{"id":"bgbl2-2019-8-4","kind":"bgbl2","year":2019,"number":8,"date":"2019-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/8#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_8.pdf#page=91","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-honduranischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-04-16T00:00:00Z","page":451,"pdf_page":91,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019  451\nBekanntmachung\nder deutsch-honduranischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. April 2019\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 19. Januar 2018\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Honduras in Ausführung des Notenwechsels vom 19. Januar 2018 über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretungsklausel\nam 29. Januar 2019\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. April 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nUlrike Metzger","452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                            Tegucigalpa, den 19. Januar 2018\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf Ziffer 2.1.2 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 28. und\n29. November 2016 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschla-\ngen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-\npublik Honduras oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag\nin Höhe von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vorhaben\n„Programm zur Verbesserung der Schulinfrastruktur (PROMINE V)“ zu erhalten, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Honduras\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nHonduras zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu\ndenen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-\nstimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2022.\n6. Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finan-\nzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nNummer 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\n7.    Die Regierung der Republik Honduras befreit die KfW von direkten Steuern, die im\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 4 ge-\nnannten Verträge in der Republik Honduras erhoben werden. In diesem Zusammen-\nhang bei der KfW erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von\nder Regierung der Republik Honduras getragen. Erhobene besondere Verbrauch-\nsteuern werden von der Regierung der Republik Honduras übernommen. Darüber\nhinaus befreit die Regierung der Republik Honduras die KfW von sonstigen öffentlichen\nAbgaben.\n8. Die Regierung der Republik Honduras überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Republik Honduras veranlasst. Die andere Vertragspartei\nwird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung un-\nterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n10. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n11. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Honduras mit den unter den Nummern 1 bis 12\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-"]}