{"id":"bgbl2-2019-8-3","kind":"bgbl2","year":2019,"number":8,"date":"2019-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/8#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_8.pdf#page=84","order":3,"title":"Gesetz zum Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige","law_date":"2019-05-31T00:00:00Z","page":444,"pdf_page":84,"num_pages":7,"content":["444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nGesetz\nzum Vorschlag für eine Empfehlung des Rates\nzum Zugang zum Sozialschutz\nfür Arbeitnehmer und Selbstständige\nVom 31. Mai 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag für eine Empfehlung des\nRates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige in der\nFassung vom 10. Dezember 2018 zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 31. Mai 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                            445\nVorschlag für eine\nEmpfehlung\ndes Rates\nzum Zugang zum Sozialschutz\nfür Arbeitnehmer und Selbstständige\nDer Rat der Europäischen Union –                                      schäftigungsverhältnisses das Recht auf angemessenen\nSozialschutz.\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-         (5)  Die Sozialpartner haben zugesagt, weiter ihren Beitrag zu\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 in Verbindung mit           einem Europa zu leisten, von dem Arbeitnehmer und Unter-\nArtikel 153 und Artikel 352,                                             nehmen profitieren.\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                       (6)  Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zu\neiner europäischen Säule sozialer Rechte den Bedarf für\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                     einen adäquaten Sozialschutz und soziale Investitionen\nwährend des gesamten Lebens unterstrichen, sodass alle\n(1)   Gemäß Artikel 3 EUV sind die Ziele der Union unter ande-           voll an der Gesellschaft und der Wirtschaft teilhaben können\nrem, das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern und auf               und dabei über einen guten Lebensstandard verfügen. Der\ndie nachhaltige Entwicklung Europas hinzuarbeiten – auf            Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat in seiner\nder Grundlage einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen               Stellungnahme zur europäischen Säule sozialer Rechte\nsozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und            hervorgehoben, dass dafür gesorgt werden muss, dass alle\nsozialen Fortschritt abzielt. Die Union bekämpft soziale Aus-      Arbeitnehmer von grundlegenden Arbeitsnormen abgedeckt\ngrenzung und Diskriminierung und fördert soziale Gerech-           sind und über einen angemessen Sozialschutz verfügen.\ntigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen\n(7)  Die Sozialschutzsysteme bilden in ihren verschiedenen\nund Männern, die Solidarität zwischen den Generationen\nFormen die Eckpfeiler des europäischen Sozialmodells\nund den Schutz der Rechte des Kindes.\nsowie einer gut funktionierenden sozialen Marktwirtschaft.\n(2)   Gemäß Artikel 9 AEUV trägt die Union bei der Festlegung            Der Sozialschutz dient in erster Linie dazu, Menschen gegen\nund Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den             die finanziellen Auswirkungen sozialer Risiken wie Krankheit,\nErfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines             Alter, Arbeitsunfälle oder Arbeitsplatzverlust abzusichern,\nhohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung                Armut vorzubeugen und diese zu lindern und die Aufrecht-\neines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämp-              erhaltung eines angemessen Lebensstandards zu ermög-\nfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen                lichen. Gut gestaltete Sozialschutzsysteme können auch die\nNiveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des             Erwerbsbeteiligung fördern, indem der Einzelne bei Über-\nGesundheitsschutzes Rechnung.                                      gängen auf dem Arbeitsmarkt durch Beteiligung an Aktivie-\nrungsmaßnahmen und bei seiner Rückkehr an eine Arbeits-\n(3)   Gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe c AEUV unterstützt            stelle unterstützt wird, wenn er die Stelle wechselt, in die\nund ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten            Erwerbstätigkeit oder Erwerbslosigkeit wechselt, ein Unter-\nauf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und des sozialen            nehmen gründet oder dieses auflöst. Dadurch dass sie\nSchutzes der Arbeitnehmer. Auf der Grundlage von Arti-             Investitionen in Humankapital fördern und dazu beitragen\nkel 352 AEUV, wonach die Union einen Rechtsakt zur Ver-            können, dass Humanressourcen zugunsten aufstrebender,\nwirklichung der in den Verträgen festgelegten Ziele erlassen       dynamischer Wirtschaftssektoren umverteilt werden, fördern\nkann, wenn die Verträge keine hierfür erforderlichen Be-           sie Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum.\nfugnisse vorsehen, kann die Union auch tätig werden, um            Sie fungieren auch als automatische Stabilisatoren, indem\nHerausforderungen zu bewältigen, die den Zugang selbst-            sie den Konsum im Laufe des Konjunkturzyklus gleich-\nständig Erwerbstätiger zu sozialem Schutz betreffen.               mäßiger machen.