{"id":"bgbl2-2019-8-17","kind":"bgbl2","year":2019,"number":8,"date":"2019-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/8#page=-360","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-8-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_8.pdf#page=-360","order":17,"title":"Anlageband: Anhänge I bis XII und Protokolle I und II zum Abkommen vom 24. November 2017 über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits","law_date":"2019-05-31T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-360,"num_pages":473,"content":["Bundesgesetzblatt\n361\nTeil II                                                                                   G 1998\n2019                             Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                                                                                                 Nr. 8\nTag                                                                    Inhalt                                                                                    Seite\n31. 5. 2019    Gesetz zu dem Abkommen vom 24. November 2017 über eine umfassende und verstärkte\nPartnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits . . . . . . . . . . . . .                                                  362\nGESTA: XA001\n31. 5. 2019    Gesetz zu dem Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              437\nGESTA: XG001\n31. 5. 2019    Gesetz zum Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für\nArbeitnehmer und Selbstständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  444\nGESTA: XG002\n16. 4. 2019    Bekanntmachung der deutsch-honduranischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                       451\n23. 4. 2019    Bekanntmachung des Abkommens über eine Strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen\nUnion und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              453\n23. 4. 2019    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen zur Besei-\ntigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   462\n23. 4. 2019    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts des\nInternationalen Strafgerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          462\n23. 4. 2019    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderungen des Römischen Statuts des Internatio-\nnalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 463\n23. 4. 2019    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Zweiten Änderung des Übereinkommens über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    463\n24. 4. 2019    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Aus-\nlieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        464\n24. 4. 2019    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung\njeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 464\n24. 4. 2019    Bekanntmachung der deutsch-usbekischen Vereinbarung über die Militärische Ausbildungshilfe . . . .                                                     465\n30. 4. 2019    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche\nsowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzie-\nrung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     469\n9. 5. 2019    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT) . . . . . . . . . . . .                                                   470\n9. 5. 2019    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung\nnuklearterroristischer Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            470\n9. 5. 2019    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur\nVerhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten\nFassung und der Anlagen III, IV und V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              471\nDie Anhänge I bis XII und die Protokolle I und II zum Abkommen vom 24. November 2017 über eine umfassende und verstärkte\nPartnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Republik Armenien andererseits werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des\nAbonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 24. November 2017\nüber eine umfassende und verstärkte Partnerschaft\nzwischen der Europäischen Union\nund der Europäischen Atomgemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Armenien andererseits\nVom 31. Mai 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 24. November 2017 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft\nzwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und\nihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits wird zu-\ngestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.*\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 385 Absatz 2 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 31. Mai 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas\n* Die Anhänge I bis XII und die Protokolle I und II zu dem Abkommen werden als Anlageband zu dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf\nAnforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements\nerfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                        363\nAbkommen\nüber eine umfassende und verstärkte Partnerschaft\nzwischen der Europäischen Union\nund der Europäischen Atomgemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Armenien andererseits\nPräambel                            staaten einerseits und der Republik Armenien andererseits ge-\nknüpft wurden, das am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeich-\nDas Königreich Belgien,\nnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist (im Folgenden\ndie Republik Bulgarien,                                     „PKA“), zu stärken sowie eine enge und intensive Zusammen-\ndie Tschechische Republik,                                  arbeit auf der Grundlage einer gleichberechtigten Partnerschaft\nim Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (im Folgen-\ndas Königreich Dänemark,                                    den „ENP“) und der Östlichen Partnerschaft sowie im Rahmen\ndie Bundesrepublik Deutschland,                             des vorliegenden Abkommens zu fördern,\ndie Republik Estland,                                          in Anerkennung des Beitrags des gemeinsamen ENP-Aktions-\nplans EU-Republik Armenien, einschließlich seiner einleitenden\nIrland,\nBestimmungen, und der Bedeutung der Partnerschaftsprioritäten\ndie Hellenische Republik,                                   bei der Stärkung der Beziehungen zwischen der Europäischen\ndas Königreich Spanien,                                     Union und der Republik Armenien und die Förderung von Fort-\nschritten im nachstehend genannten Reform- und Annäherungs-\ndie Französische Republik,                                  prozess in der Republik Armenien, wodurch ein Beitrag zu einer\ndie Republik Kroatien,                                      verstärkten politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit ge-\nleistet wird,\ndie Italienische Republik,\nin dem Bekenntnis zu einer weiteren Stärkung der Achtung der\ndie Republik Zypern,                                        Grundfreiheiten, der Menschenrechte, einschließlich der Rechte\ndie Republik Lettland,                                      von Personen, die Minderheiten angehören, der demokratischen\nGrundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungs-\ndie Republik Litauen,\nvollen Staatsführung,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nin der Erkenntnis, dass zwischen internen Reformen zur Stärkung\nUngarn,                                                     der Demokratie und der Marktwirtschaft einerseits und einer\ndie Republik Malta,                                         nachhaltigen Konfliktbeilegung andererseits ein Zusammenhang\nbesteht. Somit werden nachhaltige demokratische Reform-\ndas Königreich der Niederlande,                             prozesse in der Republik Armenien zur Herstellung von Vertrauen\ndie Republik Österreich,                                    und Stabilität in der gesamten Region beitragen,\ndie Republik Polen,                                            entschlossen, die politische, sozioökonomische und institutio-\nnelle Entwicklung der Republik Armenien weiterhin beispielsweise\ndie Portugiesische Republik,\ndurch die Entwicklung der Zivilgesellschaft, Institutionenaufbau,\nRumänien,                                                   Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen\ndie Republik Slowenien,                                     Dienstes, Korruptionsbekämpfung, verstärkte Handels- und\nWirtschaftszusammenarbeit, einschließlich des verantwortungs-\ndie Slowakische Republik,                                   vollen Handelns im Steuerbereich, Armutsbekämpfung und eine\ndie Republik Finnland,                                      weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von\nBereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern, auch im Be-\ndas Königreich Schweden,                                    reich des Rechts, der Freiheit und der Sicherheit,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nin dem Bekenntnis zur vollständigen Verwirklichung der Ziele,\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, des  Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Natio-\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des  nen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Verein-\nVertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im    ten Nationen von 1948, der Europäischen Konvention zum\nFolgenden „Mitgliedstaaten“,                                   Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 (im\ndie Europäische Union und                                   Folgenden „Europäische Menschenrechtskonvention“) und der\nSchlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit\ndie Europäische Atomgemeinschaft, im Folgenden „Euratom“,   in Europa in Helsinki von 1975 (im Folgenden „OSZE-Schlussakte\neinerseits und                                                 von Helsinki“),\ndie Republik Armenien                                          eingedenk ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale\nSicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilatera-\nandererseits,                                                  lismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten im Rah-\nim Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –                     men der vereinbarten Formate einzusetzen und zu diesem Zweck\ninsbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (im Folgenden\nunter Berücksichtigung der engen Bindungen zwischen den\n„VN“) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit\nVertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und\nin Europa (im Folgenden „OSZE“) zusammenzuarbeiten,\nihres Wunsches, die Bindungen, die in der Vergangenheit durch\ndas Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwi-           im Bekenntnis zu den internationalen Verpflichtungen zur Be-\nschen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-      kämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im","364                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nFolgenden „MVW“) und deren Trägermitteln und zur Zusammen-          Pflichten und durch die transparente und nichtdiskriminierende\narbeit bei der Abrüstung und Nichtverbreitung sowie in den Be-      Umsetzung dieser Rechte und Pflichten zu vertiefen,\nreichen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich,\nin der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima\nin Anerkennung der Bedeutung der aktiven Mitwirkung der Re-     für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien\npublik Armenien in regionalen Kooperationsformen, einschließlich    und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen\nderjenigen, die von der Europäischen Union unterstützt werden;      schaffen und den Wettbewerb beleben wird, was für die Um-\nin Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer       strukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entschei-\nMitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperations-      dender Bedeutung ist,\nformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus          in dem Bekenntnis zur Achtung der Grundsätze der nachhal-\nergeben, beimisst,                                                  tigen Entwicklung,\nin dem Wunsch, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen              in dem Bekenntnis zur Gewährleistung des Schutzes der Um-\nAußen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, ein-          welt, auch durch grenzübergreifende Zusammenarbeit und die\nschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspo-       Umsetzung multilateraler internationaler Übereinkünfte,\nlitik, und der einschlägigen Politik der Republik Armenien den\nregelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale     in dem Bekenntnis zur Verbesserung der Energieversorgungs-\nFragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler      sicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden\nAspekte, weiter auszubauen; in Anerkennung der Bedeutung, die       Infrastruktur, zur Verstärkung der Marktintegration und der\ndie Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Orga-     schrittweisen Annäherung an die zentralen Elemente des im Fol-\nnisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Ver-        genden genannten EU-Besitzstands, unter anderem durch die\npflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst,                    Förderung der Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer\nEnergiequellen, unter Berücksichtigung des Bekenntnisses der\nin Anerkennung der Bedeutung der Entschlossenheit der           Republik Armenien zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung\nRepublik Armenien, den Konflikt um Bergkarabach friedlich und       der Liefer-, Transit- und Verbraucherländer im Energiesektor,\ndauerhaft beizulegen, sowie der Notwendigkeit, diese Beilegung\nsobald wie möglich im Rahmen der von den Mitvorsitzenden der           im Bekenntnis zu einem hohen Niveau der Sicherheit und Ge-\nMinsk-Gruppe der OSZE geführten Verhandlungen zu erreichen;         fahrenabwehr im Nuklearbereich, wie im Folgenden ausgeführt,\nunter gleichzeitiger Anerkennung der Notwendigkeit, diese Bei-         in Anerkennung der Notwendigkeit einer verstärkten Zusam-\nlegung auf der Grundlage der in der VN-Charta und der OSZE-         menarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragspartei-\nSchlussakte von Helsinki verankerten Ziele und Grundsätze zu        en, die Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta in\nerreichen, insbesondere was die Enthaltung von der Androhung        vollem Umfang einzuhalten,\noder Anwendung von Gewalt, die territoriale Integrität der Staaten,\ndie Gleichberechtigung und das Selbstbestimmungsrecht der              in dem Willen, das Niveau der öffentlichen Gesundheit und\nVölker anbelangt, und die in allen Erklärungen zum Ausdruck         Sicherheit sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit\nkommen, die seit der 16. Tagung des OSZE-Ministerrats im Jahr       unter Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung\n2008 im Rahmen des gemeinsamen Vorsitzes der Minsk-Gruppe           sowie unter Berücksichtigung von Umweltbelangen und des\nder OSZE abgegeben wurden; unter Hinweis auf die von der Euro-      Klimawandels anzuheben,\npäischen Union abgegebene Zusage, diesen Beilegungsprozess             in dem Bekenntnis zur Verstärkung der direkten persönlichen\nzu unterstützen,                                                    Kontakte, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den\nin dem Bekenntnis zur Verhinderung und Bekämpfung der           Bereichen Wissenschaft und Technologie, Bildung und Kultur,\nKorruption, zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und       Jugend und Sport,\nzur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des           in dem Bekenntnis zur Förderung der grenzübergreifenden\nTerrorismus,                                                        und interregionalen Zusammenarbeit,\nin dem Bekenntnis zum Ausbau ihres Dialogs und ihrer               in Anerkennung der Zusage der Republik Armenien, ihre\nZusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenz-          Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen schrittweise\nmanagement mithilfe eines umfassenden Konzepts, das der             an die der Europäischen Union anzunähern, sie im Zuge ihrer\nlegalen Migration sowie der Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen      umfassenderen Reformbestrebungen wirksam umzusetzen und\nillegale Migration und Menschenhandel und der wirksamen Um-         ihre administrativen und institutionellen Kapazitäten in dem für\nsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und           die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang aus-\nder Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen           zubauen sowie in Anerkennung der nachhaltigen Unterstützung\nmit unbefugtem Aufenthalt, das am 1. Januar 2014 in Kraft ge-       durch die Europäische Union, für die nach Maßgabe des Reform-\ntreten ist, (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“) Rech-            tempos und des wirtschaftlichen Bedarfs der Republik Armenien\nnung trägt,                                                         sämtliche im Hinblick auf diese Zusage zur Verfügung stehenden\nInstrumente der Zusammenarbeit, einschließlich technischer,\nin Bekräftigung, dass die verstärkte Mobilität der Bürger der\nfinanzieller und wirtschaftlicher Unterstützung, genutzt werden,\nVertragsparteien unter sicheren und sorgfältig gestalteten Rah-\nmenbedingungen weiterhin ein Kernziel darstellt und zu gegebe-         unter Hinweis darauf, dass im Falle eines Beschlusses der\nner Zeit die Aufnahme eines Visadialogs mit der Republik Arme-      Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische\nnien geprüft werden sollte, sofern die Voraussetzungen für eine     Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schlie-\ngut gesteuerte und gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirk- ßen, die von der Europäischen Union nach dem Dritten Teil Titel V\nsamen Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen             des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ge-\nUnion und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visa-         schlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen das\nerteilung, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, (im Folgen- Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die\nden „Visaerleichterungsabkommen“) und des Rückübernahme-            Europäische Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich\nabkommens, erfüllt sind,                                            und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen\nBeziehungen der Republik Armenien mitteilen, dass das Verei-\nin dem Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirt-\nnigte Königreich und/oder Irland als Teil der Europäischen Union\nschaft und zur Bereitschaft der Europäischen Union, zu den Wirt-\ngemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten\nschaftsreformen in der Republik Armenien beizutragen,\nKönigreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der\nin Anerkennung der Bereitschaft der Vertragsparteien, die wirt- Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Euro-\nschaftliche Zusammenarbeit, auch in handelsbezogenen Berei-         päische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-\nchen, unter Einhaltung der aus der Mitgliedschaft der Ver-          päischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifi-\ntragsparteien in der Welthandelsorganisation (World Trade           sche Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige\nOrganization, im Folgenden „WTO“) erwachsenden Rechte und           interne Folgemaßnahmen der Europäischen Union zur Durchfüh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                          365\nrung dieses Abkommens, die nach dem Dritten Teil Titel V des        Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Ab-\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ange-         kommens dar.\nnommen werden, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den\nnur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren\nGrundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Ent-\nWunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungs-\nwicklung, der regionalen Zusammenarbeit und des wirksamen\nweise die Maßnahmen anzunehmen; unter Hinweis darauf, dass\nMultilateralismus.\nderartige künftige spezifische Abkommen oder interne Folge-\nmaßnahmen der Europäischen Union auch unter das den ge-                (3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze\nnannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position     der verantwortungsvollen Staatsführung und ihre internationalen\nDänemarks fallen –                                                  Verpflichtungen achten, vor allem im Rahmen der Vereinten Na-\ntionen, des Europarates und der OSZE.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Bekämpfung der\nTitel I                              Korruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüber-\nschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur\nZiele und Allgemeine Grundsätze                       Förderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multila-\nteralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenver-\nArtikel 1                             nichtungswaffen und deren Trägermitteln, einschließlich im Rah-\nmen der EU-Initiative für Exzellenzzentren zur Eindämmung\nZiele                               chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.\nDie Ziele dieses Abkommens bestehen darin,                       Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor der Ent-\nwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen\na) die umfassende politische und wirtschaftliche Partnerschaft      den Vertragsparteien dar und trägt zu Frieden und Stabilität in\nund Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf der        der Region bei.\nGrundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu in-\ntensivieren, auch durch die Verstärkung der Teilnahme der\nRepublik Armenien an der Politik der Europäischen Union so-                                   Titel II\nwie ihren Programmen und Agenturen,                                           Politischer Dialog und Reformen,\nb) den Rahmen für den politischen Dialog in allen Bereichen von                      Zusammenarbeit im Bereich\nbeiderseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung                   der Außen- und Sicherheitspolitik\nenger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien\nzu fördern,\nArtikel 3\nc) zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaft-\nZiele des politischen Dialogs\nlichen und institutionellen Stabilität in der Republik Armenien\nbeizutragen,                                                       (1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird\nin allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich\nd) Frieden und Stabilität sowohl auf regionaler als auch interna-\nFragen der Außenpolitik und sicherheitspolitischer Fragen sowie\ntionaler Ebene zu fördern, zu erhalten und zu stärken, unter\ninterner Reformen, weiterentwickelt und verstärkt. Ein solcher\nanderem durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung\nDialog wird die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit in\nder Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenz-\nFragen der Außen- und Sicherheitspolitik erhöhen, unter Aner-\nsicherheit sowie zur Förderung der grenzübergreifenden Zu-\nkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwir-\nsammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen,\nkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen\ne) die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und           und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben,\nRecht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die    beimisst.\nAchtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stär-\n(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,\nken,\nf) die Mobilität und direkte persönliche Kontakte zu verstärken,    a) den politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem\nInteresse weiterzuentwickeln und zu verstärken,\ng) die Republik Armenien in ihren Bemühungen zu unterstützen,\nihr wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusam-  b) die politische Partnerschaft zu stärken und die Wirksamkeit\nmenarbeit weiterzuentwickeln, auch durch die Annäherung             der Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheits-\nihrer Rechtsvorschriften an den im Folgenden genannten EU-          politik zu erhöhen,\nBesitzstand,                                                    c) den Weltfrieden und die internationale Stabilität und Sicher-\nh) eine verstärkte Handelszusammenarbeit zu verfolgen, die un-          heit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu\nter Wahrung der aus der WTO-Mitgliedschaft erwachsenden             fördern,\nRechte und Pflichten eine kontinuierliche Zusammenarbeit in     d) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertrags-\nRegulierungsfragen ermöglicht, und                                  parteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der in-\ni)  die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit            ternationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere\nin weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaf-        um die globalen und regionalen Herausforderungen und da-\nfen.                                                                mit zusammenhängenden Gefahren zu bewältigen,\ne) die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung\nArtikel 2                                 von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zu\nvertiefen,\nAllgemeine Grundsätze\nf) die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen\n(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechts-\nden Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicher-\nstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie\nheit und Stabilität auf dem europäischen Kontinent zu för-\nsie insbesondere in der VN-Charta, der OSZE-Schlussakte von\ndern,\nHelsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990\nsowie in anderen einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften         g) die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechts-\nwie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten          staatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die\nNationen und der Europäischen Menschenrechtskonvention ver-             Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Me-\nankert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der       dienfreiheit und der Rechte von Personen, die Minderheiten","366                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nangehören, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung     ser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehun-\ninterner politischer Reformen zu leisten,                      gen.\nh) einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Si-\ncherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammen-                                   Artikel 6\narbeit in diesem Bereich zu vertiefen,                                                Schwere Verbrechen\ni)   die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern,                               von internationalem Belang\nund Internationaler Strafgerichtshof\nj)   die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, wie sie in\nder VN-Charta verankert sind, sowie die in der OSZE-              (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Ver-\nSchlussakte von Helsinki festgelegten Prinzipien, die die Be-  brechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von\nziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, zu fördern und         Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirk-\nsame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler und interna-\nk) die regionale Zusammenarbeit zu fördern, gutnachbarliche         tionaler Ebene, auch auf Ebene des Internationalen Strafgerichts-\nBeziehungen aufzubauen und die regionale Sicherheit zu         hofs, gewährleistet werden muss.\nstärken, auch durch Maßnahmen für eine Öffnung der Gren-\n(2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die\nzen, um den regionalen Handel und den grenzüberschreiten-\nEinrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Straf-\nden Verkehr zu fördern.\ngerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerech-\ntigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die\nArtikel 4                            Zusammenarbeit bei der Förderung des Friedens und der inter-\nInterne Reformen                          nationalen Gerichtsbarkeit durch die Ratifizierung und Umset-\nzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-\nDie Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zu-     hofs und der zugehörigen Instrumente zu verstärken, wobei sie\nsammen:                                                             ihre rechtlichen und verfassungsmäßigen Rahmen berücksich-\ntigen.\na) bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Sta-\nbilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und      (3) Die Parteien kommen überein, zur Verhinderung von\nder Rechtsstaatlichkeit,                                       Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegs-\nverbrechen eng zusammenzuarbeiten und hierzu die geeigneten\nb) bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und\nbilateralen und multilateralen Rahmen zu nutzen.\nGrundfreiheiten,\nc) bei weiteren Fortschritten im Bereich der Justiz- und Rechts-                                  Artikel 7\nreform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit,\nQualität und Effizienz von Justiz, Strafverfolgung und Rechts-           Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung\ndurchsetzung,                                                     Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammen-\nd) bei der Stärkung der Verwaltungskapazität und bei der            arbeit bei der Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung, insbe-\nSicherstellung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Straf- sondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung der Republik\nverfolgungsbehörden,                                           Armenien an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Kri-\nsenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen\ne) bei der Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung       und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis.\nund bei der Entwicklung eines rechenschaftspflichtigen, effi-\nzienten, transparenten und professionellen öffentlichen\nArtikel 8\nDienstes und\nRegionale Stabilität\nf) bei der Sicherstellung der Wirksamkeit der Korruptionsbe-                    und friedliche Beilegung von Konflikten\nkämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der interna-\ntionalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung,            (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen An-\nund bei der Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der         strengungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine\neinschlägigen internationalen Rechtsinstrumente wie des        verstärkte regionale Zusammenarbeit, indem sie offene Grenzen\nVN-Übereinkommens gegen Korruption von 2003.                   mit grenzüberschreitendem Verkehr, gutnachbarliche Beziehun-\ngen und die demokratische Entwicklung fördern und so zu Sta-\nbilität und Sicherheit beitragen, und arbeiten auf eine friedliche\nArtikel 5\nBeilegung von Konflikten hin.\nAußen- und Sicherheitspolitik                       (2) Die in Absatz 1 genannten Anstrengungen stützen sich auf\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zu- gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfrie-\nsammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, ein-     dens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der\nschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-         Vereinten Nationen, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und an-\npolitik, unter Anerkennung der Bedeutung, die die Republik          deren einschlägigen multilateralen Dokumenten, denen sich die\nArmenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und     Vertragsparteien angeschlossen haben, verankert sind. Die Ver-\nKooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die       tragsparteien bekräftigen die Bedeutung bestehender vereinbar-\nsich daraus ergeben, beimisst, und behandeln insbesondere Fra-      ter Formate für die friedliche Beilegung von Konflikten.\ngen in den Bereichen Konfliktvermeidung und Krisenbewäl-               (3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Rüstungskon-\ntigung, Risikominderung, Cybersicherheit, Sicherheitssektor-        trolle sowie vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen\nreform, regionale Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von       weiterhin von großer Bedeutung für Sicherheit, Berechenbarkeit\nMassenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffenaus-          und Stabilität in Europa sind.\nfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame\nWerte und beiderseitige Interessen, wobei angestrebt wird, die\nWirksamkeit der Zusammenarbeit durch die Nutzung bilateraler,                                     Artikel 9\ninternationaler und regionaler Foren, insbesondere der OSZE, zu                       Massenvernichtungswaffen,\nverstärken.                                                                         Nichtverbreitung und Abrüstung\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den          (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbrei-\nGrundsätzen und Normen des Völkerrechts, einschließlich der-        tung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln so-\njenigen, die in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von          wohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure, wie etwa\nHelsinki verankert sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung die-    an Terroristen und andere kriminelle Gruppen, eine der schwer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                           367\nwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internatio-                                    Artikel 11\nnalen Stabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher\nBekämpfung des Terrorismus\nüberein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenver-\nnichtungswaffen und deren Trägermitteln zusammenzuarbeiten            (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Be-\nund einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie ihre bestehenden      kämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein,\nVerpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtver-      auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prä-\nbreitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige         vention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen\ninternationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf   und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.\nnationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin       (2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass es von we-\neinig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses       sentlicher Bedeutung ist, den Terrorismus unter vollständiger\nAbkommens darstellt.                                               Achtung der Rechtsstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem\nVölkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechts-\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämp-\nnormen, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären\nfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren\nVölkerrechts und der Grundsätze der VN-Charta, und allen ein-\nTrägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu\nschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismusbekämp-\nleisten, indem sie\nfung zu bekämpfen.\na) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen interna-        (3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der\ntionalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren be- weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Über-\nziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang     einkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismus-\numzusetzen und                                               bekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog\nüber den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den\nb) die Entwicklung eines wirksamen Systems nationaler Aus-\ninternationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Um-\nfuhrkontrollen vorantreiben, mit dem auch die Ausfuhr und\nsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur\ndie Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusam-\nBekämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolu-\nmenhängenden Gütern und die Endverwendung von Techno-\ntionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Überein-\nlogien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden.\nkünfte des Europarates zusammenzuarbeiten. Die Vertragspar-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen    teien kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um den\npolitischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel ge-      internationalen Konsens über die Prävention und Bekämpfung\nnannten Elemente begleitet und festigt.                            des Terrorismus zu fördern.\nArtikel 10                                                          Titel III\nRecht, Freiheit und Sicherheit\nAusfuhrkontrollen für Kleinwaffen und\nleichte Waffen sowie konventionelle Waffen\nArtikel 12\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Her-                       Rechtsstaatlichkeit und\nstellung von und der unerlaubte Handel mit Kleinwaffen und               Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nleichten Waffen sowie deren Munition sowie ihre übermäßige\nAnhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte          (1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit\nLagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthaf-  und Recht messen die Vertragsparteien der Konsolidierung der\nte Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit   Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz,\ndarstellen.                                                        des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Ver-\nfahren gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention,\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Ver-  und Verfahrensgarantien in Strafsachen sowie den Opferrechten\npflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit         besondere Bedeutung bei.\nKleinwaffen und leichten Waffen und deren Munition im Rahmen\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame\nder bestehenden internationalen Übereinkünfte, deren Vertrags-\nFunktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchset-\nparteien sie sind, und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats\nzung, der Korruptionsbekämpfung und der Rechtspflege in vol-\nsowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger in-\nlem Umfang zusammen.\nternationaler Instrumente in diesem Bereich, wie des Aktionspro-\ngramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und           (3) Die Achtung der Menschenrechte, des Diskriminierungs-\nBeseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leich-     verbots und der Grundfreiheiten ist Richtschnur der gesamten\nten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Um-     Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.\nfang zu erfüllen.\nArtikel 13\n(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung\ndes unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen                       Schutz personenbezogener Daten\nund deren Munition, einschließlich der Vernichtung übermäßiger        Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten,\nLagerbestände, auf globaler, regionaler, subregionaler und ge-     um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten gemäß\ngebenenfalls nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die Ko-       den Rechtsinstrumenten und -normen der Europäischen Union,\nordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer Bemühungen        des Europarats und anderer internationaler Institutionen zu ge-\ndafür sicherzustellen.                                             währleisten.\n(4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, die Zu-\nsammenarbeit bei der Kontrolle konventioneller Waffen unter Be-                                 Artikel 14\nrücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP                          Zusammenarbeit in den Bereichen\ndes Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Re-                       Migration, Asyl und Grenzmanagement\ngeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Mi-\nlitärgütern und der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften       (1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung der\nder Republik Armenien fortzusetzen.                                gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren\nGebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle mit\n(5) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen    der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter legale\npolitischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel ge-      Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der illegalen\nnannten Elemente begleitet und festigt.                            Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels.","368                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\n(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegen-         e) Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte,\nseitiger Konsultationen der Vertragsparteien durchgeführten spe-         Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen\nzifischen Bedarfsanalyse und erfolgt nach Maßgabe der jeweili-           Aufträgen,\ngen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert\nsich insbesondere auf Folgendes:                                    f) Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten\nProjekten,\na) Angehen der Migrationsursachen,\ng) Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch\nb) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften              im öffentlichen Sektor,\nund Verfahren für den internationalen Schutz zur Erfüllung der\nBestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die            h) Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und\nRechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer ein-     i)   Cyberkriminalität.\nschlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Europäischen          (2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und\nMenschenrechtskonvention, und Sicherstellung der Beach-        internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs-\ntung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,                   organen, einschließlich einer möglichen Vertiefung der Zusam-\nc) Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zuge-             menarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die\nlassenen Personen, faire Behandlung und Integration von        Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgen-\nAusländern mit legalem Wohnsitz, allgemeine und berufliche     den „Europol“) und den einschlägigen Behörden der Republik\nBildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremden-           Armenien. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen\nfeindlichkeit,                                                 Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie\ninsbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen\nd) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von il-      gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von\nlegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschen-      2000 und den dazugehörigen drei Protokollen verankert sind. Die\nhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der    Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Verhinderung und\nSchleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz         Bekämpfung von Korruption gemäß dem VN-Übereinkommen\nihrer Opfer im Rahmen der einschlägigen internationalen In-    gegen Korruption von 2003 und den Empfehlungen der Staaten-\nstrumente,                                                     gruppe des Europarats gegen Korruption (Council of Europe\nGroup of States against Corruption, im Folgenden „GRECO“) und\ne) Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, be-\ndenen der OECD sowie gemäß den Anforderungen der Transpa-\nwährten Verfahren und anderen operativen Maßnahmen im\nrenz bei der Offenlegung von Vermögenswerten, dem Schutz von\nBereich der Migrationssteuerung, der Dokumentensicherheit\nHinweisgebern und der Offenlegung von Informationen zu End-\nund der Visumpolitik sowie in Zusammenhang mit Grenzma-\nbegünstigten juristischer Personen.\nnagement- und Migrationsinformationssystemen.\n(3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migra-\nArtikel 17\ntion zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.\nIllegale Drogen\nArtikel 15\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen\nPersonenverkehr und Rückübernahme                      Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um einen ausge-\nwogenen und integrierten Ansatz bei der Drogenprävention und\n(1) Die Vertragsparteien, die durch die nachstehenden Abkom-     -bekämpfung sowie bei neuen psychoaktiven Substanzen zu\nmen gebunden sind, gewährleisten die vollständige Umsetzung         gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maß-\na) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der            nahmen ist es, die Strukturen für die Drogenprävention und\nRepublik Armenien über die Rückübernahme von Personen          -bekämpfung zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen,\nmit unbefugtem Aufenthalt und                                  den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die\ngesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs\nb) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der            anzugehen, um Schäden zu begrenzen, und die Abzweigung\nRepublik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung.         chemischer Drogenausgangsstoffe, die bei der illegalen Herstel-\n(2) Die Vertragsparteien fördern weiterhin die Mobilität der     lung von Suchtstoffen und psychotropen oder psychoaktiven\nBürger im Rahmen des Abkommens zur Erleichterung der Visa-          Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.\nerteilung und prüfen zu gegebener Zeit die Aufnahme eines Dia-         (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung der\nlogs über die Visaliberalisierung, sofern die Voraussetzungen für   in Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Methoden der Zusam-\neine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind. Sie ar-  menarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbar-\nbeiten bei der Bekämpfung der irregulären Migration zusammen,       ten Grundsätzen, die in den einschlägigen internationalen Über-\neinschließlich durch Umsetzung des Rückübernahmeabkom-              einkünften festgelegt sind, und zielen auf die Umsetzung der\nmens, sowie bei der Förderung der Grenzmanagementpolitik und        Empfehlungen ab, die in dem Abschlussdokument der Sonder-\nder rechtlichen und operationellen Rahmen.                          tagung der VN-Generalversammlung über das Weltdrogenpro-\nblem von April 2016 verankert sind.\nArtikel 16\nBekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption                                        Artikel 18\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und                 Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus\nPrävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler\nAktivitäten, auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusam-          (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin-\nmen, darunter:                                                      dern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme\nzum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und\na) Schleuserkriminalität und Menschenhandel,                        aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des\nTerrorismus missbraucht werden. Diese Zusammenarbeit er-\nb) Schmuggel von Schusswaffen, einschließlich Kleinwaffen\nstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und\nund leichter Waffen, und illegaler Handel damit,\nGeldern, die aus Erträgen aus Straftaten stammen.\nc) Schmuggel illegaler Drogen und illegaler Handel damit,\n(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den\nd) Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit,                  Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                             369\neinschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und der                                     Artikel 21\neinschlägigen internationalen Übereinkünfte sowie die Annahme\nKonsularischer Schutz\ngeeigneter Normen zur Verhinderung und Bekämpfung der Geld-\nwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den von in             Die Republik Armenien erklärt sich damit einverstanden, dass\ndiesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeits-     die konsularischen und diplomatischen Behörden eines in der\ngruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinan-         Republik Armenien vertretenen Mitgliedstaats unter denselben\nzierung“ angenommenen Normen gleichwertig sind.                     Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats\nkonsularischen Schutz für Staatsangehörige eines anderen Mit-\ngliedstaats leisten, der nicht über eine ständige Vertretung in der\nArtikel 19\nRepublik Armenien verfügt, die effektiv in der Lage ist, in einem\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus               konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen im Einklang mit den in\nArtikel 11 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismusbekämp-                                      Titel IV\nfung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und gericht-                    Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nlichem Vorgehen beruhenden Ansatzes für die Terrorismus-\nbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und\nVerfolgung von Terrorismus insbesondere im Rahmen folgender                                      Kapitel 1\nMaßnahmen zusammenzuarbeiten:                                                         Wirtschaftlicher Dialog\na) Informationsaustausch über terroristische Gruppierungen\nund Einzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze ge-                                   Artikel 22\nmäß dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem            (1) Die Europäische Union und die Republik Armenien erleich-\nzum Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre,               tern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie das\nb) Erfahrungsaustausch über die Prävention und Verfolgung von       gemeinsame Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirt-\nTerrorismus, die Mittel und Methoden einschließlich ihrer      schaft und die Formulierung und Umsetzung der Wirtschaftspo-\ntechnischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen,           litik verbessern.\ngemäß dem geltenden Recht,                                         (2) Die Republik Armenien ergreift weitere Maßnahmen, um\nc) Meinungsaustausch über Möglichkeiten, der Radikalisierung        eine gut funktionierende Marktwirtschaft zu entwickeln und ihre\nund der Anwerbung für den Terrorismus entgegenzutreten         wirtschaftlichen und finanziellen Vorschriften und Politiken gemäß\nund die Rehabilitation zu fördern,                             den Vereinbarungen des vorliegenden Abkommens schrittweise\nan die der Europäischen Union anzunähern. Die Europäische\nd) Meinungs- und Erfahrungsaustausch über Grenzübertritte           Union unterstützt die Republik Armenien bei der Gewährleistung\nund Reisen von Terrorverdächtigen sowie über terroristische    einer soliden makroökonomischen Politik, einschließlich der Un-\nBedrohungen,                                                   abhängigkeit der Zentralbank und der Preisstabilität, solider öf-\ne) Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschen-           fentlicher Finanzen, eines tragfähigen Wechselkurssystems und\nrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere in     einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz.\nStrafverfahren,\nArtikel 23\nf) Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten und\nZu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen\ng) Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische,           regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog zu führen, um\nradiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und\nder erforderlichen Maßnahmen für die Verhinderung des          a) Informationen über makroökonomische Entwicklungen und\nErwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer,               die makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen,\nbiologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu            einschließlich Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung,\nterroristischen Zwecken sowie zur Verhinderung illegaler             auszutauschen,\nHandlungen gegen chemische, biologische, radiologische         b) Fachwissen und bewährte Verfahren in Bereichen wie öffent-\nund nukleare Hoch-Risiko-Anlagen.                                    liche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektor-\n(2) Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfüg-            politik und Wirtschaftsstatistiken auszutauschen,\nbare Bewertungen und erfolgt im Rahmen gegenseitiger Konsul-        c) Informationen über und Erfahrungen mit der regionalen wirt-\ntationen der Vertragsparteien.                                            schaftlichen Integration, einschließlich der Funktionsweise\nder Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, auszu-\nArtikel 20                                  tauschen,\nd) den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen\nJustizielle Zusammenarbeit\nWirtschaft, Finanzen und Statistik zu überprüfen.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zu-\nsammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbe-                                       Artikel 24\nsondere die Aushandlung, Ratifizierung und Umsetzung multila-\nteraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in                                  Interne Kontrolle\nZivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz                     und Prüfverfahren im öffentlichen Sektor\nfür Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zu-     Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen interne Kon-\nsammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten so-        trolle und externe Prüfung der öffentlichen Finanzen mit folgen-\nwie den Schutz von Kindern.                                         den Zielen zusammen:\n(2) Bei der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben   a) weitere Entwicklung und Umsetzung des auf dem Grundsatz\ndie Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei             der dezentralen administrativen Rechenschaftspflicht ge-\nder gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägi-           stützten Systems der internen Kontrolle der öffentlichen Fi-\ngen multilateralen Übereinkünfte an. Diese Zusammenarbeit                 nanzen – einschließlich eines funktional unabhängigen und\nschließt gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen inter-          für den gesamten öffentlichen Sektor der Republik Armenien\nnationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Eu-              zuständigen internen Prüfdienstes – durch Annäherung an die\nroparats und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit              allgemein anerkannten internationalen Standards, Rahmen\nzwischen Eurojust und den zuständigen Behörden der Republik               und Leitlinien sowie den bewährten Verfahren der Euro-\nArmenien ein.                                                             päischen Union auf der Grundlage des von der Regierung der","370                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nRepublik Armenien gebilligten Reformprogramms für die in-     tragsparteien darum, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext\nterne Kontrolle der öffentlichen Finanzen,                    und unter Beachtung des Rahmenübereinkommens der Weltge-\nsundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums von\nb) Entwicklung eines adäquaten Finanzinspektionssystems in        2003 zu verstärken.\nder Republik Armenien, das die interne Prüfungsfunktion er-\ngänzt, ohne Doppelarbeit zu leisten,\nArtikel 29\nc) Unterstützung der zentralen Harmonisierungsstelle für die\ninterne Kontrolle der öffentlichen Finanzen in der Republik      Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-\nArmenien und Stärkung ihrer Fähigkeiten zur Lenkung des       mäßiger Dialog statt.\nReformprozesses,\nd) weitere Stärkung des Rechnungshofs in seiner Funktion als                                   Kapitel 3\noberste Rechnungskontrollbehörde der Republik Armenien,\nStatistik\ninsbesondere seiner finanziellen, organisatorischen und ope-\nrationellen Unabhängigkeit gemäß den international aner-\nkannten Standards der externen Rechnungsprüfung (interna-                                    Artikel 30\ntionally accepted external audit standards, im Folgenden\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\n„INTOSAI“), und\nmenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag\ne) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten         zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international\nVerfahren.                                                    vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es\nwird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und\nfachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen\nKapitel 2                             liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger\nSteuern                              in der Europäischen Union und in der Republik Armenien relevant\nsind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte\nEntscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem wahrt\nArtikel 25                           die VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik und trägt dem\nEU-Besitzstand im Statistikbereich, einschließlich des Verhal-\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des verant-\ntenskodex für europäische Statistiken, Rechnung, um die natio-\nwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die\nnale Statistikerstellung an die europäischen Normen und Stan-\nWirtschaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und die\ndards anzugleichen.\nfaire Zusammenarbeit weiter zu verbessern.\nArtikel 31\nArtikel 26\nDie Zusammenarbeit im Statistikbereich zielt auf Folgendes\nUnter Bezugnahme auf Artikel 25 erkennen die Vertragspar-\nab:\nteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im\nSteuerbereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des In-   a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistik-\nformationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die         systems, einschließlich der Rechtsgrundlage, Erhebung\nMitgliedstaaten auf Ebene der Europäischen Union gebilligt ha-         qualitativ hochwertiger Daten und Metadaten, Verbreitungs-\nben, und verpflichten sich zu ihrer Umsetzung. Unbeschadet der         politik und Benutzerfreundlichkeit, wobei Nutzergruppen des\nZuständigkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten         öffentlichen und des privaten Sektors, der wissenschaftlichen\nverbessern die Vertragsparteien zu diesem Zweck die internatio-        Gemeinschaft sowie der Gesellschaft im Allgemeinen\nnale Zusammenarbeit im Steuerbereich, erleichtern die Einzie-          Rechnung getragen wird,\nhung von Steuern und treffen Maßnahmen zur wirksamen Um-\nsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im       b) schrittweise Annäherung des Statistiksystems der Republik\nSteuerbereich.                                                         Armenien an die Normen und Praktiken des Europäischen\nStatistischen Systems,\nArtikel 27                           c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die Europäische\nUnion unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlä-\nDie Vertragsparteien verbessern und verstärken ihre Zusam-          gigen internationalen und europäischen Methoden, ein-\nmenarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuer-           schließlich der Klassifikationen,\nsystems und der Steuerverwaltung der Republik Armenien, ein-\nschließlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapa-        d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Manage-\nzitäten, um eine effiziente Steuereinziehung zu gewährleisten und      mentkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwen-\ndie Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung zu              dung der statistischen Normen der Europäischen Union zu\nverstärken. Die Vertragsparteien nehmen gemäß den Artikeln I           erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Sta-\nund III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994            tistiksystems der Republik Armenien zu leisten,\n(im Folgenden „GATT 1994“) keine Diskriminierung zwischen ein-\ne) Erfahrungsaustausch über die Entwicklung des statistischen\ngeführten Erzeugnissen und gleichartigen inländischen Erzeug-\nKnow-hows und\nnissen vor. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammen-\narbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung von         f) Förderung der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanage-\nSteuerhinterziehung und -vermeidung, insbesondere des                  ments in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung\nKarussellbetrugs, sowie hinsichtlich in Fragen der Verrechnungs-       von Statistiken.\npreisgestaltung und der Regulierung von Offshore-Zentren zu\nintensivieren.\nArtikel 32\nArtikel 28                              Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen\nStatistischen Systems zusammen, in dem Eurostat das statisti-\nDie Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit aus, um eine    sche Amt der Europäischen Union ist. Diese Zusammenarbeit\ngemeinsame Politik zu entwickeln, mit der sie den Betrug und      gewährleistet die fachliche Unabhängigkeit des statistischen\nden Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren verhindern     Amts und die Anwendung der Grundsätze des Verhaltenskodex\nund bekämpfen. Die Zusammenarbeit umfasst auch einen Infor-       für europäische Statistiken und konzentriert sich auf folgende\nmationsaustausch. Zu diesem Zweck bemühen sich die Ver-           Bereiche:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                              371\na) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und So-       c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwi-\nzialstatistik,                                                       schen ihren Gebieten zu verbessern.\nb) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen,\nArtikel 37\nc) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister\nund Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwe-          Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:\ncken,\na) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, die\nd) makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaft-            alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf die\nlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungs-            Sicherstellung umweltfreundlicher, effizienter und sicherer\nbilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitio-     Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung ver-\nnen,                                                                 kehrsbezogener Belange in andere Politikbereiche,\ne) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,\nb) Entwicklung sektorspezifischer Strategien auf der Grundlage\nf) Umweltstatistik,                                                       der nationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen\nVoraussetzungen für die Modernisierung der technischen An-\ng) Regionalstatistik und\nlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den\nh) horizontale Aktivitäten, einschließlich Qualitätssicherung und         strengsten internationalen Normen entsprechen) für den Stra-\nQualitätsmanagement, statistischer Klassifikationen, Ausbil-         ßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, See-, Luft- und intermodalen\ndung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstech-             Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger\nnologien.                                                            Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständig-\nkeiten und Finanzierungsplänen,\nArtikel 33                              c) Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer bes-\nDie Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen              seren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojek-\nund Fachwissen aus und entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter;             ten für die verschiedenen Verkehrsträger,\ndabei berücksichtigen sie die Erfahrungen, die bei der Reform\nd) Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich auf In-\ndes Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungs-\nstandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindun-\nprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf\ngen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung einer\neine weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Statistik-\nBeteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten,\nbereich auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Wei-\nterentwicklung des Statistiksystems der Republik Armenien und         e) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisatio-\nunter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen Sta-              nen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die\ntistischen Systems ab. Bei der Erstellung von Statistiken liegt das       Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen\nSchwergewicht auf der verstärkten Verwendung von Verwal-                  Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte,\ntungsunterlagen und der Optimierung statistischer Erhebungen,\nwobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beant-            f) Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung\nwortungsaufwand zu verringern. Die erstellten Daten müssen für            und Verbesserung von Technologien im Verkehr, zum Beispiel\ndie Gestaltung und Überwachung der Politik in Schlüsselberei-             intelligenten Verkehrssystemen, und\nchen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant\ng) Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen\nsein.\nund Informationstechnologie bei Management und Betrieb\naller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität\nArtikel 34                                  und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestütz-\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-       ten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleich-\nmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit stehen die im Rahmen               terung des Verkehrs.\ndes Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maß-\nnahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, der Republik                                           Artikel 38\nArmenien zur Teilnahme offen.\n(1) Ziele der Zusammenarbeit sind ferner die Verbesserung\ndes Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Ver-\nArtikel 35\nkehrsflusses zwischen der Republik Armenien, der Europäischen\nDie schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der             Union und Drittländern in der Region, die Förderung offener\nRepublik Armenien an den EU-Besitzstand im Statistikbereich           Grenzen mit grenzüberschreitendem Verkehr durch Beseitigung\nerfolgt gemäß dem von Eurostat jährlich aktualisierten Kompen-        administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Ver-\ndium der statistischen Anforderungen, das von den Vertragspar-        besserung des Funktionierens bestehender Verkehrsnetze und\nteien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird.                    der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrs-\nachsen zwischen den Vertragsparteien.\nTitel V                                 (2) Die Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichte-\nrung von Grenzübertritten und berücksichtigt die besonderen\nWeitere Bereiche der Zusammenarbeit\nGegebenheiten in Binnenstaaten nach Maßgabe der einschlägi-\ngen internationalen Übereinkünfte.\nKapitel 1\n(3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch\nVe r k e h r                            und gemeinsame Maßnahmen:\na) auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung\nArtikel 36\nder Fortschritte, die im Rahmen regionaler Regelungen für die\nDie Vertragsparteien                                                   Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – wie dem Verkehrs-\nkorridor Europa-Kaukasus-Asien (Transport Corridor Europe-\na) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrs-\nCaucasus-Asia, im Folgenden „TRACECA“) und anderen\nbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Ver-\nInitiativen im Verkehrsbereich auf internationaler Ebene –\nkehrssysteme zu leisten,\nerzielt wurden, unter anderem mit Blick auf die internationalen\nb) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die           Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien\nIntermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und         ratifizierten internationalen Übereinkünfte, und","372                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nb) im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der Euro-              Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (Inter-\npäischen Union sowie im Rahmen der Östlichen Partner-              national Atomic Energy Agency, im Folgenden „IAEO“) und\nschaft.                                                            der nachstehend genannten Normen und Verfahrensweisen\nder Europäischen Union sowie auf einem hohen Niveau der\nArtikel 39                                Gefahrenabwehr im Nuklearbereich auf der Grundlage der in-\nternationalen Leitlinien und Verfahrensweisen. Die Zusam-\n(1) Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung und             menarbeit in diesem Bereich erstreckt sich auf Folgendes:\nschrittweisen Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Ver-\ntragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen        i)  den Austausch von Technologien, bewährten Verfahren\nBedürfnisse sollten die Bedingungen für den gegenseitigen                   sowie Ausbildungsmaßnahmen in den Bereichen Sicher-\nMarktzugang im Luftverkehr nach Maßgabe des Abkommens                       heit, Gefahrenabwehr und Abfallentsorgung, um den si-\nzwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien                   cheren Betrieb von Kernkraftwerken zu gewährleisten,\nüber den gemeinsamen Luftverkehrsraum geregelt werden.\nii) die Abschaltung und sichere Stilllegung des Kernkraft-\n(2) Vor Abschluss des Abkommens über den gemeinsamen                     werks Medzamor und die frühzeitige Annahme eines ent-\nLuftverkehrsraum ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnah-               sprechenden Fahr- oder Aktionsplans unter Berücksich-\nmen, die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkom-                 tigung der Notwendigkeit, neue Kapazitäten als Ersatz für\nmens restriktiver oder diskriminierend sind.                                dieses Kernkraftwerk zu schaffen, um die Energieversor-\ngungssicherheit der Republik Armenien zu gewährleisten\nArtikel 40                                    und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwick-\nlung zu schaffen,\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-\nmäßiger Dialog statt.                                               h) die Preispolitik, den Transit und den Transport, insbesondere\nein allgemeines kostenorientiertes System für die Übertra-\nArtikel 41                                gung von Energieressourcen, sofern zweckmäßig, und gege-\nbenenfalls weitere Präzisierungen zum Zugang zu Kohlen-\n(1) Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer                wasserstoffen,\nRechtsvorschriften an die in Anhang I genannten Rechtsakte der\nEuropäischen Union gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs            i)  die Förderung von Regulierungsformen, die die zentralen\nvor.                                                                    Grundsätze der Energiemarktregulierung und des diskrimi-\nnierungsfreien Zugangs zu Netzen und Infrastrukturen mit ei-\n(2) Die Annäherung kann auch im Rahmen sektorspezifischer            ner wettbewerbsorientierten, transparenten und kosteneffi-\nAbkommen erfolgen.                                                      zienten Preisgestaltung sowie einer angemessenen und\nunabhängigen Aufsicht widerspiegeln,\nKapitel 2\nj)  die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, einschließ-\nZu s a m m e n a r b e i t i m E n e rg i e s e k t o r,        lich Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbes-\neinschließlich Nukleare Sicherheit                              serung von Technologien für Energieerzeugung, -transport,\n-versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berück-\nsichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Techno-\nArtikel 42\nlogien.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten in Energiefragen nach den\nGrundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses,\nArtikel 43\nder Transparenz und der Vorhersehbarkeit zusammen. Die Zu-\nsammenarbeit zielt auf die Annäherung der Rechtsvorschriften           Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-\nin den nachstehend genannten Bereichen des Energiesektors ab        mäßiger Dialog statt.\nund trägt dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung des Zu-\ngangs zu sicherer, umweltfreundlicher und erschwinglicher Ener-\ngie Rechnung.                                                                                    Artikel 44\n(2) Diese Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgende Be-        Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-\nreiche:                                                             vorschriften an die in Anhang II genannten Instrumente gemäß\nden Bestimmungen dieses Anhangs vor.\na) die Energiestrategien und die Energiepolitik, auch im Hinblick\nauf die Förderung der Energieversorgungssicherheit und ei-\nner vielfältigen Energieversorgung und Stromerzeugung,                                    Kapitel 3\nb) die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, auch                                      Umwelt\ndurch Vorantreiben der Diversifizierung von Energiequellen\nund Versorgungswegen,\nArtikel 45\nc) die Entwicklung wettbewerbsfähiger Energiemärkte,\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nd) die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, der       menarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur\nEnergieeffizienz und von Energieeinsparungen,                  Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwick-\ne) die Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Energiebe-        lung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon aus-\nreich und bei der Integration in regionale Märkte,             gegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und\nUnternehmen in der Europäischen Union und der Republik\nf) die Förderung gemeinsamer Regelungsrahmen, um den Han-\nArmenien Vorteile bringt, unter anderem durch eine bessere öf-\ndel mit Mineralölerzeugnissen, Strom sowie möglicherweise\nfentliche Gesundheit, die Erhaltung natürlicher Ressourcen, eine\nauch mit anderen Energierohstoffen zu erleichtern, sowie ein-\nhöhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz und die Nutzung\nheitlicher Bedingungen im Bereich der nuklearen Sicherheit,\nmoderner, saubererer Technologien, die zu nachhaltigeren Pro-\ndie auf ein hohes Niveau der Sicherheit und Gefahrenabwehr\nduktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird unter Berück-\nim Nuklearbereich abzielen,\nsichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage\ng) den Bereich der zivilen Nutzung der Kernenergie, unter Be-       der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen\nrücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in der Repu-       Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umwelt-\nblik Armenien und mit besonderem Schwerpunkt auf einem         schutzes und der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte\nhohen Niveau der nuklearen Sicherheit auf der Grundlage der    durchgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                             373\nArtikel 46                                i)   Luftqualität,\n(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Erhaltung, den Schutz,         ii) Wasserqualität und Ressourcenmanagement,\ndie Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der            iii) Abfallwirtschaft,\nmenschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung der natürli-\nchen Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf inter-               iv) biologische Vielfalt, Naturschutz und Forstwirtschaft,\nnationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Um-            v) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle\nweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:                       Gefahren und\na) Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter strate-             vi) Chemikalien.\ngische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und stra-\ntegische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche Bil-                                        Artikel 49\ndung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kon-\ntrolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der             Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-\nUmweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, öf-      mäßiger Dialog statt.\nfentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungs-\nprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Über-                                     Artikel 50\nprüfungsverfahren,\nDie Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-\nb) Luftqualität,                                                    vorschriften an die in Anhang III genannten Rechtsakte der\nEuropäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß\nc) Wasserqualität und Ressourcenmanagement, einschließlich          den Bestimmungen dieses Anhangs vor.\nHochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dür-\nren,\nKapitel 4\nd) Abfallbewirtschaftung,\nKlimaschutz\ne) Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der\nbiologischen Vielfalt,\nArtikel 51\nf) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Ge-\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nfahren,\nmenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusam-\ng) Chemikalienmanagement.                                           menarbeit erfolgt unter Beachtung der Interessen der Vertrags-\nparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen\n(2) Die Zusammenarbeit zielt auch auf die Einbeziehung von        Nutzens sowie der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen\nUmweltbelangen in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik.     und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet.\nArtikel 47                                                           Artikel 52\nDie Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnah-          Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationa-\nmen:                                                                ler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgen-\na) Austausch von Informationen und Fachwissen,                      den Bereichen gefördert:\na) Eindämmung des Klimawandels,\nb) Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene,\ninsbesondere im Hinblick auf die von den Vertragsparteien       b) Anpassung an den Klimawandel,\nratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen, und           c) marktbasierte und nicht marktbasierte Mechanismen zur Be-\nc) gegebenenfalls Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger                 wältigung des Klimawandels,\nEinrichtungen.                                                  d) Erforschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Ver-\nbreitung von neuen, innovativen, sicheren und nachhaltigen\nArtikel 48                                Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur An-\npassung an den Klimawandel,\nDie Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:\ne) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in\na) Entwicklung einer allgemeinen nationalen Umweltgesamt-                allgemeine und sektorspezifische Strategien und\nstrategie der Republik Armenien, die Folgendes einbezieht:\nf) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.\ni)   geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen) zur Ge-\nwährleistung der Anwendung und Durchsetzung des Um-\nArtikel 53\nweltrechts,\n(1) Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maß-\nii) Verteilung der Zuständigkeiten für die Umweltverwaltung     nahmen:\nauf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene,\na) Austausch von Informationen und Fachwissen,\niii) Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umset-\nzung von Entscheidungen,                                   b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem\nGebiet saubererer und umweltverträglicher Technologien,\niv) Verfahren für die Förderung der Einbeziehung von Um-\nweltbelangen in andere Politikbereiche,                    c) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler\nEbene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragspar-\nv) Förderung von Maßnahmen für eine grüne Wirtschaft und             teien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte wie das\nvon Öko-Innovationen, Ermittlung der notwendigen per-           Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klima-\nsonellen und finanziellen Mittel und Einrichtung eines          änderungen von 1992 (United Nations Framework Conven-\nÜberprüfungsmechanismus und                                     tion on Climate Change of 1992, im Folgenden „UNFCCC“)\nund das Pariser Übereinkommen von 2015, und, soweit an-\nb) Entwicklung von Sektorstrategien der Republik Armenien\ngezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägi-\n(einschließlich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und\ngen Einrichtungen.\nwichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zu-\nständigkeiten sowie Strategien für die Finanzierung von In-        (2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien\nvestitionen in Infrastruktur und Technologie) für die folgenden grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenar-\nBereiche:                                                       beit.","374                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nArtikel 54                              b) durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren\nbessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch einen\nDie Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:            Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten.\na) Maßnahmen zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens                   Diese Zusammenarbeit wird das Management des Struktur-\nnach den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsät-             wandels (Umstrukturierung) sowie Umwelt- und Energiefra-\nzen,                                                                gen wie Energieeffizienz und sauberere Produktion umfas-\nsen,\nb) Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten für einen wirksa-\nmen Klimaschutz,                                                c) die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer\nBerücksichtigung des Austauschs bewährter Verfahren auf\nc) Entwicklung einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und            dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der\neines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Kli-          Grundsätze der Europäischen Union, zu vereinfachen und zu\nmaanpassungsmaßnahmen,                                              rationalisieren,\nd) Ausarbeitung von Bewertungen der Vulnerabilität und der An-      d) durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren\npassungskapazität,                                                  auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse\nvon Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förder-\ne) Ausarbeitung eines Plans für eine emissionsarme Entwick-             instrumente für die Gründung technologiegestützter Unter-\nlung,                                                               nehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzie-\nf) Ausarbeitung und Umsetzung langfristiger Maßnahmen zur               rungsmöglichkeiten die Entwicklung einer Innovationspolitik\nEindämmung des Klimawandels durch Bewältigung der                   zu fördern,\nTreibhausgasemissionen,                                         e) mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der Europäischen\ng) Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel,                  Union und Unternehmen aus der Republik Armenien sowie\nzwischen diesen Unternehmen und den Behörden der Euro-\nh) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers,                    päischen Union und der Republik Armenien zu fördern,\ni)  Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in           f) die Einrichtung einer Exportförderung in der Republik Arme-\nsektorspezifische Strategien und                                    nien zu unterstützen,\nj)  Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden             g) ein unternehmensfreundlicheres Umfeld zu fördern und so\nStoffen und fluorierten Gasen.                                      das Wachstumspotenzial und die Investitionschancen zu\nsteigern, und\nArtikel 55                              h) die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie in der\nEuropäischen Union und in der Republik Armenien in be-\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-     stimmten Sektoren zu erleichtern.\nmäßiger Dialog statt.\nArtikel 59\nArtikel 56\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-\nDie Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-        mäßiger Dialog statt. In diesen Dialog werden auch Vertreter von\nvorschriften an die in Anhang IV genannten Rechtsakte der           Unternehmen aus der Europäischen Union und von Unterneh-\nEuropäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß          men aus der Republik Armenien einbezogen.\nden Bestimmungen dieses Anhangs vor.\nKapitel 6\nKapitel 5\nGesellschaftsrecht, Rechnungslegung\nIndustrie- und Unternehmenspolitik                                            und Wirtschaftsprüfung\nsowie Corporate Governance\nArtikel 57\nArtikel 60\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nmenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbes-       (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die eine\nsern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle        wirksame Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschafts-\nWirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Un-  recht und Corporate Governance sowie im Bereich der Rech-\nternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf          nungslegung und Prüfung für eine funktionierende Marktwirt-\nder KMU- und der Industriepolitik der Europäischen Union beru-      schaft mit einem verlässlichen und transparenten Unterneh-\nhen und den international anerkannten Grundsätzen und Verfah-       mensumfeld haben, und unterstreichen die Bedeutung der För-\nren auf diesem Gebiet Rechnung tragen sollte, sollte der            derung der Regelungskonvergenz in diesen Bereichen.\nVerwaltungs- und Regelungsrahmen für Unternehmen\naus der Europäischen Union und Unternehmen aus der Republik           (2) Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zu-\nArmenien, die in der Europäischen Union und in der Republik         sammen:\nArmenien tätig sind, verbessert werden.                             a) Austausch bewährter Verfahren, um sicherzustellen, dass In-\nformationen über den Aufbau und die Vertretung registrierter\nArtikel 58                                  Unternehmen verfügbar sowie transparent und leicht zugäng-\nlich sind,\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um\nb) Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik nach\na) Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den             internationalen Standards und insbesondere den OECD-\nGrundsätzen des „Small Business Act“ für Europa beruhen,            Standards,\nund die Umsetzung durch regelmäßige Berichterstattung und\nc) Umsetzung und einheitliche Anwendung der International\nregelmäßigen Dialog zu verfolgen. Ein Schwerpunkt dieser\nFinancial Reporting Standards (IFRS) für die konsolidierten\nZusammenarbeit werden auch Kleinstunternehmen und\nAbschlüsse börsennotierter Unternehmen,\nHandwerksbetriebe sein, die für die Wirtschaft sowohl der\nEuropäischen Union als auch der Republik Armenien von           d) Regulierung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des\ngrößter Bedeutung sind,                                             Buchprüfers sowie der Aufsicht darüber,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                              375\ne) internationale Prüfungsstandards und Ethik-Kodex der Inter-                                     Artikel 65\nnational Federation of Accountants (IFAC), um das berufliche\nDie Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-\nNiveau der Wirtschaftsprüfer durch die Einhaltung der von\nvorschriften an die in Anhang V genannten Rechtsakte der Euro-\nBerufsverbänden, Prüfungsorganisationen und Prüfern vor-\npäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den\ngegebenen Standards und ethischen Normen zu verbessern.\nBestimmungen dieses Anhangs vor.\nKapitel 7                                                            Kapitel 9\nZusammenarbeit in den                                                           To u r i s m u s\nB e re i c h e n B a n k - , Ve r s i c h e r u n g s -\nund andere Finanzdienstleistungen                                                            Artikel 66\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zu-\nArtikel 61                              sammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und\nDie Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer        nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschafts-\nRechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im          wachstum, Eigenständigkeit, Beschäftigung und Devisen zu för-\nBereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende        dern.\nZielsetzungen verfolgen:\nArtikel 67\na) bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen,\nDie Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und euro-\nb) Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes              päischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:\nvon Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,\na) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Ge-\nc) Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsys-          meinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,\ntems,\nb) Bedeutung des kulturellen Erbes und\nd) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen\nc) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Um-\nAkteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulie-\nweltschutz.\nrungs- und Aufsichtsbehörden,\ne) Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.                                            Artikel 68\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:\nKapitel 8\na) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren, Erfah-\nZusammenarbeit im                                      rungen und Know-how, unter anderem auf dem Gebiet inno-\nBereich der Informationsgesellschaft                                 vativer Technologien,\nb) Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffent-\nArtikel 62                                  lichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nach-\nhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit beim Aufbau\nder Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen            c) Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und\nvon breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechno-             -märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen\nlogie (im Folgenden „IKT“) und von höherwertigen Diensten zu              Strukturen sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken\nerschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenar-             für Reisedienstleistungen,\nbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für      d) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und\nelektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb und In-               effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher,\nvestitionen in diesem Sektor fördern.                                     administrativer und finanzieller Aspekte,\ne) Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur\nArtikel 63                                  Verbesserung der Dienstleistungsnormen und\nDie Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende The-             f) Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemein-\nmen:                                                                      schaften getragenen Tourismus.\na) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur\nUmsetzung der nationalen Strategien für die Informationsge-                                    Artikel 69\nsellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des    Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-\nBreitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und         mäßiger Dialog statt.\ndie Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste\nabzielen,\nKapitel 10\nb) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Er-\nLandwirtschaft und\nfahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden\nRegelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und\nländliche Entwicklung\ninsbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der\nnationalen unabhängigen Regulierungsbehörde, um eine                                           Artikel 70\nbessere Nutzung der Frequenzressourcen und die Interope-             Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwick-\nrabilität der Netze der Republik Armenien und der Europä-         lung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen,\nischen Union zu fördern.                                          insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik\nund der Rechtsvorschriften.\nArtikel 64\nArtikel 71\nDie Vertragsparteien fördern im Bereich der elektronischen\nKommunikation die Zusammenarbeit zwischen den Regulie-                   Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Land-\nrungsbehörden der Europäischen Union und der nationalen Re-           wirtschaft und ländliche Entwicklung erstreckt sich unter ande-\ngulierungsbehörde der Republik Armenien.                              rem auf die folgenden Ziele:","376                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\na) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik     f) Austausch von Erfahrungen auf institutioneller Ebene über\nzur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen             Rechtsvorschriften für nachhaltige Aquakultur und deren\nRaums,                                                            praktische Umsetzung in Naturbecken und künstlichen Seen.\nb) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler\nEbene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Po-                                  Artikel 75\nlitik gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union        Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Berei-\nund bewährten Verfahren,                                      chen Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen,\nc) Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der        die das Meer betreffen, arbeiten die Vertragsparteien ferner, so-\nlandwirtschaftlichen Produktion,                              weit angemessen, in maritimen Fragen zusammen und leisten ei-\nnander Unterstützung, indem sie vor allem in den einschlägigen\nd) Austausch von Wissen und bewährten Verfahren im Zusam-         regionalen und internationalen maritimen Gremien aktiv einen in-\nmenhang mit der Politik für die ländliche Entwicklung, um das tegrierten Ansatz für maritime Angelegenheiten und für das ver-\nwirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern,    antwortungsvolle Handeln unterstützen.\ne) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors\nund der Effizienz und Transparenz der Märkte,                                          Kapitel 12\nf) Förderung einer Qualitätspolitik und der zugehörigen Kon-\nBergbau\ntrollmechanismen, insbesondere in den Bereichen geografi-\nsche Angaben und ökologischer Landbau,\nArtikel 76\ng) Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiens-\nten für landwirtschaftliche Erzeuger und                         Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nmenarbeit in den Bereichen Bergbau und Erzeugung von Roh-\nh) Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen       stoffen, mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis, die Verbes-\ninternationaler Organisationen, denen beide Vertragsparteien  serung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informa-\nangehören, behandelt werden.                                  tionsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen,\ninsbesondere über den Abbau von Metallerzen und Industrie-\nKapitel 11                               mineralen, zu fördern.\nFischerei und maritime Governance\nArtikel 77\nArtikel 72                              Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um\nDie Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Fischerei     a) Informationen über die Entwicklungen in ihrer Bergbau- und\nund der maritimen Governance bei Fragen von beiderseitigem            Rohstoffindustrie auszutauschen,\nInteresse zusammen, wodurch die bilaterale, multilaterale und in- b) Informationen über Angelegenheiten, die den Handel mit\nternationale Zusammenarbeit im Fischereisektor vertieft wird.         Rohstoffen betreffen, auszutauschen, mit dem Ziel der För-\nderung des bilateralen Austauschs,\nArtikel 73                           c) Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang\nDie Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tau-            mit der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie aus-\nschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgen-         zutauschen und\ndes zu fördern:                                                   d) Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang\na) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung          mit der Ausbildung, den Kompetenzen und der Sicherheit in\ngemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, um            der Bergbauindustrie auszutauschen.\ndie Fischbestände und Ökosysteme in einem gesunden Zu-\nstand zu erhalten, und                                                                 Kapitel 13\nb) Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen multilateralen\nZusammenarbeit\nund internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Be-\nwirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressour-\ni m B e re i c h Fo r s c h u n g , t e c h n o l o g i s c h e\ncen, insbesondere durch Stärkung der geeigneten internatio-               Entwicklung und Innovation\nnalen Instrumente zur Überwachung und Rechtsdurch-\nsetzung.                                                                                  Artikel 78\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Be-\nArtikel 74                           reichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologi-\nDie Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaus-      schen Entwicklung und Innovation auf der Grundlage des bei-\ntausch und Bereitstellung von Unterstützung, um die Umsetzung     derseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und\neiner nachhaltigen Fischereipolitik im Hinblick auf Folgendes zu  wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.\ngewährleisten:\nArtikel 79\na) Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen,\nDie Zusammenarbeit nach Artikel 78 umfasst Folgendes:\nb) Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten,\na) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und\nc) Sammlung von Fang-, Anlande-, biologischen und wirtschaft-\ntechnologischer Informationen,\nlichen Daten,\nb) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den je-\nd) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die\nweiligen Programmen jeder Vertragspartei,\nFörderung von Erzeugerorganisationen und Bereitstellung\nvon Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungs-        c) Initiativen für den Ausbau der Forschungskapazitäten und\nnormen und Rückverfolgbarkeit,                                    der Teilnahme von Forschungseinrichtungen der Republik\nArmenien an den Forschungsrahmenprogrammen der Euro-\ne) nachhaltige Entwicklung der Gebiete, die an einem See\npäischen Union,\ngelegen sind, beziehungsweise Teiche oder ein Flussmün-\ndungsgebiet umfassen und ein hohes Beschäftigungsniveau       d) die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen Be-\nim Fischereisektor aufweisen, und                                 reichen der Forschung und Innovation,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                           377\ne) Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wis-           sammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besse-\nsenschaftler, Forscher und anderes in den Bereichen For-      ren Lebensqualität bei.\nschung und Innovation tätiges Forschungspersonal beider\nSeiten,                                                                                    Artikel 85\nf) die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechts-        Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Informa-\nvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das  tionen und bewährten Verfahren stützt, kann sich auf eine Reihe\nsich an den Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens be-        von Themen erstrecken, die aus den folgenden Bereichen aus-\nteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für    zuwählen sind:\nden Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und\na) Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammen-\ng) weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammen-             halts,\narbeit in den Bereichen Forschung und Innovation.\nb) Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Ar-\nbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen,\nArtikel 80                               auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirt-\nBei der Umsetzung solcher Kooperationsmaßnahmen sollten            schaft und der informellen Beschäftigung,\nSynergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die vom Internatio-   c) Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter\nnalen Wissenschafts- und Technologiezentrum (IWTZ) finanziert          Arbeitsvermittlungsdienste, um die Arbeitsmärkte zu moder-\nwerden, sowie mit anderen Tätigkeiten, die im Rahmen der finan-        nisieren und den Anforderungen des Arbeitsmarkts gerecht\nziellen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und             zu werden,\nder Republik Armenien nach Titel VII Kapitel 1 durchgeführt wer-\nden.                                                               d) Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und inklusiverer sozialer\nSicherheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbezie-\nhen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Ange-\nKapitel 14                                  hörige von Minderheiten,\nVe r b ra u c h e r s c h u t z                e) Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung mit dem Ziel, die\nGleichstellung der Geschlechter zu fördern, die Chancen-\nArtikel 81                               gleichheit zwischen Frauen und Männern zu gewährleisten\nund Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Ver-\nRasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Welt-\nbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibi-\nanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuel-\nlität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.\nlen Ausrichtung zu bekämpfen,\nArtikel 82                           f) Sozialpolitik mit dem Ziel der Verbesserung des Sozialschut-\nzes und Modernisierung der Qualität, der Zugänglichkeit und\nFür die Zwecke dieses Kapitels kann die Zusammenarbeit Fol-        der finanziellen Tragfähigkeit der Sozialschutzsysteme,\ngendes umfassen:\ng) Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung\na) Streben nach der Annäherung der Verbraucherschutz-                  des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitä-\nvorschriften der Republik Armenien an diejenigen der Euro-        ten aller einschlägigen Interessenträger,\npäischen Union unter Vermeidung von Handelsschranken,\nh) Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am\nb) Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucher-              Arbeitsplatz und\nschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und\nderen Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten,      i)  Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen.\nInformationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung sowie\nStärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte,                                           Artikel 86\nc) Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere              Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten\nVertreter der Verbraucherinteressen und                       Interessenträger, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisa-\ntionen und insbesondere der Sozialpartner, in die Politikgestal-\nd) Förderung der Entwicklung unabhängiger Verbraucherorga-\ntung und die politischen Reformen der Republik Armenien und\nnisationen und der Herstellung von Kontakten zwischen Ver-\nin die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach diesem Ab-\nbrauchervertretern.\nkommen.\nArtikel 83                                                        Artikel 87\nDie Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-         Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-\nvorschriften an die in Anhang VI genannten Rechtsakte der          menarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in al-\nEuropäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß         len einschlägigen regionalen, multilateralen und internationalen\nden Bestimmungen dieses Anhangs vor.                               Gremien und Organisationen an.\nKapitel 15                                                           Artikel 88\nBeschäftigung,                                 Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und\nSozialpolitik und Chancengleichheit                         Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein ver-\nantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie es beispiels-\nArtikel 84                           weise mit den Leitlinien der OECD für multinationale Unterneh-\nmen, der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen, der\nDie Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusam-   Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale\nmenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für men-           Unternehmen und Sozialpolitik sowie mit ISO 26000 gefördert\nschenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (im    wird.\nFolgenden „IAO“), Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und\nSicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale\nArtikel 89\nInklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungs-\nverbot und tragen so zur Förderung von mehr und besseren              Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-\nArbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zu-    mäßiger Dialog statt.","378                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nArtikel 90                          f) Entwicklung des nationalen Qualifikationsrahmens zur Ver-\nbesserung der Transparenz und Anerkennung von Qualifi-\nDie Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-\nkationen und Kompetenzen im Rahmen des Europäischen\nvorschriften an die in Anhang VII genannten Rechtsakte der Eu-\nNetzes der Informationszentren und der nationalen Informa-\nropäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den\ntionszentren für Fragen der akademischen Anerkennung\nBestimmungen dieses Anhangs vor.\n(European Network of Information Centres and National\nAcademic Recognition Information Centres, ENIC-NARIC)\nKapitel 16                                 nach Maßgabe des Europäischen Qualifikationsrahmens,\nZusammenarbeit im Bereich Gesundheit                          g) Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Aus-\nund Weiterbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen\nArtikel 91                              bewährten Verfahren in der Europäischen Union und\nDie Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich     h) Förderung des Verständnisses und der Kenntnis des Prozes-\nder öffentlichen Gesundheit aus, um als Voraussetzung für nach-      ses der europäischen Integration, Intensivierung des akade-\nhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum im Einklang        mischen Dialogs über die Beziehungen zwischen der Euro-\nmit gemeinsamen gesundheitspolitischen Wertvorstellungen die         päischen Union und der Östlichen Partnerschaft sowie\nöffentliche Gesundheit zu verbessern.                                Stärkung der Beteiligung an einschlägigen Programmen der\nEuropäischen Union, auch im Bereich des öffentlichen Diens-\ntes.\nArtikel 92\nDie Zusammenarbeit zielt auf die Prävention und Kontrolle\nArtikel 95\nübertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten ab, unter\nanderem durch den Austausch gesundheitsbezogener Informa-          Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusam-\ntionen, die Förderung der Einbeziehung von Gesundheitsfragen     menzuarbeiten, um\nin alle Politikbereiche, die Zusammenarbeit mit internationalen\na) die Zusammenarbeit und den Austausch in den Bereichen\nOrganisationen, insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisa-\nJugendpolitik und nichtformale Bildung für junge Menschen\ntion, sowie durch die Förderung der Umsetzung internationaler\nund Jugendbetreuer zu intensivieren,\nGesundheitsübereinkünfte wie des Rahmenübereinkommens der\nWeltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des          b) die aktive Teilhabe aller jungen Menschen an der Gesellschaft\nTabakkonsums und der Internationalen Gesundheitsvorschriften.        zu erleichtern,\nc) die Mobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern als\nKapitel 17                                 Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Er-\nwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außer-\nAllgemeine und\nhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch\nberufliche Bildung und Jugend                             Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und\nArtikel 93                          d) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu för-\ndern, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen.\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und\nberuflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und den\nPolitikdialog mit Blick auf die Annäherung der Systeme der all-                             Kapitel 18\ngemeinen und beruflichen Bildung in der Republik Armenien an                   Kulturelle Zusammenarbeit\ndie politischen Maßnahmen und Praktiken der Europäischen Uni-\non zu intensivieren. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um\ndas lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transpa-                                     Artikel 96\nrenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung      Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit ge-\nzu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Berufs-     mäß den Grundsätzen des Übereinkommens der Organisation\nund Hochschulbildung liegt.                                      der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur\n(United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation,\nArtikel 94                          im Folgenden „UNESCO“) von 2005 zum Schutz und zur Förde-\nrung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Die Vertragspartei-\nDie Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruf-      en streben einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von bei-\nlichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:    derseitigem Interesse an, unter anderem über die Entwicklung\na) Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Be-     der Kulturwirtschaft in der Europäischen Union und der Republik\ndeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bür-      Armenien. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit\ngern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermög-    den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung\nlichen kann,                                                 des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der Europäischen\nUnion und der Republik Armenien.\nb) Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen\nBildung, darunter auch der Ausbildungssysteme für öffent-\nliche Bedienstete und Beamte, und Verbesserung ihrer Qua-                                  Artikel 97\nlität und Relevanz sowie des Zugangs dazu in allen Bildungs-   Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Fol-\nphasen von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und         gendes:\nErziehung bis hin zur Hochschulbildung,\na) kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,\nc) Förderung der Konvergenz und koordinierter Reformen in der\nHochschulbildung im Einklang mit der Agenda der Euro-        b) Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapa-\npäischen Union für die Hochschulbildung und den Euro-            zitäten des Kultursektors,\npäischen Hochschulraum (Bologna-Prozess),                    c) interkulturellen Dialog,\nd) Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit,\nd) kulturpolitischen Dialog,\nSteigerung der Beteiligung an den Kooperationsprogrammen\nder Europäischen Union und Erhöhung der Mobilität von Stu-   e) das Programm „Kreatives Europa“ und\ndierenden und Lehrkräften,\nf) Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der\ne) Förderung des Erlernens von Fremdsprachen,                        UNESCO und dem Europarat, um die kulturelle Vielfalt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                               379\ndie Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und histori-           besseres Kennen und Verstehen der Republik Armenien, ein-\nschen Erbes zu unterstützen.                                        schließlich ihrer Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und\nso für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und\nKapitel 19                                     Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen,\nund\nZusammenarbeit in den\nc) in der Republik Armenien, vor allem bei den zivilgesellschaft-\nBereichen Audiovisuelles und Medien                                  lichen Organisationen in der Republik Armenien, ein besseres\nKennen und Verstehen der Europäischen Union – unter\nArtikel 98                                  anderem mit Schwerpunkt auf den Werten, auf denen sie\nDie Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im audio-            gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise – zu\nvisuellen Bereich. Die Zusammenarbeit dient zur Stärkung der             gewährleisten.\naudiovisuellen Industrie in der Europäischen Union und in der\nRepublik Armenien, insbesondere durch Aus- und Fortbildung                                       Artikel 103\nvon Fachkräften und den Austausch von Informationen.\n(1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusam-\nmenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern bei-\nArtikel 99                             der Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der Euro-\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog    päischen Union und der Republik Armenien.\nim Hinblick auf die audiovisuelle und die Medienpolitik und ar-        (2) Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit bestehen\nbeiten zusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Profes-           darin,\nsionalität der Medien als auch die Verbindungen zu den Medien\nin der Europäischen Union gemäß den europäischen Standards,         a) die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwi-\neinschließlich der Standards des Europarats und des UNESCO-              schen der Europäischen Union und der Republik Armenien\nÜbereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kul-            sicherzustellen,\ntureller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken.                      b) die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entschei-\n(2) Die Zusammenarbeit könnte sich unter anderem auf die              dungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Etablierung\nAusbildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Me-              eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwi-\ndiensektors sowie Unterstützung für die Medien erstrecken.               schen öffentlichen Einrichtungen einerseits und repräsenta-\ntiven Verbänden und Zivilgesellschaft andererseits,\nArtikel 100                             c) den Aufbau von Institutionen und die Konsolidierung zivil-\ngesellschaftlicher Organisationen auf verschiedene Weise zu\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Fol-\nerleichtern, unter anderem durch Interessenvertretung, infor-\ngendes:\nmelle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und\na) Politikdialog über die audiovisuelle und die Medienpolitik,           Workshops, insbesondere mit Blick auf eine Verbesserung\nb) Zusammenarbeit in internationalen Foren (wie UNESCO und               des Rechtsrahmens für die Zivilgesellschaft, und\nWTO) und                                                       d) zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermög-\nc) Zusammenarbeit im Bereich Audiovisuelles und Medien, ein-             lichen, sich mit den Konsultations- und Dialogprozessen\nschließlich Zusammenarbeit im Filmbereich.                          zwischen den zivilgesellschaftlichen und Sozialpartnern der\njeweils anderen Seite vertraut zu machen, womit vor allem\neine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Pro-\nKapitel 20                                     zess der Politikgestaltung in der Republik Armenien ange-\nZusammenarbeit im Bereich                                   strebt wird.\nSport und körperliche Betätigung\nArtikel 104\nArtikel 101                                Die Vertragsparteien führen über die unter dieses Kapitel\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich       fallenden Fragen einen regelmäßigen Dialog.\nSport und körperliche Betätigung, insbesondere durch einen\nAustausch von Informationen und bewährten Verfahren, um eine                                   Kapitel 22\ngesunde Lebensweise, ein verantwortungsvolles Handeln sowie\nden sozialen und erzieherischen Wert des Sports zu fördern und                       Regionale Entwicklung,\nGefahren für den Sport, wie Doping, Spielabsprachen, Rassis-                        grenzübergreifende und\nmus und Gewalt, in der Europäischen Union und in der Republik                      regionale Zusammenarbeit\nArmenien zu bekämpfen.\nArtikel 105\nKapitel 21                                   (1) Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklungspolitik fördern\nZusammenarbeit                                 die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bila-\nzwischen den Zivilgesellschaften                            terale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formu-\nlierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und\nPartnerschaft auf mehreren Ebenen unter besonderer Berück-\nArtikel 102                             sichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der ter-\nDie Vertragsparteien führen einen Dialog über die Zusammen-      ritorialen Zusammenarbeit, mit dem Ziel, Kommunikationskanäle\narbeit zwischen den Zivilgesellschaften ein, mit dem sie anstre-    einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch\nben,                                                                zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, sozio-\nökonomischen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.\na) die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaus-\ntausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der      (2) Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um\nEuropäischen Union und in der Republik Armenien zu ver-        eine Anpassung der Praxis der Republik Armenien an folgende\nstärken,                                                       Grundsätze zu erreichen:\nb) in der Europäischen Union, vor allem bei den in den Mitglied-    a) Stärkung der Mehrebenen-Governance unter dem Gesichts-\nstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein      punkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche, regionale und","380                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nlokale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der verstärk-                                   Kapitel 23\nten Beteiligung regionaler und lokaler Interessenträger,\nKatastrophenschutz\nb) Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Interessen-\nträgern im Bereich der regionalen Entwicklung und                                             Artikel 109\nc) Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durch-           Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -pro-          menarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch\njekten beteiligten Vertragsparteien.                             Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit wird\nunter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf\nArtikel 106                             der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens so-\nwie der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Vertragspar-\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Ein-      teien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem Bereich durch-\nbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die        geführt.\nregionalpolitische Zusammenarbeit, einschließlich der grenzüber-\ngreifenden Zusammenarbeit und der entsprechenden Verwal-\ntungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaf-                                     Artikel 110\nfung entsprechender rechtlicher Rahmenbedingungen, unter-                Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention\nstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau             und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verur-\nund fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regiona-         sachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung\nlen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.                               auf den Katastrophenfall.\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institu-\ntionellen und operativen Kapazitäten der Einrichtungen der Re-                                     Artikel 111\npublik Armenien in den Bereichen Regionalentwicklung und                 Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen\nRaumplanung zu festigen, indem sie unter anderem                      und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf\na) die interinstitutionelle Koordinierung und insbesondere das        bilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme\nVerfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zen- durch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen der\ntralen und der lokalen öffentlichen Verwaltung bei der Ent-      Umsetzung spezifischer Abkommen und/oder Verwaltungsver-\nwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern,           einbarungen erfolgen, die die Vertragsparteien im Bereich Kata-\nstrophenschutz geschlossen haben. Die Vertragsparteien können\nb) die Kapazitäten der regionalen und lokalen Behörden für die        gemeinsam spezifische Leitlinien und/oder Arbeitspläne für die\nFörderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach            nach diesem Abkommen vorgesehenen oder geplanten Tätigkei-\nMaßgabe der Vorschriften und Verfahren der Europäischen          ten festlegen.\nUnion ausbauen und\nc) Wissen, Informationen und bewährte Verfahren zur Politik im                                     Artikel 112\nBereich der Regionalentwicklung austauschen, um das wirt-           Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Ziele erstrecken:\nschaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine ein-\nheitliche Entwicklung der Regionen zu fördern.                   a) Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontaktdaten,\num die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten und sicher-\nzustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhr mitei-\nArtikel 107                                 nander Kontakt aufnehmen können,\n(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung       b) Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren\nder grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen unter die-              Notfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Res-\nses Abkommen fallenden Bereichen wie unter anderem Verkehr,               sourcen,\nEnergie, Umwelt, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Touris-\nmus und Gesundheit.                                                   c) Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktu-\nellen Informationen über gravierende Notsituationen, von\n(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwi-            denen die Europäische Union oder die Republik Armenien\nschen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionaler          betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angebote,\nProgramme, indem sie die Beteiligung der Regionen der Republik\nd) Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Ver-\nArmenien an den europäischen Regionalstrukturen und -organi-\ntragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in\nsationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Ent-\ndenen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird,\nwicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem\nInteresse unterstützen.                                               e) Zusammenarbeit bei der Unterstützung durch den Gastge-\nberstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oder Hilfe\n(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden in folgendem Kon-               geleistet wird,\ntext durchgeführt:\nf) Austausch von bewährten Verfahren und Leitlinien im Bereich\na) Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den euro-             der Prävention und Abwehr von Katastrophen und der Vor-\npäischen Regionen, unter anderem durch Programme für                 bereitung auf den Katastrophenfall,\ntransnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,\ng) Zusammenarbeit bei der Verringerung des Katastrophenrisi-\nb) Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und               kos unter anderem durch institutionelle Vernetzung und Inte-\nmit Einrichtungen der Europäischen Union, einschließlich des         ressenvertretung, Information, Aufklärung und Kommunika-\nAusschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiede-             tion und Austausch bewährter Verfahren zur Prävention von\nnen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und              Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrer Fol-\nc) Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirt-                gen,\nschafts- und Sozialausschuss (EWSA) und dem Euro-                h) Zusammenarbeit zur Verbesserung der Wissensbasis über\npäischen Beobachtungsnetz für Raumordnung (European                  Katastrophen und über die Bewertung von Gefahren und\nSpatial Planning Observation Network, ESPON).                        Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung,\ni)  Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen von\nArtikel 108                                 Katastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit,\nÜber die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-   j)  Einladung von Experten zu bestimmten technischen Work-\nmäßiger Dialog statt.                                                     shops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                               381\nk) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten                                        Artikel 118\nÜbungen und Schulungen, die von der Europäischen Union\nWiederaufgearbeitete Waren\nund/oder der Republik Armenien veranstaltet werden, und\n(1) Die Vertragsparteien gewähren wiederaufgearbeiteten Wa-\nl)   Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirk-\nren die gleiche Behandlung wie neuen gleichartigen Waren. Eine\nsamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapa-\nVertragspartei kann eine besondere Kennzeichnung wiederauf-\nzitäten.\ngearbeiteter Waren verlangen, um eine Täuschung der Verbrau-\ncher zu verhindern.\nTitel VI\n(2) Der Klarheit halber gilt Artikel 117 Absatz 1 für Verbote und\nHandel und handelsbezogene Fragen                        Beschränkungen bei wiederaufgearbeiteten Waren.\n(3) Eine Vertragspartei kann gemäß ihren Verpflichtungen aus\nKapitel 1                                diesem Abkommen und den WTO-Übereinkommen verlangen,\nWarenhandel                                 dass wiederaufgearbeitete Waren\na) beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Hoheitsgebiet als solche\nArtikel 113                                  gekennzeichnet werden und\nMeistbegünstigung                           b) alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für\ngleichwertige Waren im Neuzustand gelten.\n(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Ver-\ntragspartei die Meistbegünstigung gemäß Artikel I des GATT             (4) Führt eine Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen für\n1994, das in Anhang 1A des am 15. April 1994 in Marrakesch un-      gebrauchte Waren ein oder behält sie solche Verbote oder Be-\nterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandels-        schränkungen bei, so gelten diese Maßnahmen nicht für wieder-\norganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) enthalten           aufgearbeitete Waren.\nist, und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß            (5) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine wiederaufgearbei-\nals Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.               tete Ware eine Ware, die\n(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für die Präferenzbehand- a) ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten\nlung, die eine Vertragspartei nach dem GATT 1994 bei Waren               Waren gewonnen werden, und\neines anderen Landes gewährt.