hat, die Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang mit dem\nschaft insgesamt,                                             Völkerrecht aussetzen. Darüber hinaus halten die Vertragspartei-\nb) ersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien,          en fest, dass die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5\ndie mit anderen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwi-       gestellt hat, im Einklang mit dem Völkerrecht sonstige geeignete\nschen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informa-     Maßnahmen außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ergrei-\ntionen und führt einen Meinungsaustausch zu Fragen von ge-    fen kann. Die Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei\nmeinsamem Interesse,                                          umgehend schriftlich über einen solchen Beschluss und wenden\ndiesen für den Mindestzeitraum an, der zur Regelung der jewei-\nc) einigt sich auf zusätzliche Bereiche der Zusammenarbeit, die    ligen Frage in einer für die Vertragsparteien annehmbaren Weise\nin diesem Abkommen nicht aufgeführt sind, sofern sie mit      erforderlich ist.\nden Zielen des Abkommens im Einklang stehen,\n(7) Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Entwicklung\nd) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren und die\ndes besonders dringlichen Falls, der der Grund für den Be-\nwirksame Durchführung dieses Abkommens,\nschluss zur Aussetzung der Bestimmungen dieses Abkommens\ne) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die        war. Die Vertragspartei, die die Aussetzung der Bestimmungen\nAuslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkom-          dieses Abkommens beschließt, hebt sie auf, sobald dies ange-\nmens,                                                         bracht ist, in jedem Fall jedoch spätestens, wenn der besonders\ndringende Fall nicht mehr vorliegt.\nf) dient als Forum für die Erläuterung aller maßgeblichen Ände-\nrungen der einschlägigen Strategien, Programme oder Zu-          (8) Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die\nständigkeiten, die für dieses Abkommen von Belang sind,       Auslegung oder Anwendung anderer Übereinkünfte zwischen\nund                                                           den Parteien. Insbesondere die Streitbeilegungsbestimmungen\ng) gibt Empfehlungen ab, fasst Beschlüsse und erleichtert ge-      dieses Abkommens ersetzen oder berühren in keiner Weise die\ngebenenfalls bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit auf         Streitbeilegungsbestimmungen anderer Übereinkünfte zwischen\nder Grundlage dieses Abkommens.                               den Vertragsparteien.\n(3) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einver-\nnehmlich.                                                                                        Artikel 44\n(4) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich                             Verschiedenes\nabwechselnd in Tokyo und in Brüssel zusammen. Er tritt ferner\nDie Durchführung der Zusammenarbeit und der Maßnahmen\nauf Antrag einer Vertragspartei zusammen.\nim Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den\n(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord-        jeweiligen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Ver-\nnung.                                                              tragsparteien.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                           461\nArtikel 45                                                          Artikel 48\nBestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“                                            Beendigung\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck             (1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht nach\n„Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bezie-      Absatz 2 beendet wird.\nhungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer          (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-\njeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Japan andererseits.      liche Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Be-\nendigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der\nArtikel 46                             Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nOffenlegung von Informationen                          (3) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei\nschriftlich ihre Absicht notifizieren, die in Artikel 47 Absatz 2\nDieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es     vorgesehene Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten zu\neine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offen-    beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des\nlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheits-       Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirk-\ninteressen widersprechen würde.                                    sam.\nArtikel 47                                                          Artikel 49\nInkrafttreten und                                             Künftige Beitritte zur Union\nAnwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten\n(1) Die Union unterrichtet Japan über alle Anträge von Dritt-\n(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch Japan         ländern auf Beitritt zur Union.\nund der Genehmigung oder Ratifikation durch die Unions-                (2) Die Vertragsparteien erörtern, unter anderem im Rahmen\nVertragspartei nach ihren jeweiligen geltenden rechtlichen Ver-    des Gemischten Ausschusses, alle Auswirkungen, die der Beitritt\nfahren. Die Urkunde über die Ratifikation durch Japan und die      des Drittlandes zur Union auf dieses Abkommen haben kann.\nUrkunde zur Bestätigung des Abschlusses der Genehmigung\nund der Ratifikation durch die Unions-Vertragspartei werden in         (3) Die Union unterrichtet Japan von der Unterzeichnung und\nTokyo ausgetauscht. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des        dem Inkrafttreten eines Vertrags über den Beitritt eines Dritt-\nzweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Austausch         landes zur Union.\nder Urkunden erfolgt ist.\nArtikel 50\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wenden die Union und\nJapan die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4, des Arti-                          Räumlicher Geltungsbereich\nkels 5 Absatz 1, der Artikel 11, 12, 13, 14, des Artikels 15           Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen\n(mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b), der Artikel 16, 17,       der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über\n18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 37, des     die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft angewandt\nArtikels 38 Absatz 1, der Artikel 39, 40, 41, des Artikels 42      werden, nach Maßgabe jener Verträge, und andererseits für das\n(mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe c), der Artikel 43, 44,       Gebiet Japans.\n45, 46 und 47, des Artikels 48 Absatz 3 und der Artikel 49, 50\nund 51 dieses Abkommens bereits in der Zeit bis zu dessen\nInkrafttreten an. Ihre Anwendung beginnt am ersten Tag des                                      Artikel 51\nzweiten Monats nach dem Tag, an dem Japan der Union den                                  Verbindlicher Wortlaut\nAbschluss der Ratifikation durch Japan notifiziert hat, oder nach\nDieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer,\ndem Tag, an dem die Union Japan den Abschluss der hierfür\ndänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, fran-\nerforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert hat, je nachdem,\nzösischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,\nwelcher Zeitpunkt später liegt. Diese Notifikationen erfolgen\nlitauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-\ndurch einen diplomatischen Notenwechsel.\nsischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,\n(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die nach Absatz 2        spanischer, tschechischer, ungarischer und japanischer Sprache\nbereits in der Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens         abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nAnwendung finden, haben die gleiche Rechtswirkung als wäre         Bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen dieses Ab-\ndieses Abkommen zwischen den Vertragsparteien bereits in           kommens befassen die Vertragsparteien den Gemischten Aus-\nKraft.                                                             schuss mit der Angelegenheit.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig\nbefugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Tokyo am achtzehnten Juli zweitausendacht-\nzehn."]}