\n(4)   Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommis-            (8)  Sozialschutz kann in Form von Sach- oder Geldleistungen\nsion haben in ihrer interinstitutionellen Proklamation vom         gewährt werden. In der Regel wird er im Wege von kollek-\n17. November 2017 feierlich die europäische Säule sozialer         tiven Systemen gewährt, über die alle Einzelpersonen\nRechte proklamiert. Gemäß Grundsatz 12 der Säule haben             Schutz erfahren, und wird finanziert durch die allgemeine\nArbeitnehmer und unter vergleichbaren Bedingungen                  Besteuerung und/oder im Wege von Systemen, durch die\nSelbstständige unabhängig von Art und Dauer ihres Be-              die Menschen auf dem Arbeitsmarkt Schutz erfahren, häufig","446                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nauf der Grundlage von Beiträgen in Abhängigkeit von ihrem               auch die Einnahmen für den Sozialschutz verringern, wenn\nErwerbseinkommen. Der Sozialschutz umfasst mehrere                      eine wachsende Zahl von Menschen nicht in die Systeme\nZweige, die eine große Bandbreite an sozialen Risiken von               einzahlt.\nAlter über Krankheit bis hin zu Arbeitslosigkeit abdecken.\n(14) Arbeitnehmer und Selbstständige können als unter einem\nDie vorliegende Empfehlung erstreckt sich auf diejenigen\nbestimmten Sozialschutzzweig formell abgesichert gelten,\nZweige des Sozialschutzes, die oftmals in engerer Verbin-\nwenn in den bestehenden Rechtsvorschriften oder dem be-\ndung mit der Teilnahme am Arbeitsmarkt und in erster Linie\nstehenden Tarifvertrag festgelegt ist, dass sie Anspruch auf\ngegen den Verlust des arbeitsbezogenen Einkommens im\nSozialschutz unter dem betreffenden Zweig des Systems\nFalle eines bestimmten Risikos absichern. Diese Empfeh-\nhaben. Die formelle Absicherung kann durch ein Pflicht-\nlung findet keine Anwendung auf die Bereitstellung eines\nsystem oder ein auf Freiwilligkeit basierendes System er-\nZugangs zu Sozialhilfesystemen oder Mindesteinkommens-\nfolgen. Bei Letzteren hat der Einzelne die Möglichkeit, sich\nregelungen. Sie ergänzt auf Unionsebene vorliegende Leit-\ndem System aktiv anzuschließen, oder sie erfassen stan-\nlinien zu Sozialleistungen und Sozialhilfe sowie allgemeiner\ndardmäßig alle Personen der Zielgruppe, die jedoch die\nzur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt aus-\nMöglichkeit haben, auf Wunsch aktiv aus dem System aus-\ngegrenzten Personen1.\nzuscheiden. Es ist erwiesen, dass auf Freiwilligkeit basieren-\n(9)  In den vergangenen zwei Jahrzehnten haben die Globalisie-               de Systeme, aus denen man ausscheiden kann, höheren\nrung, technologische Entwicklungen, Änderungen bei den                  Zuspruch aufweisen und damit eine bessere Absicherung\npersönlichen Vorlieben und die Alterung der Bevölkerung                 gewährleisten als freiwillige Systeme mit der Möglichkeit,\nÄnderungen auf den Arbeitsmärkten in Europa bewirkt und                 sich aktiv anzuschließen.\nwerden dies auch weiterhin tun. Die Beschäftigung wird sich        (15) Arbeitnehmer und Selbstständige können als unter einem\nimmer stärker diversifizieren und berufliche Laufbahnen                 bestimmten Sozialschutzzweig tatsächlich abgesichert\nwerden immer weniger linear verlaufen.                                  gelten, wenn sie die Möglichkeit haben, angemessene\n(10) Auf den Arbeitsmärkten in der Union bestehen unterschied-               Leistungsansprüche aufzubauen, und bei Eintreten des ent-\nliche Arten von Beschäftigungsverhältnissen und selbst-                 sprechenden Risikos Leistungen in einer bestimmten Höhe\nständiger Erwerbstätigkeit und unbefristete Vollzeitarbeits-            in Anspruch nehmen können. Einer Person kann formell Zu-\nverträge nebeneinander. Einige davon sind auf dem                       gang gewährt werden, ohne dass sie tatsächlich Ansprüche\nArbeitsmarkt schon seit Langem bekannt (wie unbefristete                auf Leistungen aufbauen und geltend machen kann.\noder befristete Arbeitsverträge, Teilzeitarbeit, Hausarbeit        (16) Sozialer Schutz gilt dann als angemessen, wenn er derart\noder Praktika); andere sind erst vor Kurzem entstanden und              gestaltet ist, dass die Einzelpersonen einen angemessenen\nseit den 2000er Jahren immer wichtiger geworden wie                     Lebensstandard aufrechterhalten können, dass er ihr Ein-\nArbeit auf Abruf, Arbeit auf der Grundlage von Gutscheinen,             kommen angemessen ersetzt, dass er ihnen ein würdevolles\nArbeit auf Plattformen usw.                                             Leben ermöglicht und dass sie nicht in die Armut abgleiten,\nwährend er gegebenenfalls zur Aktivierung beiträgt und eine\n(11) Insbesondere die Gruppe der Selbstständigen ist in sich\nRückkehr in die Beschäftigung unterstützt.\ninhomogen. Die meisten Menschen haben sich freiwillig für\ndie Selbstständigkeit mit oder ohne Angestellte und das                 Bei der Bewertung der Angemessenheit muss das Sozial-\nRisiko einer Unternehmensgründung entschieden, jeder                    schutzsystem des Mitgliedstaats insgesamt berücksichtigt\nfünfte Selbstständige hat diesen Weg jedoch gewählt, weil               werden, es müssen also sämtliche Sozialversicherungs-\ner kein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer gefunden hat.                ansprüche eines Mitgliedstaats in Betracht gezogen werden.\n(12) Mit dem Wandel der Arbeitsmärkte muss auch ein Wandel              (17) In einigen Mitgliedstaaten sind bestimmte Arten von Arbeit-\nder Sozialschutzsysteme in ihren verschiedenen Formen                   nehmern wie Arbeitnehmer in geringfügiger Teilzeitbeschäf-\neinhergehen, damit gewährleistet ist, dass das europäische              tigung, Saisonarbeitnehmer, auf Abruf beschäftigte Arbeit-\nSozialmodell zukunftsfähig ist und es den Gesellschaften                nehmer, über Plattformen beschäftigte Arbeitnehmer sowie\nund Volkswirtschaften in der Union ermöglicht, den größt-               Leiharbeitnehmer und Praktikanten von den Sozialschutz-\nmöglichen Nutzen aus der künftigen Arbeitswelt zu ziehen.               