\nb) ähnliche Leistungs- und Betriebsmerkmale wie die ursprüng-\nliche neue Ware aufweist und mit der gleichen Garantie wie\nArtikel 114\ndie neue Ware versehen ist.\nInländerbehandlung\nJede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags-                                  Artikel 119\npartei die Inländerbehandlung gemäß Artikel III des GATT 1994\nVorübergehende Einfuhr von Waren\nund den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als\nBestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.                      Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Be-\nfreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend\nArtikel 115                             eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in\nden für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die\nEinfuhrzölle und -abgaben                        vorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Be-\nJede Vertragspartei wendet Einfuhrzölle und -abgaben gemäß       freiung findet Anwendung nach den Gesetzen und sonstigen\nihren Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen an.                 Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei.\nArtikel 116                                                         Artikel 120\nAusfuhrzölle, Ausfuhrsteuern                                                   Durchfuhr\nund sonstige Ausfuhrabgaben                          Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grund-\nVon keiner der beiden Vertragsparteien werden Zölle, Steuern     satz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die\noder sonstige Abgaben bei oder im Zusammenhang mit der Aus-         Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusam-\nfuhr von Waren in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei     menhang gewährleistet jede Vertragspartei gemäß Artikel V des\neingeführt oder beibehalten, die über diejenigen Zölle, Steuern     GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinn-\noder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige, für den internen    gemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wer-\nMarkt bestimmte Waren erhoben werden.                               den, die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet für Waren, die\naus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder für\nArtikel 117                             das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.\nEinfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen\nArtikel 121\n(1) Gemäß Artikel XI des GATT 1994 und den Anmerkungen\nHandelspolitische Schutzinstrumente\nzu seiner Auslegung dürfen die Vertragsparteien bei der Einfuhr\neiner Ware aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei           (1) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten\noder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware         jeder Vertragspartei aus\nzwecks Ausfuhr in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei\na) Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über\nkeine Verbote oder Beschränkungen außer Zöllen, Steuern oder\nSchutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkom-\nsonstigen Abgaben, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr-\nmens,\noder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Maßnahmen, ein-\nführen oder beibehalten. Zu diesem Zweck wird Artikel XI des        b) Artikel 5 (Besondere Schutzklauseln) des Übereinkommens\nGATT 1994 einschließlich der Anmerkungen zu seiner Auslegung             über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkom-\nsinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.                 mens und\n(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte     c) Artikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durch-\nVerfahren für Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Ver-            führung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handels-\nwendungszweck aus, um die Konvergenz der Ausfuhrkontrollen               abkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens\nder Europäischen Union und der Republik Armenien zu fördern.             und dem Übereinkommen über Subventionen und Aus-","382                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\ngleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkom-                  Zollwesens über verantwortungsvolle Staatsführung und die\nmens.                                                              Integrität der Zolldienste in der zuletzt überarbeiteten Fassung\nvom Juni 2003 (Überarbeitete Erklärung von Arusha der Welt-\n(2) Die bestehenden Rechte und Pflichten gemäß Absatz 1\nzollorganisation) festgelegt sind,\nund sich daraus ergebende Maßnahmen unterliegen nicht den\nStreitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens.                      d) Austausch bewährter Verfahrensweisen, Schulung und tech-\nnische Unterstützung im Hinblick auf Planung und Kapazi-\nArtikel 122                                tätsaufbau sowie zur Sicherstellung der höchsten Integritäts-\nstandards,\nAusnahmen\ne) sofern angemessen, Austausch einschlägiger Informationen\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und\nund Daten unter Achtung der rechtlichen Anforderungen je-\nPflichten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen\nder Vertragspartei an die Vertraulichkeit sensibler Daten und\nzur seiner Auslegung für den Handel mit Waren im Rahmen die-\ndes Schutzes personenbezogener Daten,\nses Abkommens gelten. Zu diesem Zweck werden Artikel XX des\nGATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sinnge-           f) sofern sachdienlich und angemessen, Koordinierung von\nmäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.                      Zollmaßnahmen zwischen den Zollbehörden der Vertragspar-\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine Vertragspartei,      teien,\ndie eine Maßnahme nach Artikel XX Buchstaben i und j des GATT       g) sofern sachdienlich und angemessen, gegenseitige Anerken-\n1994 zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vorab          nung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte\nalle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit eine für       und von Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnah-\ndie Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden werden                  men zur Handelserleichterung,\nkann. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Behebung\nder Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen.          h) sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Mög-\nWird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben             lichkeiten zur Vernetzung der jeweiligen Zollversandsysteme\nkein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach die-         und\nsem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden.            i)  Verbesserung der Umsetzung zollbezogener Verpflichtungen\nSchließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges          in den Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Uni-\nEingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungs-          on und der Republik Armenien, einschließlich der Zusam-\nweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt,        menarbeit im Bereich Warenursprung.\ndie Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwen-\ndigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspar-\ntei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.                                                  Artikel 124\nGegenseitige Amtshilfe\nKapitel 2                                  Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in die-\nZoll                                sem Abkommen, insbesondere in Artikel 123, vorgesehen sind,\nleisten die Vertragsparteien nach Maßgabe der Bestimmungen\ndes Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu\nArtikel 123\ndiesem Abkommen einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbe-\nZusammenarbeit im Zollwesen                        reich.\n(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im\nZollwesen mit dem Ziel, transparente Rahmenbedingungen für                                       Artikel 125\nden Handel zu gewährleisten, die Sicherheit der Versorgungsket-\nZollwertermittlung\nte zu erhöhen, den Verbraucherschutz zu fördern, den Handel mit\nWaren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unter-         (1) Bei der Zollwertermittlung im Warenhandel zwischen den\nbinden sowie Schmuggel und Betrug zu bekämpfen.                     Vertragsparteien wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen\n(2) Zur Umsetzung der Ziele nach Absatz 1, arbeiten die Ver-     des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des\ntragsparteien im Rahmen der verfügbaren Mittel unter anderem        GATT 1994, einschließlich späterer Änderungen, an. Diese Be-\nin den folgenden Bereichen zusammen:                                stimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Ab-\nkommen übernommen.\na) Verbesserung der Zollvorschriften und -verfahren und der da-\nmit verbundenen bindenden Beschlüsse und Vereinfachung            (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer ge-\nder Zollverfahren gemäß den im Bereich Zoll und Handelser-     meinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung\nleichterungen geltenden internationalen Übereinkommen und      zu gelangen.\nStandards, einschließlich der Übereinkommen und Standards\nder Welthandelsorganisation und der Weltzollorganisation,                                   Artikel 126\ninsbesondere des Internationalen Übereinkommens zur Ver-\neinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner                             Unterausschuss „Zoll“\ngeänderten Fassung („Revidiertes Übereinkommen von                (1) Ein Unterausschuss „Zoll“ wird eingesetzt.\nKyoto“), und unter Berücksichtigung der von der Euro-\npäischen Union entwickelten Instrumente und bewährten Ver-        (2) Der Unterausschuss „Zoll“ hält regelmäßig Sitzungen ab\nfahren, einschließlich der Leitschemata für den Zoll,          und überwacht die Umsetzung dieses Kapitels, einschließlich\nFragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zollwesen, Han-\nb) Aufbau moderner Zollsysteme einschließlich moderner Zoll-        delserleichterungen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im\nabfertigungstechnologien, Bestimmungen über zugelassene        Zollwesen und in der Zollverwaltung, zollbezogene technische\nWirtschaftsbeteiligte, automatisierter risikobasierter Analyse Hilfe, Ursprungsregeln, Durchsetzung der Rechte des geistigen\nund Kontrolle, vereinfachter Verfahren für die Überlassung     Eigentums durch die Zollbehörden sowie gegenseitige Amtshilfe\nvon Waren, nachträglicher Zollkontrollen, transparenter Zoll-  im Zollbereich.\nwertermittlung sowie Bestimmungen über Partnerschaften\nzwischen Zollbehörden und Unternehmen,                            (3) Aufgabe des Unterausschusses „Zoll“ ist es unter ande-\nrem,\nc) Förderung der höchsten Integritätsstandards im Zollwesen,\ninsbesondere an den Grenzen, durch Anwendung von Maß-          a) über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels und\nnahmen, die die Grundsätze widerspiegeln, die in der Erklä-        des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich\nrung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des           zu diesem Abkommen zu wachen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                        383\nb) praktische Regelungen und Maßnahmen zur Umsetzung die-          b) Hinarbeiten auf eine mögliche Konvergenz oder Angleichung\nses Kapitels und des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe     der technischen Vorschriften und der Konformitätsbewer-\nim Zollbereich zu diesem Abkommen anzunehmen, unter                tungsverfahren,\nanderem bei dem Informations- und Datenaustausch, der ge-\nc) Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweils für\ngenseitigen Anerkennung von Zollkontrollen und Handels-\nMesswesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewer-\npartnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich vereinbar-\ntung und Akkreditierung zuständigen Stellen und\nten Vorteilen,\nc) Standpunkte zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse           d) Austausch von Informationen über Entwicklungen in ein-\nauszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der          schlägigen regionalen und multilateralen Foren, die einen\nzu ihrer Umsetzung erforderlichen Mittel, und                      Bezug zu Normen, technischen Vorschriften, Konformitäts-\nbewertungsverfahren und zur Akkreditierung aufweisen.\nd) gegebenenfalls Empfehlungen an den Partnerschaftsaus-\nschuss zu richten.                                                (2) Zur Förderung des beiderseitigen Handels sind die Ver-\ntragsparteien bestrebt,\nKapitel 3                              a) die Unterschiede zwischen ihnen in den Bereichen techni-\nsche Vorschriften, Normung, gesetzliches Messwesen, Ak-\nTe c h n i s c h e H a n d e l s h e m m n i s s e           kreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung unter\nanderem durch Förderung der Anwendung international ver-\nArtikel 127                               einbarter Instrumente zu verringern,\nZiel                              b) die Nutzung der Akkreditierung als Mittel zur Unterstützung\nder Beurteilung der technischen Kompetenz von Konformi-\nZiel dieses Kapitels ist die Erleichterung des Warenhandels\ntätsbewertungsstellen und deren Aktivitäten gemäß den in-\nzwischen den Vertragsparteien durch Schaffung eines Rahmens\nternationalen Vorschriften zu fördern und\nfür die Verhinderung, Ermittlung und Beseitigung unnötiger Han-\ndelshemmnisse im Sinne des Übereinkommens über technische          c) die Beteiligung der Republik Armenien und ihrer einschlägi-\nHandelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens                   gen nationalen Behörden an und – nach Möglichkeit – auch\n(im Folgenden „TBT-Übereinkommen“).                                    ihre Mitgliedschaft in den europäischen und internationalen\nOrganisationen zu fördern, die in den Bereichen Normung,\nArtikel 128                               Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und da-\nmit verbundenen Funktionen tätig sind.\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen\n(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, einen Prozess zur all-\n(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und An-   mählichen Angleichung der technischen Vorschriften, der Nor-\nwendung durch jede Vertragspartei von Normen, technischen          men und der Konformitätsbewertungsverfahren der Republik\nVorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des      Armenien an jene der Europäischen Union einzuleiten und auf-\nTBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen          rechtzuerhalten.\nden Vertragsparteien auswirken oder auswirken könnten.\n(4) In Bereichen, in denen die Angleichung bereits erreicht\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für     wurde, können die Vertragsparteien die Aushandlung von Ab-\ngesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah-       kommen über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung\nmen im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die An-         gewerblicher Produkte in Erwägung ziehen.\nwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher\nMaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Fol-\ngenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifikatio-                                     Artikel 131\nnen, die von den Behörden für die eigenen Produktions- oder                        Kennzeichnung und Etikettierung\nVerbrauchszwecke erstellt werden.\n(1) Unbeschadet des Artikels 129 dieses Abkommens bekräf-\n(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim-\ntigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften\nmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.\nüber Etikettierungs- oder Kennzeichnungsanforderungen die\nGrundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach\nArtikel 129                           solche Anforderungen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder an-\nDas TBT-Übereinkommen                          gewandt werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für\nden internationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden gegensei-     diesem Zweck dürfen solche Kennzeichnungs- oder Etikettie-\ntigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das          rungsanforderungen nicht handelsbeschränkender sein als not-\nals Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wird.                wendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefah-\nren berücksichtigt werden, die entstünden, wenn dieses Ziel\nArtikel 130                           nicht erreicht würde. Die Vertragsparteien fördern die Verwen-\ndung international harmonisierter Kennzeichnungsanforderun-\nZusammenarbeit im                          gen. Die Vertragsparteien sind gegebenenfalls bestrebt, ablös-\nBereich der technischen Handelshemmnisse                  bare oder nicht-dauerhafte Etikette zuzulassen.\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im      (2) Insbesondere in Bezug auf obligatorische Kennzeich-\nBereich von Normen, technischen Vorschriften, Messwesen,           nungs- oder Etikettierungsanforderungen\nMarktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungs-\nverfahren, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu        a) bemühen sich die Vertragsparteien, ihre jeweiligen Kenn-\nverbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu er-           zeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen im beidersei-\nleichtern. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt,         tigen Handel auf ein Minimum zu beschränken, es sei denn,\nMechanismen und Initiativen zur Zusammenarbeit in Regulie-             dass eine Kennzeichnung oder Etikettierung zum Schutz von\nrungsfragen zu ermitteln und zu entwickeln, die sich für bestimm-      Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt oder für andere ange-\nte Fragen oder Bereiche eignen, zu denen unter anderem folgen-         messene Gemeinwohlziele erforderlich ist, und\nde zählen können:\nb) behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, zu verlan-\na) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Ausarbei-            gen, dass die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen\ntung und Anwendung ihrer jeweiligen technischen Vorschrif-         in einer von einer Vertragspartei bestimmten Sprache erfol-\nten und Konformitätsbewertungsverfahren,                           gen.","384                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nArtikel 132                           partei zur Folge haben, soweit gleiche oder ähnliche Bedingun-\ngen herrschen. Die SPS-Maßnahmen werden nicht so ange-\nTransparenz                            wandt, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Han-\n(1) Unbeschadet des Kapitels 12 stellt jede Vertragspartei si-   dels führen.\ncher, dass ihre Verfahren zur Erarbeitung von technischen Vor-         (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass SPS-Maßnahmen,\nschriften und Konformitätsbewertungsverfahren die Durchfüh-         Verfahren und Kontrollen durchgeführt werden.\nrung öffentlicher Konsultationen der interessierten Kreise zu\neinem angemessenen, frühen Zeitpunkt vorsehen, damit Stel-             (4) Jede Vertragspartei kommt einem Auskunftsersuchen einer\nlungnahmen aus der öffentlichen Konsultation noch übernom-          zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei spätestens zwei\nmen und berücksichtigt werden können, außer wenn das auf-           Monate nach Eingang des Ersuchens in einer Weise nach, die für\ngrund eines Notfalls oder der Gefahr eines Notfalls in den          eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstig ist als für gleich-\nBereichen Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz oder nationale       artige heimische Erzeugnisse.\nSicherheit nicht möglich ist.\n(2) Nach Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens sieht jede Ver-                                  Artikel 136\ntragspartei zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt nach der\nEinfuhrbestimmungen\nNotifikation der geplanten technischen Vorschriften oder Konfor-\nmitätsbewertungsverfahren eine Frist für Stellungnahmen vor.           (1) Die Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei\nSteht eine Konsultation zu Vorschlägen für technische Vorschrif-    gelten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei\nten und Konformitätsbewertungsverfahren auch der Öffentlich-        vorbehaltlich des Artikels 137.\nkeit offen, so gestattet jede Vertragspartei der anderen Vertrags-\npartei sowie natürlichen und juristischen Personen der anderen         (2) Die in den entsprechenden Bescheinigungen angegebenen\nVertragspartei die Teilnahme daran zu Bedingungen, die nicht        Einfuhrbestimmungen beruhen auf den Grundsätzen der Codex,\nweniger günstig sind als die Bedingungen, die für ihre eigenen      der OIE und des IPPC, es sei denn, sie stützen sich auf eine wis-\nnatürlichen und juristischen Personen gelten.                       senschaftliche Risikobewertung nach Maßgabe der Bestimmun-\ngen des SPS-Übereinkommens.\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die technischen Vor-\nschriften, die sie erlässt, und die Konformitätsbewertungsverfah-      (3) Die Einfuhrgenehmigungen enthalten keine gesundheits-\nren, die sie einführt, öffentlich zugänglich sind.                  polizeilichen oder veterinärrechtlichen Bestimmungen, die stren-\nger sind als die in den Bescheinigungen nach Absatz 2 angege-\nbenen Bedingungen.\nKapitel 4\nGesundheitspolizeiliche und                                                         Artikel 137\npflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten                                            Maßnahmen im Zusammenhang\nmit der Tier- und Pflanzengesundheit\nArtikel 133\n(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der schäd-\nZiel                              lings- oder krankheitsfreien Gebiete und der Gebiete mit gerin-\ngem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten gemäß dem\nZiel dieses Kapitels ist es, die Grundsätze festzulegen, die für SPS-Übereinkommen und den einschlägigen Normen, Leitlinien\ngesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah-        und Empfehlungen der Codex, der OIE und des IPPC an.\nmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) im Handel zwischen den\nVertragsparteien sowie für die Zusammenarbeit im Bereich Tier-         (2) Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien\nschutz gelten. Diese Grundsätze werden von den Vertragspartei-      Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen\nen so angewandt, dass der Handel erleichtert und gleichzeitig       oder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren\nder von jeder Vertragspartei gebotene Schutz des Lebens und         wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwa-\nder Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen aufrechter-        chung und die Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflan-\nhalten wird.                                                        zenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.\nArtikel 134                                                       Artikel 138\nMultilaterale Verpflichtungen                                        Kontrollen und Prüfungen\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus      Die einführende Vertragspartei kann auf eigene Kosten Kon-\ndem Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzen-        trollen und Prüfungen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei\nschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkom-           durchführen, um die Kontroll- und Zertifizierungssysteme der\nmen“).                                                              ausführenden Vertragspartei zu bewerten. Diese Kontrollen und\nPrüfungen erfolgen gemäß den einschlägigen internationalen\nNormen, Leitlinien und Empfehlungen.\nArtikel 135\nGrundsätze                                                         Artikel 139\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Entwicklung             Informationsaustausch und Zusammenarbeit\nund Anwendung von SPS-Maßnahmen gemäß den Grundsätzen\nder Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Nichtdiskriminie-        (1) Die Vertragsparteien erörtern die bestehenden SPS- und\nrung und der wissenschaftlichen Begründung unter Berücksich-        Tierschutzmaßnahmen und deren Weiterentwicklung und Durch-\ntigung internationaler Standards, wie sie zum Beispiel im Inter-    führung und tauschen Informationen darüber aus. Sie berück-\nnationalen Pflanzenschutzübereinkommen von 1951 (IPPC) oder         sichtigen dabei das SPS-Übereinkommen und gegebenenfalls\nvon der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der           die einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen der\nCodex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) fest-          Codex, der OIE und des IPPC.\ngelegt wurden, erfolgen.\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten durch den Austausch von In-\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre SPS-Maßnah-     formationen, Fachwissen und Erfahrungen in den Bereichen Tier-\nmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung       schutz und Tier- und Pflanzengesundheit mit dem Ziel zusam-\nzwischen ihrem Gebiet und dem Gebiet der anderen Vertrags-          men, die Kapazitäten in diesen Bereichen auszubauen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                                    385\n(3) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertrags-      Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen\npartei rasch einen Dialog über gesundheitspolizeiliche und pflan-    solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie die\nzenschutzrechtliche sowie sonstige dringende Fragen auf, die         Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer besonderen Ver-\nunter dieses Kapitel fallen. Der Partnerschaftsausschuss kann        pflichtung aus diesem Kapitel oder den Anhängen dieses Ab-\nVerfahrensregeln für einen solchen Dialog annehmen.                  kommens erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.\n(4) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kom-\nmunikation zu Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, und sorgen                                     Artikel 142\nfür die regelmäßige Aktualisierung der entsprechenden Angaben.\nBegriffsbestimmungen\nArtikel 140                                Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck\nTransparenz                              a) „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhän-\ngig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, ei-\nJede Vertragspartei                                                   ner Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Ver-\na) gewährleistet Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handels-               waltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird;\nverkehr und insbesondere bei gesundheitspolizeilichen und\nb) „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene\npflanzenschutzrechtlichen Anforderungen für Einfuhren aus\nMaßnahmen“ Maßnahmen\ndem Gebiet der anderen Vertragspartei,\ni)  zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behör-\nb) teilt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei binnen zwei Mo-\nden einer Vertragspartei und\nnaten nach Stellung dieses Ersuchens mit, welche gesund-\nheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderun-        ii) nichtstaatlicher Stellen einer Vertragspartei in Ausübung\ngen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten und ob                der ihnen von einer zentralen, regionalen oder lokalen Re-\neine Risikobewertung erforderlich ist, und                              gierung oder Behörde dieser Vertragspartei übertragenen\nc) unterrichtet die andere Vertragspartei über jede ernste oder              Befugnisse;\nerhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Ge-   c) „natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach\nsundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Lebensmit-        den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit ei-\ntelnotfällen. Diese Unterrichtung erfolgt schriftlich innerhalb     nes Mitgliedstaats oder der Republik Armenien besitzt;\nvon zwei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die betreffende\nGefahr festgestellt wurde.                                      d) „juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungs-\ngemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige\nOrganisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinn-\nKapitel 5                                    erzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem\nDienstleistungshandel, Niederlassung                                 Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treu-\nund elektronischer Geschäftsverkehr                                händerisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften,\nJoint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden;\nAbschnitt A                              e) „juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Per-\nson, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats\nAllgemeine Bestimmungen                              und der Europäischen Union oder der Republik Armenien ge-\ngründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Haupt-\nArtikel 141                                 verwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tä-\ntigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die\nZiel und Geltungsbereich                            Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise im\nGebiet der Republik Armenien hat;\n(1) Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jewei-\nligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Verpflich-                 eine juristische Person, die lediglich ihren satzungsmäßigen\ntungen hiermit die erforderlichen Regelungen für die schrittweise        Sitz oder ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbe-\ngegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienst-           reich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet               Union beziehungsweise im Gebiet der Republik Armenien\ndes elektronischen Geschäftsverkehrs fest.                               hat, gilt nicht als juristische Person der Union beziehungswei-\n(2) Vorbehaltlich des Kapitels 8 ist das vorliegende Kapitel          se als juristische Person der Republik Armenien, es sei denn,\nnicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen für die Ver-        ihre Geschäftstätigkeit steht in tatsächlicher und dauerhafter\ntragsparteien im öffentlichen Beschaffungswesen.                         Verbindung mit der Wirtschaft der Europäischen Union be-\nziehungsweise der Republik Armenien;\n(3) Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei ge-\nwährte Subventionen, die den Bestimmungen des Kapitels 10            f) unbeschadet der vorstehenden Absätze fallen Reedereien,\nunterliegen.                                                             die außerhalb der Europäischen Union oder der Republik Ar-\nmenien niedergelassen sind und unter der Kontrolle von\n(4) Nach diesem Kapitel behält jede Vertragspartei das Recht,         Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder der Republik Ar-\nMaßnahmen zu erlassen oder beizubehalten, um legitime Ge-                menien stehen, ebenfalls unter dieses Abkommen, sofern ihre\nmeinwohlziele zu verfolgen.                                              Schiffe in einem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Repu-\nblik Armenien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften\n(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche\nregistriert sind und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats be-\nPersonen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungs-\nziehungsweise der Republik Armenien fahren;\nmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, wel-\nche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dau-       g) „Tochtergesellschaft einer juristischen Person einer Vertrags-\nerbeschäftigung betreffen.                                               partei“ eine juristische Person, die von einer anderen juristi-\n(6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran,           schen Person dieser Vertragspartei tatsächlich kontrolliert\nMaßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in              wird1;\nihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Per-     1 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen\nsonen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnah-       Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Erste-\nmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur           ren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu\nGewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden               bestimmen.","386                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nh) „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Ge-           b) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie\nschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Au-          der Handel damit,\nßenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsfüh-\nc) audiovisuelle Dienstleistungen,\nrung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte\nmit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wis-    d) Seekabotage im Inlandsverkehr2 und\nsen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im\nAusland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht          e) interne und internationale Luftverkehrsdienstleistungen1 im\nunmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Ge-                 Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistun-\nschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außen-           gen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von\nstelle dient;                                                         Verkehrsrechten stehen, ausgenommen\ni)   Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,\ni)   „Niederlassung“\nbei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,\ni)  im Falle von juristischen Personen einer Vertragspartei die       ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-\nAufnahme oder Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit                      gen,\ndurch eine juristische Person durch Gründung, einschließ-\nlich des Erwerbs, einer juristischen Person oder Einrich-         iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen\ntung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz in der                 (CRS),\nEuropäischen Union beziehungsweise der Republik Ar-\niv) Bodenabfertigungsdienste und\nmenien,\nv) Flughafenbetriebsleistungen.\nii) im Falle natürlicher Personen einer Vertragspartei die Auf-\nnahme oder Ausübung einer selbstständigen Erwerbstä-\ntigkeit oder die Gründung von Unternehmen, insbeson-                                       Artikel 144\ndere von Gesellschaften, die tatsächlich von ihnen                      Inländerbehandlung und Meistbegünstigung\nkontrolliert werden,\n(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik\nj)   „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche, kaufmännische, freiberuf-    Armenien unter den in Anhang VIII-E aufgeführten Vorbehalten\nliche und handwerkliche Tätigkeiten, nicht jedoch in Aus-\nübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten;               a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-\nsungen und Repräsentanzen durch natürliche oder juristische\nk) „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;           Personen der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht\nweniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen\nl)   „Dienstleistungen“ beziehungsweise „Dienste“ jede Art von             Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsen-\nDienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung               tanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen\nhoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen;                      und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nach-\nm) „Dienstleistungen und andere Tätigkeiten, die in Ausübung               dem welche Behandlung günstiger ist, und\nhoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Dienstleistungen          b) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-\noder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im           niederlassungen und Repräsentanzen natürlicher oder juris-\nWettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten             tischer Personen der Europäischen Union in der Republik Ar-\nausgeführt werden;                                                    menien nach der Niederlassung eine Behandlung, die nicht\nn) „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die              weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen\nErbringung von Dienstleistungen                                       Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsen-\ntanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen\ni)  vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der             und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nach-\nanderen Vertragspartei oder                                       dem welche Behandlung günstiger ist1.\nii) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleis-        (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Euro-\ntungsempfänger der anderen Vertragspartei;                   päische Union unter den in Anhang VIII-A aufgeführten Vorbehal-\nten\no) „Dienstleister“ beziehungsweise „Diensteanbieter“ einer Ver-\ntragspartei eine natürliche oder juristische Person einer Ver-   a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-\ntragspartei, die eine Dienstleistung beziehungsweise einen            sungen und Repräsentanzen durch natürliche oder juristische\nDienst erbringt oder erbringen will; und                              Personen der Republik Armenien eine Behandlung, die nicht\nweniger günstig ist als diejenige, die die Europäische Union\np) „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person einer             den eigenen juristischen Personen und deren Zweignieder-\nVertragspartei, die durch Errichtung einer Niederlassung eine         lassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen,\nWirtschaftstätigkeit ausübt oder ausüben will.                        Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern\ngewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist, und\nAbschnitt B                             2 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen natio-\nnalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können,\nNiederlassung                               umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels\ndie Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder\nOrt in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat\nArtikel 143                              und einem anderen Hafen oder Ort in der Republik Armenien be-\nziehungsweise in einem Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen\nGeltungsbereich                              Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten\nNationen, sowie die Beförderung mit Ausgangs- und Endpunkt im sel-\nDieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte      ben Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem\noder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im              Mitgliedstaat.\nZusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme            1 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr\nder folgenden betreffen:                                                werden im künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über\ndie Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt werden.\na) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial,            1 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter diesen\nAbschnitt fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich\n1  Der Klarheit halber umfasst die Aufbereitung von Kernmaterial alle   Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und\nTätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC Rev.3.1.      Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                                  387\nb) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-        a) audiovisuelle Dienstleistungen,\nniederlassungen und Repräsentanzen natürlicher oder juris-       b) Seekabotage im Inlandsverkehr1 und\ntischer Personen der Republik Armenien in der Europäischen\nUnion nach der Niederlassung eine Behandlung, die nicht          c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2\nweniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen       im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-\nPersonen und deren Zweigniederlassungen und Repräsen-                 tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung\ntanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen               von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen\nund Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nach-            i)   Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,\ndem welche Behandlung günstiger ist2.                                      bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,\n(3) Unter den in den Anhängen VIII-A und VIII-E aufgeführten            ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-\nVorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschrif-                 gen,\nten oder Maßnahmen, die für die Niederlassung von juristischen\nPersonen der jeweils anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet oder            iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen\ndie anschließende Geschäftstätigkeit dieser juristischen Perso-                  (CRS),\nnen nach der Niederlassung eine Diskriminierung gegenüber                   iv) Bodenabfertigungsdienste und\nihren eigenen juristischen Personen bewirken.\nv) Flughafenbetriebsleistungen.\nArtikel 145\nArtikel 149\nÜberprüfung\nMarktzugang\nIm Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraus-\n(1) Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbrin-\nsetzungen für die Niederlassung überprüft der Partnerschafts-\ngung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den\nausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die\nDienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei\nrechtlichen1 und sonstigen Rahmenbedingungen für die Nieder-\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die\nlassung.\nin den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen VIII-B und\nVIII-F vorgesehen ist.\nArtikel 146\n(2) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen\nAndere Übereinkünfte                          übernommen werden, führt eine Vertragspartei weder für\nDieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als beschränke es das      bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet folgende\nRecht von Investoren der Vertragsparteien, eine günstigere Be-         Maßnahmen ein oder hält sie aufrecht, sofern in den Anhängen\nhandlung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden oder          VIII-B und VIII-F nichts anderes bestimmt ist:\nkünftigen internationalen Übereinkunft über Investitionen vorge-       a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister in Form von\nsehen ist, bei der ein Mitgliedstaat und die Republik Armenien              zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit aus-\nVertragsparteien sind.                                                      schließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirt-\nschaftlichen Bedarfsprüfung,\nArtikel 147                             b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstrans-\nNorm für die Behandlung                              aktionen oder des Betriebsvermögens in Form von zahlen-\nvon Zweigniederlassungen und Repräsentanzen                        mäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaft-\n(1) Artikel 144 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für        lichen Bedarfsprüfung oder\ndie Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweignieder-          c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder\nlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der ande-                des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch\nren Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei           Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von\ngegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere Maß-               Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Be-\nnahmen anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer Un-              darfsprüfung.\nterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Reprä-\nsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentanzen                                            Artikel 150\nder im Gebiet der ersten Vertragspartei gegründeten juristischen\nPersonen oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus auf-                                   Inländerbehandlung\nsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind.                            (1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen\n(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das un-        nach den Anhängen VIII-B und VIII-F gelten, gewährt jede Ver-\nbedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den recht-            tragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vor-\nlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanz-       behalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen\ndienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.             Vertragspartei bei allen Maßnahmen, die die grenzüberschreiten-\nde Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung,\ndie nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen\nAbschnitt C                              gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.\nGrenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen\nArtikel 148                             1 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen natio-\nGeltungsbereich                              nalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können,\numfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels\nDieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die        die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder\ndie grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in              Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat\nund einem anderen Hafen oder Ort in der Republik Armenien bezie-\nallen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:\nhungsweise in einem Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen Fest-\nlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten\n2  Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter diesen   Nationen, sowie die Beförderung mit Ausgangs- und Endpunkt im sel-\nAbschnitt fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich    ben Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem\nBestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor     Mitgliedstaat.\nund Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.        2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr\n1  Dazu gehören das vorliegende Kapitel und die Anhänge VIII-A und       werden im künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über\nVIII-E.                                                               die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt werden.","388                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\n(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1          keine gemeinnützige Einrichtung ist1, beschäftigt und für die\ndadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleis-         Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle, Verwaltung\ntern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die            und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlassung\nmit der Behandlung, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienst-         verantwortlich sind und bei denen es sich um „Geschäfts-\nleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal iden-           reisende, die eine Niederlassung errichten“ oder „unter-\ntisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.                       nehmensintern versetzte Personen“ handelt;\n(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Be-      b) „Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“ natür-\nhandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbe-            liche Personen, die in einer Führungsposition angestellt und\nwerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienst-            für die Errichtung einer Niederlassung zuständig sind, die kei-\nleister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen                ne Dienstleistungen erbringen oder Wirtschaftstätigkeiten\nDienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei         ausüben, die nicht für die Errichtung einer Niederlassung\nverändert.                                                              erforderlich sind, und die keine Vergütung aus einer Quelle\nim Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten;\n(4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Ver-\npflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine          c) „unternehmensintern versetzte Personen“ natürliche Perso-\nVertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnach-          nen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen\nteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betref-          Person einer Vertragspartei beschäftigt oder an ihr beteiligt\nfenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland              sind, die vorübergehend in eine Niederlassung – sei es eine\nstammen.                                                                Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder der\nHauptsitz – der juristischen Person im Gebiet der anderen\nArtikel 151                                Vertragspartei versetzt werden und die entweder „Führungs-\nkräfte“ oder „Fachkräfte“ sind;\nListe der Verpflichtungen\nd) „Führungskräfte“ natürliche Personen in einer Führungs-\n(1) Die nach diesem Kapitel von jeder Vertragspartei liberali-\nposition bei einer juristischen Person, die in erster Linie die\nsierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister\nNiederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vor-\nder jeweils anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden\nstands oder der Aktionäre beziehungsweise Anteilseigner\nund als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzu-\nstehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu\ngangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungs-\nihren Kompetenzen gehören zumindest:\nlisten in den Anhängen VIII-B und VIII-F aufgeführt.\n(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Vertrags-          i)   die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\nparteien aus dem Europaratsübereinkommen über das grenz-                     Unterabteilung der Niederlassung,\nüberschreitende Fernsehen von 1989 und dem Europaratsüber-\nii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Auf-\neinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen\nsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte und\nvon 1992 erwachsen beziehungsweise erwachsen könnten, ent-\nhalten die in den Anhängen VIII-B und VIII-F aufgeführten Ver-          iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung\npflichtungen keine Verpflichtungen bezüglich audiovisueller                  oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und\nDienstleistungen.                                                            sonstige Personalentscheidungen;\nArtikel 152                            e) „Fachkräfte“ bei einer juristischen Person einer Vertragspartei\nbeschäftigte Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen,\nÜberprüfung                                  die für die Produktion, die Forschungsausrüstung, die Tech-\nniken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltung der Nieder-\nIm Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der grenzüber-\nlassung unerlässlich sind.\nschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den\nVertragsparteien überprüft der Partnerschaftsausschuss in der           Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird berücksichtigt, ob\nZusammensetzung „Handel“ regelmäßig die Listen der in den               die Person nicht nur über besondere Kenntnisse der\nArtikeln 149 bis 151 genannten Verpflichtungen. Bei dieser Über-        Niederlassung verfügt, sondern auch über ein hohes Qualifi-\nprüfung werden unter anderem die Fortschritte bei der schritt-          kationsniveau, einschließlich hinreichender Berufserfahrung\nweisen Annäherung gemäß den Artikeln 169, 180 und 192 sowie             für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die besondere Fach-\nihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden Hin-            kenntnisse oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungs-\ndernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleis-        pflichtigen Beruf erfordern;\ntungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.\nf) „Trainees mit Abschluss“ natürliche Personen, die seit\nAbschnitt D                                 mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer\nVertragspartei oder deren Zweigstelle beschäftigt sind, über\nVorübergehende Anwesenheit                             einen Hochschulabschluss verfügen und für die Zwecke des\nnatürlicher Personen zu Geschäftszwecken                       beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung in Geschäfts-\ntechniken oder -methoden vorübergehend in eine Nieder-\nlassung der juristischen Person im Gebiet der anderen Ver-\nArtikel 153                                tragspartei versetzt werden1;\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen                  1 Die Bezugnahme auf „eine juristische Person einer Vertragspartei, die\n(1) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet des Artikels 141 Ab-         keine gemeinnützige Einrichtung ist“ gilt nur für Belgien, die Tsche-\nchische Republik, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland,\nsatz 5 für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von\nSpanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg,\nPersonal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Ver-         Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und\ntriebsagenten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihr        das Vereinigte Königreich.\nGebiet und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Gebiet        1 Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden,\nbetreffen.                                                            ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen\nGenehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Auf-\n(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck       enthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tschechischen Re-\npublik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Litauens, Ungarns und\na) „Personal in Schlüsselpositionen“ natürliche Personen,             Österreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschulab-\ndie bei einer juristischen Person einer Vertragspartei, die      schluss in Verbindung stehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                                       389\ng) „Vertriebsagenten“1 natürliche Personen, die Vertreter eines          die ein Unternehmer in einem bestimmten Sektor als Personal in\nAnbieters von Dienstleistungen oder Waren einer Vertrags-           Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss beschäftigen\npartei sind und zur Aushandlung oder zum Abschluss von              darf, als auch diskriminierende Beschränkungen.\nVerträgen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren\nim Namen dieses Anbieters um Einreise in das Gebiet der                                            Artikel 155\nanderen Vertragspartei und um vorübergehenden dortigen\nAufenthalt ersuchen, die nicht im Direktverkauf an die breite                                 Vertriebsagenten\nÖffentlichkeit tätig sind, die keine Vergütung aus einer Quelle\nIn den Sektoren, für die nach Abschnitt B oder C Verpflichtun-\nim Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten und die\ngen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei Ver-\nkeine Kommissionäre sind;\ntriebsagenten unter den in Anhang VIII-C aufgeführten Vorbehal-\nh) „Vertragsdienstleister“ natürliche Personen, die bei einer            ten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen\njuristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind,          Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum.\ndie selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung\nvon Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die                                    Artikel 156\nkeine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei\nbetreibt und mit einem Endverbraucher dieser anderen                                        Vertragsdienstleister\nVertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen\nvon Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung\ndes Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst-\ndie vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten im Ge-\nleistungen der WTO eingegangenen Verpflichtungen im Zusam-\nbiet dieser Vertragspartei erforderlich ist2;\nmenhang mit der Einreise und dem vorübergehenden Aufenthalt\ni)   „Freiberufler“ natürliche Personen, die eine Dienstleistung         von Vertragsdienstleistern.\nerbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige\n(2) Gemäß den Anhängen VIII-D und VIII-G gestattet jede Ver-\nniedergelassen sind, keine Niederlassung im Gebiet der\ntragspartei unter folgenden Voraussetzungen die Erbringung von\nanderen Vertragspartei betreiben und mit einem Endver-\nDienstleistungen durch Vertragsdienstleister der anderen Ver-\nbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Ver-\ntragspartei in ihrem Gebiet:\ntrag (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Be-\nschaffung von Personal) über die Erbringung von                     a) Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer\nDienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung                  juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer\nihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertrags-               Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat,\npartei erforderlich ist3; und                                            vorübergehend eine Dienstleistung,\nj)   „Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige           b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden\nAusbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder                    natürlichen Personen erbringen die betreffenden Dienstleis-\nVerwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolg-                tungen als Beschäftigte der juristischen Person, die die\nreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt                     Dienstleistungen bereits seit mindestens einem Jahr – zu-\nwerden.                                                                  rückgerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags\nauf Einreise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei – er-\nArtikel 154                                    bringt und verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des An-\ntrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei\nPersonal in Schlüsselpositionen                             über mindestens drei Jahre Berufserfahrung1 in dem Tätig-\nund Trainees mit Abschluss                                keitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist,\n(1) In den Sektoren, für die nach Abschnitt B Verpflichtungen        c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-\nübernommen werden, gestattet jede Vertragspartei den Unter-                   türlichen Personen müssen über Folgendes verfügen:\nnehmern der anderen Vertragspartei unter den in Anhang VIII-C\naufgeführten Vorbehalten, in ihrer Niederlassung natürliche Per-              i)   einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen\nsonen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, vorausge-                     Kenntnissen entsprechende Qualifikation2 und\nsetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in                ii) Berufsqualifikationen, die nach den Gesetzen, Vorschrif-\nSchlüsselpositionen oder um Trainees mit Abschluss im Sinne                        ten oder sonstigen Maßnahmen der Vertragspartei, in de-\ndes Artikels 153. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt                   ren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Aus-\nvon Personal in Schlüsselpositionen und von Trainees mit Ab-                       übung einer Tätigkeit erforderlich sind,\nschluss sind im Falle von unternehmensintern versetzten Perso-\nnen auf höchstens drei Jahre, im Falle von Geschäftsreisenden,           d) die natürlichen Personen erhalten für die Erbringung von\ndie eine Niederlassung errichten, auf höchstens 90 Tage je Zwölf-             Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine\nmonatszeitraum und im Falle von Trainees mit Abschluss auf                    andere Vergütung als diejenige, die von der juristischen Per-\nhöchstens ein Jahr begrenzt.                                                  son gezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist,\n(2) In den Sektoren, für die nach Abschnitt B Verpflichtungen        e) die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffen-\nübernommen werden, gelten als Maßnahmen, die eine Vertrags-                   den Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser\npartei weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes                     Personen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate,\nGebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in An-                    im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmo-\nhang VIII-C nichts anderes bestimmt ist, sowohl Beschränkungen                natszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags\n– in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaft-                befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist,\nlichen Bedarfsprüfung – der Gesamtzahl natürlicher Personen,\nf) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die\n1                                                                             Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht\nVereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für\nVerkäufer von Dienstleistungen anerkannt.                                  nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die\n2                                                                             Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu\nDer unter den Buchstaben h und i genannte Dienstleistungsvertrag muss\nden Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen         führen, und\nAnforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausge-\nführt wird.                                                           1 Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.\n3  Der unter den Buchstaben h und i genannte Dienstleistungsvertrag muss 2 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertrags-\nden Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen      partei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Ver-\nAnforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausge-     tragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hoch-\nführt wird.                                                             schulabschluss entspricht.","390                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\ng) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag              ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtun-\nfallen, ist nicht größer als es für die Erfüllung des Vertrags         gen anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gilt dieser\nnach Maßgabe der Gesetze, Vorschriften oder sonstigen                  Abschnitt nicht für Sektoren, für die in den Anhängen VIII-A und\nMaßnahmen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienst-              VIII-E ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorübergehenden\nleistung erbracht wird, erforderlich ist.                              Aufenthalts natürlicher Personen gilt dieser Abschnitt nicht für\nSektoren, für die in den Anhängen VIII-C, VIII-D und VIII-G ein\nArtikel 157                                Vorbehalt aufgeführt ist.\nFreiberufler                                   (3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Maßnahmen, die Beschrän-\nkungen darstellen, welche in der Liste der Verpflichtungen auf-\nGemäß den Anhängen VIII-D und VIII-G gestattet jede Ver-                 zuführen sind.