systemen ausgeschlossen. Darüber hinaus kann es für\nIn den meisten Mitgliedstaaten stützen sich die Bestimmun-              Arbeitnehmer, die keine unbefristete Vollzeitbeschäftigung\ngen zur Regelung der Beiträge und Ansprüche in den                      ausüben, schwierig sein, einen wirksamen Sozialschutz zu\nSozialschutzsystemen weiterhin weitgehend auf unbefristete              erhalten, weil sie möglicherweise nicht die Anspruchs-\nVollzeitarbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitnehmer                 kriterien für den Erhalt von Leistungen aus beitragsbasierten\nund einem einzigen Arbeitgeber, während die anderen Arten               Sozialschutzsystemen erfüllen. Selbstständige sind in\nvon Arbeitnehmern und Selbstständige eher am Rande eine                 einigen Mitgliedstaaten vollständig vom formellen Zugang\nRolle spielen. Es ist erwiesen, dass einige Arbeitnehmer in             zu wichtigen Sozialschutzsystemen ausgeschlossen; in an-\natypischen Beschäftigungsverhältnissen und einige Selbst-               deren Mitgliedstaaten können sie sich den Systemen auf\nständige nur unzureichenden Zugang zu denjenigen Zwei-                  freiwilliger Basis anschließen. Im Falle der Arbeitslosen-\ngen des Sozialschutzes haben, die in engerer Verbindung                 versicherung, die in engem Zusammenhang mit dem unter-\nmit der Teilnahme am Arbeitsmarkt stehen. Nur in wenigen                nehmerischen Risiko steht, kann eine freiwillige Absicherung\nMitgliedstaaten wurden Reformen eingeleitet, um die                     eine angemessene Lösung sein. Weniger gerechtfertigt ist\nSozialschutzsysteme an die sich ändernden Arbeitsformen                 sie bei anderen Risiken wie Krankheit, die weitgehend\nanzupassen, damit die betroffenen Arbeitnehmer und                      losgelöst vom Arbeitsmarktstatus bestehen.\nSelbstständigen besser geschützt werden. Die Verbesse-             (18) Für atypisch Beschäftigte und Selbstständige können sich\nrungen fallen je nach Land und Zweig des Sozialschutzes                 die Anspruchsregelungen nachteilig auswirken. Insbeson-\nunterschiedlich aus.                                                    dere die Schwellenwerte hinsichtlich Einkommen und\n(13) Langfristig gesehen können die Lücken beim Zugang zum                   Dauer (Beitragszeiten, Wartezeiten, Mindestarbeitszeiten,\nSozialschutz Wohl und Gesundheit des Einzelnen ge-                      Dauer der Leistungsgewährung) können einigen Gruppen\nfährden, die wachsende ökonomische Unsicherheit, das                    atypischer Arbeitnehmer und den Selbstständigen den Zu-\nArmutsrisiko und die Ungleichheiten verstärken, zu sub-                 gang zum Sozialschutz ungebührlich erschweren. Allgemein\noptimalen Investitionen in Humankapital führen, das Ver-                können zwei Problemfelder ausgemacht werden: Zunächst\ntrauen in die Institutionen aushöhlen und das inklusive Wirt-           können die unterschiedlichen Regelungen für herkömmlich\nschaftswachstum beschneiden. Solche Lücken können                       Beschäftigte und atypisch Beschäftigte bzw. Selbstständige\ndazu führen, dass eine Gruppe unnötigerweise benachteiligt\n1 Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Einglie-         wird; zweitens kann die Anwendung derselben Regelung auf\nderung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (2008/867/EG).      alle Gruppen dazu führen, dass Menschen, die sich nicht in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                                    447\neinem herkömmlichen Beschäftigungsverhältnis befinden,             über individuelle Ansprüche, das Einrichten von Online-Tools\nschlechter abschneiden, und möglicherweise eignet sich die         zur Simulierung der Leistungsansprüche, von zentralen\nRegelung nicht für die Situation Selbstständiger. In beiden        On- und Offline-Informationsstellen oder persönlichen\nFällen können die Regelungen möglicherweise besser auf             On- und Offline-Konten. Digitalisierung kann insbesondere\ndie Situation der jeweiligen Gruppe zugeschnitten werden           dazu beitragen, die Transparenz für Einzelpersonen zu\nund kann gleichzeitig der Grundsatz der Universalität bei-         verbessern.\nbehalten werden, sodass keine Person auf dem Arbeits-\nmarkt bei Eintreten eines sozialen Risikos ohne Absicherung  (22) Durch das Fehlen statistischer Daten zur Absicherung durch\nda steht. Möglicherweise müssen auch spezifische Maß-              Sozialschutz, aufgeschlüsselt nach Art des Beschäftigungs-\nnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass Personen           verhältnisses, Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit,\nin sich überschneidende Systeme einzahlen, beispielweise           sind möglicherweise die Möglichkeiten eingeschränkt, die\nwenn sie Nebentätigkeiten ausüben, während sie bereits für         Kapazität der Sozialschutzsysteme so auszubauen, dass sie\nihre Hauptbeschäftigung vollständig abgesichert sind.              sich der sich wandelnden Arbeitswelt anpassen und auf\nsie reagieren können.\n(19) Die Sozialschutzrechte bleiben nicht immer erhalten und\nwerden nicht immer angehäuft und/oder übertragen, wenn       (23) Die Lücken beim Zugang zu Sozialschutz können sich wirt-\nPersonen von einem Arbeitsmarktstatus in einen anderen             schaftlich und steuerlich in der gesamten Union negativ aus-\nwechseln, beispielweise aus der Arbeitnehmerposition in die        wirken. Sie sind für die Mitgliedstaaten ein Thema von ge-\nSelbstständigkeit oder die Arbeitslosigkeit, wenn sie ab-          meinsamem Interesse und stellen potenzielle Hindernisse\nhängige Beschäftigung und Selbstständigkeit miteinander            bei der Umsetzung der Kernziele der Union dar.\nverbinden oder ein Unternehmen gründen oder auflösen.\n(24) Im Unionsrecht ist bereits der Grundsatz der Gleichbehand-\nDie Wahrung, die Anhäufung und/oder die Übertragbarkeit\nlung verschiedener Arten von Beschäftigungsverhältnissen\nder Rechte zwischen den Systemen sind allerdings\nverankert, jede Form der direkten oder indirekten Diskrimi-\nunerlässlich dafür, dass Menschen, die mehrere Beschäf-\nnierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf Beschäf-\ntigungen miteinander verbinden oder die Beschäftigung\ntigungsfragen, Beruf, Sozialschutz und Zugang zu Waren\nwechseln oder aus der Arbeitnehmerposition in die Selbst-\nund Dienstleistungen ist untersagt, es wird die Übertrag-\nständigkeit wechseln oder umgekehrt, wirksamen Zugang\nbarkeit und Wahrung von Rechten bei der Mobilität\nzu Leistungen im Rahmen beitragsbasierter Systeme haben\nzwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet und es werden\nund angemessen abgesichert sind, aber auch dafür, dass\nMindestvorschriften für den Erwerb und die Wahrung von\nsie die Menschen im Falle von auf Freiwilligkeit beruhenden\nZusatzrentenansprüchen über die Grenzen hinweg sowie\nSozialschutzsystemen dazu ermuntern, sich diesen an-\nMindestanforderungen an die Transparenz betrieblicher Vor-\nzuschließen.\nsorgemodelle gewährleistet. Die vorliegende Empfehlung\n(20) Die Leistungen sind möglicherweise inadäquat, d. h. unzu-          sollte unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien und\nreichend oder nicht zeitnah genug, um die Aufrechterhaltung        Verordnungen gelten, in denen bereits einige Sozialschutz-\neines menschenwürdigen Lebensstandards und ein Leben               rechte geregelt sind2.\nin Würde zu ermöglichen und das Abgleiten des Einzelnen\n2 Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von\nin die Armut zu verhindern. In diesem Fall besteht mög-\nlicherweise Raum für eine Steigerung der Angemessenheit,       UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teil-\nzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14\nund gleichzeitig sollte auch auf unterstützende Maßnahmen      vom 20.1.1998, S. 9), Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni\ngeachtet werden, mit denen die Rückkehr in die Erwerbs-        1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete\ntätigkeit gefördert wird. Die Beitragsregelungen können zur    Arbeitsverträge (ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43), Richtlinie 2008/104/EG\nVerzerrung der gleichen Ausgangsbedingungen führen und         des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008\nkönnen sich für einige Kategorien von Arbeitnehmern sowie      über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9), Richtlinie 2008/94/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008\nfür Selbstständige nachteilig auswirken. Beispielsweise        über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeit-\nkönnen die Sozialschutzbeiträge für Selbstständige einkom-     gebers (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36), Richtlinie (EU) 2016/2341\nmensunabhängige Beiträge umfassen oder auf der Grund-          des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016\nlage der vergangenen Einkünfte oder von Schätzungen des        über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der be-\nkünftigen Einkommens festgesetzt werden. Dies kann beim        trieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37),\nRichtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nEinzelnen zu Liquiditätsproblemen führen, wenn sein Ein-       7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung\nkommen unter die Schätzungen zurückfällt. Wenn ein Mit-        von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit\ngliedstaat beschließt, einen Schwellenwert für Einkommen       ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates\nfestzulegen, unter dem betroffene Arbeitnehmer oder            (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1), Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen\nSelbstständige nicht der Beitragspflicht für eine Sozialver-   Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des\nGrundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern\nsicherung unterliegen, sollten diese Ermäßigungen oder an-     und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom\ndere Progressivitätsmaßnahmen gegebenenfalls in gleicher       26.7.2006, S. 23), Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember\nWeise bei Arbeitnehmern und Selbstständigen angewandt          1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich-\nwerden, wobei sie allerdings nicht dazu führen sollten, dass   behandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit\ndas Einkommen zu niedrig angesetzt wird. Allgemein kön-        (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24), Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom\n13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich-\nnen Ermäßigungen und andere Progressivitätsmaßnahmen           behandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Ver-\nauch dazu genutzt werden, den Übergang zu weniger              sorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004,\nprekären Formen der Beschäftigung zu fördern und               S. 37), Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durch-\nSegmentierung zu bekämpfen.                                    