\ntragspartei unter folgenden Voraussetzungen die Erbringung von\nDienstleistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in              (4) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck\nihrem Gebiet:                                                               a) „Zulassungsanforderungen“ andere grundlegende Anforde-\na) Die natürlichen Personen erbringen vorübergehend eine                         rungen als Qualifikationsanforderungen, die eine natürliche\nDienstleistung als im Gebiet der anderen Vertragspartei                     oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung\nniedergelassene Selbständige und haben einen Dienstleis-                    für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zu\ntungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten                    erhalten, zu ändern oder zu erneuern;\ngeschlossen,                                                           b) „Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvor-\nb) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-                 schriften, die eine natürliche oder juristische Person bei dem\ntürlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung                   Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1 ge-\ndes Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertrags-                nannten Tätigkeiten, einschließlich der Änderung oder Er-\npartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags                neuerung einer Genehmigung, einhalten muss, um nachzu-\nist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung,                           weisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt;\nc) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden                c) „Qualifikationsanforderungen“ grundlegende Anforderungen\nnatürlichen Personen müssen über Folgendes verfügen:                        an die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer\ni)   einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen                      Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungs-\nKenntnissen entsprechende Qualifikation1 und                           erbringung nachgewiesen werden müssen;\nii) Berufsqualifikationen, die nach den Gesetzen, Vorschrif-           d) „Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- und Verfahrensvor-\nten oder sonstigen Maßnahmen der Vertragspartei, in de-                schriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um\nren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Aus-              nachzuweisen, dass sie die Qualifikationsanforderungen er-\nübung einer Tätigkeit erforderlich sind,                               füllt, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung\nvorausgesetzt werden;\nd) die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffen-\nden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser            e) „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale\nPersonen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate,                    Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit\nim Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmo-                    entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen\nnatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags                  Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über\nbefristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und                     die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, ge-\ngebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Genehmi-\ne) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die                      gung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als Dienst-\nDienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht               leistungen entscheidet.\nnicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die\nDienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu\nArtikel 159\nführen.\nVoraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation\nAbschnitt E                                    (1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen be-\nRegelungsrahmen                                  treffend die Zulassungsanforderungen und -verfahren sowie die\nQualifikationsanforderungen und -verfahren auf Kriterien beru-\nhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zustän-\nUnterabschnitt I                                   digen Behörden verhindern.\nI n t e r n e Vo r s c h r i f t e n\n(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen\nArtikel 158                                a) in einem angemessenen Verhältnis zu einem Gemeinwohlziel\nstehen,\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nb) klar und unzweideutig sein,\n(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien\nim Zusammenhang mit Zulassungsanforderungen und -verfahren                  c) objektiv sein,\nsowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend                 d) im Voraus festgelegt sein,\na) die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,                e) im Voraus bekannt gemacht werden und\nb) die Niederlassung natürlicher und juristischer Personen einer            f) transparent und zugänglich sein.\nVertragspartei im Gebiet der Vertragsparteien und\n(3) Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald\nc) den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen, die                 anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die\nunter die Kategorien nach Artikel 153 fallen, in ihrem Gebiet.         Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.\n(2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienst-\n(4) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrich-\nleistungen gilt dieser Abschnitt ausschließlich für Sektoren, für\nterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet\ndie eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen\noder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers\n1                                                                           oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von Verwal-\nWurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertrags-\npartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Ver- tungsentscheidungen sicherstellen, die die Niederlassung, die\ntragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hoch-    grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den\nschulabschluss entspricht.                                                vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                                391\nzwecken betreffen, und in begründeten Fällen geeignete Abhil-           die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Wider-\nfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht un-            spruchsfrist mitzuteilen.\nabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Ver-\n(9) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nach Erteilung die\nwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt jede Vertragspartei\nZulassung oder Genehmigung ohne ungebührliche Verzögerung\nSorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und\nnach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.\nunparteiische Überprüfung gewährleisten.\n(5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren                              Unterabschnitt II\nZulassungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen\noder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, so wen-                          Allgemeine Bestimmungen\ndet jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und trans-\nparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und                                        Artikel 161\nmacht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang                               Gegenseitige Anerkennung\ndes Verfahrens angemessen bekannt.\n(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vor-\n(6) Vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Erfordernisse      zuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Quali-\nkann jede Vertragspartei bei der Festlegung der für ein Auswahl-        fikationen und die erforderliche Berufserfahrung besitzen müs-\nverfahren geltenden Regeln legitimen Gemeinwohlzielen, ein-             sen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht\nschließlich Erwägungen der öffentlichen Gesundheit, der Sicher-         werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen\nheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen              sind.\nErbes, Rechnung tragen.\n(2) Jede Vertragspartei fordert die zuständigen Berufsverbän-\nde in ihrem Gebiet auf, dem Partnerschaftsausschuss in der Zu-\nArtikel 160                                sammensetzung „Handel“ Empfehlungen zur gegenseitigen An-\nZulassungs- und Qualifikationsverfahren                     erkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung zu\nunterbreiten, damit Unternehmer und Dienstleister die von jeder\n(1) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali-        Vertragspartei angewandten Kriterien für die Genehmigung, Zu-\ntäten müssen klar sein, im Voraus bekannt gegeben und so ge-            lassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern\nstaltet werden, dass eine objektive und neutrale Bearbeitung der        und Dienstleistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teil-\nAnträge der Antragsteller gewährleistet ist.                            weise erfüllen können.\n(2) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali-           (3) Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der\ntäten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbrin-         Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in-\ngung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise er-               nerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit die-\nschweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern                 sem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der in der\naufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren1              Empfehlung enthaltenen Informationen insbesondere,\nmüssen zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis\nzu den Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.            a) inwieweit die von jeder Vertragspartei für die Genehmigung,\nZulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienst-\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von der zustän-           leistern und Unternehmern angewandten Standards und Kri-\ndigen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmi-                        terien übereinstimmen und\ngungsverfahrens angewandten Verfahren und getroffenen Ent-\nb) welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkom-\nscheidungen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind.\nmen über die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen\nDie zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung unabhängig und\nund Berufserfahrung zu erwarten ist.\nist gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulassung oder Ge-\nnehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig.                    (4) Sind die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, so legt der\nPartnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die\n(4) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird\nerforderlichen Schritte für die Aushandlung eines Abkommens\ndem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung\nüber die gegenseitige Anerkennung fest und empfiehlt anschlie-\ndes Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde beginnt mit der\nßend, dass die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die\nBearbeitung des Antrags ohne ungebührliche Verzögerung. Nach\nVerhandlungen aufnehmen.\nMöglichkeit werden Anträge in elektronischer Form unter densel-\nben Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in            (5) Ein solches Abkommen muss mit den einschlägigen Be-\nPapierform akzeptiert.                                                  stimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit\nArtikel VII des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit\n(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbei-      Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, im\ntung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb          Folgenden „GATS“) in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens im\neiner angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen             Einklang stehen.\nAntrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen\nZeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.\nArtikel 162\n(6) Betrachtet die zuständige Behörde einen Antrag als un-\nTransparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen\nvollständig, so teilt sie das dem Antragsteller innerhalb eines\nangemessenen Zeitraums nach Eingang des Antrags mit, bietet                (1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen\nGelegenheit zur Korrektur und gibt nach Möglichkeit an, welche          der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre\nzusätzlichen Informationen zur Vervollständigung des Antrags er-        allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Über-\nforderlich sind.                                                        einkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede\nVertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die auf Er-\n(7) Nach Möglichkeit werden beglaubigte Kopien anstelle von\nsuchen Unternehmern und Dienstleistern der anderen Vertrags-\nOriginalen akzeptiert.\npartei konkrete Informationen über derartige Angelegenheiten zur\n(8) Wird ein Antrag abgelehnt, so teilt die zuständige Behörde       Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die\ndas dem Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung schrift-           Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nlich mit. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch         dieses Abkommens. Es ist nicht erforderlich, dass die Auskunfts-\nstellen auch Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften\n1 Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen,      sind.\nAusschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der\nKonzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines    (2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,\nUniversaldienstes.                                                    vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die","392                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nDurchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise                die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code\ndem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten             CPC 84.\nGeschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter-\nnehmen schädigen würde.                                                                            Unterabschnitt IV\nPostdienste1\nUnterabschnitt III\nComputerdienstleistungen                                                                  Artikel 164\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen\nArtikel 163\n(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des\nVereinbarung über Computerdienstleistungen                        Regelungsrahmens für alle Postdienste festgelegt.\n(1) Bei der Liberalisierung des Handels mit Computerdienst-               (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnit-\nleistungen nach den Abschnitten B, C und D beachten die Ver-               te B, C und D bezeichnet der Ausdruck\ntragsparteien die Absätze 2 bis 4.\na) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine\n(2) Der von den Vereinten Nationen verwendete Code                         Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Er-\nCPC1 84 für die Beschreibung von Computer- und verwandten                      bringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist, und\nDienstleistungen umfasst die grundlegenden Funktionen im Zu-               b) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung\nsammenhang mit der Bereitstellung sämtlicher Computer- und                     einer Mindestzahl von Postdiensten einer bestimmten Quali-\nverwandten Dienstleistungen: Computerprogramme als Gesamt-                     tät im Gebiet einer Vertragspartei.\nheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder\ndie Kommunikation von Computern notwendig sind (einschließ-\nlich ihrer Entwicklung und Implementierung), die Verarbeitung                                            Artikel 165\nund Speicherung von Daten sowie damit verwandte Dienstleis-                          Verhinderung marktverzerrender Praktiken\ntungen wie Beratung und Schulung von Kundenmitarbeitern. In-\nfolge der technologischen Entwicklung werden derartige Dienst-                Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Post-\nleistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter                     diensten, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Post-\nDienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grund-            monopol unterliegen, marktverzerrende Praktiken anwendet;\nlegenden Funktionen beinhalten können. So bestehen Dienstleis-             dazu zählen unter anderem\ntungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining und Gridcom-                a) die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung einer\nputing jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen                  solchen Dienstleistung zur Quersubventionierung der Erbrin-\nim Bereich der Computerdienstleistungen.                                       gung eines Express-Zustelldienstes oder einer Dienstleistung,\ndie nicht zum Universaldienst gehört, und\n(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen un-\nabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet er-           b) eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Kunden wie\nbracht werden, die folgenden Leistungen:                                       Unternehmen, Massenversendern oder Konsolidierern bei\nTarifen oder sonstigen Bedingungen für die Erbringung einer\na) Beratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung\nDienstleistung, die einer Universaldienstverpflichtung oder\nvon Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Im-\neinem Postmonopol unterliegt.\nplementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -besei-\ntigung, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung\noder Verwaltung von Computern oder Computersystemen                                                 Artikel 166\nbeziehungsweise für Computer oder Computersysteme,                                               Universaldienst\nb) Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen                           (1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Univer-\nund/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommuni-               saldienstverpflichtungen festzulegen, die sie beizubehalten\nkation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie               wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als\nBeratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung          wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, diskriminie-\nvon Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung,             rungsfreie und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden\nImplementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und                und keine größere Belastung darstellen als für die Art des von\n-beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support,            der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.\ntechnische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung\nvon Computerprogrammen beziehungsweise für Computer-                     (2) Die Tarife für den Universaldienst müssen erschwinglich\nprogramme,                                                            sein, um den Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden.\nc) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder                                                 Artikel 167\nDatenbankdienstleistungen,\nGenehmigungen\nd) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -aus-\nrüstung einschließlich Computern oder                                    (1) Jede Vertragspartei sollte bestrebt sein, Genehmigungen\nfür Dienste, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fal-\ne) Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit                    len, durch ein einfaches Registrierungsverfahren zu ersetzen.\nComputerprogrammen, Computern oder Computersyste-\nmen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.                       (2) Soweit eine Genehmigung erforderlich ist, gilt Folgendes:\na) Die Genehmigungsbedingungen, die nicht belastender sein\n(4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen\ndürfen als zur Erreichung ihrer Ziele notwendig, werden der\nauch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht,\nDienstleistungen wie Bankdienstleistungen. In solchen Fällen ist\nes wichtig, zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung wie             b) die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung werden\nWebhosting oder Anwendungshosting und der eigentlichen in-                     dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt und\nhaltlichen Dienstleistung wie einer Bankdienstleistung, die elek-\nc) jede Vertragspartei sieht ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer\ntronisch erbracht wird, zu unterscheiden. In solchen Fällen fällt\nunabhängigen Stelle vor, das transparent und diskriminie-\n1 Central Products Classification (Zentrale Gütersystematik) der Vereinten\nrungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen muss.\nNationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffent-\n1 Dieser Abschnitt gilt sowohl für CPC 7511 als auch für CPC 7512.\nlichten Fassung (Statistical Papers, Reihe M, Nr. 77, CPC prov, 1991).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                                   393\nArtikel 168                                    i)   die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen\nAnbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern be-\nUnabhängigkeit der Regulierungsbehörde\nreitgestellt werden und\nDie Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und\nKurierdiensten rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht re-           ii) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich\nchenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren der                  oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können;\nRegulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber un-         h) „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem elektroni-\nparteiisch.                                                                schen Kommunikationsnetz oder -dienst verbundenen zuge-\nhörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen\nArtikel 169                                    Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung\nvon Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermögli-\nSchrittweise Annäherung                                chen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der                  gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge,\nschrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik               Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere\nArmenien über Postdienste an diejenigen der Europäischen                   Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Ein-\nUnion zukommt.                                                             stiegsschächte und Verteilerkästen;\ni)   „Hauptanbieter“1 im Sektor der elektronischen Kommunika-\nUnterabschnitt V                                      tion einen Anbieter, der durch Kontrolle der wesentlichen Ein-\nElektronische                                      richtungen oder aufgrund seiner Stellung auf dem Markt die\nKommunikationsnetze und -dienste                                   Bedingungen (Preis und Erbringung) für eine Beteiligung an\ndem relevanten Markt für elektronische Kommunikations-\ndienste erheblich beeinflussen kann;\nArtikel 170\nj)   „Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen                          für einen anderen Anbieter unter bestimmten Bedingungen\n(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des                   zum Zwecke der Erbringung elektronischer Kommunikations-\nRegelungsrahmens für die Bereitstellung gemäß den Abschnit-                dienste und umfasst unter anderem den Zugang zu\nten B, C und D liberalisierter elektronischer Kommunikationsnet-           i)   Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen, wozu\nze und -dienste festgelegt.                                                     auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten\n(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der                      gehören kann; das beinhaltet insbesondere den Zugang\nAusdruck                                                                        zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und\nDiensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teil-\na) „elektronisches Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme\nnehmeranschluss zu erbringen;\nund gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen\nsowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht ak-           ii) physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren\ntiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen                  und Masten;\nüber Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische\niii) einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Syste-\nSysteme ermöglichen;\nmen für die Betriebsunterstützung;\nb) „elektronischer Kommunikationsdienst“ einen Dienst, der\niv) informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für\nganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen\ndie Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, An-\nüber elektronische Kommunikationsnetze besteht, einschließ-\nforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten\nlich Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in\nsowie die Abrechnung;\nRundfunknetzen; ausgenommen sind Dienste, die Inhalte\nüber elektronische Kommunikationsnetze und -dienste an-                v) Nummernumsetzungssystemen oder Systemen, die eine\nbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben;                  gleichwertige Funktion bieten;\nc) „öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienst“ jede Art             vi) Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere für Roaming;\nvon Kommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen\nvii) Diensten für virtuelle Netze;\noder tatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlich-\nkeit allgemein angeboten werden muss;                             k) „Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbin-\nd) „öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz“ ein elek-              dung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben\ntronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend               oder verschiedenen Anbietern genutzt werden, um es den\nder Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kom-         Nutzern der Dienste eines Anbieters zu ermöglichen, mit den\nmunikationsdienste dient und die Übertragung von Informa-              Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters\ntionen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglicht;                       zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines ande-\nren Anbieters zu erhalten, d.h. zu Diensten, die von den be-\ne) „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Tele-              teiligten Parteien oder anderen Parteien, die Zugang zum\nkommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder                 Netz haben, erbracht werden können;\ntatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlichkeit all-\ngemein angeboten werden muss; solche Dienste können un-           l)   „Universaldienst“ ein Mindestangebot an Diensten einer\nter anderem Telegrafie, Telefonie und Telex sowie die Daten-           bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Gebiet einer\nübertragung umfassen, für welche die Übertragung von vom               Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu einem\nKunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen                   erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Umfang und Um-\nzwei oder mehr Punkten charakteristisch ist, ohne dass auf             setzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt; und\ndem Übertragungsweg inhaltliche oder förmliche Verände-           m) „Nummernübertragbarkeit“ die Möglichkeit für alle Abonnen-\nrungen der vom Kunden stammenden Informationen vorge-                  ten öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste, die\nnommen werden;                                                         das beantragen, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuver-\nf) „Regulierungsbehörde im Sektor der elektronischen Kommu-                lässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen zur sel-\nnikation“ eine oder mehrere Stellen, die von einer Vertrags-           ben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher elektroni-\npartei mit der Regulierung der in diesem Unterabschnitt ge-            scher Kommunikationsdienste am selben Standort dieselben\nnannten elektronischen Kommunikation betraut werden;                   Rufnummern zu behalten.\ng) „wesentliche Einrichtungen“ Einrichtungen eines öffentlichen       1  Die Vertragsparteien kommen überein, dass ein „Hauptanbieter“ einem\nelektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes,                  Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht gleichzusetzen ist.","394                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nArtikel 171                              des Kollegiums, das diese Funktion ausübt, erhalten eine\nBegründung und haben das Recht, die Veröffentlichung dieser\nRegulierungsbehörde\nBegründung zu verlangen, wenn diese Veröffentlichung nicht\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungs-    ohnehin erfolgen würde; in diesem Fall ist die Begründung zu\nbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste          veröffentlichen.\nvon allen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze, elek-\ntronischer Kommunikationsdienste oder elektronischer Kommu-\nArtikel 172\nnikationsgeräte rechtlich getrennt und funktional unabhängig\nsind.                                                                                Genehmigung der Bereitstellung\nelektronischer Kommunikationsnetze und -dienste\n(2) Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin eines Anbie-\nters von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten             (1) Jede Vertragspartei genehmigt die Bereitstellung elektro-\noder behält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertrags- nischer Kommunikationsnetze oder -dienste nach Möglichkeit\npartei eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunk-     auf eine einfache Anmeldung hin. Nach der Anmeldung wird\ntion von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum            nicht von dem betreffenden Diensteanbieter verlangt, vor Aus-\noder der Kontrolle sicher. Die Regulierungsbehörde handelt un-       übung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine aus-\nabhängig und holt weder Weisungen einer anderen Stelle zur           drückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der\nAusübung der ihr nach internem Recht zugewiesenen Aufgaben           Regulierungsbehörde zu erwirken. Die Rechte und Pflichten, die\nein noch nimmt sie solche Weisungen entgegen.                        sich aus einer solchen Genehmigung ergeben, werden der\nÖffentlichkeit in leicht zugänglicher Form bekannt gemacht.\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungs-\nDie Pflichten sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem\nbehörden mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des\nbetreffenden Dienst stehen.\nSektors ausgestattet sind und über ausreichende finanzielle und\npersonelle Ressourcen verfügen, um die ihnen zugewiesenen               (2) Falls erforderlich kann eine Vertragspartei eine Lizenz für\nAufgaben wahrzunehmen. Ausschließlich Beschwerdestellen              die Nutzungsrechte an Funkfrequenzen und Nummern verlangen,\nnach Absatz 7 sind befugt, Entscheidungen der Regulierungs-          um\nbehörden auszusetzen oder aufzuheben.\na) funktechnische Störungen zu vermeiden,\nDie einer Regulierungsbehörde zugewiesenen Aufgaben werden\nin klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht,     b) die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten,\ninsbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle zugewiesen         c) die effiziente Frequenznutzung zu gewährleisten oder\nwerden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungs-\nbehörden über getrennte jährliche Haushaltspläne verfügen. Die       d) andere Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen.\nHaushaltspläne werden veröffentlicht.                                   (3) Verlangt eine Vertragspartei eine Lizenz, so\n(4) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungs-        a) macht sie alle Lizenzierungskriterien und den angemessenen\nbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.              Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine Ent-\n(5) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden werden in trans-          scheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, öffentlich be-\nparenter Weise fristgerecht ausgeübt.                                    kannt,\n(6) Die Regulierungsbehörden sind befugt sicherzustellen,         b) teilt sie dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Ver-\ndass Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen und                weigerung einer Lizenz schriftlich mit und\n-diensten ihnen auf Anfrage umgehend alle Informationen auch\nc) bietet dem Antragsteller die Möglichkeit, eine Beschwerde-\nüber finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die erforderlich\nstelle anzurufen, wenn eine Lizenz verweigert wurde.\nsind, damit sie ihre Aufgaben nach diesem Unterabschnitt aus-\nüben können. Die angeforderten Informationen stehen in einem            (4) Etwaige Verwaltungskosten werden den Anbietern in ob-\nangemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Regulierungsbe-          jektiver, transparenter, verhältnismäßiger und kostenminimieren-\nhörden und werden entsprechend den Vertraulichkeitsanforde-          der Weise auferlegt. Verwaltungskosten, die Anbietern, die einen\nrungen behandelt.                                                    Dienst oder ein Netz im Rahmen einer Genehmigung nach Ab-\nsatz 1 oder einer Lizenz nach Absatz 2 bereitstellen, von einer\n(7) Von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betrof-\nVertragspartei auferlegt werden, beschränken sich auf die tat-\nfene Nutzer oder Anbieter können gegen diese Entscheidung bei\nsächlichen Verwaltungskosten, die normalerweise bei der Ver-\neiner von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerde-\nwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der betreffenden Geneh-\nstelle einen Rechtsbehelf einlegen. Diese Stelle, die auch ein Ge-\nmigungen und Lizenzen anfallen. Diese Verwaltungskosten\nricht sein kann, verfügt über angemessenen Sachverstand, um\nkönnen auch die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Har-\nihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Der jeweilige Sach-\nmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Re-\nverhalt wird gebührend berücksichtigt und das Beschwerde-\ngelkonformität und andere Marktkontrollmechanismen sowie für\nverfahren ist wirksam. Haben die für Beschwerdeverfahren\nRegulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung von\nzuständigen Stellen keinen gerichtlichen Charakter, so gewähr-\nRechtsvorschriften und Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise\nleisten die Vertragsparteien, dass ihre Entscheidungen stets\nvon Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung,\nschriftlich begründet werden und einer Überprüfung durch ein\neinschließen.\nunparteiisches und unabhängiges Gericht unterliegen. Entschei-\ndungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.            Nicht zu den im ersten Unterabsatz genannten Verwaltungskos-\nBis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Ent-         ten gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder an-\nscheidung der Regulierungsbehörde wirksam, sofern nicht nach         deren diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe\nMaßgabe des internen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen          sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universal-\nwerden.                                                              dienstes.\n(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Leiter einer\nRegulierungsbehörde oder gegebenenfalls die Mitglieder des                                       Artikel 173\nKollegiums, das diese Funktion innerhalb einer Regulierungsbe-\nKnappe Ressourcen\nhörde ausübt, oder ihre Stellvertreter nur entlassen werden kön-\nnen, wenn sie die im internen Recht vorab festgelegten Voraus-          (1) Die Zuweisung knapper Ressourcen einschließlich Funk-\nsetzungen für die Ausübung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllen.       frequenzen, Nummern und Wegerechten und die Erteilung der\nJede Entscheidung über eine Entlassung wird zum Zeitpunkt der        Nutzungsrechte daran erfolgen in offener, objektiver, terminge-\nEntlassung veröffentlicht. Der entlassene Leiter der Regulie-        rechter, transparenter, diskriminierungsfreier und verhältnismä-\nrungsbehörde oder gegebenenfalls die entlassenen Mitglieder          ßiger Weise. Jede Vertragspartei stützt ihre Verfahren auf objek-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                                 395\ntive, transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige                standhaltung) und zu kostenorientierten Tarifen, die transpa-\nKriterien.                                                                    rent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinrei-\nchend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netz-\n(2) Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbänder wird der                bestandteile oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der                  zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und\nfür bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequen-\nzen ist jedoch nicht erforderlich.                                        c) auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der\nMehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen\n(3) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen               Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforder-\nzur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur                    lichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.\nBegrenzung der Zahl der Anbieter elektronischer Kommunikati-\nonsdienste führen können, vorausgesetzt, dass das in einer Wei-              (6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die\nse geschieht, die mit diesem Abkommen in Einklang steht. Die-             Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter öffentlich zugäng-\nses Recht umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des             lich gemacht werden und dass Hauptanbieter entweder ihre Zu-\nderzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit             sammenschaltungsvereinbarungen oder gegebenenfalls ihre\nvon Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen. Maßnahmen einer                 Standardzusammenschaltungsangebote öffentlich zugänglich\nVertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen             machen.\nund zur Frequenzverwaltung gelten nicht als Maßnahmen, die\ngrundsätzlich gegen die Artikel 144, 149 und 150 verstoßen.                                           Artikel 175\nWettbewerbssichernde\nArtikel 174                                           Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern\nZugang und Zusammenschaltung                                Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder er-\n(1) Vereinbarungen über den Zugang und die Zusammen-                   hält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter, die allein oder\nschaltung werden grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichts-            gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige\npunkten zwischen den betreffenden Anbietern ausgehandelt.                 Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbe-\nwerbswidrigen Praktiken gehören insbesondere\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektroni-\nscher Kommunikationsdienste berechtigt und auf Antrag eines               a) die wettbewerbswidrige Quersubventionierung,\nanderen Anbieters verpflichtet sind, über die Zusammenschal-              b) die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Infor-\ntung zwecks Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer             mationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen\nKommunikationsnetze und -dienste zu verhandeln. Keine Ver-                    Ergebnissen führt, und\ntragspartei hält rechtliche oder administrative Maßnahmen auf-\nrecht, mit denen Anbieter verpflichtet werden, bei der Gewährung          c) das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Infor-\ndes Zugangs oder der Zusammenschaltung verschiedenen An-                      mationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich\nbietern unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Dienste                relevante Informationen für andere Diensteanbieter, die diese\nanzubieten, oder mit denen Verpflichtungen auferlegt werden, die              für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen.\nnicht im Zusammenhang mit den bereitgestellten Diensten ste-\nhen.                                                                                                  Artikel 176\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter, die bei den                               Universaldienst\nVerhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsver-\neinbarungen Informationen von einem anderen Anbieter erhalten,               (1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Univer-\ndiese nur für den Zweck nutzen dürfen, für den sie übermittelt            saldienstverpflichtungen festzulegen, die sie beizubehalten\nwurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder ge-          wünscht.\nspeicherten Informationen wahren.                                            (2) Diese Universaldienstverpflichtungen gelten nicht von\n(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in       vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf verhältnis-\nihrem Gebiet Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste               mäßige, transparente, objektive und diskriminierungsfreie Weise\nZugang zu seinen wesentlichen Einrichtungen, darunter Netzbe-             gehandhabt werden. Darüber hinaus müssen diese Verpflichtun-\nstandteilen, zugehörigen Einrichtungen und Hilfsdiensten, zu an-          gen wettbewerbsneutral gehandhabt werden und dürfen keine\ngemessenen und diskriminierungsfreien1 Bedingungen gewährt.               größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertrags-\npartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.\n(5) Bei öffentlichen Telekommunikationsdiensten wird die Zu-\nsammenschaltung mit einem Hauptanbieter an jedem Punkt im                    (3) Alle Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder\nNetz gewährleistet, an dem das technisch machbar ist. Diese Zu-           -dienste sollten für die Bereitstellung eines Universaldienstes in\nsammenschaltung erfolgt                                                   Betracht kommen. Die Benennung von Universaldienstanbietern\nerfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten und dis-\na) unter diskriminierungsfreien Bedingungen (unter anderem im             kriminierungsfreien Verfahrens. Sofern erforderlich, prüft jede\nHinblick auf technische Normen, Spezifikationen, Qualität            Vertragspartei, ob die Bereitstellung des Universaldienstes eine\nund Instandhaltung), zu diskriminierungsfreien Tarifen und in        unzumutbare Belastung für den zur Erbringung des Universal-\neiner Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität,      dienstes benannten Anbieter darstellt. Soweit es auf der Grund-\ndie der betreffende Hauptanbieter für seine eigenen gleich-          lage dieser Prüfung gerechtfertigt ist, legen die Regulierungsbe-\nartigen Dienste oder für gleichartige Dienste nichtverbunde-         hörden unter Berücksichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der\nner Anbieter oder für seine Tochtergesellschaften oder sons-         einem Anbieter erwächst, der einen Universaldienst anbietet,\ntige verbundene Unternehmen bietet,                                  fest, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem der betreffende An-\nbieter entschädigt wird oder die Nettokosten der Universaldienst-\nb) rechtzeitig, unter Bedingungen (unter anderem im Hinblick              verpflichtungen aufgeteilt werden.\nauf technische Normen, Spezifikationen, Qualität und In-\n1 Für die Zwecke dieses Unterabschnitts wird der Ausdruck „diskriminie-                               Artikel 177\nrungsfrei“ dahingehend ausgelegt, dass er sich auf die Inländerbehand-\nlung im Sinne des Artikels 150 bezieht und in der für diesen Sektor                         Nummernübertragbarkeit\nüblichen Form verwendet wird als „Bedingungen, die nicht weniger\ngünstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichartigen    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher\nöffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten unter   elektronischer Kommunikationsdienste die Nummernübertrag-\ngleichen Umständen eingeräumt werden“.                                  barkeit zu angemessenen Bedingungen anbieten.","396                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nArtikel 178                                 (4) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenom-\nmen Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene\nVertraulichkeit von Informationen\nDienstleistungen) gemäß Absatz 2 umfassen:\nJede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der über öffent-\nliche Kommunikationsnetze und öffentlich zugängliche elek-            a) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Ein-\ntronische Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen                lagen von Kunden,\nKommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten                 b) Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbrau-\nsicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.                    cherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzie-\nrung von Handelsgeschäften,\nArtikel 179\nc) Finanzleasing,\nStreitbeilegung im Bereich\nder elektronischen Kommunikation                       d) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen ein-\nschließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Falle eines Streits     und Bankwechseln,\nzwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder\n-dienste im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten ge-            e) Bürgschaften und Verpflichtungen,\nmäß diesem Unterabschnitt die betreffende Regulierungsbehör-\nf) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im\nde auf Antrag einer der betroffenen Parteien eine verbindliche\nSchalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:\nEntscheidung erlässt, mit der der Streit in kürzester Zeit, in jedem\nFall aber innerhalb von vier Monaten – sofern keine außerge-              i)   Geldmarkttiteln (einschließlich Schecks, Wechseln, Einla-\nwöhnlichen Umstände vorliegen – beigelegt wird.                                genzertifikaten),\n(2) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbrin-       ii) Devisen,\ngung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regu-\nlierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.               iii) Derivaten, darunter Termingeschäfte und Optionen,\n(3) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter                iv) Wechselkurs- und Zinstiteln, einschließlich Swaps, Kurs-\nWahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugäng-                   sicherungsvereinbarungen,\nlich gemacht. Die betroffenen Parteien erhalten eine vollständige\nBegründung dieser Entscheidung und haben das Recht, gemäß                 v) begebbaren Wertpapieren und\nArtikel 171 Absatz 7 einen Rechtsbehelf gegen diese Entschei-             vi) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen\ndung einzulegen.                                                               einschließlich ungeprägten Goldes,\n(4) Das Verfahren nach diesem Artikel schließt eine Klage einer\ng) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art ein-\nbetroffenen Partei bei einem Gericht nicht aus.\nschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als\n(öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung\nArtikel 180                                  von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emis-\nSchrittweise Annäherung                              sionen,\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der            h) Geldmaklergeschäfte,\nschrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik\ni)  Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsver-\nArmenien über elektronische Kommunikationsnetze an diejeni-\nwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement,\ngen der Europäischen Union zukommt.\nPensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhand-\ndienstleistungen,\nUnterabschnitt VI\nj)  Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zu-\nFinanzdienstleistungen                                  sammenhang mit Finanzanlagen wie Wertpapieren, derivati-\nven Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten,\nArtikel 181\nk) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen                        Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger\n(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen, die die gemäß            einschlägiger Software und\nden Abschnitten B, C und D liberalisierten Finanzdienstleistungen     l)  Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienst-\nbetreffen.                                                                leistungen für sämtliche in diesem Absatz aufgeführten Tä-\n(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck             tigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung,\n„Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von      Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Be-\neinem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird.            ratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und\nZu den Finanzdienstleistungen gehören Versicherungsdienstleis-            -strategien.\ntungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen sowie\n(5) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der\nBank- und sonstige Finanzdienstleistungen.\nAusdruck\n(3) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezoge-\nne Dienstleistungen gemäß Absatz 2 umfassen:                          a) „Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person\neiner Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will\na) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):                   oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist;\ni)  Lebensversicherung und                                       b) „öffentliche Stelle“\nii) Nichtlebensversicherung,\ni)   eine Regierung, Zentralbank oder Währungsbehörde einer\nb) Rückversicherung und Retrozession,                                          Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei\nstehende oder von ihr beherrschte Einrichtung, die haupt-\nc) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungs-\nsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder\nmaklern und -agenturen und\nvon Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht\nd) versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung,                   jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbrin-\nVersicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadens-                    gung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Be-\nregulierung.                                                              dingungen befasst ist, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                             397\nii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die       e) die „Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für\nüblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbe-             Besteuerungszwecke“ der G-20 und\nhörde wahrgenommen werden, solange sie solche Auf-\ngaben ausübt; und                                           f) die „Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche“\nund die „Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der\nc) „neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller           Terrorismusfinanzierung“ der Financial Action Task Force.\nArt, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit\nbestehenden und neuen Produkten oder der Art und Weise,            (4) Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von\nin der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienst- den „Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaus-\nleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen    tauschs“, die von den Finanzministern der G-7 verabschiedet\nVertragspartei erbracht wird.                                   wurden, und bemühen sich nach besten Kräften um Anwendung\ndieser Grundsätze im Rahmen ihrer Beziehungen.\nKapitel 182\nArtikel 184\nAufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung\nNeue Finanzdienstleistungen\n(1) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,\naus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder             Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der an-\naufrechtzuerhalten, einschließlich                                   deren Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen,\ndie mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Ver-\na) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versiche-         tragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem inter-\nrungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz-         nen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen gestat-\ndienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder               ten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher\nb) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität        Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine\nihres Finanzsystems.                                            Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschrei-\nben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre\n(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Er-     Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die\nreichung ihrer Ziele erforderlich.                                   Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen gemäß\nArtikel 182 abgelehnt werden.\n(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte\nes eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und\nBücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche                                       Artikel 185\noder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich\nim Besitz öffentlicher Stellen befinden.                                                      Datenverarbeitung\n(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der\nArtikel 183                            anderen Vertragspartei, für die Zwecke der Datenverarbeitung In-\nformationen in elektronischer oder sonstiger Form in ihr Gebiet\nWirksame und transparente Regulierung\nund aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbei-\n(1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle     tung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden\ninteressierten Personen im Voraus über jede allgemein anwend-        Finanzdienstleisters erforderlich ist.\nbare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt,\n(2) Absatz 1 schränkt nicht das Recht einer Vertragspartei ein,\num diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme\npersonenbezogene Daten und die Privatsphäre zu schützen, so-\nStellung zu nehmen. Die vorgeschlagene Maßnahme wird be-\nlange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, dieses Abkommen\nkannt gemacht\nzu umgehen.\na) in einer amtlichen Veröffentlichung oder\n(3) Jede Vertragspartei führt angemessene Maßnahmen ein\nb) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.              oder erhält sie aufrecht, um die Privatsphäre, die Grundrechte\nund die Freiheit des Einzelnen zu schützen, insbesondere bei der\n(2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre Be-    Übermittlung personenbezogener Daten.\nstimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der\nErbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.\nArtikel 186\nDie betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf An-\nfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags.                                    Ausnahmen\nBenötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des\nAntragstellers, so teilt sie ihm das unverzüglich mit.                  (1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es\neine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der\n(3) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften da-       ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-\nrum, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für    lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert,\ndie Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor so-      die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen\nwie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung            Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in de-\numgesetzt und angewandt werden. Zu diesen international ver-         nen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften der\neinbarten Standards zählen unter anderem                             Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öf-\nfentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden\na) die „Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Bas-\nkönnen.\nler Ausschusses für Bankenaufsicht“ des Basler Ausschus-\nses,                                                               (2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentral-\nbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffent-\nb) die „Grundsätze der Versicherungsaufsicht“ der Internationa-\nlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.\nlen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden,\nc) die „Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht“ der Inter-         (3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es\nnationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden,        eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der\nausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-\nd) das „Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersa-              lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rech-\nchen“ der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit       nung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel\nund Entwicklung,                                                der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.","398                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nArtikel 187                           b) „Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließ-\nlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten\nSelbstregulierungsorganisationen\nvon Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder\nVerlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der          Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den\nanderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorgani-        erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwa-\nsation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts,         chung\neiner Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder\nVereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu ha-        i)   des Ladens/Löschens von Schiffen,\nben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister         ii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und\nder betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen\nzu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen        iii) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Ver-\nunmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen bei der            wahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach\nErbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Vertrags-          dem Löschen;\npartei sicher, dass die in den Artikeln 144 und 150 genannten\nVerpflichtungen eingehalten werden.                                c) „Zollabfertigung“ oder „Dienstleistung von Zollagenten“ die\nErfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder\nDurchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon,\nArtikel 188\nob das die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine üb-\nVerrechnungs- und Zahlungssysteme                         liche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;\nUnter den in den in den Artikeln 144 und 150 genannten Be-      d) „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlage-\ndingungen für die Gewährung von Inländerbehandlung gewährt             rung von Containern“ die Lagerung von Containern im\njede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Ver-          Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Ent-\ntragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu        ladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung;\nden von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrech-\nnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinan-     e) „Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in\nzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üb-            einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der\nlichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit diesem             Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien\nArtikel wird nicht bezweckt, Zugang zu den für Notfälle vorgese-       oder Reedereien zu folgenden Zwecken:\nhenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei zu\ni)   Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistun-\neröffnen.\ngen und Anschlussleistungen, von Preisangebot bis\nRechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossemen-\nArtikel 189                                    ten im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterver-\nFinanzielle Stabilität und Regulierung                         kauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung\nvon Finanzdienstleistungen in der Republik Armenien                     von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Aus-\nkünften und\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer an-\ngemessenen Regulierung von Finanzdienstleistungen als Mittel           ii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen\nzur Gewährleistung finanzieller Stabilität, fairer und effizienter          im Hinblick auf den Hafenaufenthalt von Schiffen oder die\nMärkte sowie des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche-              Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;\nrungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz-\nf) „Spedition“ die Organisation und Überwachung der Beförde-\ndienstleister treuhänderische Pflichten hat, zukommt. Den Be-\nrungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsver-\nzugsrahmen für eine solche Regulierung von Finanzdienst-\ngabe für Verkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen,\nleistungen bilden die internationalen Standards und bewährten\nAusfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäft-\nVerfahrensweisen, so wie sie insbesondere in der Europäischen\nlichen Auskünften;\nUnion angewandt werden. In diesem Zusammenhang gleicht die\nRepublik Armenien ihre Rechtsvorschriften zur Regulierung von      g) „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor- und Weitertransport von\nFinanzdienstleistungen den einschlägigen Rechtsvorschriften der        internationalem Frachtgut auf dem Seeweg, insbesondere\nEuropäischen Union an.                                                 von containerisierter Fracht, zwischen Häfen, die im Gebiet\neiner Vertragspartei gelegen sind.\nUnterabschnitt VII\n(2) Für den internationalen Seeverkehr gewährleisten die Ver-\nVe r ke h r s d i e n s t l e i s t u n g e n      tragsparteien die effektive Anwendung des Grundsatzes des un-\ngehinderten Zugangs zu Ladungen auf kommerzieller Basis, die\nArtikel 190                           Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr sowie die\nInländerbehandlung bei der Erbringung von Dienstleistungen.\nGeltungsbereich und Ziele\n(3) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten\nIn diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze für die\nNiveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr\nLiberalisierung internationaler Verkehrsdienstleistungen nach den\nAbschnitten B, C und D festgelegt.                                 a) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten\nZugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum\nArtikel 191                               internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminie-\nrungsfreier Basis wirksam an und\nBegriffsbestimmungen\nb) gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der anderen\n(1) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte\nVertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen\nB, C und D bezeichnet der Ausdruck\nVertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den\na) „internationaler Seeverkehr“ auch Beförderungsvorgänge im           Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und\nHaus-Haus- und im multimodalen Verkehr – d. h. die Beför-         die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrs-\nderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger – mit         hilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Ge-\neinem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke       bühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen und\nauf See zurückgelegt wird, und schließt zu diesem Zweck das       der Zuweisung von Liegeplätzen und Lade- und Löschein-\nRecht ein, Direktverträge mit Betreibern anderer Verkehrsträ-     richtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die\nger zu schließen;                                                 Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder den Schif-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                             399\nfen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behand-       die der elektronische Geschäftsverkehr im Hinblick auf die Be-\nlung günstiger ist.                                            stimmungen dieses Kapitels aufwirft.\n(4) Bei der Anwendung der Grundsätze nach Absatz 3                  (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent-\nwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht\na) nimmt jede Vertragspartei in künftige Abkommen mit Drittlän-     mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar\ndern über internationale Seeverkehrsdienstleistungen, ein-     sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in\nschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Mas-      den elektronischen Geschäftsverkehr haben.\nsengütern und des Linienverkehrs, keine Ladungsanteil-\nvereinbarungen auf und setzt derartige Ladungsanteilverein-       (3) Die Vertragsparteien betrachten die elektronische Übertra-\nbarungen, die in früheren Abkommen enthalten sind, inner-      gung als eine Dienstleistung im Sinne des Abschnitts C, auf die\nhalb einer angemessenen Frist außer Kraft und                  kein Zoll erhoben werden kann.\nb) beseitigt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,                                 Artikel 194\ntechnischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleier-\nRegulierungsaspekte\nte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen bei der\ndes elektronischen Geschäftsverkehrs\nDienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewir-\nken könnten, und führt keine neuen solchen Maßnahmen              (1) Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die durch\noder Hemmnisse ein.                                            den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regulie-\nrungsfragen. Dieser Dialog betrifft unter anderem folgende Fra-\n(5) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr\ngen:\ntätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet\neine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und      a) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer-\ndie Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig als      tifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung\ndiejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern oder den          grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,\nDienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Be-\ndingungen günstiger sind.                                           b) die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Spei-\ncherung von Informationen,\n(6) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tä-\ntigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden           i)   die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kom-\nLeistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Be-                    merzieller Kommunikation und\ndingungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schlepp-           ii) den Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen\nboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung,                      Geschäftsverkehrs und\nAbfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der\nHafenmeisterei, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende      c) andere Fragen, die für die Entwicklung des elektronischen\nReparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste sowie           Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.\nlandgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb uner-\n(2) Ein solcher Dialog kann in Form eines Austausches von\nlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Strom-\nInformationen über die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien\nversorgung.\nbezüglich der in Absatz 1 genannten Fragen sowie über die An-\n(7) Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüs-    wendung dieser Rechtsvorschriften erfolgen.\ntung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt\nzwischen Häfen der Republik Armenien oder zwischen Häfen                                  Unterabschnitt II\neines Mitgliedstaats befördert werden.\nHaftung der Anbieter\n(8) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr                  v o n Ve r m i t t l u n g s d i e n s t e n\ntätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehaltlich\nder Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-Dienst-\nleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.                                         Artikel 195\nNutzung der Dienste von Vermittlern\nArtikel 192\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von\nSchrittweise Annäherung                        Vermittlern für Tätigkeiten nutzen können, die gegen das jeweilige\ninterne Recht der Vertragsparteien verstoßen. Um dieser Mög-\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der\nlichkeit Rechnung zu tragen, führt jede Vertragspartei für Anbieter\nschrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik\nvon Vermittlungsdiensten Haftungsmaßnahmen gemäß diesem\nArmenien über Verkehrsdienstleistungen an diejenigen der Euro-\nUnterabschnitt ein oder hält solche Maßnahmen aufrecht.\npäischen Union zukommt.\nArtikel 196\nAbschnitt F\nHaftung der\nElektronischer Geschäftsverkehr                         Anbieter von Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-\nUnterabschnitt I                             tes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem\nAllgemeine Bestimmungen                              Nutzer des Dienstes gelieferte Informationen in einem Kommu-\nnikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunika-\ntionsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermit-\nArtikel 193                            telten Informationen haftet, sofern der Diensteanbieter\nZiel und Grundsätze                          a) die Übermittlung nicht veranlasst,\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische     b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus-\nGeschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkei-           wählt und\nten eröffnet, und sind bestrebt, die Entwicklung des elektroni-\nschen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu för-       c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verän-\ndern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fragen,             dert.","400                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\n(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung       eine Vertragspartei Verfahren für die Entfernung von Informatio-\ndes Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische            nen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegt.\nkurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informatio-\nnen, soweit das nur zur Durchführung der Übermittlung im Kom-                                     Artikel 199\nmunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger\ngespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise                     Keine allgemeine Überwachungspflicht\nerforderlich ist.                                                      (1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sin-\n(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge- ne der Artikel 196, 197 und 198 erbringen, weder eine allgemeine\nricht oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechts-         Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen übermittelten oder\nordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,        gespeicherten Informationen noch eine allgemeine Verpflichtung\neine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.               zur aktiven Forschung nach Tatsachen oder Umständen auf, die\nauf eine illegale Tätigkeit hinweisen.\nArtikel 197                               (2) Jede Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Infor-\nmationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden\nHaftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Caching           unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder In-\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens- formationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu\ntes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem      verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informa-\nNutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu      tionen zu übermitteln, anhand derer die Nutzer ihres Dienstes,\nübermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeit-  mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen\nlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen haftet,     haben, ermittelt werden können.\ndie dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informatio-\nnen an andere Nutzer des Dienstes auf deren Anfrage hin effi-                                    Abschnitt G\nzienter zu gestalten, sofern\nAusnahmen\na) der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,\nb) der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den                                      Artikel 200\nInformationen beachtet,\nAllgemeine Ausnahmen\nc) der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der\n(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen, die in diesem\nInformationen beachtet, die in weithin anerkannten und ver-\nAbkommen vorgesehen sind, gilt dieses Kapitel vorbehaltlich der\nwendeten Industriestandards festgelegt sind,\nin den Absätzen 2 und 3 genannten Ausnahmen.\nd) der Diensteanbieter nicht die rechtmäßige Anwendung von             (2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so\nTechnologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der       angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben\nInformationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und   sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-\nverwendeten Industriestandards festgelegt sind, und            rung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be-\ne) der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte       schränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden\nInformationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu         Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht\nsperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass    dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei hindert,\ndie Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Über-      Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,\nmittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu       a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die\nihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungs-        öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-\nbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.                nung aufrechtzuerhalten,\n(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge- b) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men-\nricht oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechts-              schen, Tieren und Pflanzen dienen,\nordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,\neine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.               c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res-\nsourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung\nmit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für\nArtikel 198                                 die interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleis-\nHaftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Hosting                tungen angewandt werden,\n(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines      d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,\nDienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung            geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich\nvon durch Nutzer des Dienstes gelieferten Informationen besteht,         sind,\nder Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespei-  e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder\ncherten Informationen haftet, sofern                                     Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu\na) der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der               diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Fol-\nrechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, was         gendes betreffen:\nSchadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder            i)   die Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge-\nUmstände bewusst ist, aus denen die illegale Tätigkeit oder              schäftspraktiken oder die Bewältigung der Folgen einer\nInformation offensichtlich wird, oder                                    Nichterfüllung von Verträgen,\nb) der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses             ii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verar-\nBewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zu             beitung und Weitergabe personenbezogener Daten und\nentfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.                             den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnun-\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem                   gen und Konten oder\nDiensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.              iii) die Sicherheit oder\n(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge- f) die nicht mit den Artikeln 144 und 150 vereinbar sind, voraus-\nricht oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechts-              gesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht\nordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,             darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhe-\neine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass          bung direkter Steuern für Wirtschaftstätigkeiten, Unternehmer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                                 401\noder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleis-                                      Abschnitt H\nten1.\nInvestitionen\n(3) Dieses Kapitel und Anhang VIII gelten weder für die Sys-\nteme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätig-                                        Artikel 203\nkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise\nmit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind.                                                    Überprüfung\nZur Erleichterung bilateraler Investitionen überprüfen die Ver-\nArtikel 201                                tragsparteien gemeinsam spätestens drei Jahre nach Inkrafttre-\nten dieses Abkommens und danach in regelmäßigen Abständen\nSteuerliche Maßnahmen                              die allgemeinen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Inves-\nDie nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt                 titionen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung erwägen sie die\nnicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der            Möglichkeit, Verhandlungen über die Ergänzung dieses Abkom-\nGrundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur                    mens um Bestimmungen über Investitionen, einschließlich des\nVermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren                     Investitionsschutzes, aufzunehmen.\nwerden.\nKapitel 6\nArtikel 202                                   Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr\nAusnahmen zur Wahrung der Sicherheit\nArtikel 204\nDieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass\nes                                                                                                  Laufende Zahlungen\na) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung                Die Vertragsparteien lassen Leistungsbilanzzahlungen und\nzu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren we-         -transfers zwischen der Europäischen Union und der Republik\nsentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,                        Armenien in frei konvertierbarer Währung und gemäß dem Über-\neinkommen über den Internationalen Währungsfonds zu und ver-\nb) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen,              hängen keine diesbezüglichen Beschränkungen.\ndie sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-\nsen als notwendig erachtet, und zwar                                                               Artikel 205\ni)   in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen,                                             Kapitalverkehr\nMunition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten\nii) bei Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der          die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkom-\nVersorgung einer militärischen Einrichtung dienen,               mens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktin-\nvestitionen1, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahme-\niii) bei spaltbaren oder fusionsfähigen Stoffen oder den Stof-        staats und nach den Bestimmungen des Kapitels 5 getätigt\nfen, aus denen sie gewonnen werden, oder                         werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung des inves-\niv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen          tierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.\nin den internationalen Beziehungen, oder                             (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen, die nicht unter\nc) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der            Absatz 1 fallen, gewährleistet jede Vertragspartei ab dem Inkraft-\nvon ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von                  treten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Bestim-\nFrieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.                       mungen dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Hin-\nblick auf\n1 Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Er-       a) Kredite für Handelsgeschäfte einschließlich der Erbringung\nhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertrags-           von Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer\npartei im Rahmen ihres Steuersystems,                                          Vertragspartei beteiligt ist,\ni) die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in Aner-\nkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder     b) Finanzdarlehen und -kredite von Investoren der anderen Ver-\nnach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der           tragspartei und\nVertragspartei stammen oder dort gelegen sind,\nc) Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen im Sinne des\nii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von         Artikels 142 ohne die Absicht, dauerhafte Wirtschaftsbezie-\nSteuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,\nhungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.\niii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht\noder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnah-        (3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens\nmen,                                                                 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des\niv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer ande- Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebiets-\nren Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Fest-   ansässigen der Europäischen Union und der Republik Armenien\nsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden        ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.\nSteuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,\nv) die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die der\nSteuer für weltweites Einkommen unterliegen, und anderen Unterneh-                                Artikel 206\nmern und Dienstleistern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art\nder Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder\nAusnahmen\nvi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge          Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so an-\noder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder        gewandt werden, dass sie bei gleichen Ausgangsbedingungen\nZweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder         zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung\nZweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen\noder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertrags-\nzwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschrän-\npartei zu bewahren.                                                  kung des Kapitalverkehrs führen, ist dieses Kapitel nicht dahin\nDie steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in\ngehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maß-\ndieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Defi-       nahmen zu treffen und durchzusetzen,\nnitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen\nund Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme    1  Einschließlich des Erwerbs von Immobilien im Zusammenhang mit\ntrifft, ausgelegt.                                                           Direktinvestitionen.","402                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\na) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die                                  Artikel 210\nöffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-\nArt und Umfang der Pflichten\nnung aufrechtzuerhalten, oder\n(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und\nb) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder         wirksame Umsetzung der internationalen Übereinkünfte über das\nsonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Wider-      geistige Eigentum, zu deren Vertragsparteien sie gehören, ein-\nspruch zu diesem Titel stehen, einschließlich Maßnahmen,          schließlich des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene\ndie Folgendes betreffen:                                          Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade-Related\ni)   die Verhinderung strafbarer Handlungen, irreführender        Aspects of Intellectual Property Rights, im Folgenden „TRIPS-\nund betrügerischer Geschäftspraktiken oder Maßnahmen         Übereinkommen“) in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens.\nzur Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Ver-     Dieses Kapitel ergänzt und präzisiert die Rechte und Pflichten\nträgen wie Konkurs, Insolvenz und Schutz der Gläubiger-      der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und an-\nrechte,                                                      deren internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geis-\ntigen Eigentums.\nii) zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des\nFinanzsystems einer Vertragspartei eingeführte oder auf-        (2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck\nrechterhaltene Maßnahmen,                                    „geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigen-\ntums, die in Abschnitt B aufgeführt sind.\niii) die Emission von und den Handel mit Wertpapieren,\nOptionen, Futures oder anderen Derivaten,                       (3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz\nvor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Ver-\niv) die Finanzberichterstattung oder die Aufzeichnung von         bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von\nTransfers, falls sie erforderlich sind, um Strafverfolgungs- 1883 in der zuletzt in Stockholm 1967 revidierten Fassung (im\noder Finanzaufsichtsbehörden zu unterstützen, oder           Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft (1967)“).\nv) die Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder\nVerwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder                                         Artikel 211\nUrteilen.\nErschöpfung\nArtikel 207                               Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die nationale oder\nregionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.\nSchutzmaßnahmen\nIn Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die                                    Abschnitt B\nDurchführung der Währungs- oder Geldpolitik der Republik Ar-\nmenien beziehungsweise für das Funktionieren der Wirtschafts-                Standards für Rechte des geistigen Eigentums\nund Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder eine\nVertragspartei mit ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder                               Unterabschnitt I\nAußenfinanzierungsproblemen konfrontiert ist oder solche                 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte\nSchwierigkeiten drohen, kann die betroffene Vertragspartei für\nhöchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen für den Kapitalverkehr,\nZahlungen oder Transfers zwischen der Europäischen Union und                                      Artikel 212\nder Republik Armenien treffen, sofern diese Maßnahmen unbe-                                   Gewährter Schutz\ndingt notwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaß-\n(1) Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten\nnahme trifft oder beibehält, unterrichtet unverzüglich die andere\ngemäß den folgenden Übereinkünften wahr:\nVertragspartei über die Annahme der Schutzmaßnahme und legt\nihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser       a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur\nMaßnahme vor.                                                             und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),\nb) dem Internationalen Abkommen über den Schutz der aus-\nArtikel 208                                übenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der\nSendeunternehmen („Rom-Abkommen“),\nErleichterungen\nc) dem TRIPS-Übereinkommen,\nDie Vertragsparteien konsultieren einander, um zur Förderung\nder Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den            d) dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty,\nVertragsparteien zu erleichtern.                                          WCT) und\ne) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO\nKapitel 7                                   Performances and Phonograms Treaty, WPPT).\nGeistiges Eigentum                                   (2) Die Vertragsparteien unternehmen alle zumutbaren An-\nstrengungen, um dem Vertrag von Peking zum Schutz von\naudiovisuellen Darbietungen beizutreten.\nAbschnitt A\nZiele und Grundsätze                                                       Artikel 213\nUrheber\nArtikel 209\nJede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche\nZiele                               Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:\nDie Ziele dieses Kapitels bestehen darin,                          a) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau-\na) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer               erhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise\nProdukte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und             und in jeder Form, ganz oder teilweise,\nso für beide Vertragsparteien zu einer nachhaltigeren und in-     b) die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von\nklusiveren Wirtschaft beizutragen und                                 Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Ver-\nkauf oder auf sonstige Weise,\nb) ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und\nbei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums          c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe\nzu erreichen.                                                         ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichma-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                               403\nchung ihrer Werke in einer Weise, dass sie Mitgliedern der             se, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu\nÖffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich            Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind,\nsind, und\nd) die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendun-\nd) die Vermietung oder Verleihung des Originals ihrer Werke                gen durch Verkauf oder auf sonstige Weise und\noder von Vervielfältigungsstücken davon.\ne) die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öf-\nfentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende\nArtikel 214                                   Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen\nAusübende Künstler                                  Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.\nJede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das aus-\nschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:                                       Artikel 217\na) die Aufzeichnung1 ihrer Darbietungen,                                            Sendung und öffentliche Wiedergabe\nb) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau-            Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines\nerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietun-      zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines\ngen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teil-     Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine draht-\nweise,                                                            lose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer\neinzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an die aus-\nc) die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbie-\nübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern gewährleis-\ntungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise,\ntet. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diese Vergütung auf\nd) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-          die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt\nmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in einer            wird. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Ton-\nWeise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und       trägerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können\nzu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind,                             die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzu-\ne) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer         teilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.\nDarbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits\neine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeich-                                      Artikel 218\nnung, und\nSchutzdauer\nf) die Vermietung und Verleihung von Aufzeichnungen ihrer Dar-\nbietungen.                                                           (1) Die Dauer der vermögensrechtlichen Befugnisse eines Ur-\nhebers eines Werks der Literatur und Kunst im Sinne des Arti-\nkels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers\nArtikel 215                              und mindestens 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem\nHersteller von Tonträgern                         Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zu-\ngänglich gemacht worden ist.\nJede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das\nausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:          (2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks ge-\na) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder          meinsam zu, so beginnt die in Absatz 1 genannte Frist mit dem\ndauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und      Tod des längstlebenden Miturhebers.\nWeise und in jeder Form, ganz oder teilweise,                        (3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutz-\nb) die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Ver-   dauer frühestens 70 Jahre, nachdem das Werk rechtmäßig der\nvielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige      Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das\nWeise,                                                            vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über\ndie Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber inner-\nc) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-          halb der in Satz 1 angegebenen Frist seine Identität offenbart,\nmachung ihrer Tonträger in einer Weise, dass sie Mitgliedern      richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1.\nder Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugäng-\nlich sind, und                                                       (4) Sieht eine Vertragspartei besondere Rechte für Kollektiv-\nwerke oder für eine als Rechteinhaber zu bestimmende juristi-\nd) die Vermietung und Verleihung im Zusammenhang mit ihren            sche Person vor, so wird die Schutzdauer nach Absatz 3 berech-\nTonträgern.                                                       net, sofern nicht die natürlichen Personen, die das Werk\ngeschaffen haben, in den der Öffentlichkeit zugänglich gemach-\nArtikel 216                              ten Fassungen dieses Werks als solche identifiziert sind. Dieser\nSendeunternehmen                              Absatz lässt die Rechte identifizierter Urheber, deren identifizier-\nbare Beiträge in diesen Werken enthalten sind, unberührt; für die-\nJede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das aus-              se Beiträge findet Absatz 1 oder 2 Anwendung.\nschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:\n(5) Für Werke, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen,\na) die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es          Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und für die die\nsich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel         Schutzfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem das Werk\noder Satellit übertragene Sendungen handelt,                      rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist,\nb) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder          beginnt die Schutzfrist für jeden Bestandteil einzeln zu laufen.\ndauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sen-            (6) Bei Werken, deren Schutzdauer nicht ab dem Tod des Ur-\ndungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder        hebers oder der Urheber berechnet wird und die nicht innerhalb\nteilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtge-       von 70 Jahren nach ihrer Schaffung rechtmäßig der Öffentlichkeit\nbundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene      zugänglich gemacht worden sind, erlischt der Schutz.\nSendungen handelt,\n(7) Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles\nc) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-\nWerk erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Längstle-\nmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen in einer Wei-\nbenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese\n1 Der Ausdruck „Aufzeichnung“ bezeichnet die Verkörperung von Tönen\nals Miturheber benannt worden sind: Hauptregisseur, Urheber\noder Bildern von Darbietungen oder von Darstellungen davon, von der des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der speziell\naus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiederge-   für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk kompo-\ngeben werden können.                                                nierten Musik.","404                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\n(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die ein zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des\nzuvor unveröffentlichtes Werk, dessen urheberrechtlicher Schutz     Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des\nabgelaufen ist, erstmals rechtmäßig veröffentlicht beziehungs-      internen Rechts genehmigt worden sind. Technische Maßnah-\nweise rechtmäßig öffentlich wiedergibt, einen den vermögens-        men sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines ge-\nrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechenden Schutz          schützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von\ngenießt. Die Schutzdauer für solche Rechte beträgt 25 Jahre ab      den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen\ndem Zeitpunkt, zu dem das Werk erstmals rechtmäßig veröffent-       Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sons-\nlicht oder erstmals rechtmäßig öffentlich wiedergegeben worden      tige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands\nist.                                                                oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, der\ndie Erreichung des Schutzziels sicherstellt, kontrolliert wird.\n(9) Die vermögensrechtlichen Befugnisse ausübender Künst-\nler im audiovisuellen Bereich erlöschen frühestens 50 Jahre nach\nder Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung                                    Artikel 220\ninnerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig       Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung\nöffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte frühestens\n50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder            (1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-\nersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis        schutz gegen Personen vor, die wissentlich und unbefugt eine\nzuerst stattgefunden hat.                                           der nachstehenden Handlungen vornehmen:\n(10) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der ausübenden          a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen\nKünstler und der Hersteller von Tonträgern erlöschen 70 Jahre            für die Rechtewahrnehmung, und\nnach der ersten Veröffentlichung oder der ersten öffentlichen       b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche\nWiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden            Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von unter\nhat. Eine Vertragspartei kann wirksame Maßnahmen ergreifen,              dieses Kapitel fallenden Werken oder sonstigen Schutzge-\num sicherzustellen, dass Gewinne, die während der 20-jährigen            genständen, bei denen elektronische Informationen für die\nSchutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt werden, gerecht un-        Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wur-\nter den ausübenden Künstlern und den Herstellern aufgeteilt wer-         den,\nden.\nwenn diesen Personen bekannt ist oder bekannt sein müsste,\n(11) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der Hersteller der      dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder ver-\nerstmaligen Aufzeichnung eines Films erlöschen frühestens           wandten Schutzrechten im Sinne des nationalen Rechts veran-\n50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wird jedoch der Film innerhalb      lassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.\ndieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich\nwiedergegeben, so erlöschen die Befugnisse frühestens 50 Jahre         (2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck\nnach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffent-   „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtein-\nlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst statt-       habern stammenden Informationen, welche die unter dieses Ka-\ngefunden hat.                                                       pitel fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den\nUrheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder\n(12) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der Sendeunter-         Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke\nnehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung           oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder\nunabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder         Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.\ndrahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen han-\ndelt.                                                                  (3) Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine solche Information\nan einem Vervielfältigungsstück eines unter dieses Kapitel fallen-\n(13) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom\nden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist\n1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn\noder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines\nder Frist maßgebende Ereignis folgt.\nsolchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.\nArtikel 219\nArtikel 221\nSchutz technischer Maßnahmen\nAusnahmen und Beschränkungen\n(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-\n(1) Jede Vertragspartei darf nach Maßgabe der Übereinkom-\nschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen\nmen und internationalen Verträge, zu deren Vertragsparteien sie\ndurch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste,\ngehört, Beschränkungen der und Ausnahmen von den in den Ar-\ndass sie dieses Ziel verfolgt.\ntikeln 213 bis 218 genannten Rechte nur in bestimmten Sonder-\n(2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-         fällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Schutzge-\nschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den     genstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten\nVerkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf        Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.\noder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von\n(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 213\nVorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Er-\nbis 217 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig\nbringung von Dienstleistungen vor,\noder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines\na) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Ver-        technischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,\nmarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer       a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen\nMaßnahmen sind,                                                Vermittler oder b) eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder\nb) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer            sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine\nMaßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck         eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von dem in den\noder Nutzen haben oder                                         Artikeln 213 bis 217 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausge-\nnommen wird.\nc) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder er-\nbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer\nArtikel 222\nMaßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.\nFolgerecht der Urheber von Kunstwerken\n(3) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck\n„technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder           (1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Ori-\nBestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Wer-      ginals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußer-\nke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen           liches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                            405\nnicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf                                   Artikel 225\nVergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Wei-\nterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.                             Rechte aus einer Marke\n(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen,      Eine eingetragene Marke verleiht ihrem Inhaber ein ausschließ-\nan denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunst-       liches Recht an ihr. Der Inhaber hat das Recht, Dritten zu verbie-\ngalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder      ten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr\nVermittler beteiligt sind.                                          a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienst-\n(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach            leistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für\nAbsatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn              die die Marke eingetragen ist, und\nder Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betref-      b) ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für\nfenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben               Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen\nhat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen          identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetra-\nbestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.                               gen ist, wenn durch eine solche Benutzung für die Öffentlich-\n(4) Die Vergütung wird vom Veräußerer abgeführt. Jede Ver-            keit die Gefahr einer Verwechslung besteht, einschließlich der\ntragspartei kann vorsehen, dass eine – vom Veräußerer verschie-          Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Ver-\ndene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2 allein           bindung gebracht wird.\noder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Vergü-\ntung haftet.                                                                                     Artikel 226\n(5) Das Verfahren für die Einziehung und die Höhe der Vergü-                            Eintragungsverfahren\ntung werden durch das interne Recht geregelt.\n(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von\nMarken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung\nArtikel 223                            der zuständigen Markenverwaltung schriftlich mitgeteilt und hin-\nZusammenarbeit auf dem                         reichend begründet wird.\nGebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung                    (2) Jede Vertragspartei gewährt Rechteinhabern die Möglich-\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen     keit, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen, und\nihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrneh-   Markenanmeldern die Gelegenheit, sich zu dem Widerspruch zu\nmung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutz-         äußern.\ngegenständen im Gebiet der Vertragsparteien sowie den Transfer         (3) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elek-\nvon Vergütungen für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger        tronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markenein-\nSchutzgegenstände zu fördern.                                       tragungen bereit. Die Datenbank für Markenanmeldungen ist\n(2) Die Vertragsparteien fördern die Transparenz der Organi-     mindestens während der Widerspruchsfrist zugänglich.\nsationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere\nwas die Einziehung der Vergütungen, die Abzüge von eingezo-                                      Artikel 227\ngenen Vergütungen, die Verwendung eingezogener Vergütungen,\ndie Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen                        Notorisch bekannte Marken\nbetrifft.                                                              Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im\n(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich sicherzustellen, dass Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967)\neine im Gebiet der einen Vertragspartei ansässige Organisation      und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkom-\nfür die kollektive Rechtewahrnehmung, die eine andere im Gebiet     mens wendet jede Vertragspartei die Gemeinsame Empfehlung\nder anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollek-   betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an,\ntive Rechtewahrnehmung auf der Grundlage einer Repräsentati-        welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des\nonsvereinbarung vertritt, die Rechteinhaber der von ihr vertrete-   gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Welt-\nnen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht         organisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property\ndiskriminiert.                                                      Organization, WIPO) anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungs-\nreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis\n(4) Die vertretende Organisation für die kollektive Rechtewahr-  29. September 1999) verabschiedet haben.\nnehmung entrichtet der vertretenen Organisation für die kollek-\ntive Rechtewahrnehmung korrekt, regelmäßig und sorgfältig die\ndieser zustehenden Beträge und informiert sie über die Höhe der                                  Artikel 228\nin ihrem Namen eingezogenen Vergütungen und über Abzüge                       Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke\nvon diesen Vergütungen.\nJede Vertragspartei\nUnterabschnitt II                             a) sieht die lautere Benutzung beschreibender Angaben, auch\ndie lautere Benutzung geografischer Angaben, als begrenzte\nMarken\nAusnahme von den Rechten aus einer Marke vor und\nArtikel 224                            b) kann sonstige begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus\neiner Marke vorsehen.\nInternationale Übereinkünfte\nBei der Festlegung solcher Ausnahmen trägt jede Vertragspartei\nJede Vertragspartei                                              den berechtigten Interessen des Markeninhabers und Dritter\nRechnung.\na) hält das Protokoll zum Madrider Abkommen über die inter-\nnationale Registrierung von Marken ein,\nArtikel 229\nb) hält den Markenrechtsvertrag und das Abkommen von Nizza\nüber die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-                              Verfallsgründe\nleistungen für die Eintragung von Marken ein und\n(1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen\nc) unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Mar-            erklärt wird, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen, für\nkenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.                     die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeit-","406                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nraums von mindestens drei Jahren in dem betreffenden Gebiet                                     Artikel 232\nnicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe\nAufnahme neuer geografischer Angaben\nfür die Nichtbenutzung vorliegen.\n(1) Die Vertragsparteien können gemäß dem Verfahren des Ar-\nDer Verfall der Rechte des Inhabers kann nicht geltend gemacht      tikels 240 Absatz 3 neue geografische Angaben in die Liste der\nwerden, wenn nach Ende des Zeitraums von mindestens drei            geschützten geografischen Angaben in Anhang X aufnehmen.\nJahren und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Be-   Neue geografische Angaben können nach Abschluss des Ein-\nnutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenom-          spruchsverfahrens und nach Prüfung der neuen geografischen\nmen worden ist.                                                     Angaben zur Zufriedenheit jeder Vertragspartei gemäß Artikel 231\nWird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des      Absätze 3 und 4 in die Liste aufgenommen werden.\nununterbrochenen Zeitraums der Nichtbenutzung von mindes-              (2) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine neue geo-\ntens drei Jahren beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor         grafische Angabe in die in Absatz 1 genannte Liste aufzunehmen,\nStellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder     wenn\naufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbe-\nreitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst        a) die geografische Angabe mit dem Namen einer Pflanzensorte\nstattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon er-              oder einer Tierrasse kollidieren würde und deshalb geeignet\nhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden        wäre, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des\nkönnte.                                                                  Erzeugnisses irrezuführen,\n(2) Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach  b) der Schutz dieser geografischen Angabe aufgrund des An-\ndem Zeitpunkt ihrer Eintragung                                           sehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen\nBekanntheit geeignet wäre, den Verbraucher über die tat-\na) infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im         sächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen, oder\ngeschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer\nWare oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetra-   c) es sich bei dem Namen um eine Gattungsbezeichnung han-\ngen wurde, oder                                                     delt.\nb) infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zu-                                Artikel 233\nstimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie einge-\ntragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über     Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben\ndie Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft        (1) Jede Vertragspartei schützt die in Anhang X aufgeführten\ndieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.               geografischen Angaben gegen\na) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines\nUnterabschnitt III                                 geschützten Namens für vergleichbare Erzeugnisse, die der\nGeografische Angaben                                   Produktspezifikation des geschützten Namens nicht ent-\nsprechen oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen\neiner geografischen Angabe ausgenutzt wird,\nArtikel 230\nb) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspie-\nGeltungsbereich                                lung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnis-\n(1) Dieser Unterabschnitt gilt für den Schutz geografischer An-       ses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Über-\ngaben, die ihren Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien haben.          setzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen\nmit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“,\n(2) Geografische Angaben einer Vertragspartei, die von der            „Nachahmung“, „Aroma“ oder dergleichen verwendet wird,\nanderen Vertragspartei zu schützen sind, unterliegen diesem\nUnterabschnitt nur, wenn sie in den Geltungsbereich der in Arti-    c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich\nkel 231 genannten Rechtsvorschriften fallen.                             auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaf-\nten des Erzeugnisses beziehen und geeignet sind, einen fal-\nschen Eindruck über seinen Ursprung zu erwecken, und die\nArtikel 231                                 auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der\nEtablierte geografische Angaben                         Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis\noder auf der Verpackung des Erzeugnisses in einem Behält-\n(1) Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechts-         nis erscheinen, und\nvorschriften der Republik Armenien kommt die Europäische\nUnion zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in          d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher\nTeil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.             über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezufüh-\nren.\n(2) Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechts-\nvorschriften der Europäischen Union kommt die Republik Arme-           (2) Geschützte geografische Angaben dürfen im Gebiet der\nnien zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B    Vertragsparteien nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.\ndieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.                  (3) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlau-\n(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach           tend, so wird jeder dieser geografischen Angaben Schutz ge-\nPrüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben          währt, sofern sie in gutem Glauben sowie unter angemessener\nder Europäischen Union, die von der Europäischen Union nach         Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und\nden in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften einge-      der tatsächlichen Verwechslungsgefahr verwendet wurde.\ntragen worden sind, gewährt die Republik Armenien diesen geo-       Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen\ngrafischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte               die Vertragsparteien einvernehmlich die praktischen Verwen-\nSchutzniveau.                                                       dungsbedingungen fest, unter denen die gleichlautenden geo-\ngrafischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei\n(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach\nberücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gleichbe-\nPrüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben\nrechtigt zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt\nder Republik Armenien, die von der Republik Armenien nach den\nwerden dürfen.\nin Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen\nworden sind, gewährt die Europäische Union diesen geogra-           Ein gleichlautender Name, der die Verbraucher zu der irrigen An-\nfischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutz-          nahme verleitet, dass ein Erzeugnis aus einem anderen Gebiet\nniveau.                                                             stammt, wird nicht eingetragen, auch wenn er für das Gebiet, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                             407\nGegend oder den Ort, aus dem/der das betreffende Erzeugnis           päischen Union „Cognac“ oder „Champagne“ – auch transkri-\nstammt, zutreffend ist.                                              biert oder übersetzt – bestehen oder sie enthalten, die für gleich-\nartige Erzeugnisse eingetragen sind und die nicht der betreffen-\n(4) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen\nden Spezifikation entsprechen, für ungültig oder verfallen erklärt\nmit einem Drittland vor, eine geografische Angabe des Drittlands\noder so geändert, dass der betreffende Name als Bestandteil der\nzu schützen, die mit einer nach diesem Unterabschnitt geschütz-\ngesamten Marke im Falle von „Cognac“ spätestens 14 Jahre und\nten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlau-\nim Falle von „Champagne“ spätestens zwei Jahre nach dem In-\ntend ist, so wird Letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit,\nkrafttreten dieses Abkommens entfällt.\nsich hierzu zu äußern, bevor die geografische Angabe des Dritt-\nlandes geschützt wird.\nArtikel 236\n(5) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien\nnicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu                           Durchsetzung des Schutzes\nschützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr ge-\nJede Vertragspartei setzt den in den Artikeln 233 bis 235 vor-\nschützt ist.\ngesehenen Schutz geografischer Angaben durch geeignete Ver-\nJede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei, wenn     waltungsakte ihrer Behörden durch. Jede Vertragspartei setzt\neine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr ge-       diesen Schutz auch auf Antrag eines Beteiligten durch.\nschützt ist. Diese Unterrichtung erfolgt nach den Verfahren des\nArtikels 240 Absatz 3.                                                                            Artikel 237\n(6) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht einer Person,\nÜbergangsbestimmungen\nim geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres\nGeschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht              (1) Waren, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens nach dem\nin einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.         internen Recht hergestellt und etikettiert wurden, jedoch den An-\nforderungen dieses Abkommens nicht entsprechen, dürfen nach\nArtikel 234                             dessen Inkrafttreten noch bis zur Erschöpfung des Vorrats ver-\nkauft werden.\nRecht auf Verwendung geografischer Angaben\n(2) Während eines Übergangszeitraums von 24 Jahren im Falle\n(1) Eine nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische       von „Cognac“, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nAngabe darf von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der          mens beginnt, und während eines Übergangszeitraums von drei\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromati-       Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Falle von\nsierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden       „Champagne“ schließt der Schutz dieser geografischen Angaben\nSpezifikation entsprechen.                                           der Europäischen Union gemäß diesem Abkommen nicht aus,\n(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unterab-          dass diese Namen auf Erzeugnissen mit Ursprung in der Repu-\nschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Na-       blik Armenien, die in Drittländer ausgeführt werden, zur Bezeich-\nmens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren          nung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse\nAuflagen abhängig gemacht werden.                                    mit Ursprung in der Republik Armenien verwendet werden, so-\nfern die Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden\nDrittlandes das zulassen, vorausgesetzt dass\nArtikel 235\nVerhältnis zu Marken                          a) der Name auf dem Etikett ausschließlich in nicht lateinischen\nSchriftzeichen angegeben ist,\n(1) Eine Vertragspartei lehnt die Eintragung einer Marke ab,\nauf die einer der in Artikel 233 Absatz 1 genannten Sachverhalte     b) der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses in demselben\nfür eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeug-          Sichtfeld klar angegeben ist und\nnisse zutrifft, oder erklärt sie für ungültig, sofern der Antrag auf c) nichts an der Aufmachung geeignet ist, die Öffentlichkeit über\nEintragung dieser Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz               den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.\nder geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt\nwird.                                                                   (3) Während eines Übergangszeitraums von 13 Jahren im Falle\nvon „Cognac“, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkom-\n(2) Für die in Artikel 231 genannten geografischen Angaben        mens beginnt, und während eines Übergangszeitraums von zwei\ngilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag des Inkrafttretens des   Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Falle von\nvorliegenden Abkommens.                                              „Champagne“ schließt der Schutz dieser geografischen Angaben\n(3) Für die in Artikel 232 genannten geografischen Angaben        der Europäischen Union gemäß diesem Abkommen nicht aus,\ngilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen      dass diese Namen in der Republik Armenien verwendet werden,\nVertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe        vorausgesetzt dass\nübermittelt wird.                                                    a) der Name auf dem Etikett ausschließlich in nicht lateinischen\n(4) Unbeschadet des Artikels 232 Absatz 2 Buchstabe b                  Schriftzeichen angegeben ist,\nschützt jede Vertragspartei die in Anhang X aufgeführten geogra-     b) der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses in demselben\nfischen Angaben, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere              Sichtfeld klar angegeben ist und\nMarke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Arti-\nkel 233 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem     c) nichts an der Aufmachung geeignet ist, den Verbraucher über\nTag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe                den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.\nvon einer Vertragspartei nach diesem Abkommen übermittelt\n(4) Zur Erleichterung der reibungslosen und effektiven Been-\nwird, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemeldet, einge-\ndigung der Verwendung der geografischen Angabe der Euro-\ntragen oder – sofern diese Möglichkeit in den Rechtsvorschriften\npäischen Union „Cognac“ für Erzeugnisse mit Ursprung in der\neiner Vertragspartei vorgesehen ist – durch Verwendung in gutem\nRepublik Armenien und zur Unterstützung des Wirtschaftszweigs\nGlauben erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet\nder Republik Armenien bei der Erhaltung seiner Wettbewerbspo-\ndes Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und\nsition auf den Exportmärkten gewährt die Europäische Union der\nerneuert werden, sofern keine Gründe für eine Ungültig- oder\nRepublik Armenien technische und finanzielle Hilfe. Diese Hilfe,\nVerfallserklärung der Marke nach den Markenrechtsvorschriften\ndie gemäß dem EU-Recht gewährt wird, umfasst insbesondere\neiner Vertragspartei vorliegen.\nMaßnahmen zur Entwicklung eines neuen Namens und zur För-\n(5) Abweichend von Absatz 4 werden ältere Marken der Re-          derung, Bewerbung und Vermarktung des neuen Namens auf\npublik Armenien, die aus der geografischen Angabe der Euro-          dem heimischen Markt und den traditionellen Exportmärkten.","408                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\n(5) Die genauen Beträge, Arten, Verfahren und Fristen der in     Armenien zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten\nAbsatz 4 genannten EU-Hilfe werden im Rahmen eines Pakets           – einschließlich Videokonferenzen – zusammen, die von den Ver-\nfür die finanzielle und technische Hilfe festgelegt, das die Ver-   tragsparteien vereinbart werden.