führung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB ge-\nschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub\n(21) In vielen Mitgliedstaaten können die derzeitige Komplexität    und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L 68 vom 18.3.2010,\nder Rechtsvorschriften und die mangelnde Transparenz bei       S. 13) und Vorschlag vom 16. April 2017 zur Aufhebung der genannten\nden Sozialschutzregeln die Fähigkeit der Menschen be-          Richtlinie (COM(2017) 253 final), Richtlinie 93/103/EG des Rates vom\n23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und\neinträchtigen, ihre Rechte und Pflichten sowie ihre Möglich-   Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen\nkeiten zu deren Ausübung zu kennen. Sie können auch            (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie\ndazu beitragen, dass die Quote der Inanspruchnahme der         89/391/EWG) (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1), Verordnung (EG)\nSozialschutzsysteme oder der Teilhabe an den Sozial-           Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April\nschutzsystemen niedrig ausfällt, insbesondere bei auf Frei-    2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166\nvom 30.4.2004, S. 1) und Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen\nwilligkeit beruhenden Sozialschutzsystemen. Transparenz        Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeits-\nkann auf verschiedenen Wegen erreicht werden: beispiels-       bedingungen in der Europäischen Union, COM(2017) 797 final vom\nweise durch die Übermittlung aktualisierter Informationen      21. Dezember 2017.","448                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\n(25) In der Empfehlung 92/442/EWG3 des Rates wurden ge-                 (33) Die Mitgliedstaaten können Interessenträger, einschließlich\nmeinsame Ziele im Bereich des sozialen Schutzes benannt                 der Sozialpartner, in die Ausgestaltung der Reformen ein-\nund die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, den Aufbau                 beziehen.\nund/oder Ausbau eines angemessenen sozialen Schutzes\nfür Selbstständige zu fördern. Diese gemeinsam definierten         (34) Diese Empfehlung sollte unbeschadet der Zuständigkeit der\nZiele haben den Weg für die offene Methode der Koordinie-               Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Sozialschutz-\nrung in den Bereichen Sozialschutz und soziale Eingliede-               systeme gelten. Die ausschließliche Zuständigkeit der Mit-\nrung bereitet, ein wichtiges Instrument, das es ermöglicht,             gliedstaaten für die Gestaltung ihrer Sozialschutzsysteme\nDefinition, Umsetzung und Bewertung der nationalen                      umfasst unter anderem Entscheidungen über die Errichtung,\nRahmen für den Sozialschutz zu unterstützen und die Zu-                 Finanzierung und Verwaltung dieser Systeme und der damit\nsammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu                   verbundenen Einrichtungen sowie über das Ausmaß, den\nfördern.                                                                Inhalt und die Bereitstellung von Leistungen, die Höhe der\nBeiträge und die Zugangsbedingungen. Unter Berück-\n(26) Im Rahmen des Europäischen Semesters erinnert der                       sichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen\nJahreswachstumsbericht 2018 daran, dass eine Verbesse-                  Systemen sollte diese Empfehlung die Mitgliedstaaten nicht\nrung der Angemessenheit des Sozialschutzes und der Ab-                  daran hindern, günstigere als die hier vorgeschlagenen\nsicherung durch diesen unerlässlich ist, um der sozialen                Bedingungen für den Sozialschutz beizubehalten oder fest-\nAusgrenzung vorzubeugen, und mit den Leitlinien für be-                 zulegen.\nschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für           (35) Diese Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten\n2018 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Sozial-               und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der\nschutzsysteme zu modernisieren.                                         Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.\nDie Empfehlung zielt insbesondere darauf ab, die Anwen-\n(27) Die Internationale Arbeitsorganisation hat ihren Mitgliedern\ndung von Artikel 34 der Charta der Grundrechte der Euro-\nin ihrer Empfehlung von 2012 betreffend den innerstaat-\npäischen Union zu fördern.\nlichen sozialen Basisschutz empfohlen, im Einklang mit den\nnationalen Gegebenheiten schnellstmöglich einen sozialen           (36) Die finanzielle Tragfähigkeit von Sozialschutzsystemen ist\nBasisschutz, einschließlich Garantien für einen sozialen                eine unerlässliche Bedingung für ihre Widerstandsfähigkeit,\nBasisschutz, einzurichten bzw. diesen aufrechtzuerhalten.               ihre Effizienz und ihre Wirksamkeit. Die Umsetzung dieser\nEmpfehlung sollte sich nicht nennenswert auf das finanzielle\n(28) Die Kommission hat die Sozialpartner in einer zweistufigen              Gleichgewicht der Sozialschutzsysteme der Mitgliedstaaten\nKonsultation4 gemäß Artikel 154 Absatz 2 AEUV zum Zu-                   auswirken –\ngang zum Sozialschutz für Menschen in allen Beschäf-\ntigungsverhältnissen befragt. Das Verfahren des Artikels 154          hat folgende Empfehlung abgegeben:\nAbsatz 2 AEUV ist für eine Unionsaktion zur Bewältigung\nder Herausforderungen in Bezug auf Selbstständige auf der                                Ziel und Geltungsbereich\nGrundlage von Artikel 352 AEUV eigentlich nicht vor-\ngeschrieben. Die Kommission hat die Sozialpartner aufge-           (1)  Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, allen Arbeitnehmern\nfordert, sich auf freiwilliger Basis zum Thema Selbstständige           und Selbstständigen in den Mitgliedstaaten Zugang zu\nzu äußern.                                                              