\ntragsparteien innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses\nAbkommens abschließend vereinbaren. Die Vertragsparteien er-           (3) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch\nstellen gemeinsam die Vorgaben für dieses Hilfspaket auf der        für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts\nGrundlage einer gründlichen Bewertung des mit dieser Hilfe zu       und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusam-\ndeckenden Bedarfs. Die Bewertung wird von einem internatio-         menhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für\nnalen Beratungsunternehmen durchgeführt, das von den Ver-           a) die Änderung der Verweise auf die im Gebiet jeder Vertrags-\ntragsparteien gemeinsam ausgewählt wird.                                partei geltenden Rechtsvorschriften in Anhang IX Teil A,\n(6) Falls die Europäische Union die in Absatz 4 genannte         b) die Änderung der Vorgaben für die Eintragung und Kontrolle\nfinanzielle und technische Hilfe nicht bereitstellt, kann die Repu-     geografischer Angaben in Anhang IX Teil B,\nblik Armenien den Streitbeilegungsmechanismus nach Kapitel 13\nin Anspruch nehmen und im Erfolgsfall die Verpflichtungen aus       c) die Änderung der Liste der geografischen Angaben in An-\nden Absätzen 2 und 3 aussetzen.                                         hang X,\n(7) Die finanzielle und technische Hilfe der Europäischen Uni-   d) den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtset-\non wird spätestens acht Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens           zung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben\ndieses Abkommens bereitgestellt.                                        und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem\nGebiet der geografischen Angaben, und\nArtikel 238                            e) den Informationsaustausch über geografische Angaben zur\nPrüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt.\nAllgemeine Vorschriften\n(1) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Arti-                         Unterabschnitt IV\nkeln 231 und 232 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und\nsonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der Vertrags-                           Geschmacksmuster\npartei gelten, in dem die Erzeugnisse auf den Markt gebracht\nwerden.                                                                                         Artikel 241\n(2) Der nach Artikel 240 eingesetzte Unterausschuss für geo-                       Internationale Übereinkünfte\ngrafische Angaben befasst sich mit Fragen im Zusammenhang\nDie Vertragsparteien halten die Genfer Akte von 1999 des Haa-\nmit Produktspezifikationen eingetragener geografischer Anga-\nger Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher\nben, die von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet\nMuster und Modelle ein.\ndas Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigt wurden, ein-\nschließlich etwaiger Änderungen.\nArtikel 242\n(3) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische\nAngaben können nur von der Vertragspartei gelöscht werden, in                 Schutz eingetragener Geschmacksmuster\nderen Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.\n(1) Die Vertragsparteien sehen den Schutz unabhängig ge-\nschaffener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacks-\nArtikel 239                            muster“) vor, die neu und originär sind. Dieser Schutz erfolgt\ndurch Eintragung und verleiht den Inhabern ein ausschließliches\nZusammenarbeit und Transparenz\nRecht nach Maßgabe dieses Unterabschnitts.\n(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umsetzung\nFür die Zwecke dieses Unterabschnitts kann eine Vertragspartei\nund des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder direkt\nein Geschmacksmuster mit Eigenart als originär betrachten.\noder über den nach Artikel 240 eingesetzten Unterausschuss für\ngeografische Angaben in Verbindung. Insbesondere kann eine             (2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bau-\nVertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über      element eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein\nProduktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kon-       solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und ori-\ntaktstellen der nationalen Kontrollbehörden ersuchen.               ginär,\n(2) Jede Vertragspartei kann die Spezifikationen der nach die-   a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis ein-\nsem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben oder               gefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung\neine Zusammenfassung davon sowie Informationen über die                 sichtbar bleibt und\nKontaktstellen der nationalen Kontrollbehörden für die nach\nb) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst\ndiesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben der\ndie Voraussetzung, neu und originär zu sein, erfüllen.\nanderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.\n(3) Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in\nArtikel 240                            Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den\nEndbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder\nUnterausschuss für geografische Angaben                   Reparaturarbeiten.\n(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss für geo-       (4) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist\ngrafische Angaben ein, der sich aus Vertretern der Europäischen     berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustim-\nUnion und der Republik Armenien zusammensetzt und die Auf-          mung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu ver-\ngabe hat, die Umsetzung dieses Unterabschnitts zu überwachen        kaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen,\nund die Zusammenarbeit und den Dialog der Vertragsparteien          die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es auf-\nauf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren.          genommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen\nZwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des\n(2) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine      Geschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den\nBeschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der      Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar\nUnterausschuss für geografische Angaben tritt auf Ersuchen          sind.\neiner Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen\nabwechselnd in der Europäischen Union und in der Republik              (5) Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                            409\nArtikel 243                           Absatz 6 der Doha-Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und\nzur öffentlichen Gesundheit ein und tragen zu seiner Umsetzung\nSchutz nicht eingetragener Geschmacksmuster\nbei.\n(1) Die Europäische Union und die Republik Armenien stellen\ndie rechtlichen Mittel zur Verhinderung der Verwendung nicht ein-                               Artikel 248\ngetragener Erscheinungsformen eines Erzeugnisses nur bereit,\nwenn die angefochtene Verwendung das Ergebnis einer Nach-                              Ergänzendes Schutzzertifikat\nahmung der nicht eingetragenen Erscheinungsform des Erzeug-           (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und\nnisses ist. Eine solche Verwendung umfasst mindestens das An-      Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Pa-\nbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die     tent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulas-\nEinfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses.                         sungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt\n(2) Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Erschei-    in den Verkehr gebracht werden. Die Vertragsparteien erkennen\nnungsformen eines Erzeugnisses beträgt mindestens drei Jahre       an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentan-\nab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer der        meldung und der Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach\nVertragsparteien öffentlich zugänglich gemacht wurde.              Maßgabe ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des\ntatsächlichen Patentschutzes verringern kann.\nArtikel 244                              (2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzen-\nschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behörd-\nAusnahmen und Beschränkungen\nliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche\n(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom            Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum\nSchutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche               abzüglich fünf Jahren entspricht.\nAusnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen\n(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutz-\nVerwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die\ndauer höchstens fünf Jahre betragen.\nberechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Ge-\nschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei          In der Union ist eine Verlängerung um weitere sechs Monate im\nauch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.  Falle von Arzneimitteln möglich, für die pädiatrische Studien\ndurchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktin-\n(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die\nformationen widerspiegeln.\nim Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überle-\ngungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht\ninsbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnis-                              Unterabschnitt VI\nses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen                  Nicht offengelegte Informationen\nnachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das\nGeschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet\nArtikel 249\nwird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder\nin diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden        Geltungsbereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen\nkann, sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.         (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach\nArtikel 39 Absätze 1 und 2 des TRIPS-Übereinkommens. Jede\nArtikel 245                           Vertragspartei sorgt für angemessene zivilrechtliche Verfahren\nund Rechtsbehelfe, die es Inhabern von Geschäftsgeheimnissen\nVerhältnis zum Urheberrecht\nermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung ihrer\nEin Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer       Geschäftsgeheimnisse in einer Weise, die mit einer redlichen Ge-\nVertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Ge-          schäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern oder eine Ent-\nschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt      schädigung zu erlangen.\nwurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein\n(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der\nsolcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforder-\nAusdruck\nlichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei vorbehalt-\nlich ihrer internen Gesetze und Vorschriften festgelegt.           a) „Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die\ni)   in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Ge-\nUnterabschnitt V                                     samtheit noch in der genauen Anordnung und Zusam-\nPatente                                        mensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Krei-\nsen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen\numgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugäng-\nArtikel 246                                    lich sind,\nInternationale Übereinkünfte                        ii) von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und\nDie Vertragsparteien befolgen den Vertrag über die internatio-      iii) Gegenstand von den Umständen entsprechenden ange-\nnale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und un-                 messenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person\nternehmen alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung des                  sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen\nPatentrechtsvertrags.                                                       besitzt; und\nb) „Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ jede natürliche oder\nArtikel 247\njuristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Ge-\nPatente und öffentliche Gesundheit                      schäftsgeheimnis besitzt.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am             (3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten mindestens\n14. November 2001 von der Ministerkonferenz der Welthandels-       die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäfts-\norganisation (WTO) verabschiedeten Erklärung zum TRIPS-Über-       praxis nicht vereinbar:\neinkommen und zur öffentlichen Gesundheit an. Bei der Ausle-\na) der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung\ngung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem\ndes Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch un-\nUnterabschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbar-\nbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes\nkeit mit dieser Erklärung.\nKopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stof-\n(2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemei-         fen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen\nnen Rates der WTO vom 30. August 2003 zur Umsetzung von                Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses un-","410                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus    b) die Unterlassung anzuordnen, um zu verhindern, dass ein\ndenen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt;                   Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen\nGeschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder\nb) die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen,\noffengelegt wird,\nwenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsge-\nheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist,    c) anzuordnen, dass die Person, die wusste oder hätte wissen\ndass sie                                                            müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die\ni)   das Geschäftsgeheimnis in einer unter Buchstabe a ge-          mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, er-\nnannten Weise erworben hat,                                    wirbt, nutzt oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsge-\nheimnisses einen Schadensersatz leistet, der dem infolge des\nii) gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sons-         Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung des Geschäfts-\ntige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offen-        geheimnisses tatsächlich erlittenen Schaden angemessen ist,\nzulegen, verstößt oder\nd) spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit\niii) gegen eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur\neines Geschäftsgeheimnisses oder eines mutmaßlichen Ge-\nBeschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses\nschäftsgeheimnisses zu wahren, das in einem zivilrechtlichen\nverstößt; und\nVerfahren vorgebracht wird, welches mit dem mutmaßlichen\nc) der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Ge-                Erwerb oder der mutmaßlichen Nutzung oder Offenlegung\nschäftsgeheimnisses, wenn eine Person zum Zeitpunkt des             eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer\nErwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder un-           redlichen Geschäftspraxis nicht zu vereinbaren ist, in Zusam-\nter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass               menhang steht; diese spezifischen Maßnahmen können nach\nsie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den       dem internen Recht der betreffenden Vertragspartei auch die\nBesitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses            Möglichkeit vorsehen,\nrechtswidrig im Sinne des Buchstaben b genutzt oder offen-\ngelegt hat, auch wenn eine Person eine andere Person zur            i)   den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teil-\nDurchführung der unter diesem Buchstaben genannten                       weise zu beschränken,\nHandlungen veranlasst hat.                                          ii) den Zugang zu Anhörungen und zu den entsprechenden\n(4) Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Verpflich-             Aufzeichnungen oder Mitschriften zu beschränken und\ntung der Vertragsparteien auszulegen, eine der folgenden Ver-\nhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht ver-         iii) eine nicht vertrauliche Fassung einer gerichtlichen Ent-\neinbar anzusehen:                                                             scheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheim-\nnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder geschwärzt\na) unabhängige Entdeckung oder Schöpfung der betreffenden                     wurden, und\nInformationen durch eine Person,\ne) Sanktionen gegen Parteien oder andere Personen, die in\nb) „Reverse Engineering“ bei einem Erzeugnis durch eine Per-             die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts fallen, zu verhän-\nson, die es rechtmäßig besitzt und die keiner rechtsgültigen        gen, die gegen die vom Gericht nach Absatz 1 oder nach\nPflicht zur Beschränkung des Erwerbs der betreffenden In-           Buchstabe d des vorliegenden Absatzes beschlossenen Ab-\nformationen unterliegt,                                             hilfe- oder sonstigen Maßnahmen zum Schutz eines in den\nc) der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Informa-             betreffenden Verfahren vorgebrachten Geschäftsgeheimnis-\ntionen, sofern das durch das jeweilige interne Recht vorge-         ses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses verstoßen\nschrieben oder erlaubt ist, und                                     haben.\nd) die Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten, die Arbeit-            (3) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, für die gericht-\nnehmer im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben    lichen Verfahren und Rechtsbehelfe nach Artikel 249 zu sorgen,\nhaben.                                                         wenn mit dem Verhalten, das mit einer redlichen Geschäftspraxis\n(5) Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Ein-         nicht vereinbar ist, gemäß ihren einschlägigen internen Rechts-\nschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informa-       vorschriften die Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen\ntionsfreiheit auszulegen, einschließlich der Freiheit der Medien    Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit oder der Schutz eines\ngemäß dem Schutz durch die Rechtsordnung der jeweiligen Ver-        rechtlich anerkannten legitimen Interesses bezweckt wird.\ntragspartei.\nArtikel 251\nArtikel 250\nSchutz der mit Anträgen\nZivilrechtliche Verfahren                           auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten\nund Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen\n(1) Jede Vertragspartei schützt vertrauliche Geschäftsdaten,\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels (im Fol-\nin Artikel 249 genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind  genden „Zulassung“) vorgelegt werden, vor Offenlegung gegen-\noder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen         über Dritten, es sei denn, übergeordnete Gesundheitsinteressen\nGerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheim-    stehen dem entgegen. Alle vertraulichen Geschäftsdaten werden\nnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder         auch vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt.\noffenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund\neines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten           (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass während eines Zeit-\nPartei als vertraulich eingestuft worden ist und von dem sie auf-   raums von acht Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der be-\ngrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu          treffenden Vertragspartei die für die Zulassung zuständige öffent-\nden Dokumenten Kenntnis erlangt haben.                              liche Stelle vertrauliche Geschäftsdaten oder die Ergebnisse\nvorklinischer oder klinischer Versuche, die mit dem ersten Zulas-\n(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Ar-\nsungsantrag eingereicht wurden und anschließend von einer\ntikel 249 genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden\nPerson oder öffentlichen oder privaten Stelle zur Unterstützung\nzumindest befugt sind,\neines anderen Antrags auf Zulassung eines Arzneimittels ohne\na) einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um zu verhindern,             ausdrückliche Zustimmung der Person oder Stelle, welche die\ndass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer      Daten bereits eingereicht hat, vorgelegt werden, nicht berück-\nredlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, ge-   sichtigt, es sei denn, internationale Übereinkünfte, die von beiden\nnutzt oder offengelegt wird,                                   Vertragsparteien anerkannt werden, sehen etwas anderes vor.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                           411\n(3) Während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag der                            Unterabschnitt VII\nErstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei wird bei\nPflanzensorten\nspäteren Anträgen, die sich auf die im Zusammenhang mit der\nErstzulassung eingereichten Ergebnisse vorklinischer oder klini-\nscher Versuche stützen, durch eine Zulassung nicht das Inver-                                   Artikel 253\nkehrbringen eines Arzneimittels erlaubt, es sei denn, der spätere                             Pflanzensorten\nAntragsteller legt seine eigenen Ergebnisse vorklinischer oder kli-\n(1) Jede Vertragspartei schützt die Sortenschutzrechte nach\nnischer Versuche (beziehungsweise die Ergebnisse vorklinischer\nMaßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von\noder klinischer Versuche, die mit Zustimmung der Partei verwen-\nPflanzenzüchtungen (Protection of New Varieties of Plants,\ndet wurden, von der diese Daten stammen) vor und erfüllt die\nUPOV), einschließlich der in Artikel 15 dieses Übereinkommens\ngleichen Anforderungen wie der erste Antragsteller.\ngenannten Ausnahmen vom Züchterrecht, und arbeiten zusam-\nErzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieses Absatzes ent-       men, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.\nsprechen, werden nicht zugelassen.\n(2) Für die Republik Armenien gilt dieser Artikel spätestens\n(4) Darüber hinaus wird der in Absatz 3 genannte Zeitraum        drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.\nvon zehn Jahren auf höchstens 11 Jahre verlängert, wenn der\nZulassungsinhaber in den ersten acht Jahren nach der Zulassung                                 Abschnitt C\neine Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indi-\nkationen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im           Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums\nVergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.\nUnterabschnitt I\nArtikel 252                                            Allgemeine Bestimmungen\nDatenschutz bei Pflanzenschutzmitteln\nArtikel 254\n(1) Jede Vertragspartei erkennt ein zeitlich begrenztes Recht\ndes Eigentümers eines Versuchs- oder Studienberichts an, der                           Allgemeine Verpflichtungen\nerstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutz-          (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem\nmittels vorgelegt wird. Während dieses Zeitraums wird der Ver-      TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III. Jede Vertrags-\nsuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen         partei sieht die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden\nverwendet, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels an-        Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchset-\nstreben, es sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zu-    zung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Diese\nstimmung erteilt. Dieses zeitlich begrenzte Recht wird in diesem    Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und ge-\nUnterabschnitt als „Datenschutz“ bezeichnet.                        recht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder\n(2) Der in Absatz 1 genannte Versuchs- oder Studienbericht       kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder unge-\nmuss die folgenden Bedingungen erfüllen:                            rechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und\na) Er muss für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung\nRechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschre-\nim Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen\nckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von\nnotwendig sein und\nSchranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die\nb) er muss mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder           Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.\nguten experimentellen Praxis übereinstimmen.\n(3) Für die Zwecke des Unterabschnitts II umfasst der Aus-\n(3) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens       druck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens Folgendes:\nzehn Jahren ab der Erstzulassung durch die im Gebiet der be-        a) Urheberrecht,\ntreffenden Vertragspartei zuständige Behörde. Bei Pflanzen-\nschutzmitteln mit geringem Risiko kann der Zeitraum auf 13 Jah-     b) dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte,\nre verlängert werden.                                               c) Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken,\n(4) Die in Absatz 3 genannten Zeiträume werden für jede Aus-     d) Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleiter-\nweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige           erzeugnissen,\nVerwendungen um drei Monate verlängert, wenn diese Zulassun-\ne) Markenrechte,\ngen frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Erstzulassung durch\ndie zuständige Behörde vom Inhaber der Zulassung beantragt          f) Geschmacksmusterrechte,\nwerden. Der Gesamtzeitraum des Datenschutzes darf unter kei-        g) Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutz-\nnen Umständen 13 Jahre überschreiten. Bei Pflanzenschutzmit-            zertifikaten abgeleiteten Rechte,\nteln mit geringem Risiko darf der Gesamtzeitraum des Daten-\nschutzes unter keinen Umständen 15 Jahre überschreiten.             h) geografische Angaben,\nDer Ausdruck „geringfügige Verwendung“ bezeichnet die Ver-          i)  Gebrauchsmusterrechte,\nwendung eines Pflanzenschutzmittels im Gebiet einer Vertrags-       j)  Sortenschutzrechte und\npartei auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen mit geringer Ver-\nk) Handelsnamen, soweit diese nach dem betreffenden internen\nbreitung im Gebiet dieser Vertragspartei oder mit großer\nRecht als ausschließliche Rechte geschützt sind.\nVerbreitung, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des\nPflanzenschutzes besteht.                                           Geschäftsgeheimnisse sind vom Geltungsbereich dieses Ab-\nschnitts ausgenommen. Die Durchsetzung von Geschäftsge-\n(5) Versuche oder Studien sind auch dann geschützt, wenn         heimnissen ist Gegenstand des Artikels 250.\nsie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benö-\ntigt wurden. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum\n30 Monate.                                                                                      Artikel 255\nAntragsberechtigte\n(6) Jede Vertragspartei legt Maßnahmen fest, mit denen An-\ntragsteller und Inhaber vorheriger Zulassungen mit Sitz im Gebiet      Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht\nder jeweiligen Vertragspartei zum Austausch geschützter Infor-      ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Überein-\nmationen verpflichtet werden, um Wiederholungsversuche an           kommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbe-\nWirbeltieren zu vermeiden.                                          helfe zu beantragen:","412                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\na) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums gemäß                 beziehungsweise an der Erbringung der Dienstleistungen be-\ndem geltenden Recht,                                                 teiligt war.\nb) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be-        Die Auskünfte gemäß diesem Absatz erstrecken sich, soweit an-\nfugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit das nach gel-     gebracht, auf\ntendem Recht zulässig und damit vereinbar ist,\na) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertrei-\nc) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter                ber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder\nBefugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geis-           Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die\ntigen Eigentums, soweit das nach geltendem Recht zulässig            sie bestimmt waren, und\nund damit vereinbar ist, und                                    b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, aus-\nd) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be-                 gelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den\nfugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen         Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen\nEigentums, soweit das nach geltendem Recht zulässig und              erzielt wurde.\ndamit vereinbar ist.                                               (2) Dieser Artikel gilt unbeschadet anderer gesetzlicher Be-\nstimmungen, die\nUnterabschnitt II\na) dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräu-\nZivilrechtliche Durchsetzung                                men,\nb) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte\nArtikel 256                                  in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,\nMaßnahmen zur Beweissicherung                       c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Par- d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine\ntei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte            Person im Sinne des Absatzes 1 gezwungen würde, ihre\ndes geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck                 Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an der\ndie ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vor-             Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben,\ngelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Ein-            oder\nleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame          e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder\neinstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen                die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.\nBeweismittel im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Verlet-\nzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informa-\ntionen gewährleistet wird.                                                                          Artikel 258\n(2) Die in Absatz 1 genannten einstweiligen Maßnahmen kön-            Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen\nnen die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung            (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden\nvon Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich          die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den\nrechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Her-       mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Anordnung zu erlassen,\nstellung oder den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien      um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigen-\nund Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese            tums zu verhindern. Die Justizbehörden haben auch die Mög-\nMaßnahmen werden, falls erforderlich, ohne Anhörung der an-          lichkeit, einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften\nderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Ver-      das vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von\nzögerung dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wieder-          Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen die-\ngutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich              ses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung\ndie Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. Die andere       von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rech-\nPartei hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist gehört      teinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann\nzu werden.                                                           unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsper-\nson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks\nArtikel 257                             Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch\ngenommen werden.\nAuskunftsrecht\n(2) Eine einstweilige Anordnung kann auch zwecks Beschlag-\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-  nahme oder Herausgabe von Waren erlassen werden, bei denen\ntizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines     der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigen-\nRechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die         tums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den\nVerhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen        Vertriebswegen zu verhindern.\nkönnen, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebs-\n(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerb-\nwege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geis-\nlichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justiz-\ntigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer oder jeder anderen\nbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlag-\nPerson, die Partei oder Zeuge in einem Rechtsstreit ist, erteilt\nnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mut-\nwerden.\nmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bank-\nFür die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „jede         konten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte\nandere Person“ eine Person, die                                      anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die\nErfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem\na) nachweislich die rechtsverletzenden Waren in gewerblichem         Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von\nAusmaß in ihrem Besitz hatte,                                   Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten\nb) nachweislich die rechtsverletzenden Dienstleistungen in ge-       Zugang zu den entsprechenden Informationen anordnen.\nwerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,\nArtikel 259\nc) nachweislich für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte\nDienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder                                 Abhilfemaßnahmen\nd) nach den Angaben einer Person im Sinne dieses Absatzes an            (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-\nder Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb der Waren      tizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                         413\ndass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geisti-                               Artikel 263\ngen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadenser-\nProzesskosten\nsatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie\nohne jedwede Entschädigung mindestens endgültig aus den Ver-          Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und\ntriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls        sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie\nkönnen die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung         zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei ge-\nvon Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur           tragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegen-\nSchaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.         stehen.\n(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt anzu-\nordnen, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen auf Kosten                                   Artikel 264\ndes Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden be-             Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen\nsondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.\nJede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei\nVerfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigen-\nArtikel 260                            tums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers\nUnterlassungsanordnungen                       geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über\ndie betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntma-\nJede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei  chung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung,\nFeststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigen-    anordnen können.\ntums gegen den Verletzer sowie gegen Mittelspersonen, deren\nDienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des\nArtikel 265\ngeistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine An-\nordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des be-                   Urheber- oder Inhabervermutung\ntreffenden Rechts untersagt.\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass es für die Zwecke der\nAnwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen,\nArtikel 261                            Verfahren und Rechtsbehelfe genügt, dass der Name des Urhe-\nErsatzmaßnahmen                            bers eines literarischen oder künstlerischen Werkes in der übli-\nchen Weise auf dem Werk erscheint, damit dieser Urheber – so-\nEine Vertragspartei kann vorsehen, dass die zuständigen Jus-    fern nichts Gegenteiliges bewiesen wird – als solcher gilt und\ntizbehörden in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die    infolgedessen berechtigt ist, Verletzungsverfahren anzustrengen.\nin Artikel 259 oder Artikel 260 vorgesehenen Maßnahmen aufer-\nlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der An-                             Unterabschnitt III\nwendung der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen eine Ab-\nfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist. Diese Abfindung          Rechtsdurchsetzung an den Grenzen\nist zu zahlen, sofern die Person, der diese Maßnahmen auferlegt\nwerden könnten, weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt                                   Artikel 266\nhat, ihr aus der Durchführung der in den Artikeln 259 und 260\nvorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Scha-                        Rechtsdurchsetzung an den Grenzen\nden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die ge-        (1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung\nschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.          der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen gewährleis-\ntet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus\nArtikel 262                            dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.\nSchadensersatz                              (2) Zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geisti-\ngen Eigentums im Zollgebiet der Vertragsparteien verfolgen die\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden  zuständigen Zollbehörden eine Reihe von Ansätzen, um Sendun-\nauf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer,   gen zu identifizieren, die Waren enthalten, welche im Verdacht\nder wusste oder hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungs-     stehen, Rechte des geistigen Eigentums im Sinne der Absätze 3\nhandlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des von          und 4 zu verletzen. Diese Ansätze umfassen Risikoanalysetech-\ndiesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen         niken, die sich unter anderem auf Auskünfte von Rechteinhabern,\nSchadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der       gesammelte Informationen und Frachtkontrollen stützen.\nFestsetzung des Schadensersatzes verfahren die Justizbehörden\nwie folgt:                                                            (3) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei ergreifen auf Antrag\ndes Rechteinhabers Maßnahmen, um Waren unter zollamtlicher\na) Sie berücksichtigen alle infrage kommenden Aspekte wie die      Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheber-\nnegativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der   rechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben,\nGewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Un-      Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle,\nrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten   Topografien integrierter Schaltkreise und Sortenschutzrechte zu\nFällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren wie verletzen, zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.\nden immateriellen Schaden für den Rechteinhaber oder\n(4) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nb) sie können als Alternative zu Buchstaben a in geeigneten Fäl-   mens nehmen die Vertragsparteien Gespräche über das Recht\nlen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und     ihrer jeweiligen Zollbehörden auf, Maßnahmen zu ergreifen, um\nzwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem        Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen,\nBetrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte     Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geo-\nentrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des      grafische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche\nbetreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hät-    Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise und\nte.                                                           Sortenschutzrechte zu verletzen, auf eigene Veranlassung zu-\nrückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.\n(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung\nvorgenommen hat, ohne dass er das wusste oder hätte wissen            (5) Ungeachtet des Absatzes 3 ist eine Vertragspartei nicht\nmüssen, kann eine Vertragspartei die Möglichkeit vorsehen, dass    verpflichtet, kann aber beschließen, solche Maßnahmen auf die\ndie Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die He-       Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom\nrausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz an-       Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr ge-\nordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.             bracht wurden.","414                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\n(6) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des in-      f) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rech-\nternationalen Handels mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte          te des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäfts-\ndes geistigen Eigentums zu verletzen, zusammenzuarbeiten. Zu             kreisen und der Zivilgesellschaft, sowie Sensibilisierung der\ndiesem Zweck richtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle in ih-       Verbraucher und Rechteinhaber für die Thematik der Rechte\nrer Zollverwaltung ein und unterrichtet die andere Vertragspartei        des geistigen Eigentums,\ndarüber. Eine solche Zusammenarbeit beinhaltet den Austausch\nvon Informationen über Mechanismen zum Entgegennehmen               g) Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielswei-\nvon Informationen der Rechteinhaber, über bewährte Verfahren             se zwischen für geistiges Eigentum zuständigen Ämtern der\nund über Erfahrungen mit Risikomanagementstrategien sowie                beiden Vertragsparteien, und\nden Austausch von Informationen, welche die Identifizierung von     h) aktive Förderung von an die breite Öffentlichkeit gerichteten\nWarensendungen erleichtern, bei denen der Verdacht besteht,              Sensibilisierungs- und Bildungsinitiativen für Maßnahmen im\ndass sie rechtsverletzende Waren enthalten. Alle Informationen           Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem\nmüssen in einer Art und Weise vorgelegt werden, die voll und             durch Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung\nganz den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener                  wichtiger Zielgruppen und durch Entwicklung von Kommuni-\nDaten im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei genügt.                    kationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und\n(7) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit gilt                Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen\ndas Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich für die      der Rechte des geistigen Eigentums, beispielsweise für die\nZwecke der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums               Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und die Zusammenhän-\nan den Grenzen.                                                          ge mit der organisierten Kriminalität.\n(8) Unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit des Partner-          (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und ergänzend dazu\nschaftsausschusses ist der in Artikel 126 genannte Unteraus-        führen die Vertragsparteien nach Bedarf einen fruchtbaren Dialog\nschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen dafür zuständig,         über Fragen des geistigen Eigentums („IP-Dialog“), bei dem Fra-\ndas ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße             gen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung\nUmsetzung dieses Abschnitts zu gewährleisten und die Prioritä-      der Rechte des geistigen Eigentums nach diesem Kapitel sowie\nten und geeignete Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen         weitere einschlägige Themen behandelt werden.\nden zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien festzu-\nlegen.\nKapitel 8\nUnterabschnitt IV                                       Öffentliches Beschaffungswesen\nSonstige Bestimmungen\nzur Rechtsdurchsetzung                                                           Artikel 269\nVerhältnis zum WTO-Übereinkommen\nArtikel 267                                         über das öffentliche Beschaffungswesen\nVerhaltenskodizes                              Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte\nJede Vertragspartei wirkt darauf hin, dass                       und Pflichten aus dem Überarbeiteten Übereinkommen über das\nöffentliche Beschaffungswesen von 20121 (im Folgenden „WTO-\na) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Ver-       Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen“). Die-\nhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte     se Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über\ndes geistigen Eigentums beitragen, und                          das öffentliche Beschaffungswesen, einschließlich der Spezifi-\nb) den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei die Entwürfe       kationen jeder Vertragspartei in ihren jeweiligen Anhängen zu An-\nder Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren An-      lage I, sind Bestandteil dieses Abkommens und unterliegen der\nwendung übermittelt werden.                                     bilateralen Streitbeilegung gemäß Kapitel 13.\nArtikel 268                                                          Artikel 270\nZusammenarbeit                                                Zusätzlicher Geltungsbereich\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die        (1) Die Vertragsparteien wenden sinngemäß die Bestimmun-\nErfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel       gen der Artikel I bis IV, VI bis XV, XVI Absätze 1 bis 3, XVII und\nzu unterstützen.                                                    XVIII des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaf-\nfungswesen auf die unter Anhang XI dieses Abkommens fallen-\n(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien um-\nden Beschaffungen an.\nfasst unter anderem folgende Tätigkeiten:\n(2) Der Partnerschaftsausschuss kann beschließen, Anhang XI\na) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte\ndieses Abkommens zu ändern. Im Verfahren für Änderungen\ndes geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum\noder Berichtigungen dieses Anhangs durch eine Vertragspartei\nSchutz und zur Durchsetzung dieser Rechte sowie Erfah-\nwenden die Vertragsparteien die Bestimmungen des Artikels XIX\nrungsaustausch in der Europäischen Union und der Republik\ndes WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungs-\nArmenien über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in die-\nwesen sinngemäß an, wobei die andere Vertragspartei unmittel-\nsen Bereichen,\nbar zu unterrichten ist und der Verweis auf die Streitbeilegung als\nb) Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchset-         Verweis auf Kapitel 13 zu verstehen ist.\nzung der Rechte des geistigen Eigentums,\nc) Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung der Rechte des                                      Artikel 271\ngeistigen Eigentums durch die Zollbehörden, die Polizei so-\nwie durch Verwaltungs- und Justizbehörden auf zentraler und                             Zusätzliche Regeln\nsubzentraler Ebene,                                                Die Vertragsparteien wenden sowohl bei Beschaffungen, die\nd) Koordinierung von Maßnahmen, auch mit Drittländern, um           unter ihre jeweiligen Anhänge zu Anlage I des WTO-Übereinkom-\ndie Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,                   mens über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, als auch\ne) Kapazitätsaufbau sowie Austausch und Schulung von Per-           1 Anhang des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das\nsonal,                                                            öffentliche Beschaffungswesen (GPA/113).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                              415\nbei solchen, die unter Anhang XI dieses Abkommens fallen, die                                       Stillhaltefrist\nfolgenden zusätzlichen Regeln an:\n(6) Der Vertragsabschluss durch einen öffentlichen Auftragge-\nElektronische                              ber im Anschluss an die Zuschlagsentscheidung für einen Auf-\nVe rö f f e n t l i c h u n g d e r B e k a n n t m a c h u n g e n trag, der in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt,\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Bekanntmachun-         a) darf nicht vor Ablauf einer Stillhaltefrist von mindestens zehn\ngen einer beabsichtigten Beschaffung unmittelbar auf elektroni-                 Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, der auf den\nschem Wege über einen einzigen Zugangspunkt im Internet kos-                    Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betrof-\ntenlos zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus können                         fenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, falls sie per\nsolche Bekanntmachungen auch in einem geeigneten Printme-                       Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder\ndium veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen werden\nb) darf nicht vor Ablauf einer Stillhaltefrist von entweder min-\nweit verbreitet und bleiben für die Öffentlichkeit mindestens bis\ndestens 15 Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag,\nzum Ablauf der darin genannten Frist leicht zugänglich.\nder auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an\nAnforderungen                                    die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, oder\nan die Nachprüfungsverfahren                                     mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für die in Artikel XVIII         dem Eingang der Zuschlagsentscheidung, falls andere Kom-\ndes WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungs-                       munikationsmittel verwendet werden.\nwesen genannten Nachprüfungsverfahren die erforderlichen Be-               Alternativ kann eine Vertragspartei vorsehen, dass die Stillhalte-\nfugnisse vorgesehen werden, damit                                          frist mit der Veröffentlichung der Zuschlagsentscheidung in\na) so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung              einem kostenfrei zugänglichen elektronischen Medium gemäß\nvorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um den                  Artikel XVI Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über das öffent-\nmutmaßlichen Verstoß zu beseitigen oder weitere Schädigun-            liche Beschaffungswesen beginnt.\ngen der betroffenen Interessen zu verhindern; dazu gehören            Bieter gelten als betroffen, wenn sie noch nicht endgültig ausge-\nauch Maßnahmen, um das Verfahren zur Vergabe eines öf-                schlossen wurden. Der Ausschluss gilt als endgültig, wenn er\nfentlichen Auftrags oder die Durchführung jeder sonstigen             den betroffenen Bietern mitgeteilt wurde und entweder von einer\nEntscheidung des öffentlichen Auftraggebers auszusetzen               unabhängigen Nachprüfungsstelle als rechtmäßig anerkannt\noder die Aussetzung zu veranlassen,                                   wurde oder keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen\nb) die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, einschließlich             werden kann. Bewerber gelten als betroffen, wenn der öffentliche\nder Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher        Auftraggeber den betroffenen Bietern keine Informationen über\noder finanzieller Spezifikationen in der Veröffentlichung der         die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt hat, bevor\nbeabsichtigten oder geplanten Beschaffung, den Verdin-                die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung ergangen ist.\ngungsunterlagen oder in jedem sonstigen sich auf das be-                 (7) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die in Absatz 6\ntreffende Vergabeverfahren beziehenden Dokument vorge-                Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Stillhaltefristen in\nnommen oder sichergestellt wird und                                   folgenden Fällen nicht angewendet werden:\nc) denjenigen, die durch den Verstoß geschädigt worden sind,               a) wenn der einzige betroffene Bieter im Sinne von Absatz 6 Un-\nSchadensersatz zuerkannt wird.                                             terabsatz 3 der Bieter ist, dem der Zuschlag erteilt wird, und\n(3) Im Falle der Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung                     wenn es keine anderen betroffenen Bewerber gibt,\nstellt jede Vertragspartei sicher, dass der öffentliche Auftraggeber       b) bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung zugrunde\nden Vertragsschluss nicht vornehmen kann, bevor die Nachprü-                    liegt, und\nfungsstelle eine Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige\nMaßnahmen oder eine Entscheidung in der Hauptsache getrof-                 c) bei einem Einzelauftrag, der auf einem dynamischen Be-\nfen hat. Diese Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Still-                schaffungssystem beruht.\nhaltefrist nach Absatz 6.                                                                          Unwirksamkeit\n(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen             (8) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ein Vertrag\nder Nachprüfungsstellen wirksam durchgesetzt werden können.                durch eine von dem öffentlichen Auftraggeber unabhängige\n(5) Die Mitglieder unabhängiger Nachprüfungsstellen dürfen              Nachprüfungsstelle oder eine Justizbehörde als unwirksam an-\nnicht Vertreter eines öffentlichen Auftraggebers sein.                     gesehen wird oder dass sich seine Unwirksamkeit aus der Ent-\nscheidung einer solchen Stelle ergibt, falls der öffentliche Auf-\nIm Hinblick auf Nachprüfungsstellen, die keine Gerichte sind,              traggeber einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung\nstellt jede Vertragspartei sicher, dass                                    vergeben hat und das nicht zulässig ist.\na) ihre Entscheidungen stets schriftlich begründet werden,                 Die Folgen der Unwirksamkeit eines Vertrags richten sich nach\nb) eine mutmaßliche rechtswidrige Maßnahme der unabhängi-                  dem Recht jeder Vertragspartei, das vorsehen kann, dass alle\ngen Nachprüfungsstelle oder ein mutmaßlicher Verstoß bei              vertraglichen Verpflichtungen rückwirkend aufgehoben werden\nder Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zum Gegen-               oder dass die noch nicht erfüllten Verpflichtungen aufgehoben\nstand einer gerichtlichen Nachprüfung oder einer Nachprü-             werden. Im letzteren Fall trägt jede Vertragspartei dafür Sorge,\nfung bei einer anderen gegenüber dem Auftraggeber und der             dass alternative Sanktionen Anwendung finden.\nNachprüfungsstelle unabhängigen Stelle, die ein Gericht ist,             (9) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die Nachprü-\ngemacht werden können,                                                fungsstelle oder Justizbehörde einen Vertrag auch bei rechtswid-\nc) für die Ernennung und das Ende der Amtszeit der Mitglieder              riger Vergabe nicht als unwirksam ansehen kann, wenn die Nach-\ndieser unabhängigen Stelle bezüglich der für ihre Ernennung           prüfungsstelle oder eine Justizbehörde nach Prüfung aller\nzuständigen Behörde, der Dauer ihrer Amtszeit und ihrer Ab-           einschlägigen Aspekte feststellt, dass zwingende Gründe eines\nsetzbarkeit die gleichen Bedingungen wie für Richter gelten,          Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags\nzu erhalten. In diesem Fall sieht jede Vertragspartei alternative\nd) zumindest der Vorsitzende der unabhängigen Stelle die juris-\nSanktionen vor.\ntischen und beruflichen Qualifikationen eines Richters besitzt\nund                                                                                       Nichtdiskriminierung\nniedergelassener Unternehmen\ne) die unabhängige Stelle ihre Entscheidungen in einem Verfah-\nren trifft, in dem beide Seiten gehört werden, und ihre Ent-             (10) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Anbietern der\nscheidungen in der von jeder Vertragspartei jeweils zu be-            anderen Vertragspartei, die sich in ihrem Gebiet durch Gründung,\nstimmenden Weise rechtsverbindlich sind.                              Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person gewerblich","416                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nniedergelassen haben, bei allen öffentlichen Aufträgen der Ver-   mente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und be-\ntragspartei in ihrem Gebiet Inländerbehandlung gewährt wird.      kräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen Han-\nDiese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob ein Auftrag unter   dels in einer Weise zu fördern, die die produktive Vollbeschäfti-\ndie Anhänge der Vertragsparteien zu Anlage I des WTO-Überein-     gung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt. In diesem\nkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder unter         Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, in han-\nAnhang XI dieses Abkommens fällt oder nicht.                      delsbezogenen Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse ge-\ngebenenfalls einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten.\nEs gelten die allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel III des\nWTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungs-                 (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Ver-\nwesen.                                                            pflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der Erklärung der IAO\nvon 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Ar-\nKapitel 9                             beit und ihre Folgemaßnahmen die international anerkannten, in\nden grundlegenden IAO-Übereinkommen und den dazugehöri-\nHandel und nachhaltige Entwicklung                          gen Protokollen verankerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechts-\nvorschriften und in der Praxis in ihrem gesamten Gebiet zu ach-\nArtikel 272                          ten, zu fördern und umzusetzen; das gilt insbesondere für\nZiele und Geltungsbereich                    a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des\nRechts auf Kollektivverhandlungen,\n(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der VN-\nKonferenz über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung     b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,\nder Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1998 über       c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und\ngrundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den Johan-\nd) die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und\nnesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung von 2002, die\nBeruf.\nMinistererklärung des VN-Wirtschafts- und Sozialrates von 2006\nzur Schaffung eines zu produktiver Vollbeschäftigung und men-         (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kern-\nschenwürdiger Arbeit für alle führenden Umfelds auf nationaler    übereinkommen, die vorrangigen und die anderen Übereinkom-\nund internationaler Ebene und zu den Auswirkungen auf die         men der IAO und die dazugehörigen Protokolle, die jeweils von\nnachhaltige Entwicklung, die Erklärung der IAO von 2008 über      den Mitgliedstaaten und der Republik Armenien ratifiziert\nsoziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, das Schluss- wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam\ndokument „Die Zukunft, die wir wollen“ der VN-Konferenz über      umzusetzen.\nnachhaltige Entwicklung von 2012 und die 2015 verabschiedete          (4) Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der\nVN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung mit dem Titel          verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell\n„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige     eingestuften Übereinkommen in Betracht. In diesem Zusammen-\nEntwicklung“. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlos-    hang tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen\nsenheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine     über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte im Ratifizie-\nWeise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und der künftigen     rungsprozess aus.\nGenerationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient,\nund zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer         (5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen\nHandelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.         grundlegender arbeitsrechtlicher Prinzipien und Arbeitnehmer-\nrechte nicht als Begründung oder auf andere Weise zur Legiti-\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit,   mierung von komparativen Vorteilen angeführt und arbeitsrecht-\neine nachhaltige Entwicklung anzustreben, deren Säulen – wirt-    liche Standards nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet\nschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umwelt-          werden dürfen.\nschutz – sich gegenseitig beeinflussen und verstärken. Sie be-\ntonen, dass die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits-\nund Umweltfragen als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die                                  Artikel 275\nBereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist.                     Internationale Umwelt-Governance\n(3) Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug ge-            und internationale Umweltübereinkommen\nnommen, so umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie        (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die internationale\nin der Agenda für menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kom-        Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen\nmen und in der Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerech-    als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder\ntigkeit für eine faire Globalisierung vereinbart wurden.          regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind, und be-\ntonen, dass Handel und Umwelt einander noch stärker unterstüt-\nArtikel 273                          zen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die\nVertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick auf Ver-\nRegelungsrecht und Schutzniveaus                   handlungen über handelsbezogene Umweltfragen und sonstige\nIn Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäß ihrem   handelsbezogene Umweltbelange von beiderseitigem Interesse\nBekenntnis zu den international anerkannten Normen und Ver-       zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.\neinbarungen, auf die in den Artikeln 274 und 275 Bezug genom-         (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren\nmen wird, ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer     Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umwelt-\nnachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre eigenen internen Um-   übereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, wirksam umzu-\nwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlä-    setzen.\ngigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu\nändern, bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass         (3) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen\nihre Gesetze und Strategien ein hohes Umwelt- und Arbeits-        über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte bei der Ratifi-\nschutzniveau vorsehen und fördern, und ist bestrebt, diese Ge-    zierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Änderungen\nsetze und Strategien sowie das damit verbundene Schutzniveau      solcher Übereinkommen aus.\nweiter zu verbessern.                                                 (4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Umset-\nzung und Verwirklichung der Ziele des Rahmenübereinkommens\nArtikel 274                          der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992\n(UNFCCC), des dazugehörigen Kyoto-Protokolls von 1998 und\nInternationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen\ndes Pariser Übereinkommens von 2015. Sie verpflichten sich zu-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbe- sammenzuarbeiten, um das mit dem UNFCCC eingerichtete mul-\nschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselele-     tilaterale, regelbasierte System zu stärken, und bei der weiteren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                          417\nEntwicklung und Umsetzung des internationalen Klimaschutz-           Wild Fauna and Flora of 1973, im Folgenden „CITES“) und ande-\nrahmens auf der Grundlage des UNFCCC und der damit verbun-           ren einschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Ver-\ndenen Übereinkünfte und Beschlüsse zusammenzuarbeiten.               tragspartei sie sind, zu erhalten und nachhaltig zu nutzen.\n(5) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht da-           (2) Zu diesem Zweck\nran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltüber-\na) fördern die Vertragsparteien die nachhaltige Nutzung der\neinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder\nnatürlichen Ressourcen und tragen zur Erhaltung der biolo-\naufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so ange-\ngischen Vielfalt im Rahmen ihrer Handelstätigkeiten bei,\nwandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfer-\ntigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu ei-     b) tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnah-\nner verschleierten Beschränkung des Handels führen.                      men im Bereich des Handels mit Rohstoffprodukten aus, die\ndarauf abzielen, dem Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt\nArtikel 276                                zu gebieten und den Druck auf die biologische Vielfalt zu\nmindern, und arbeiten gegebenenfalls zusammen, um die\nFörderung der nachhaltigen Entwicklung                      Wirkung ihrer jeweiligen Politik in diesem Bereich zu maxi-\ndurch Handel und Investitionen                        mieren und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleis-\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den           ten,\nBeitrag des Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und öko-   c) fördern die Vertragsparteien die Aufnahme von Arten in die\nlogisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Zu diesem Zweck            CITES-Anhänge, die die für die Aufnahme vereinbarten\na) erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kern-        CITES-Kriterien erfüllen,\narbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaft-        d) gehen die Vertragsparteien durch Annahme und Umsetzung\nliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können,       wirksamer Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Er-\nund streben eine größere Kohärenz zwischen Handels- und             zeugnissen vor, die aus freilebenden Tier- und Pflanzenarten,\nBeschäftigungspolitik an,                                           einschließlich im Rahmen des CITES geschützter Arten,\nb) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Inves-         gewonnen wurden, und arbeiten bei der Bekämpfung dieses\ntitionen im Bereich umweltfreundliche Waren und Dienstleis-         illegalen Handels zusammen, und\ntungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter ande-     e) arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler und globaler Ebe-\nrem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen,                  ne zusammen, um Folgendes zu fördern:\nc) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung           i)   die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen\nvon Handels- oder Investitionshemmnissen für Waren und                   Vielfalt in natürlichen und in Agrarökosystemen, unter\nDienstleistungen von besonderer Bedeutung für die Ab-                    anderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren\nschwächung des Klimawandels und die Anpassung an seine                   Lebensräume, Naturschutzgebiete und die genetische\nFolgen, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieef-               Vielfalt,\nfiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern, ein-\nschließlich durch                                                   ii) die Wiederherstellung von Ökosystemen und die Besei-\ntigung oder Minderung negativer Auswirkungen auf die\ni)   die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Ein-             Umwelt, die durch die Nutzung von lebenden und nicht\nsatz der besten verfügbaren Technologien bieten,                    lebenden natürlichen Ressourcen oder Ökosystemen ver-\nii) die Förderung von Standards, die den ökologischen und                ursacht werden, und\nwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen, und                 iii) den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausge-\niii) die möglichst weitgehende Reduzierung der technischen               wogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nut-\nHandelshemmnisse,                                                   zung ergebenden Vorteile.\nd) kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren\nArtikel 278\nzu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und um-\nweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren,                Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern\ndie freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterlie-          und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen\ngen, wie dem fairen und dem ethischen Handel und der Öko-          (1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der\nKennzeichnung, und                                              Gewährleistung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaf-\ne) kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verant-          tung der Wälder und dem Beitrag der Wälder zu den wirtschaft-\nwortung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch         lichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien zu-\nAustausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu          kommt.\ndiesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die ein-        (2) Zu diesem Zweck\nschlägigen international anerkannten Grundsätze und Leit-\nlinien, wie die Leitlinien der OECD für multinationale Unter-   a) fördern die Vertragsparteien den Handel mit forstwirtschaft-\nnehmen, die Initiative „Global Compact“ der Vereinten               lichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten\nNationen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO           Wäldern stammen und unter Beachtung der internen Rechts-\nüber multinationale Unternehmen und Sozialpolitik von 1977.         vorschriften des Landes des Holzeinschlags gewonnen wur-\nden,\nArtikel 277                            b) tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnah-\nmen zur Förderung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeug-\nBiologische Vielfalt\nnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern aus und\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der            arbeiten gegebenenfalls bei der Entwicklung derartiger Maß-\nGewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der                nahmen zusammen,\nbiologischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung\nc) nehmen die Vertragsparteien Maßnahmen zur Erhaltung von\neiner nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre\nWaldflächen und zur Bekämpfung des illegalen Holzein-\nZusage, die biologische Vielfalt gemäß dem Übereinkommen\nschlags und des damit verbundenen Handels an, gegebe-\nüber die biologische Vielfalt von 1992 und den dazugehörigen\nnenfalls einschließlich im Hinblick auf Drittländer,\nratifizierten Protokollen, dem Strategischen Plan für Biodiversität,\ndem Übereinkommen über den internationalen Handel mit                d) tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnah-\ngefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen von 1973               men zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor\n(Convention on International Trade in Endangered Species of              aus und arbeiten gegebenenfalls zusammen, um eine größt-","418                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nmögliche Wirkung ihrer jeweiligen Strategien für den Aus-     tragsparteien haben könnten, trägt jede Vertragspartei den zur\nschluss illegal geschlagenen Holzes und daraus hergestellter  Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Infor-\nHolzerzeugnisse vom Handel zu erzielen und deren gegen-       mationen und, sofern vorhanden, den einschlägigen internatio-\nseitige Unterstützung zu gewährleisten,                       nalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsor-\ngeprinzip Rechnung.\ne) fördern die Vertragsparteien die Aufnahme von Holzarten in\ndie CITES-Anhänge, die die für die Aufnahme vereinbarten\nCITES-Kriterien erfüllen, und                                                             Artikel 282\nf) arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler und globaler Ebe-                             Transparenz\nne zusammen, um die Erhaltung der Waldflächen und die            Jede Vertragspartei gewährleistet gemäß ihren internen Geset-\nnachhaltige Nutzung aller Arten von Wäldern zu fördern, unter zen und Vorschriften sowie Kapitel 12, dass alle Maßnahmen\nNutzung von Zertifizierungen, welche die verantwortungsvolle  zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Ein-\nBewirtschaftung von Wäldern fördern.                          fluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten,\nrechtzeitig angekündigt und nach Durchführung öffentlicher Kon-\nArtikel 279                           sultationen in transparenter Art und Weise ausgearbeitet, einge-\nführt und umgesetzt werden; dabei gewährleistet jede Vertrags-\nHandel und nachhaltige Bewirtschaftung\npartei auch, dass nichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in\nder lebenden Meeresressourcen\nangemessener Weise informiert und konsultiert werden.\nUnter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungs-\nvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände                                      Artikel 283\nsowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im\nHandelsbereich                                                                             Überprüfung der\nAuswirkungen auf die Nachhaltigkeit\na) fördern die Vertragsparteien bewährte Bestandsbewirtschaf-\ntungsmethoden, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirt-          Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der\nschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosys-     Umsetzung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung\ntem-Ansatzes zu gewährleisten,                                mithilfe ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen\nsowie mithilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens ge-\nb) ergreifen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur           schaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewer-\nÜberwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten,           ten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprü-\nc) fördern die Vertragsparteien Systeme für die koordinierte Da-   fungen.\ntenerhebung und die bilaterale wissenschaftliche Zusammen-\narbeit, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung bei der                              Artikel 284\nBestandsbewirtschaftung zu verbessern,\nZusammenarbeit im Bereich\nd) arbeiten die Vertragsparteien bei der Bekämpfung der illega-                  Handel und nachhaltige Entwicklung\nlen, ungemeldeten und unregulierten (illegal, unreported and\nunregulated, im Folgenden „IUU“) Fischerei und damit in Zu-      (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-\nsammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassen-          menarbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Um-\nder, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammen           welt- und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele dieses\nund                                                           Abkommens an. Ihre Zusammenarbeit kann sich unter anderem\nauf folgende Bereiche erstrecken:\ne) setzen die Vertragsparteien gemäß dem Internationalen Ak-\ntionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung       a) Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhal-\nder illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei der       tigen Entwicklung im Rahmen internationaler Gremien, ins-\nErnährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten         besondere der WTO, der IAO, des Umweltprogramms der\nNationen (Food and Agriculture Organization of the United         Vereinten Nationen, des Entwicklungsprogramms der Verein-\nNations, FAO) Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel um,           ten Nationen und der multilateralen Umweltübereinkommen,\nIUU-Erzeugnisse vom Handel und von ihren Märkten auszu-       b) Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltig-\nschließen.                                                        keitsprüfungen,\nc) Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschrif-\nArtikel 280                               ten, Normen und Standards auf den Handel sowie Auswir-\nAufrechterhaltung des Schutzniveaus                      kungen von Handels- und Investitionsregelungen auf Arbeit\nund Umwelt, einschließlich der Entwicklung von Arbeits- und\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen          Umweltvorschriften und Strategien in diesem Bereich,\nist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem inter-\nnen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu        d) positive und negative Auswirkungen dieses Abkommens auf\nfördern.                                                               die nachhaltige Entwicklung und Möglichkeiten, diese Aus-\nwirkungen zu verstärken beziehungsweise zu verhindern oder\n(2) Von einer Vertragspartei werden keine Befreiungen oder          abzuschwächen, auch unter Berücksichtigung der von einer\nAbweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt               Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien durchgeführten\noder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Er-               Nachhaltigkeitsprüfungen,\nwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapital-\nanlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.      e) Förderung der Ratifizierung und wirksamen Umsetzung von\nKernübereinkommen und vorrangigen und anderen als aktuell\n(3) Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wie-      eingestuften Übereinkommen der IAO, der Protokolle zu die-\nderkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt-               sen Übereinkommen sowie multilateraler Umweltübereinkom-\nund Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu          men, die im Handelskontext relevant sind,\nschaffen.\nf) Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückver-\nfolgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch der\nArtikel 281\nÖko-Kennzeichnung,\nWissenschaftliche Informationen\ng) Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen,\nBei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum             beispielsweise durch Sensibilisierung für international aner-\nSchutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss            kannte Leitlinien und Grundsätze und deren Übernahme und\nauf den Handel oder die Investitionstätigkeit zwischen den Ver-        Umsetzung sowie entsprechende Folgemaßnahmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                                 419\nh) handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschen-                                            Abschnitt B\nwürdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang\nzwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpas-                       Kartelle und Zusammenschlüsse\nsung des Arbeitsmarkts, Kernarbeitsnormen, wirksame Ab-\nhilfesysteme (einschließlich Arbeitsaufsichtsbehörden) zur                                     Artikel 287\nWahrung der Arbeitsrechte, Arbeitsstatistiken, Entwicklung\nder Humanressourcen und lebenslanges Lernen, sozialer                                       Rechtsrahmen\nSchutz und soziale Inklusion, sozialer Dialog sowie Gleich-        (1) Jede Vertragspartei erlässt entsprechende, für alle Wirt-\nstellung von Frauen und Männern,                                schaftssektoren geltende Rechtsvorschriften1 oder erhält solche\ni)   handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkom-        aufrecht, die wirksame Abhilfemaßnahmen für die folgenden\nmen, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich,              Praktiken vorsehen:\nj)   handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen       a) horizontale und vertikale Vereinbarungen zwischen Unterneh-\ninternationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels,           men, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-\neinschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit         einander abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhin-\ngeringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz,                       derung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs\nbezwecken oder bewirken,\nk) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung\nund der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, ein-    b) missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden\nschließlich der Bekämpfung des illegalen Handels mit Er-             Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen, und\nzeugnissen aus freilebenden Tieren und Pflanzen,                c) Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch\nl)   handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung                die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden\nder Waldflächen und der nachhaltigen Bewirtschaftung der             Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern.\nWälder, wodurch die Entwaldung – auch im Zusammenhang\nFür die Zwecke dieses Kapitels werden diese Vorschriften im Fol-\nmit dem illegalen Holzeinschlag – verringert wird, und\ngenden als „Wettbewerbsrecht“ bezeichnet1.\nm) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Fi-\n(2) Alle öffentlichen und privaten Unternehmen unterliegen\nschereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen\ndem in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrecht. Die Anwendung\naus nachhaltiger Fischerei.\ndes Wettbewerbsrechts darf die Erfüllung der diesen Unterneh-\n(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrun-     men übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Inte-\ngen über ihre Maßnahmen aus, um die Kohärenz und die ge-             resse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen\ngenseitige Unterstützung von Handel, sozialen Zielen und öko-        vom Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei müssen auf Aufga-\nlogischen Zielen zu fördern. Außerdem verstärken die Ver-            ben im öffentlichen Interesse beschränkt sein, in einem ange-\ntragsparteien ihre Zusammenarbeit und den Dialog im Hinblick         messenen Verhältnis zu dem damit verknüpften Gemeinwohlziel\nauf Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen          stehen und transparent sein.\nihrer Handelsbeziehungen ergeben.\n(3) Bei dieser Zusammenarbeit und diesem Dialog werden im                                        Artikel 288\nRahmen der unter Artikel 366 vorgesehenen Plattform der Zivil-\nUmsetzung\ngesellschaft relevante Interessenträger einbezogen, insbesonde-\nre die Sozialpartner, sowie andere zivilgesellschaftliche Organi-       (1) Jede Vertragspartei unterhält unabhängig arbeitende Wett-\nsationen.                                                            bewerbsbehörden, die für die uneingeschränkte Anwendung und\nwirksame Durchsetzung des in Artikel 287 genannten Wettbe-\n(4) Der Partnerschaftsausschuss kann Regeln für eine solche\nwerbsrechts zuständig und mit den hierfür erforderlichen Befug-\nZusammenarbeit und einen solchen Dialog annehmen.\nnissen und Ressourcen angemessen ausgestattet sind.\nArtikel 285                                (2) Die Vertragsparteien wenden ihr Wettbewerbsrecht trans-\nparent und diskriminierungsfrei an und achten dabei den Grund-\nStreitbeilegung                            satz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der be-\nKapitel 13 Abschnitt 3 Unterabschnitt II gilt nicht für Streitig- treffenden Unternehmen ungeachtet der Staatsangehörigkeit\nkeiten, die das vorliegende Kapitel betreffen. Nachdem das           oder Eigentumsverhältnisse.\nSchiedspanel seinen Abschiedsbericht nach den Artikeln 325\nund 326 vorgelegt hat, erörtern die Vertragsparteien bei solchen                                    Artikel 289\nStreitigkeiten unter Berücksichtigung des Berichts, welche ge-\neigneten Maßnahmen zu treffen sind. Der Partnerschaftsaus-                                     Zusammenarbeit\nschuss überwacht die Umsetzung solcher Maßnahmen und ver-               (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass zur Verwirklichung\nfolgt die Angelegenheit weiter, einschließlich im Rahmen des         der Ziele des Abkommens und Stärkung der wirksamen Durch-\nVerfahrens nach Artikel 284 Absatz 3.                                setzung des Wettbewerbsrechts eine intensivere Zusammen-\narbeit mit Blick auf die Entwicklung der Wettbewerbspolitik und\nKapitel 10                                Ermittlungen in Kartell- und Fusionskontrollfällen im gemein-\nsamen Interesse liegt.\nWettbewerb\n(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Wettbewerbsbehör-\nden der Vertragsparteien, sofern möglich und angemessen, ihre\nAbschnitt A                              Durchsetzungsmaßnahmen in denselben oder zusammenhän-\ngenden Fällen zu koordinieren.\nArtikel 286\n1 Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments\nGrundsätze                                 und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirt-\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und        schaftliche Erzeugnisse, einschließlich etwaiger Änderungen und Erset-\nzungen, gelten in der Europäischen Union Wettbewerbsvorschriften für\nunverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitions-         den Agrarsektor (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).\nbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbe-        1 Für die Zwecke dieses Abschnitts betrachtet Armenien die Bezugnah-\nwerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Eingriffe das rei-      me auf das Wettbewerbsrecht als Bezugnahme auf das gesamte Sys-\nbungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell          tem der Wettbewerbsregeln in den Bereichen Kartelle und Zusammen-\nden Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.                     schlüsse.","420                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\n(3) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 kön-                                   Artikel 293\nnen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien Informatio-\nTransparenz\nnen austauschen.\n(1) Alle zwei Jahre notifiziert jede Vertragspartei der jeweils an-\nderen Vertragspartei die Rechtsgrundlagen, die Form, den Betrag\nAbschnitt C                            oder den Finanzplan und nach Möglichkeit auch den Empfänger\nSubventionen                            der im Berichtszeitraum gewährten Subventionen.\n(2) Die Notifikation gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen In-\nArtikel 290                           formationen von der Vertragspartei oder in ihrem Namen bis zum\n31. Dezember des folgenden Kalenderjahres auf einer Website\nGrundsätze                             öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die erste Notifikation\nwird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens\nDie Vertragsparteien kommen überein, dass eine Vertragspar-     öffentlich zugänglich gemacht.\ntei Subventionen gewähren kann, wenn diese zur Erreichung ei-\nnes Gemeinwohlziels erforderlich sind. Die Vertragsparteien räu-       (3) Die Notifikation von Subventionen gemäß dem Subven-\nmen jedoch ein, dass bestimmte Subventionen das reibungslose       tionsübereinkommen gilt als erfolgt, sobald eine Vertragspartei\nFunktionieren der Märkte stören und generell den Nutzen der        ihrer Notifikationspflicht gemäß Artikel 25 des Subventionsüber-\nHandelsliberalisierung untergraben können. Grundsätzlich ge-       einkommens nachkommt, vorausgesetzt die Notifikation umfasst\nwährt eine Vertragspartei Subventionen für Unternehmen, die        alle nach Absatz 1 erforderlichen Informationen.\nWaren oder Dienstleistungen bereitstellen nicht, wenn dadurch\nder Wettbewerb oder der Handel beeinträchtigt oder voraus-                                       Artikel 294\nsichtlich beeinträchtigt wird.\nKonsultationen\nArtikel 291                               (1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der\nanderen Vertragspartei gewährte Subvention, die nicht unter Ar-\nBegriffsbestimmung und Geltungsbereich                  tikel 295 fällt, ihre Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie\nder anderen Vertragspartei ihre Bedenken mitteilen und um Kon-\n(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist eine Subvention eine     sultationen in dieser Angelegenheit ersuchen. Das Ersuchen wird\nMaßnahme, bei der die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 des      von der ersuchten Vertragspartei umfassend und wohlwollend\nÜbereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnah-             geprüft.\nmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden\n„Subventionsübereinkommen“) erfüllt sind, unabhängig davon,            (2) Um die Angelegenheit zu regeln, zielen die Konsultationen,\nob diese für ein Unternehmen, das Waren liefert oder das Dienst-   unbeschadet der Transparenzvorschriften gemäß Artikel 293, ins-\nleistungen erbringt, gewährt wird.                                 besondere darauf ab zu klären, welche politische Zielsetzung\noder welchen Zweck die Subvention hat, in welcher Höhe sie\nUnterabsatz 1 gilt unbeschadet des Ergebnisses künftiger Erör-     gewährt wird und anhand welcher Daten eine Bewertung der\nterungen in der WTO über die Begriffsbestimmung von Subven-        negativen Auswirkungen der Subvention auf Handel und Inves-\ntionen im Dienstleistungsbereich. In Abhängigkeit von den Fort-    titionen vorgenommen wird.\nschritten, die bei diesen Erörterungen auf WTO-Ebene erzielt\nwerden, können die Mitgliedstaaten im Partnerschaftsausschuss          (3) Zur Erleichterung der Konsultationen stellt die ersuchte\neine entsprechende Anpassung des Abkommens beschließen.            Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag des Eingangs\ndes Ersuchens Informationen über die betreffende Subvention\n(2) Eine Subvention unterliegt diesem Kapitel nur, wenn sie als zur Verfügung.\nspezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkom-\n(4) Ist die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt von Informa-\nmens angesehen wird. Alle unter Artikel 295 dieses Übereinkom-\ntionen über die betreffende Subvention der Auffassung, dass die\nmens fallenden Subventionen gelten als spezifische Subventio-\nbetreffende Subvention die Handels- oder Investitionsinteressen\nnen.\nder ersuchenden Vertragspartei in unverhältnismäßiger Weise\n(3) Im Falle aller Unternehmen, einschließlich öffentlicher und beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, bemüht sich die\nprivater Unternehmen, unterliegen Subventionen diesem Kapitel.     ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften, die negativen Aus-\nDie Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts darf die Er-      wirkungen der betreffenden Subventionen auf die Handels- oder\nbringung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen            Investitionsinteressen der ersuchenden Vertragspartei zu besei-\nDienstleistungen von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder   tigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.\ntatsächlich verhindern. Ausnahmen von der Anwendung der Re-\ngeln nach diesem Abschnitt müssen auf Aufgaben im öffentli-                                      Artikel 295\nchen Interesse beschränkt sein, in einem angemessenen Verhält-\nnis zu den damit verknüpften Gemeinwohlzielen stehen und                      Subventionen, die Bedingungen unterliegen\ntransparent sein.                                                      Jede Vertragspartei legt Bedingungen für folgende Subven-\ntionen fest, sofern diese den Handel oder die Investitionen der\n(4) Artikel 294 gilt nicht für Subventionen für den Handel mit\nanderen Vertragspartei beeinträchtigen oder beeinträchtigen\nWaren, die unter das Übereinkommen über die Landwirtschaft in\nkönnten:\nAnhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Überein-\nkommen über die Landwirtschaft“) fallen.                           a) Subventionen, die im Rahmen einer Rechtsvereinbarung ge-\nwährt werden, bei der eine Regierung mittelbar oder unmit-\n(5) Die Artikel 294 und 295 gelten nicht für den audiovisuellen       telbar für die Deckung von Schulden oder Verbindlichkeiten\nSektor.                                                                  bestimmter Unternehmen haftet, sind zulässig, sofern die\nHöhe dieser Schulden und Verbindlichkeiten sowie die Dauer\nArtikel 292                                 dieser Haftung begrenzt sind, und\nVerhältnis zur WTO                         b) Subventionen für insolvente oder angeschlagene Unterneh-\nmen in unterschiedlicher Form (wie Kredite und Bürgschaften,\nDie Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und                Barzuschüsse, Kapitalzuführungen, Bereitstellung von Ver-\nPflichten jeder Vertragspartei nach Artikel XV des GATS,                 mögenswerten unter dem Marktpreis oder Steuerbefreiun-\nArtikel XVI des GATT 1994, nach dem Subventionsübereinkom-               gen) mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind zulässig,\nmen und nach dem Übereinkommen über die Landwirtschaft un-               sofern ein überzeugender, auf realistische Annahmen ge-\nberührt.                                                                 stützter Sanierungsplan vorliegt, der die langfristige Erholung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                                    421\ndes insolventen oder angeschlagenen Unternehmens inner-                                              Artikel 301\nhalb einer angemessenen Frist gewährleistet und eine Eigen-\nBegriffsbestimmungen\nbeteiligung des Unternehmens an den Sanierungskosten vor-\nsieht.1, 2                                                                 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck\na) „staatseigenes Unternehmen“ ein Unternehmen, einschließ-\nArtikel 296                                       lich seiner Tochtergesellschaften, bei dem eine Vertragspartei\nVerwendung von Subventionen                                    direkt oder indirekt\nJede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen die                   i)   über mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals des\nvon einer Vertragspartei bereitgestellten Subventionen nur für die                    Unternehmens verfügt oder mehr als 50 % der mit den\nErreichung des Gemeinwohlziels einsetzen, für das sie gewährt                         Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte\nwurden.                                                                               kontrolliert;\nii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands des Un-\nAbschnitt D                                             ternehmens oder eines gleichwertigen Organs bestellen\nkann oder\nAllgemeine Bestimmungen\niii) Kontrolle über das Unternehmen ausüben kann.\nArtikel 297                                   b) „Unternehmen, dem besondere Rechte oder Privilegien ein-\ngeräumt wurden“ jedes öffentliche oder private Unterneh-\nStreitbeilegung\nmen, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, dem eine\nBei Fragen, die sich aus Abschnitt B dieses Kapitels oder Ar-                 Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte\ntikel 294 Absatz 4 ergeben, macht keine der Vertragsparteien von                 oder Privilegien eingeräumt hat. Besondere Rechte oder Pri-\nder Streitbeilegung nach Kapitel 13 Gebrauch.                                    vilegien werden gewährt, wenn eine Vertragspartei die Unter-\nnehmen, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung\nArtikel 298                                       von Dienstleistungen berechtigt sind, bestimmt oder ihre Zahl\nauf zwei oder mehr begrenzt, ohne dabei objektive, auf dem\nVertraulichkeit                                      Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nicht dis-\n(1) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informa-                     kriminierende Kriterien zugrunde zu legen, wodurch die Mög-\ntionsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die                       lichkeiten anderer Unternehmen, in demselben Gebiet unter\nihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über die Wahrung                    im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu\ndes Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind und                         liefern oder die gleichen Dienstleistungen zu erbringen, spür-\nstellen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen                         bar beeinträchtigt werden.\nvertraulichen Informationen sicher.                                          c) „benanntes Monopol“ eine Einrichtung, die eine gewerbliche\n(2) Jede Vertragspartei behandelt alle nach diesem Kapitel                    Tätigkeit ausübt, einschließlich einer Gruppe von Einrichtun-\nerlangten Informationen als vertraulich, es sei denn, die andere                 gen oder einer Regierungsbehörde, und aller Tochtergesell-\nVertragspartei gestattet gemäß ihrem internen Recht die Offen-                   schaften, die auf einem relevanten Markt im Gebiet einer Ver-\nlegung oder macht die Informationen der breiten Öffentlichkeit                   tragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder\nzugänglich.                                                                      Dienstleistung bestimmt wurden; eine Stelle, der ein aus-\nschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde,\nzählt jedoch allein aufgrund der Gewährung eines solchen\nArtikel 299\nRechts nicht dazu.\nÜberprüfungsklausel\nd) „gewerbliche Tätigkeiten“ Tätigkeiten, deren Ergebnis die\nDie Vertragsparteien überprüfen laufend die in diesem Kapitel                 Herstellung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung\nbehandelten Angelegenheiten. Jede Vertragspartei kann den                        ist, die auf dem relevanten Markt in Mengen und zu Preisen\nPartnerschaftsausschuss mit derartigen Angelegenheiten befas-                    angeboten werden, die vom Unternehmen festgelegt werden;\nsen. Die Vertragsparteien kommen überein, die bei der Umset-                     sie sind auf Gewinnerzielung ausgerichtet, umfassen jedoch\nzung dieses Kapitels erzielten Fortschritte nach Inkrafttreten die-              keine Tätigkeiten eines Unternehmens, das:\nses Abkommens alle fünf Jahre zu überprüfen, sofern beide\nVertragsparteien nichts anderes vereinbaren.                                     i)   keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt;\nii) nach dem Grundsatz der Kostendeckung arbeitet oder\nKapitel 11                                          iii) öffentliche Dienstleistungen erbringt.\nStaatseigene Unternehmen                                      e) „kommerzielle Erwägungen“ Preis, Qualität, Verfügbarkeit,\nMarktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Ver-\nArtikel 300                                       kaufsbedingungen oder andere Faktoren, die normalerweise\nbei den kommerziellen Entscheidungen eines nach marktwirt-\nÜbertragene Befugnisse                                     schaftlichen Grundsätzen handelnden Unternehmens im be-\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei                treffenden Geschäftszweig berücksichtigt werden; und\nsicher, dass alle Unternehmen, einschließlich staatseigene Un-\nf) „benennen“ die Schaffung oder Genehmigung eines Mono-\nternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder\npols oder die Ausweitung des Umfangs eines Monopols auf\nVorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole, denen von\nandere Waren oder Dienstleistungen.\neiner Vertragspartei auf einer beliebigen Zuständigkeitsebene Re-\ngelungs-, Verwaltungs- oder sonstige hoheitliche Befugnisse\nübertragen wurden, diese Befugnisse unter Beachtung der                                                   Artikel 302\nPflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen ausüben.                                              Geltungsbereich\n1 Diese Bestimmungen hindern eine Vertragspartei nicht daran, vorüber-          (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten\ngehende Liquiditätshilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von Kre-     gemäß Artikel XVII Randnummer 1 bis 3 des GATT 1994, der Ver-\nditen zu gewähren, die auf den Betrag begrenzt sind, der erforderlich ist, einbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 sowie\num ein angeschlagenes Unternehmen so lange geschäftsfähig zu erhal-        gemäß Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS.\nten, bis ein Sanierungs- oder Liquidationsplan angenommen ist.\n2 Kleine und mittlere Unternehmen müssen sich nicht an den Sanierungs-          (2) Dieses Kapitel gilt für alle Unternehmen nach Artikel 300,\nkosten beteiligen.                                                         die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Führt ein Unternehmen","422                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\ngewerbliche und nichtgewerbliche Tätigkeiten1 aus, unterliegen                   ii) den Waren und Dienstleistungen von in ihrem Gebiet nie-\nlediglich die gewerblichen Tätigkeiten des Unternehmens diesem                       dergelassenen Unternehmen der anderen Vertragspartei\nKapitel.                                                                             eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist,\nals die Behandlung, die sie im relevanten Markt in ihrem\n(3) Dieses Kapitel gilt für alle Unternehmen nach Artikel 300\nGebiet vergleichbaren Waren und Dienstleistungen der\nauf zentraler und nachgeordneter Regierungsebene.\nNiederlassungen von eigenen Unternehmen gewähren,\n(4) Dieses Kapitel gilt nicht für Beschaffungen einer Vertrags-                   und\npartei oder ihrer Beschaffungsstellen im Sinne der Beschaffun-\ngen nach den Artikeln 278 und 279.                                          c) beim Verkauf von Waren sowie bei der Erbringung von\nDienstleistungen,\n(5) Dieses Kapitel gilt nicht für in Ausübung hoheitlicher\nGewalt erbrachte Dienstleistungen im Sinne des GATS.                             i)  den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der\nanderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die\n(6) Artikel 304                                                                   nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie\na) gilt nicht für die in Artikel 143 und 148 genannten Sektoren,                     eigenen Unternehmen gewähren, und\nb) gilt nicht für Maßnahmen eines staatseigenen Unternehmens,                    ii) den in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen der\neines Unternehmens, dem besondere Rechte oder Vorrechte                          anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die\ngewährt wurden, oder eines benannten Monopols, bei denen                         nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie im\nein Vorbehalt einer Vertragspartei gegenüber einer Inländer-                     relevanten Markt in ihrem Gebiet Niederlassungen von\nbehandlungs- oder Meistbegünstigungsverpflichtung gemäß                          eigenen Unternehmen gewähren.\nArtikel 144 nach der in Anhang VIII-A für die Europäische                  (2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass staatseigene Unterneh-\nUnion beziehungsweise in Anhang VIII-E für die Republik                 men sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vor-\nArmenien beigefügten Liste dieser Vertragspartei Anwendung              rechte gewährt wurden, und benannte Monopole\nfinden würde, wenn dieselben Maßnahmen von der betref-\nfenden Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten wor-             a) beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf oder bei\nden wären, und                                                               der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Bedin-\ngungen, auch den Preis betreffend, zugrunde legen, sofern\nc) gilt für gewerbliche Tätigkeiten eines staatseigenen Unterneh-                diese mit kommerziellen Erwägungen im Einklang stehen,\nmens, eines Unternehmens, dem besondere Rechte oder                          und\nVorrechte gewährt wurden, oder eines benannten Monopols,\nwenn eine solche Tätigkeit den Handel mit Dienstleistungen              b) den Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie den Verkauf\nbeeinträchtigen würde, für die eine Vertragspartei eine Ver-                 von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen ableh-\npflichtung nach Artikel 149 und 150 unter den in der Liste in                nen, sofern diese Ablehnung mit kommerziellen Erwägungen\nAnhang VIII-B für die Europäische Union beziehungsweise in                   im Einklang steht.\nder Liste in Anhang VIII-F für die Republik Armenien festge-\nlegten Bedingungen und Vorbehalten eingegangen ist.                                                 Artikel 305\nRegulierungsgrundsätze\nArtikel 303\n(1) Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass\nAllgemeine Bestimmungen                                Unternehmen nach Artikel 300 die international anerkannten\n(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragspartei-             Standards der Corporate Governance einhalten.\nen aus diesem Kapitel hindert dieses Kapitel die Vertragsparteien              (2) Jede Vertragspartei gewährleistet im Hinblick auf eine wirk-\nnicht daran, staatseigene Unternehmen zu gründen oder bei-                  same und unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufga-\nzubehalten oder staatliche Monopole zu benennen oder beizu-                 ben unter gleichen Bedingungen für alle zu regulierenden Unter-\nbehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche                    nehmen, einschließlich staatseigener Unternehmen sowie\nRechte oder Privilegien einzuräumen.                                        Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten beziehungsweise ermu-              wurden, und benannte Monopole, dass die Regulierungsstellen,\ntigen ein Unternehmen, das in den Geltungsbereich dieses                    die eine Vertragspartei eingerichtet oder beibehalten hat, gegen-\nKapitels fällt, nicht, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht         über keinem dieser Unternehmen rechenschaftspflichtig sind.\nmit diesem Abkommen vereinbar ist.                                          Die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben\ndurch die Regulierungsstelle wird anhand der allgemeinen Struk-\nArtikel 304                                  tur oder Praxis der Stelle bewertet.\nDiskriminierungsverbot und kommerzielle Erwägungen                       Für Sektoren, in denen die Vertragsparteien in anderen Kapiteln\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre staatseigenen           besondere Verpflichtungen für die Regulierungsstelle vereinbart\nUnternehmen, benannten Monopole und Unternehmen mit                         haben, ist die entsprechende Bestimmung in den anderen Kapi-\nbesonderen Rechten oder Vorrechten, die einer gewerblichen                  teln maßgebend.\nTätigkeit nachgehen,                                                           (3) Jede Vertragspartei gewährleistet die kohärente und dis-\na) außer im Falle der Erfüllung von Bestimmungen ihres öffent-              kriminierungsfreie Durchsetzung von Gesetzen und sonstigen\nlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Buchstabe b                Vorschriften, einschließlich ihrer Rechtsvorschriften über Unter-\nstehen, beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf                nehmen nach Artikel 300.\noder bei der Erbringung von Dienstleistungen nach kommer-\nziellen Erwägungen handeln;                                                                         Artikel 306\nb) beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen,                                                          Transparenz\ni)   den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der                 (1) Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ihre\nanderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die               Interessen im Rahmen dieses Kapitels von einem Unternehmen\nnicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie             nach Artikel 300 der anderen Vertragspartei beeinträchtigt\nvergleichbaren Waren und Dienstleistungen der eigenen              werden, kann sie die andere Vertragspartei schriftlich ersuchen,\nUnternehmen gewähren, und                                          Informationen über die Durchführung der unter dieses Kapitel fal-\nlenden Tätigkeiten ihres Unternehmens bereitzustellen.\n1 Zur Klarstellung und für die Zwecke dieses Kapitels gilt, dass die Er-\nbringung öffentlicher Dienstleistungen nicht als gewerbliche Tätigkeit im In einem solchen Informationsersuchen sind das Unternehmen,\nSinne des Artikels 301 Buchstabe d betrachtet wird.                       die Produkte oder Dienstleistungen und die betroffenen Märkte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                               423\nanzugeben, einschließlich der Hinweise dafür, dass das Unter-                                       Artikel 309\nnehmen Praktiken anwendet, die den Handel oder die Investiti-\nVeröffentlichung\nonsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.\n(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Inkraft-\n(2) Die Informationen nach Absatz 1 umfassen Folgendes:\ntreten des Abkommens angenommenen allgemeingültigen Maß-\na) Eigentümer- und Stimmrechtsstruktur des Unternehmens,                nahmen\nmit Angabe des Prozentsatzes der Aktien und der entspre-\na) unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes\nchenden Stimmrechte, die eine Vertragspartei oder ein Un-\nMedium, einschließlich elektronischer Medien, zugänglich\nternehmen nach Artikel 300 insgesamt hält,\nsind, sodass sich alle Personen damit vertraut machen kön-\nb) Angabe etwaiger Sonderaktien, Sonderstimmrechte oder                      nen,\nsonstiger Rechte über die eine Vertragspartei oder ein Unter-\nb) die Gründe für solche Maßnahmen und ihre Ziele so weit wie\nnehmen nach Artikel 300 verfügt, sofern solche Rechte über\nmöglich erläutert werden, und\ndie mit Stammaktien eines solchen Unternehmens verbun-\ndenen üblichen Rechte hinausgehen,                                 c) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten\nsolcher Maßnahmen zur Verfügung steht, außer wenn das in\nc) Organisationsstruktur des Unternehmens, Zusammensetzung\nhinreichend begründeten Fällen nicht möglich ist.\ndes Vorstands oder eines gleichwertigen Organs, das direkt\noder indirekt die Kontrolle in einem solchen Unternehmen              (2) Jede Vertragspartei\nausübt, wechselseitige Kapitalbeteiligungen und sonstige\na) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme\nVerflechtungen mit anderen Unternehmen oder Konsortien\noder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen früh-\nnach Artikel 300,\nzeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich\nd) Angabe der für die Regulierung und Überwachung des Un-                    einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seines\nternehmens zuständigen Regierungsbehörden oder öffent-                  Ziels,\nlichen Stellen, Angabe der Berichterstattungspflichten1 sowie\nb) räumt Beteiligten angemessene Möglichkeiten ein, zu der\nder Rechte und Verfahren in Zusammenhang mit der Ernen-\nvorgeschlagenen Annahme oder Änderung einer allgemein-\nnung, Entlassung und Vergütung von Managern in Regie-\ngültigen Maßnahme Stellung zu nehmen, wobei sie insbeson-\nrungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen,\ndere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend sind,\ne) Jahreseinnahmen und/oder Summe der Vermögenswerte,                        und\nund\nc) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu\nf) Ausnahmeregelungen, nicht konforme Maßnahmen, Befrei-                     solchen Vorschlägen zu berücksichtigen.\nungen und sonstige Maßnahmen, einschließlich einer güns-\ntigeren Behandlung, die im Gebiet der ersuchten Vertrags-\nArtikel 310\npartei für Unternehmen nach Artikel 300 gelten.\nAnfragen und Kontaktstellen\n(3) Absatz 2 Buchstaben a bis e gelten nicht für KMU im Sinne\nder Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien.               (1) Um die wirksame Durchführung dieses Abkommens zu ge-\nwährleisten und die Kommunikation zwischen den Vertragspar-\n(4) Die Absätze 1 und 2 verpflichten eine Vertragspartei nicht,\nteien über alle unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten\nvertrauliche Informationen bereitzustellen, die ihren Gesetzen und\nzu erleichtern, benennt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten des\nsonstigen Vorschriften entgegenstehen und deren Offenlegung\nAbkommens eine Kontaktstelle.\ndie Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Wei-\nse dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtig-            (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der\nten Geschäftsinteressen bestimmter Unternehmen schädigen                anderen Vertragspartei an, welche Stelle oder welcher Mitarbeiter\nwürde.                                                                  für eine Angelegenheit zuständig ist, und leistet die erforderliche\nUnterstützung, um die Kommunikation mit der ersuchenden Ver-\ntragspartei zu erleichtern.\nKapitel 12\n(3) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder\nTr a n s p a r e n z\nbehält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschla-\ngenen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu\nArtikel 307                                deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die\nBegriffsbestimmungen                             nach Absatz 1 eingerichteten Kontaktstellen oder gegebenenfalls\nauch im Wege anderer Mechanismen gestellt werden, sofern kein\nFür die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:              spezifischer Mechanismus in diesem Abkommen vorgesehen ist.\na) „allgemeingültige Maßnahme“ Gesetze und sonstige Vor-                   (4) Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, um Lösungen für\nschriften, Beschlüsse, Verfahren und Verwaltungsverfügun-          Probleme zu finden, die sich aus der Anwendung allgemeingül-\ngen, die sich auf unter dieses Abkommen fallende Angele-           tiger Maßnahmen im Rahmen des Abkommens für betroffene\ngenheiten auswirken können; und                                    Personen ergeben. Von den Vertragsparteien im Rahmen des Ab-\nb) „Beteiligte“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die in     kommens eingeführte oder beibehaltene Rechtsbehelfsverfahren\ndem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind und von        bleiben davon unberührt. Auch die in Kapitel 13 aufgeführten\nallgemeingültigen Maßnahmen unmittelbar betroffen sein             Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bleiben davon unbe-\nkönnen.                                                            rührt.\n(5) Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vor-\nArtikel 308                                schriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertrags-\nZiel und Geltungsbereich                           parteien an, dass Antworten nach diesem Artikel lediglich\nInformationszwecken dienen und weder endgültig noch rechts-\nDie Vertragsparteien schaffen in dem Bewusstsein der Auswir-         verbindlich sind.\nkungen, die ihr jeweiliges Regelungsumfeld auf den Handel und\ndie Investitionen zwischen ihnen haben kann, für die Wirtschafts-          (6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertrags-\nbeteiligten, insbesondere die KMU, ein transparentes und bere-          partei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemein-\nchenbares Regelungsumfeld sowie effiziente Verfahren.                   gültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder\nÄnderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung\n1 Zur Klarstellung sei festgestellt, dass eine Vertragspartei nicht zur der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung dieses Abkom-\nWeitergabe von Berichten oder deren Inhalt verpflichtet ist.          mens beeinträchtigen könnten, und zwar unabhängig davon, ob","424                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\ndie ersuchende Vertragspartei vorab von der Maßnahme in               zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von In-\nKenntnis gesetzt wurde.                                               formationen und bewährten Verfahren.\nArtikel 311                                                           Artikel 314\nVertraulichkeit\nVerwaltung allgemeingültiger Maßnahmen\nDie Bestimmungen dieses Kapitels verpflichten eine Vertrags-\nJede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maßnah-       partei nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Of-\nmen in einheitlicher, objektiver, unvoreingenommener und ange-        fenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in\nmessener Weise. Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei          sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder\nbei der Anwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Per-             die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher\nsonen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei         oder privater Unternehmen schädigen würde.\nim Einzelfall wie folgt:\na) Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Ver-                                     Artikel 315\nfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig gemäß ihren\nBesondere Bestimmungen\nVerfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu\nunterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfahrens an und fügt     Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet be-\neinen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der das Verfahren       sonderer Vorschriften, die in anderen Kapiteln des Abkommens\neingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung aller strit- festgelegt sind.\ntigen Fragen bei,\nb) sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Ver-                                     Kapitel 13\nwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und                                    Streitbeilegung\nGründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen,\nsofern das mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem\nöffentlichen Interesse vereinbar ist, und                                                    Abschnitt A\nc) sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihr internes Recht                      Ziel und Geltungsbereich\nstützen und ihm genügen.\nArtikel 316\nArtikel 312                                                               Ziel\nÜberprüfung und Rechtsbehelf                           Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten\nMechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkei-\n(1) Von jeder Vertragspartei werden gemäß ihrem internen           ten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und An-\nRecht gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative           wendung dieses Abkommens zu schaffen, um nach Möglichkeit\nInstanzen oder Verfahren eingerichtet oder beibehalten, damit         zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.\nVerwaltungsmaßnahmen, die unter dieses Abkommen fallende\nAngelegenheiten betreffen, umgehend überprüft und in begrün-                                       Artikel 317\ndeten Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen und\nVerfahren sind unparteiisch, von der mit der Durchführung von                                  Geltungsbereich\nVerwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder Behörde                 Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und\nunabhängig und die dafür zuständigen Personen haben kein              Anwendung der Bestimmungen dieses Titels, sofern nichts an-\nwesentliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit.                  deres bestimmt ist.\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrenspar-\nteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren                                             Abschnitt B\na) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte                         Konsultationen und Vermittlung\nzu unterstützen oder zu verteidigen und\nArtikel 318\nb) Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf akten-\nkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern ihr internes                                 Konsultationen\nRecht es vorsieht, auf die Akten der betreffenden Verwal-\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten dadurch\ntungsbehörde stützt.\nbeizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen auf-\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines    nehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.\nin ihrem internen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer            (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Ver-\ndarin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die fragliche         tragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen\nVerwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde die          mit Kopie an den Partnerschaftsausschuss, in dem sie die strit-\nbetreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwaltungs-       tige Maßnahme und die Bestimmungen dieses Titels nennt, die\npraxis danach richtet.                                                ihres Erachtens anwendbar sind.\n(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach\nArtikel 313                              dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im\nGebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet\nGute Regulierungs- und gute Verwaltungspraxis\nwurde, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Steigerung der Qualität      Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs\nund Effizienz ihrer Regulierungstätigkeit zusammen; unter ande-       des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragspar-\nrem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweiligen Re-          teien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsul-\nformprozesse im Regulierungsbereich und deren Folgenabschät-          tationen, und insbesondere alle von den Vertragsparteien wäh-\nzung sowie entsprechende bewährte Verfahren aus.                      rend der Konsultationen offengelegten Informationen und\nabgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die\n(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Grundsätze der gu-       Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unbe-\nten Verwaltungspraxis und kommen überein, zu deren Förderung          rührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                               425\n(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem sol-          (2) Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Zustellung des\nchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren      schriftlichen Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei\noder energierelevante Fragen betreffen, werden innerhalb von        der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsul-\n15 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der            tationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des\nersuchten Vertragspartei abgehalten und gelten nach diesen          Schiedspanels zu erzielen.\n15 Tagen als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien\n(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 fest-\nvereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.\ngelegten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des\n(5) Eine Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, kann     Schiedspanels erzielen, so bestimmt jede Vertragspartei inner-\ndas Schiedsverfahren nach Artikel 319 einleiten, wenn               halb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten\na) die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen       Frist einen Schiedsrichter von der Teilliste der jeweiligen Vertrags-\nnicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs        partei, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufgestellten Liste ist.\ndes Ersuchens beantwortet,                                      Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so\nwird ein Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei\nb) innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des         vom Vorsitz des Partnerschaftsausschusses oder von dessen\nAbsatzes 4 dieses Artikels keine Konsultationen abgehalten      Stellvertreter per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertrags-\nworden sind,                                                    partei ausgewählt, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufge-\nc) sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Kon-      stellten Liste ist.\nsultationen abzuhalten, oder                                        (4) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 fest-\nd) die Konsultationen abgeschlossen worden sind, ohne dass          gelegten Frist keine Einigung über den Vorsitz des Schieds-\neine einvernehmliche Lösung erzielt wurde.                      panels, so wählt der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses\noder dessen Stellvertreter auf Ersuchen einer der Vertragspartei-\n(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei aus-     en per Losentscheid den Vorsitz des Schiedspanels von der Teil-\nreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft wer-     liste für die Vorsitzenden aus, die Bestandteil der nach Artikel 339\nden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren     aufgestellten Liste ist.\nund die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels auswirken\nkönnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an       (5) Der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses oder\nden Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teil-     dessen Stellvertreter wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf\nnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die      Tagen nach dem in Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 genann-\nGegenstand der Konsultationen ist.                                  ten Ersuchen einer Vertragspartei aus.\n(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an\nArtikel 319                             dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der\nVermittlung                              Verfahrensordnung seiner Ernennung zugestimmt hat.\n(1) Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei wegen         (7) Ist eine der Listen gemäß Artikel 339 zum Zeitpunkt eines\nMaßnahmen, die den Handel oder die Investitionsströme zwi-          Ersuchens nach Absatz 3 oder Absatz 4 noch nicht aufgestellt\nschen den Vertragsparteien beeinträchtigen, um Einleitung eines     oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so wer-\nVermittlungsverfahrens ersuchen.                                    den die Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder\nbeiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen per\n(2) Das Verfahren wird nach Maßgabe des Vermittlungs-            Losentscheid bestimmt.\nmechanismus eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen.\n(3) Der Partnerschaftsausschuss nimmt auf seiner ersten                                       Artikel 322\nSitzung einen Beschluss über den Vermittlungsmechanismus an\nund kann auch etwaige Änderungen beschließen.                                                      Mandat\n(1) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf\nAbschnitt C                              Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes\nvereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:\nStreitbeilegungsverfahren\n„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vor-\nUnterabschnitt I                             gelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend\ngemachten einschlägigen Bestimmungen des Titels V, Befindung\nSchiedsverfahren                              über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den ein-\nschlägigen Bestimmungen und Vorlage eines Berichts nach den\nArtikel 320                             Artikeln 324, 325, 326 und 338.