einem angemessenen Sozialschutz zu gewähren, und zwar\nim Einklang mit dieser Empfehlung und unbeschadet der\n(29) Darüber hinaus hat die Kommission eine öffentliche Konsul-              Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer\ntation durchgeführt, um die Meinung verschiedener Inte-                 Sozialschutzsysteme.\nressenträger sowie der Bürger einzuholen, und sie hat\nDaten zusammengetragen, um die sozioökonomischen                   (2)  Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, im Einklang mit dieser\nAuswirkungen dieser Empfehlung zu bewerten5.                            Empfehlung Mindeststandards für den Sozialschutz der\nArbeitnehmer und Selbstständigen einzuführen. Sozialschutz\n(30) Die Umsetzung dieser Empfehlung sollte weder dazu ge-                   kann im Rahmen einer Kombination verschiedener Systeme\nnutzt werden, die bestehenden Rechte abzubauen, die in                  gewährt werden, einschließlich staatlich organisierter Sys-\nden bestehenden einschlägigen Unionsrechtsvorschriften                  teme oder Systeme, deren Organisation an Sozialpartner\nfestgelegt sind, noch sollte sie als Rechtfertigung dafür               oder andere Stellen übertragen ist, im Einklang mit den\ndienen, dass das allgemeine Schutzniveau für Arbeitnehmer               Grundprinzipien der nationalen Sozialschutzsysteme. Private\nin dem von der Empfehlung erfassten Bereich abgesenkt                   Versicherungsprodukte fallen nicht in den Geltungsbereich\nwird.                                                                   dieser Empfehlung. Gemäß Artikel 153 Absatz 4 AEUV ob-\nliegt es den Mitgliedstaaten, die Höhe der Beiträge fest-\n(31) Diese Empfehlung sollte keine administrativen, finanziellen             zulegen und zu entscheiden, welche Kombination von\noder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung                Systemen angemessen ist.\nund dem Ausbau kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)\nentgegenstehen. Die Mitgliedstaaten sind daher aufgefor-           (3)  Diese Empfehlung bezieht sich auf das Recht, sich einem\ndert, die Auswirkungen ihrer Reformen auf KMU zu prüfen,                System anzuschließen, sowie auf den Aufbau und die\num sicherzustellen, dass KMU nicht unverhältnismäßig                    Geltendmachung von Ansprüchen. Den Mitgliedstaaten wird\nbeeinträchtigt werden – wobei ein besonderes Augenmerk                  insbesondere empfohlen, für alle Arbeitnehmer und Selbst-\nauf Kleinstunternehmen und auf dem Verwaltungsaufwand                   ständige Folgendes zu gewährleisten:\nliegen sollte –, und das Ergebnis dieser Prüfung zu ver-                a) formelle Absicherung\nöffentlichen.\nb) tatsächliche Absicherung\n(32) Diese Empfehlung sollte nicht die Liquidität der Unter-\nnehmen (insbesondere von KMU) weiter verschlechtern,                    c) Angemessenheit\nwenn deren finanzielle Situation durch verspätete Zahlungen             d) Transparenz\nder öffentlichen Behörden beeinträchtigt worden ist.\n(4)  Diese Empfehlung gilt für Arbeitnehmer und Selbstständige,\n3 Empfehlung 92/442/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 über die An-             einschließlich Personen, die vom einen Status zum anderen\nnäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes      übergehen bzw. beide gleichzeitig innehaben, sowie für Per-\n(ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 49).                                         sonen, deren Erwerbstätigkeit aufgrund des Eintretens eines\n4 C(2017) 7773.                                                              der durch den Sozialschutz abgedeckten Risiken unter-\n5 SWD(2018) 70.                                                              brochen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                         449\n(5) Diese Empfehlung gilt für folgende Zweige des Sozial-             g) „Wahrung von Rechten“ bedeutet, dass im Rahmen ver-\nschutzes, soweit diese in den Mitgliedstaaten vorgesehen              gangener Berufserfahrungen bereits erworbene Rechte\nsind:                                                                 nicht verloren gehen, auch wenn sie im Rahmen von\nSystemen mit anderen Regeln oder unter andersartigen\na) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;\nBeschäftigungsverhältnissen erworben wurden;\nb) Leistungen bei Krankheit und Gesundheitsleistungen;\nh) „Anhäufung von Rechten“ bezeichnet die Möglichkeit\nc) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistun-\nder Zusammenrechnung aller Ansprüche. Dazu ge-\ngen bei Vaterschaft;\nhört, dass Beitragszeiten, die im Rahmen eines frühe-\nd) Leistungen bei Invalidität;                                        ren Arbeitsmarktstatus (bzw. gleichzeitig bestehender\ne) Leistungen bei Alter und Hinterbliebenenleistungen;                Arbeitsmarktstatus) zurückgelegt wurden, auf die Bei-\ntragszeiten im neuen Status angerechnet werden;\nf) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.\ni)  „Übertragbarkeit“ bezeichnet die Möglichkeit, erworbene\n(6) Diese Empfehlung gilt nicht für die Gewährung des Zugangs\nAnsprüche auf ein anderes System zu übertragen;\nzu Sozialhilfesystemen und Mindesteinkommen.\n(7) Die in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätze der for-         j)  „Transparenz“ bezeichnet die Bereitstellung verfügbarer,\nmellen Absicherung, tatsächlichen Absicherung, Angemes-               zugänglicher, umfassender und allgemein verständ-\nsenheit und Transparenz gelten für alle Arbeitnehmer und              licher Informationen über die Vorschriften des Systems\nSelbstständigen; es wird jedoch anerkannt, dass für Arbeit-           und/oder die individuellen Verpflichtungen und An-\nnehmer und Selbstständige unterschiedliche Regeln gelten              sprüche für die breite Öffentlichkeit, für Personen, die\nkönnen.                                                               sich möglicherweise dem System anschließen werden\nbzw. die dem System bereits angeschlossen sind, sowie\n(8) Diese Empfehlung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran,             für Leistungsempfänger.\ngünstigere als die in dieser Empfehlung vorgeschlagenen\nBestimmungen für den Sozialschutz beizubehalten oder\nFormelle Absicherung\nfestzulegen. Diese Empfehlung beschränkt nicht die Auto-\nnomie der Sozialpartner, wo diese für Einrichtung und        (10) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, allen Arbeitnehmern\nVerwaltung der Sozialschutzsysteme verantwortlich zeich-          und Selbstständigen für alle unter Nummer 5 genannten\nnen.                                                              Zweige Zugang zu einem angemessenen Sozialschutz zu\ngewähren. Unter Berücksichtigung der nationalen Gegeben-\nBegriffsbestimmungen                           heiten wird empfohlen, dieses Ziel zu erreichen, indem die\n(9) Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten die folgenden             formelle Absicherung verbessert und\nBegriffsbestimmungen:\na) für alle Arbeitnehmer verpflichtend gemacht wird, und\na) „Art des Beschäftigungsverhältnisses“ bezeichnet eine              zwar unabhängig von der Art des Beschäftigungs-\nder verschiedenen Arten von Arbeitsverhältnissen                  verhältnisses;\nzwischen einem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber\nbzw. den Arbeitgebern, welche sich nach Beschäf-              b) für Selbstständige zumindest auf freiwilliger Basis mög-\ntigungsdauer, Zahl der Arbeitsstunden oder anderen                lich und gegebenenfalls verpflichtend gemacht wird.\nBedingungen des Beschäftigungsverhältnisses unter-\nscheiden können;                                                               Tatsächliche Absicherung\nb) „Arbeitsmarktstatus“ bezeichnet den Status einer Per-\n(11) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, für alle Arbeitnehmer,\nson, d. h. erwerbstätig im Rahmen eines Beschäfti-\nunabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses,\ngungsverhältnisses (Arbeitnehmer) oder selbstständig\nund für die Selbstständigen – unter den Voraussetzungen\nerwerbstätig (Selbstständiger);\ngemäß Nummer 8 – eine tatsächliche Absicherung zu ge-\nc) „Sozialschutzsystem“ bezeichnet einen ausdifferenzier-         währleisten; gleichzeitig sollten sie die Tragfähigkeit des\nten Rahmen mit Vorschriften, die die Gewährung von            Systems wahren und Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinde-\nLeistungen an anspruchsberechtigte Personen regeln.           rung von Missbrauch vorsehen. Zu diesem Zweck sollte\nIn den betreffenden Vorschriften sind der persönliche         Folgendes sichergestellt werden:\nGeltungsbereich des Programms, die Voraussetzungen\nfür die Anspruchsberechtigung, die Leistungsart, -höhe,       a) Beitragsregelungen (z. B. Beitragszeiten, Mindestarbeits-\n-dauer und andere Leistungsmerkmale sowie Finanzie-               zeiten) und Anspruchsregelungen (z. B. Wartezeiten, Be-\nrung (Beiträge, allgemeine Besteuerung, andere Quellen),          rechnungsregeln und Leistungsdauer) sollten nicht dazu\nGovernance und Verwaltung des Programms festgelegt;               führen, dass die Möglichkeit des Leistungsaufbaus und\n-bezugs aufgrund der Art des Beschäftigungsverhält-\nd) „Leistung“ bezeichnet einen Transfer in Form von Geld-             nisses oder des Arbeitsmarktstatus beeinträchtigt wird;\noder Sachleistungen vonseiten einer öffentlichen oder\nprivaten Einrichtung an eine Person, die im Rahmen            b) durch den Arbeitsmarktstatus oder die Art des Beschäf-\neines Sozialschutzsystems anspruchsberechtigt ist;                tigungsverhältnisses begründete Unterschiede in den\ne) „formelle Absicherung“ einer Gruppe in einem bestimm-              Regelungen der Systeme sollten verhältnismäßig sein\nten Zweig des Sozialschutzes (z. B. Alter, Arbeitslosig-          und der besonderen Situation der Leistungsempfänger\nkeit, Mutter-/Vaterschutz) bezeichnet einen Sachverhalt,          Rechnung tragen.\nbei dem die bestehenden Rechtsvorschriften oder\n(12) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, gemäß den nationalen\nTarifverträge vorsehen, dass die Einzelpersonen dieser\nGegebenheiten sicherzustellen, dass Ansprüche ungeachtet\nGruppe Anspruch auf Anschluss an ein Sozialschutz-\nder Art des Beschäftigungsstatus bzw. des Selbstständigen-\nsystem im betreffenden Zweig haben;\nstatus und über sämtliche Wirtschaftssektoren hinweg ge-\nf) „tatsächliche Absicherung“ einer Gruppe in einem be-           wahrt, angehäuft und/oder übertragen werden können – un-\nstimmten Zweig des Sozialschutzes bezeichnet einen            abhängig davon, ob sie im Rahmen verpflichtender oder\nSachverhalt, bei dem die Einzelpersonen dieser Gruppe         freiwilliger Systeme erworben wurden, und zwar während\ndie Möglichkeit haben, Leistungsansprüche aufzubauen,         der gesamten beruflichen Laufbahn bzw. während eines be-\nund bei Eintreten des entsprechenden Risikos Leistun-         stimmten Bezugszeitraums und zwischen verschiedenen\ngen in einer bestimmten Höhe in Anspruch nehmen               Systemen innerhalb eines bestimmten Zweiges des Sozial-\nkönnen;                                                       schutzes.","450                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nAngemessenheit                                  auf Unionsebene zu den Themen Arbeitskräfte und Zugang\nzu Sozialschutz zu verbessern, insbesondere mit Blick auf\n(13) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass\neine faktengestützte Politikgestaltung im Bereich des Sozial-\ndie einschlägigen Systeme ihren Mitgliedern im Einklang mit\nschutzes für neue Formen der Arbeit. In diesem Zusammen-\nden nationalen Gegebenheiten zeitnah ein angemessenes\nhang wird den Mitgliedstaaten empfohlen, sofern möglich\nSchutzniveau bieten, wenn der Versicherungsfall für ein im\nbis zum [Datum 24 Monate nach der Veröffentlichung\nRahmen der Sozialschutzsysteme für Arbeitnehmer und\nder Empfehlung einsetzen] zuverlässige nationale statis-\nSelbstständige versichertes Risiko eintritt; die Systeme soll-\ntische Daten über den Zugang zu den unterschiedlichen\nten die Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Lebens-\nFormen des Sozialschutzes zu erheben und zu veröffent-\nstandards ermöglichen, einen angemessenen Einkommens-\nlichen, beispielsweise aufgeschlüsselt nach Arbeitsmarkt-\nersatz bieten und stets dafür Sorge tragen, dass die\nstatus (Selbstständiger/Arbeitnehmer), Art des Beschäf-\nbetroffenen Mitglieder nicht in die Armut abgleiten.\ntigungsverhältnisses (befristet/unbefristet, Teilzeit/Vollzeit,\nBei der Bewertung der Angemessenheit muss das Sozial-                neue Arbeitsform/herkömmliches Beschäftigungsverhältnis),\nschutzsystem des Mitgliedstaats als Ganzes berücksichtigt            Geschlecht und Alter.\nwerden.\n(20) Die Kommission sollte gemeinsam mit dem Ausschuss für\n(14) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass            Sozialschutz einen Überwachungsrahmen einrichten und\ndie Beiträge zum Sozialschutz im Verhältnis zur Beitrags-            gemeinsame quantitative und qualitative Indikatoren für\nfähigkeit von Arbeitnehmern und Selbstständigen stehen.              die Bewertung der Umsetzung dieser Empfehlung bis\n(15) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass            zum [Datum 12 Monate nach Veröffentlichung der Empfeh-\n– unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten und            lung einsetzen] sowie für deren spätere Überprüfung ent-\nsofern angebracht – alle in den nationalen Rechtsvorschrif-          wickeln.\nten vorgesehenen Befreiungen oder Ermäßigungen in Bezug\n(21) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die in dieser Empfeh-\nauf die Sozialbeiträge, einschließlich solcher für einkom-\nlung enthaltenen Grundsätze so bald wie möglich umzuset-\nmensschwache Gruppen, für alle Arten von Beschäftigungs-\nzen und bis zum [Datum 18 Monate nach Veröffentlichung\nverhältnissen und Arbeitsmarktstatus gelten.\nder Empfehlung] einen Plan mit Informationen über die\n(16) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass            entsprechenden auf nationaler Ebene zu ergreifenden Maß-\ndie Ermittlung der Sozialschutzbeiträge und -ansprüche von           nahmen vorzulegen. Die Fortschritte bei der Umsetzung die-\nSelbstständigen auf einer objektiven und transparenten Be-           ser Pläne sollten mithilfe der multilateralen Überwachungs-\nwertung ihrer Einkommensbasis beruht, Einkommens-                    instrumente im Einklang mit dem Europäischen Semester\nschwankungen berücksichtigt und das tatsächliche Ein-                und der offenen Koordinierungsmethode auf dem Gebiet\nkommen widerspiegelt.                                                der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erörtert\nwerden.\nTransparenz\n(22) Die Kommission sollte die Fortschritte bei der Umsetzung\n(17) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass\ndieser Empfehlung – unter Berücksichtigung der Auswirkun-\ndie für die einzelnen Sozialschutzsysteme geltenden Be-\ngen auf kleine und mittlere Unternehmen – in Zusammen-\ndingungen und Vorschriften transparent sind und dass\narbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation der\ndie Einzelpersonen Zugang zu aktualisierten, umfassenden,\nbetroffenen Interessenträger überprüfen und dem Rat bis\nleicht zugänglichen, nutzerfreundlichen, allgemein verständ-\nzum [Datum 3 Jahre nach Veröffentlichung der Empfehlung\nlichen und kostenlosen Informationen über ihre jeweiligen\neinsetzen] Bericht erstatten. Auf der Grundlage der Ergeb-\nAnsprüche und Pflichten erhalten.\nnisse der Überprüfung kann die Kommission in Betracht\n(18) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, erforderlichenfalls die          ziehen, weitere Vorschläge vorzulegen.\nadministrativen Anforderungen zu vereinfachen, die Sozial-\nschutzsysteme an Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeit-       (23) Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Umsetzung\ngeber – insbesondere Kleinstunternehmen, kleine und mitt-            dieser Empfehlung durch Maßnahmen flankiert wird, die im\nlere Unternehmen – stellen.                                          Rahmen einschlägiger Programme der Union gefördert\nwerden.\nUmsetzung, Berichterstattung und Evaluierung\n(24) Die Kommission sollte das wechselseitige Lernen und den\n(19) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten gemeinsam             Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitglied-\ndaran arbeiten, Umfang und Relevanz der Datenerhebung                staaten und mit den Interessenträgern fördern.\nGeschehen zu Brüssel am\nIm Namen des Rates\nDer Präsident"]}