“\nEinleitung des Schiedsverfahrens                        (2) Die Vertragsparteien geben dem Schiedspanel das verein-\nbarte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erzielung der\n(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit\nEinigung bekannt.\ndurch Konsultationen nach Artikel 318 beizulegen, so kann die\nVertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, gemäß die-\nsem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.                                          Artikel 323\n(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist             Vorabentscheid des Schiedspanels über die Dringlichkeit\nschriftlich an die andere Vertragspartei und den Partnerschafts-\nausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Er-         Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspa-\nsuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeut-   nel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung\nlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden            vorab, ob es den Fall als dringend ansieht. Ein solches Ersuchen\nWeise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen dieses           ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren.\nTitels unvereinbar ist.\nArtikel 324\nArtikel 321                                                 Berichte des Schiedspanels\nEinsetzung des Schiedspanels\n(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien einen Zwi-\n(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu-     schenbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund\nsammen.                                                             über die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und","426                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nden wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfeh-                              Unterabschnitt II\nlungen vor.\nUmsetzung\n(2) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von\n14 Tagen nach Eingang des Zwischenberichts schriftlich ersu-\nArtikel 327\nchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Ein solches\nErsuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizie-     Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels\nren.\nDie Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen,\n(3) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Ver-      um den Abschlussbericht des Schiedspanels umgehend nach\ntragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel sei-       Treu und Glauben umzusetzen und so die Einhaltung der Bestim-\nnen Zwischenbericht ändern und für zweckdienlich erachtete         mungen dieses Titels zu gewährleisten.\nweitere Prüfungen vornehmen.\n(4) Im Abschlussbericht des Schiedspanels sind der fest-                                      Artikel 328\ngestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Be-\nstimmungen dieses Titels und die wichtigsten Gründe für die                      Angemessene Frist für die Umsetzung\nFeststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels dar-\n(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich\nzulegen. Der Abschlussbericht muss eine ausreichende Erörte-\ndie Vertragsparteien, eine Frist für die Umsetzung des Abschluss-\nrung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation\nberichts zu vereinbaren. In diesem Fall notifiziert die Beschwer-\nsowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der Ver-\ndegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsaus-\ntragsparteien enthalten.\nschuss spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts\ndie Zeit, die sie für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „an-\nArtikel 325                            gemessene Frist“).\nZwischenbericht des Schiedspanels                       (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den\n(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien spätestens       Vertragsparteien über die Länge der angemessenen Frist kann\n90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist      die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang\ndas Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht einge-     der Notifikation nach Absatz 1 schriftlich das ursprünglich ein-\nhalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schieds-    gesetzte Schiedspanel (im Folgenden „ursprüngliches Schieds-\npanels das schriftlich den Vertragsparteien und dem Partner-       panel“) ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu be-\nschaftsausschuss und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung    stimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen\nsowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischen-        Vertragspartei und dem Partnerschaftsausschuss zu übermitteln.\nbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht wird auf      Das Schiedspanel übermittelt seine Festlegung der angemesse-\nkeinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des    nen Frist den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss\nSchiedspanels vorgelegt.                                           innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersu-\nchens.\n(2) In dringenden Fällen nach Artikel 323, unter anderem sol-\nchen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren            (3) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-\noder Dienstleistungen oder energierelevante Fragen betreffen,      rin schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschluss-\nbemüht sich das Schiedspanel nach Kräften, den Zwischenbe-         berichts des Schiedspanels. Diese Notifikation erfolgt schriftlich\nricht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach       spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist.\ndem Tag seiner Einsetzung vorzulegen.                                 (4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einverneh-\n(3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von     men der Vertragsparteien verlängert werden.\n14 Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts nach Artikel 324\nAbsatz 2 schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu                                  Artikel 329\nüberprüfen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen\nVertragspartei zu notifizieren. Eine Vertragspartei kann zu dem                       Überprüfung von Maßnahmen\nErsuchen der anderen Vertragspartei innerhalb von sieben Tagen      zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels\nnach Eingang des schriftlichen Ersuchens bei dem Schiedspanel\n(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-\nStellung nehmen.\nrin und dem Partnerschaftsausschuss die Maßnahmen, die sie\nzur Umsetzung des Abschlussberichts getroffen hat. Diese\nArtikel 326                            Notifikation muss vor Ablauf der angemessenen Frist übermittelt\nAbschlussbericht des Schiedspanels                   werden.\n(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Part-       (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den\nnerschaftsausschuss seinen Abschlussbericht innerhalb von          Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifi-\n120 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Ist das           zierten Maßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmun-\nSchiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten    gen dieses Titels kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche\nwerden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels      Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Angelegenheit zu ent-\ndas schriftlich den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsaus-    scheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerde-\nschuss und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den    gegnerin zu notifizieren. In dem Ersuchen ist die strittige Maß-\nTag mit, an dem das Schiedspanel seinen Abschlussbericht vor-      nahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der\nzulegen beabsichtigt. Der Abschlussbericht wird auf keinen Fall    Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu er-\nspäter als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schieds-       läutern, inwiefern die Maßnahme mit den genannten Bestimmun-\npanels vorgelegt.                                                  gen unvereinbar ist. Das Schiedspanel übermittelt seinen Bericht\nden Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss inner-\n(2) In dringenden Fällen nach Artikel 323, unter anderem sol-   halb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens.\nchen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren\noder Dienstleistungen oder energierelevante Fragen betreffen,\nbemüht sich das Schiedspanel nach Kräften, den Abschlussbe-                                      Artikel 330\nricht innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung        Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung\nvorzulegen. Der Abschlussbericht wird auf keinen Fall später als\n75 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vor-            (1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemesse-\ngelegt.                                                            nen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                           427\nden Abschlussbericht des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt         (2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach\ndas Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme er-            dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber,\ngriffen wurde oder eine nach Artikel 329 Absatz 1 notifizierte      ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnah-\nMaßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus          men mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang befindet,\nden Bestimmungen dieses Titels unvereinbar ist, so legt die Be-     so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schieds-\nschwerdegegnerin auf Ersuchen und nach Konsultationen mit           panel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen\nder Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden        ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Partner-\nAusgleich vor.                                                      schaftsausschuss zu übermitteln. Der Bericht des Schiedspanels\nwird den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss in-\n(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden\nnerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersu-\nAusgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forde-\nchens übermittelt. Entscheidet das Schiedspanel, dass sich die\nrung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen\nUmsetzungsmaßnahme mit den Bestimmungen dieses Titels im\nFrist oder nach Zustellung des Abschlussberichts des Schieds-\nEinklang befindet, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen\npanels gemäß Artikel 329 Absatz 2 keine Einigung über einen\nbeziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Stellt das Schieds-\nAusgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer No-\npanel fest, dass die von der Beschwerdegegnerin nach Absatz 1\ntifikation an die andere Vertragspartei und den Partnerschafts-\nnotifizierte Maßnahme nicht mit den Bestimmungen dieses Titels\nausschuss Verpflichtungen aus den Bestimmungen dieses Titels\nim Einklang steht, wird der Umfang der Aussetzung von Ver-\naussetzen. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang\npflichtungen beziehungsweise der Ausgleich gegebenenfalls\ndie Verpflichtungen ausgesetzt werden; dieser darf nicht über\nnach Maßgabe des Berichts des Schiedspanels angepasst.\nden Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder ge-\nschmälerten Vorteile hinausgehen. Die Beschwerdeführerin kann\ndie Aussetzung nach Ablauf von zehn Tagen nach Eingang der                                Unterabschnitt III\nNotifikation bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, es sei\ndenn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 des vorliegen-                     Gemeinsame Bestimmungen\nden Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht.\nArtikel 332\n(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der vor-\ngesehene Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen über den                          Ersetzung von Schiedsrichtern\nWert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmä-\nlerten Vorteile hinausgeht, kann sie das ursprüngliche Schieds-        Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner\npanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches   Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach\nErsuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Partnerschafts-         diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels\nausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn       sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erforder-\nTagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel legt den      nisse des Verhaltenskodex nicht eingehalten werden, findet das\nVertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss seinen Be-         Verfahren nach Artikel 321 Anwendung. Die Frist für die Zustel-\nricht über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen in-        lung des Berichts kann um den für die Ernennung eines neuen\nnerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens vor. Die       Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um\nVerpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche      20 Tage, verlängert werden.\nSchiedspanel seinen Bericht vorgelegt hat. Die Aussetzung muss\nmit dem Bericht des Schiedspanels über den Umfang der Aus-                                       Artikel 333\nsetzung vereinbar sein.\nAussetzung und Beendigung\n(4) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem                    von Schieds- und Umsetzungsverfahren\nArtikel genannte Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen,\ndie nicht mehr angewandt werden, wenn                                  Das Schiedspanel setzt auf Ersuchen beider Vertragsparteien\nseine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien ver-\na) die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach\neinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht\nArtikel 334 gelangt sind,\nüberschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeiten\nb) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben,        vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Ver-\ndass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 329    tragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf schriftliches\nAbsatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen die-       Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Ver-\nses Titels im Einklang befindet, oder                          tragspartei unterrichtet den Vorsitz des Partnerschaftsausschus-\nses und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine\nc) die Maßnahmen, die vom Schiedspanel nach Artikel 329 Ab-         Vertragspartei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums\nsatz 2 als mit den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar      nicht um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels,\nbefunden wurden, aufgehoben oder geändert worden sind,         so ist das Verfahren beendet. Im Falle einer Aussetzung der Ar-\num sie mit diesen Bestimmungen in Einklang zu bringen.         beiten des Schiedspanels verlängern sich die relevanten Fristen\nnach diesem Kapitel um denselben Zeitraum, für den die Arbei-\nArtikel 331                            ten des Schiedspanels ausgesetzt waren.\nÜberprüfung von Umsetzungsmaßnahmen\nim Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen                                             Artikel 334\nim Falle der Nichtumsetzung\nEinvernehmliche Lösung\n(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-\nrin und dem Partnerschaftsausschuss die Maßnahme zur                   (1) Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem\nUmsetzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im            Kapitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.\nAnschluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungs-            (2) Wird im Rahmen der Panelverfahren oder des Vermitt-\nweise nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat.           lungsverfahrens eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren\nAußer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die       die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Partnerschaftsaus-\nAussetzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach          schuss und dem Vorsitz des Schiedspanels beziehungsweise\nEingang der Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich dem Vermittler. Mit dieser Notifizierung enden die Panelverfahren\nvorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fäl-        beziehungsweise die Vermittlungsverfahren.\nlen nach Absatz 2 eine solche Ausgleichsmaßnahme innerhalb\nvon 30 Tagen nach der Notifikation der Umsetzung der Entschei-         (3) Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig\ndung des Schiedspanels beenden.                                     sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten","428                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nFrist umzusetzen. Spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten      die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolge-\nFrist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Ver-  rungen des Schiedspanels darzulegen.\ntragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der\neinvernehmlichen Lösung.                                             (3) Die Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels werden\nvon den Vertragsparteien bedingungslos übernommen; sie be-\ngründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristi-\nArtikel 335                          sche Personen.\nVerfahrensordnung und Verhaltenskodex                    (4) Der Partnerschaftsausschuss macht den Bericht des\n(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten   Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz\ndie Bestimmungen dieses Kapitels, die Verfahrensordnung und       vertraulicher Informationen gemäß der Verfahrensordnung ge-\nder Verhaltenskodex.                                              währleistet wird.\n(2) Der Partnerschaftsausschuss nimmt auf seiner ersten\nSitzung einen Beschluss über die Verfahrensordnung und den                                    Abschnitt D\nVerhaltenskodex an und kann etwaige Änderungsbeschlüsse fas-                        Allgemeine Bestimmungen\nsen.\n(3) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt                                 Artikel 339\nist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.\nListe der Schiedsrichter\nArtikel 336                             (1) Der Partnerschaftsausschuss stellt anhand der Vorschläge\nder Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten\nInformationen und fachliche Beratung                dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf,\n(1) Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei,   die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen.\ndas gleichzeitig dem Schiedspanel und der anderen Vertragspar-    Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teil-\ntei notifiziert wird, oder von sich aus alle ihm für die Wahrneh- liste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die\nmung seiner Aufgaben geeignet erscheinenden Informationen         nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und\nanfordern, auch von den beteiligten Vertragsparteien. Jedes Er-   im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste\nsuchen des Schiedspanels um Übermittlung solcher Informatio-      sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Partnerschafts-\nnen wird von den Vertragsparteien umgehend und ausführlich        ausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand\nbeantwortet.                                                      bleibt.\n(2) Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei,      (2) Die Schiedsrichter müssen über nachgewiesene Sach-\ndas gleichzeitig dem Schiedspanel und der anderen Vertragspar-    kenntnis in den Bereichen Recht, internationaler Handel und an-\ntei notifiziert wird, oder von sich aus alle ihm für die Wahrneh- deren Bereichen im Zusammenhang mit den Bestimmungen\nmung seiner Aufgaben geeignet erscheinenden Informationen         dieses Titels verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in per-\neinholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem       sönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von\nErmessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schieds-       einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht\npanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sach-  der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben\nverständigen.                                                     den Verhaltenskodex zu beachten. Die Person, die den Vorsitz\ninnehat, muss auch über Erfahrung mit Streitbeilegungsverfahren\n(3) Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder   verfügen.\njuristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe\nder Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten.       (3) Der Partnerschaftsausschuss kann zusätzliche Listen mit\njeweils 15 Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfah-\n(4) Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden   rungen in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sekto-\nden Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorge-     ren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der\nlegt.                                                             Einsetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Arti-\nkels 321 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.\nArtikel 337\nAuslegungsregeln                                                      Artikel 340\nDas Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Titels nach                       Wahl des Schlichtungsforums\nden Auslegungsregeln des Völkerrechts aus, einschließlich der        (1) Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme,\nim Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von           die einen mutmaßlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus\n1969 kodifizierten Regeln. Das Schiedspanel berücksichtigt auch   diesem Abkommen und eine im Wesentlichen gleichwertige Ver-\ndie einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbei-           pflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen\nlegungsgremium (Dispute Settlement Body) angenommenen             darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, einschließlich\nBerichten der WTO-Panels und des Berufungsgremiums. Die           des WTO-Übereinkommens, so wählt die Beschwerdeführerin\nBerichte des Schiedspanels können die in diesem Abkommen          das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt wer-\nvorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder      den soll.\nergänzen noch einschränken.\n(2) Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und ein\nStreitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder einem\nArtikel 338\nanderen internationalen Übereinkommen eingeleitet, so darf sie\nBeschlüsse und Berichte des Schiedspanels               wegen der in Absatz 1 genannten Maßnahme kein anderes\nStreitbeilegungsverfahren im Rahmen des anderen Übereinkom-\n(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um ein-          mens einleiten, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann\nvernehmliche Beschlüsse. Kommt jedoch kein Beschluss im           aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zu-\nKonsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheits-    ständigkeit nicht über den Fall befinden.\nbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner\nSchiedsrichter werden auf keinen Fall veröffentlicht.                (3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten\n(2) Im Bericht des Schiedspanels sind der festgestellte Sach-  a) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem\nverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und          Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Arti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                              429\nkel 320 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels                                        Artikel 344\ngestellt hat,\n(1) Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe müssen\nb) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen               den einschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstru-\nals zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei      mente der Europäischen Union genügen.\nnach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Ver-\nfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Ein-         (2) Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunkt-\nsetzung eines Schiedspanels gestellt hat, und                     bereiche der finanziellen Hilfe der Europäischen Union werden in\nJahresaktionsprogrammen festgelegt, die gegebenenfalls auf\nc) Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger             den die vereinbarten politischen Prioritäten widerspiegelnden\nÜbereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, der in den        Mehrjahresrahmen beruhen. Die in diesen Programmen festge-\neinschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkom-           legten Beträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den Sektor-\nmens vorgesehenen ist.                                            kapazitäten der Republik Armenien sowie ihren Reformfortschrit-\nten Rechnung, wobei die unter dieses Abkommen fallenden\n(4) Unbeschadet des Absatzes 2 hindert dieses Abkommen             Bereiche besonders berücksichtigt werden.\neine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungs-\ngremium genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzu-                 (3) Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen,\nnehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch                  bemühen sich die Vertragsparteien darum zu gewährleisten, dass\ngenommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern,             die Hilfe der Europäischen Union in enger Zusammenarbeit und\nVerpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.                      Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen\nund internationalen Finanzinstitutionen und nach den internatio-\nnalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt\nArtikel 341\nwird.\nFristen\n(4) Auf Ersuchen der Republik Armenien und vorbehaltlich der\n(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem      geltenden Bedingungen, kann die Europäische Union Makro-\nKapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustel- finanzhilfe für die Republik Armenien bereitstellen.\nlung der Berichte des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem\nTag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf                                  Artikel 345\ndie sie sich beziehen.\nDie wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen\n(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegen-       Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der ein-\nseitigen Einvernehmen der Streitparteien geändert werden. Das         schlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festge-\nSchiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der               legt.\nGründe jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten\nFristen vorschlagen.\nArtikel 346\nArtikel 342                                  Der Partnerschaftsrat wird über die Fortschritte bei der finan-\nziellen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die\nAnrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union                 Verfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem\n(1) Das Verfahren nach Absatz 2 gilt für Streitigkeiten, bei de-   Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf\nnen Fragen der Auslegung der die Rechtsannäherung betreffen-          der Grundlage der Gegenseitigkeit permanent geeignete Moni-\nden Bestimmungen in den Artikeln 169, 180, 189 und 192 auf-           toring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.\ntreten.\nArtikel 347\n(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit im Sinne des Ab-\nsatzes 1 eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Rechts            Die Vertragsparteien führen die Hilfe nach den Grundsätzen\nder Europäischen Union, so befasst das Schiedspanel den Ge-           der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim\nrichtshof der Europäischen Union mit dieser Frage, sofern sie für     Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und\ndie Entscheidungsfindung des Schiedspanels relevant ist. In die-      der Republik Armenien nach Maßgabe des Kapitels 2 dieses\nsem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des Schieds-         Titels zusammen.\npanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Europäischen\nUnion entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichtshofs der\nEuropäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.                                             Kapitel 2\nBestimmungen\nTitel VII                                  über Betrugsbekämpfung und Kontrollen\nFinanzielle Hilfe und Bestimmungen\nArtikel 348\nüber Betrugsbekämpfung und Kontrollen\nBegriffsbestimmungen\nKapitel 1                                     Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmun-\ngen im Protokoll I zu diesem Abkommen.\nFinanzielle Hilfe\nArtikel 349\nArtikel 343\nGeltungsbereich\nDer Republik Armenien wird über die einschlägigen Finanzie-\nrungsmechanismen und -instrumente der Europäischen Union                 Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über\nfinanzielle Hilfe gewährt. Der Republik Armenien können auch          Prüfungen, Kontrollen vor Ort, Nachprüfungen, Untersuchungen\nDarlehen der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen          und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung und anderer internatio-         des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amtes\nnaler Finanzinstitutionen gewährt werden. Die finanzielle Hilfe       für Betrugsbekämpfung (OLAF), für weitere Abkommen oder\nträgt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und           Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien eini-\nwird nach Maßgabe dieses Kapitels geleistet.                          gen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der Euro-","430                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\npäischen Union, in die die Behörden der Republik Armenien oder                                Artikel 354\nsonstige Einrichtungen oder Personen, die der Rechtsordnung\nder Republik Armenien unterliegen, einbezogen werden.                            Ermittlungen und Strafverfolgung\nDie Behörden der Republik Armenien gewährleisten, dass in\nArtikel 350                         bei nationalen Kontrollen oder EU-Kontrollen aufgedeckten Fäl-\nlen, in denen Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten\nMaßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung                einschließlich Interessenkonflikten vorliegen oder ein entspre-\nvon Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten     chender Verdacht besteht, entsprechende Ermittlungen und\nStrafverfahren eingeleitet werden. Gegebenenfalls kann das Eu-\nDie Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhin-\nropäische Amt für Betrugsbekämpfung die zuständigen Behör-\nderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen\nden der Republik Armenien dabei unterstützen.\nillegalen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung\nvon EU-Mitteln, einschließlich im Wege der gegenseitigen Amts-\nhilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses Ab-                               Artikel 355\nkommen fallenden Bereichen.\nMitteilung von Betrug,\nKorruption und Unregelmäßigkeiten\nArtikel 351\n(1) Die Behörden der Republik Armenien informieren die\nInformationsaustausch                      Europäische Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen\nund weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene           sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug, Korruption oder an-\n(1) Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Kapitels      dere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikte im\nzu gewährleisten, tauschen die zuständigen Stellen der Euro-     Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln betreffen\npäischen Union und der Republik Armenien regelmäßig Informa-     oder in denen ein entsprechender Verdacht besteht. Bei Verdacht\ntionen aus und führen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien    auf Betrug oder Korruption ist auch das Europäische Amt für\nKonsultationen durch.                                            Betrugsbekämpfung zu unterrichten.\n(2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung kann mit          (2) Die Behörden der Republik Armenien erstatten Bericht\nseinen Partnern in der Republik Armenien eine weiterreichende    über alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß die-\nZusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinba-        sem Artikel mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine\nren, die auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden der     zu meldenden Fälle geben, machen die Behörden der Republik\nRepublik Armenien umfasst.                                       Armenien der Europäischen Kommission auf der jährlichen Sit-\nzung des zuständigen Unterausschusses eine entsprechende\n(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener  Mitteilung.\nDaten gilt Artikel 13.\nArtikel 356\nArtikel 352\nPrüfungen\nZusammenarbeit zum Schutz des Euro\nund des armenischen Dram vor Geldfälschung                 (1) Die Europäische Kommission und der Europäische Rech-\nnungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Ver-\nDie zuständigen Behörden der Europäischen Union und der      bindung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und\nRepublik Armenien arbeiten im Hinblick auf einen wirksamen       ordnungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der\nSchutz des Euro und des Dram vor Geldfälschung zusammen.         Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.\nDiese Zusammenarbeit schließt die Bereitstellung der erforder-\nlichen Unterstützung bei der Verhinderung und Bekämpfung der        (2) Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbin-\nFälschung des Euro und des Dram ein, einschließlich des Aus-     dungen wie auch der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungs-\ntauschs von Informationen.                                       unterlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die\nVerwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten\nUnternehmen, einschließlich aller Empfänger, Auftragnehmer und\nArtikel 353                         Unterauftragnehmer, die direkt oder indirekt EU-Mittel erhalten\nVerhinderung von Betrug,                    haben, vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Abschluss\nKorruption und Unregelmäßigkeiten                der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahres und bis fünf\nJahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen werden.\n(1) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Repu-\nblik Armenien übertragen worden, prüfen diese regelmäßig, ob        (3) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder ande-\ndie mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß          re von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte\ndurchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen,    Personen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und\num Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu    Rechnungsprüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Ver-\nschaffen.                                                        waltung von EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder\ndessen Unterauftragnehmern in der Republik Armenien vorneh-\n(2) Die Behörden der Republik Armenien ergreifen alle geeig- men.\nneten Maßnahmen, um Bestechung und Bestechlichkeit zu\nverhindern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in     (4) Die Europäische Kommission oder andere von ihr oder\nallen Phasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln     dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen erhalten\nauszuschließen.                                                  in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten\nund Unterlagen sowie zu allen Informationen – auch in elektroni-\n(3) Die Behörden der Republik Armenien unterrichten die      scher Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforder-\nEuropäische Kommission über alle ergriffenen Präventivmaß-       lich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen der Republik Armenien\nnahmen.                                                          müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und es\nmuss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in die-\n(4) Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Behörden der     sem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben wer-\nRepublik Armenien der Europäischen Kommission alle Infor-        den.\nmationen über die Verwaltung der EU-Mittel zur Verfügung und\nunterrichten sie unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer     (5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten der Euro-\nVerfahren oder Systeme.                                          päische Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsorgane der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                             431\nRepublik Armenien unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrau-         (3) Bestimmungen dieses Titels, die anderen Rechtspersonen\nensvoll zusammen.                                                  als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Republik Arme-\nnien nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:\nArtikel 357                             a) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des\nZivilprozessrechts der Republik Armenien. Der Vollstre-\nKontrollen vor Ort                              ckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die\n(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist das Europäische Amt               Echtheit der Vollstreckungsentscheidung erstreckt, von der\nfür Betrugsbekämpfung berechtigt, Kontrollen und Überprüfun-            nationalen Behörde ausgestellt, die die Regierung der Repu-\ngen vor Ort zum Schutz der finanziellen Interessen der Euro-            blik Armenien zu diesem Zweck benannt hat. Die Regierung\npäischen Union durchzuführen.                                           der Republik Armenien teilt der Europäischen Kommission\nund dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, um welche\n(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden vom              nationale Behörde es sich handelt.\nEuropäischen Amt für Betrugsbekämpfung in enger Zusammen-\nb) Sind die unter Buchstabe a genannten Formvorschriften auf\narbeit mit den für Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden der\nAntrag der die Vollstreckung betreibenden Vertragspartei er-\nRepublik Armenien vorbereitet und durchgeführt.\nfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach den\n(3) Die Behörden der Republik Armenien werden rechtzeitig            Rechtsvorschriften der Republik Armenien betreiben, indem\nüber Gegenstand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und            sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.\nÜberprüfungen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstüt-\nc) Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unter-\nzung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediens-\nliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.\nteten der zuständigen Behörden der Republik Armenien an den\nDie Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung\nKontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.\ndes Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt wer-\n(4) Bekunden die Behörden der Republik Armenien ein ent-             den. Die Europäische Kommission unterrichtet die Behörden\nsprechendes Interesse, so können die Kontrollen und Überprü-            der Republik Armenien über jede Entscheidung des Gerichts-\nfungen vor Ort vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung               hofs der Europäischen Union, die Zwangsvollstreckung aus-\nund ihnen gemeinsam durchgeführt werden.                                zusetzen. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Voll-\nstreckungsmaßnahmen sind die Rechtsprechungsorgane der\n(5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle       Republik Armenien zuständig.\nvor Ort oder einer Überprüfung, so leisten die Behörden der\nRepublik Armenien gemäß dem Recht der Republik Armenien die           (4) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund\nUnterstützung, die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung       einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Ka-\nfür die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der       pitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen\nKontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.                vollstreckbare Titel.\nArtikel 360\nArtikel 358\nVertraulichkeit\nVerwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen\nDie aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen In-\nDie Europäische Kommission kann gemäß der Verordnung            formationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amts-\n(EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995          geheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Infor-\nüber den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen       mationen nach dem Recht der Republik Armenien und nach den\nGemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012          entsprechenden Vorschriften für die Organe der Europäischen\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober          Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen\n2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan         weitergegeben werden, die in den Organen der Europäischen\nder Union sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012      Union, den Mitgliedstaaten oder der Republik Armenien aufgrund\nder Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungs-           ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und\nbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012         zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksa-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushalts-      men Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien\nordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union verwaltungs-         verwendet werden.\nrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen Wirtschaftsbetei-\nligte verhängen. Die Behörden der Republik Armenien können\ngemäß dem geltenden nationalen Recht zusätzlich zu den im                                       Artikel 361\nersten Satz genannten weitere Maßnahmen und Sanktionen ver-                       Annäherung der Rechtsvorschriften\nhängen.\nDie Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-\nvorschriften an die in Anhang XII genannten Rechtsakte der\nArtikel 359                             Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß\nden Bestimmungen dieses Anhangs vor.\nWiedereinziehung\n(1) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Repu-                                  Titel VIII\nblik Armenien übertragen worden, kann die Europäische Kom-\nmission zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar                              Institutionelle,\ninsbesondere durch Finanzkorrekturen. Die Behörden der Repu-                  Allgemeine und Schlussbestimmungen\nblik Armenien treffen geeignete Maßnahmen, um zu Unrecht\nausgezahlte EU-Mittel wieder einzuziehen. Die Europäische\nKommission trägt dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den                                     Kapitel 1\nBehörden der Republik Armenien ergriffen wurden, um einen Ver-                      Institutioneller Rahmen\nlust der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.\n(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen berät die Europäische                                Artikel 362\nKommission mit der Republik Armenien über die Angelegenheit,\nPartnerschaftsrat\nbevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung fasst. Streitig-\nkeiten über eine Wiedereinziehung werden im Partnerschaftsrat         (1) Es wird ein Partnerschaftsrat eingesetzt. Er überwacht und\nerörtert.                                                          überprüft die Durchführung dieses Abkommens regelmäßig.","432                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\n(2) Der Partnerschaftsrat besteht aus Vertretern der Vertrags-                               Artikel 364\nparteien auf Ministerebene und tritt in regelmäßigen Abständen,\nUnterausschüsse und sonstige Gremien\nmindestens jedoch einmal jährlich, sowie immer dann, wenn die\nUmstände es erfordern, zusammen. Der Partnerschaftsrat kann            (1) Der Partnerschaftsausschuss wird von den nach diesem\nim gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen Zusam-        Abkommen eingesetzten Unterausschüssen und sonstigen Gre-\nmensetzungen zusammentreten.                                        mien unterstützt.\n(3) Der Partnerschaftsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich    (2) Der Partnerschaftsrat kann beschließen, Unterausschüsse\naus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen         und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die\noder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirk-       für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt\nlichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interes-      deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise fest.\nse sind.                                                               (3) Die Unterausschüsse erstatten dem Partnerschaftsaus-\n(4) Der Partnerschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.      schuss regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten.\n(5) Der Vorsitz im Partnerschaftsrat wird abwechselnd von          (4) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Ver-\neinem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der      tragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar\nRepublik Armenien geführt.                                          den Partnerschaftsausschuss, auch in der Zusammensetzung\n„Handel“, zu befassen.\n(6) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der\nPartnerschaftsrat befugt, in den darin vorgesehenen Fällen\nArtikel 365\nBeschlüsse im Geltungsbereich dieses Abkommens zu fassen.\nDiese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese                Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss\ntreffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Partner-           (1) Es wird ein Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss\nschaftsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschie-       eingesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Par-\ndet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen               laments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik\nzwischen den Vertragsparteien, wobei dem Abschluss ihrer            Armenien andererseits zusammen, die in diesem Forum zu einem\njeweiligen internen Verfahren gebührend Rechnung getragen           Meinungsaustausch zusammenkommen. Er tritt in Abständen\nwird.                                                               zusammen, die er selbst festlegt.\n(7) Der Partnerschaftsrat ist ein Forum für den Informa-           (2) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss gibt sich\ntionsaustausch über in Vorbereitung und in Kraft befindliche        eine Geschäftsordnung.\nGesetzgebungsakte der Europäischen Union und der Republik\nArmenien sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Ein-            (3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss\nhaltungsmaßnahmen.                                                  wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von\neinem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertre-\n(8) Der Partnerschaftsrat ist befugt, unbeschadet besonderer    ter des Parlaments der Republik Armenien geführt.\nBestimmungen des Titels VI, die Anhänge dieses Abkommens\nzu aktualisieren oder zu ändern.                                       (4) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann den\nPartnerschaftsrat um sachdienliche Informationen über die Um-\nsetzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann\nArtikel 363                            dem Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss die erbetenen\nPartnerschaftsausschuss                        Informationen.\n(1) Es wird ein Partnerschaftsausschuss eingesetzt. Er unter-      (5) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss wird über\nstützt den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Auf-        die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unter-\ngaben und Funktionen.                                               richtet.\n(2) Der Partnerschaftsausschuss setzt sich aus Vertretern der      (6) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann dem\nVertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um       Partnerschaftsrat Empfehlungen vorlegen.\nhohe Beamte handelt.                                                   (7) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann Par-\nlamentarische Partnerschaftsunterausschüsse einrichten.\n(3) Der Vorsitz im Partnerschaftsausschuss wird abwechselnd\nvon einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter\nder Republik Armenien geführt.                                                                   Artikel 366\n(4) Der Partnerschaftsrat legt in seiner Geschäftsordnung Auf-                    Plattform der Zivilgesellschaft\ngaben und Arbeitsweise des Partnerschaftsausschusses fest, zu          (1) Die Vertragsparteien fördern regelmäßige Treffen von Ver-\ndessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen des       tretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung dieses\nPartnerschaftsrats gehört. Der Partnerschaftsausschuss tritt min-   Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge\ndestens einmal jährlich zusammen.                                   dazu einzuholen.\n(5) Der Partnerschaftsrat kann seine Befugnisse dem Partner-       (2) Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie\nschaftsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bin-      setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen\ndende Beschlüsse zu fassen.                                         Union, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts-\n(6) Der Partnerschaftsausschuss ist befugt, bindende Be-        und Sozialausschusses, und Vertretern zivilgesellschaftlicher\nschlüsse in Bereichen zu fassen, in denen der Partnerschaftsrat     Organisationen, Netze und Plattformen der Republik Armenien,\nihm Befugnisse übertragen hat sowie in den im Abkommen vor-         einschließlich der nationalen Plattform der Östlichen Partner-\ngesehenen Fällen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien    schaft, zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und\nbindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umset-          einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die\nzung. Der Partnerschaftsausschuss verabschiedet seine Be-           sie selbst festlegt.\nschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien unter           (3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäfts-\ngebührender Beachtung des Abschlusses der jeweiligen internen       ordnung. Diese Geschäftsordnung umfasst unter anderem die\nVerfahren.                                                          Grundsätze Transparenz, Inklusivität und Rotation.\n(7) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel VI       (4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach\ntritt der Partnerschaftsausschuss in einer besonderen Zusam-        Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Ver-\nmensetzung zusammen. In dieser Zusammensetzung tritt der            treter der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und einem\nPartnerschaftsausschuss mindestens einmal jährlich zusammen.        Vertreter der Zivilgesellschaft der Republik Armenien geführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                        433\n(5) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüs-  wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer\nse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet.            gleichartigen Situation befinden.\n(6) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Partner-\nschaftsrat, dem Partnerschaftsausschuss und dem Parlamenta-                                     Artikel 370\nrischen Partnerschaftsausschuss Empfehlungen vorlegen.\nSchrittweise Annäherung\n(7) Der Partnerschaftsausschuss und der Parlamentarische\nPartnerschaftsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit           Die Republik Armenien nimmt auf der Grundlage der Zusagen\nVertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung     in diesem Abkommen die in den Anhängen vorgesehene schritt-\nzur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.           weise Annäherung seiner Rechtsvorschriften an das EU-Recht\ngemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor. Dieser Artikel gilt\nunbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI.\nKapitel 2\nAllgemeine und Schlussbestimmungen                                                          Artikel 371\nDynamische Annäherung\nArtikel 367\nIm Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der\nZugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen                Rechtsvorschriften der Republik Armenien an das EU-Recht wer-\nJede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich        den die Anhänge vom Partnerschaftsrat regelmäßig überprüft\ndieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und         und aktualisiert, um unter anderem die Entwicklung des EU-\njuristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri-   Rechts und die in internationalen Übereinkünften festgelegten\nminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang          Standards, die die Vertragsparteien für relevant erachten, zu\nzu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben,        berücksichtigen, wobei dem Abschluss der jeweiligen internen\num ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu          Verfahren der Vertragsparteien Rechnung getragen wird. Dieser\nmachen.                                                             Artikel gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI.\nArtikel 368                                                        Artikel 372\nAusnahmen zur Wahrung der Sicherheit                            Monitoring und Bewertung der Annäherung\nDieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es           (1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche\na) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung    Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von\nzu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren      Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen. Die Vertrags-\nwesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder          parteien arbeiten zur Erleichterung des Monitorings im Rahmen\nder mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien\nb) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen,      zusammen.\ndie sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-\nsen als notwendig erachtet:                                       (2) Die in diesem Abkommen vorgesehene Annäherung der\nRechtsvorschriften der Republik Armenien an das EU-Recht wird\ni)   in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Mu-       von der Europäischen Union bewertet. Bei diesen Bewertungen\nnition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,          werden auch Um- und Durchsetzungsaspekte berücksichtigt. Die\nii) in Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die direkt     Europäische Union kann solche Bewertungen entweder allein\noder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrich- oder im Einvernehmen mit der Republik Armenien durchführen.\ntung dienen,                                              Zur Erleichterung der Bewertung erstattet die Republik Armenien\nder Europäischen Union gegebenenfalls vor Ende der in diesem\niii) in Zusammenhang mit spaltbaren oder fusionsfähigen        Abkommen festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fort-\nStoffen oder den Stoffen, aus denen sie gewonnen wer-     schritte bei der Annäherung. Bei der Berichterstattung und Be-\nden, oder                                                 wertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewer-\ntungen, werden die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen\niv) in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den\nder mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien\ninternationalen Beziehungen;\nfestgelegten besonderen Modalitäten berücksichtigt.\nc) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der\nvon ihr im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen über-         (3) Die Bewertung der Annäherung kann Besuche vor Ort\nnommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und           umfassen, an denen je nach Bedarf, Organe der Europäischen\nSicherheit in der Welt einzuleiten.                            Union, Einrichtungen und Agenturen sowie nichtstaatliche\nStellen, Aufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige\nteilnehmen.\nArtikel 369\nDiskriminierungsverbot                                                   Artikel 373\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und                           Ergebnisse des Monitorings,\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen                  einschließlich der Bewertungen der Annäherung\na) dürfen die von der Republik Armenien gegenüber der Euro-\n(1) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Be-\npäischen Union oder den Mitgliedstaaten angewandten Re-\nwertungen der Annäherung nach Artikel 372, werden in den mit\ngelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten\ndiesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert.\noder deren natürlichen oder juristischen Personen bewirken,\nDiese Gremien können gemeinsame Empfehlungen verabschie-\nund\nden, die dem Partnerschaftsrat vorgelegt werden.\nb) dürfen die von der Europäischen Union oder ihren Mitglied-\n(2) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter\nstaaten gegenüber der Republik Armenien angewandten\nTitel VI fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden\nRegelungen keine Diskriminierung zwischen natürlichen oder\nund durchgesetzt werden, so beschließt der Partnerschaftsrat im\njuristischen Personen der Republik Armenien bewirken.\nRahmen der ihm mit Artikel 319 Absatz 3 und Artikel 335\n(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,     Absatz 2 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung,\nihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-    sofern das in Titel VI vorgesehen ist.","434                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\n(3) Eine dem Partnerschaftsrat unterbreitete gemeinsame                                      Artikel 375\nEmpfehlung nach Absatz 1 oder das Nichtzustandekommen\nSteuern\neiner solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im\nSinne des Titels VI. Ein Beschluss des Unterausschusses für           (1) Dieses Abkommen ist auf Steuervorschriften nur insofern\nGeografische Angaben oder das Nichtzustandekommen eines            anzuwenden, als das für die Durchführung der Bestimmungen\nsolchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sin-   dieses Abkommens erforderlich ist.\nne des Titels VI.\n(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass\nes der Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den\nArtikel 374                            steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermei-\nBeschränkungen                            dung der Doppelbesteuerung, sonstiger steuerrechtlicher Verein-\nim Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten               barungen oder des nationalen Steuerrechts im Wege steht, durch\nund Außenfinanzierungsschwierigkeiten                  die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden\nsollen.\n(1) Im Fall bereits eingetretener oder drohender ernster Zah-\nlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten kann die                                    Artikel 376\nbetroffene Vertragspartei Schutzmaßnahmen oder Beschränkun-\ngen für den Kapitalverkehr sowie für Zahlungen und Transfers                            Übertragene Befugnisse\neinführen oder aufrechterhalten.\nSoweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,\n(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen                         stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Personen, einschließlich\nstaatseigener Unternehmen sowie Unternehmen, denen be-\na) behandeln eine Vertragspartei nicht weniger günstig als eine    sondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte\nNicht-Vertragspartei;                                         Monopole, denen von einer Vertragspartei auf einer beliebigen\nb) sind gegebenenfalls mit den Bestimmungen des Überein-           Zuständigkeitsebene Regelungs-, Verwaltungs- oder sonstige\nkommens über den Internationalen Währungsfonds von 1944       hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, diese Befugnisse\nvereinbar;                                                    unter Beachtung der Pflichten der Vertragspartei aus diesem\nAbkommen ausüben.\nc) vermeiden unnötige Schädigungen der Handelsinteressen,\nder wirtschaftlichen oder der finanziellen Interessen der an-\nArtikel 377\nderen Vertragspartei;\nErfüllung der Verpflichtungen\nd) gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schritt-\nweise im Zuge der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebe-       (1) Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die\nnen Lage abgebaut.                                            Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforder-\nlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens\n(3) Im Falle des Handels mit Waren kann eine Vertragspartei\nverwirklicht werden.\nBeschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außen-\nfinanzierungsposition einführen oder aufrechterhalten. Solche         (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer\nMaßnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung            Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen\nüber Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 im Einklang          aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses\nstehen.                                                            Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen\nzwischen den Vertragsparteien zu erörtern.\n(4) Im Falle des Handels mit Dienstleistungen kann eine Ver-\ntragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz-             (3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder\noder Außenfinanzierungsposition einführen. Solche Maßnahmen        Umsetzung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien nach\nmüssen mit dem GATS im Einklang stehen.                            Artikel 378 dem Partnerschaftsrat vor.\n(5) Eine Vertragspartei, die in Absatz 1 genannte Beschrän-        (4) Der Partnerschaftsrat kann eine Streitigkeit durch binden-\nkungen aufrechterhält oder eingeführt hat, notifiziert diese un-   den Beschluss nach Artikel 378 beilegen.\nverzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr baldmöglichst\neinen Zeitplan für deren Aufhebung vor.                                                         Artikel 378\n(6) Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt                                  Streitbeilegung\noder aufrechterhalten, finden unverzüglich Konsultationen im\nPartnerschaftsausschuss statt, sofern solche Konsultationen           (1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit\nnicht außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens ab-          über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens, so\ngehalten werden.                                                   übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und\ndem Partnerschaftsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der\n(7) Im Rahmen der Konsultationen werden die Zahlungsbi-         Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die\nlanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten geprüft, die zu den   Auslegung oder Umsetzung von Titel VI ausschließlich Titel VI\njeweiligen Maßnahmen führten, wobei unter anderem folgenden        Kapitel 13 maßgebend.\nFaktoren Rechnung getragen wird:\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit da-\na) Art und Umfang der Schwierigkeiten,                             durch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und\nb) Außenwirtschafts- und Handelssituation oder                     Glauben im Partnerschaftsrat aufnehmen, um so bald wie\nmöglich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.\nc) andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.\n(3) Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Verein-\n(8) In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkun-     barung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertrags-\ngen mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen.                   partei auch in einer Sitzung des Partnerschaftsausschusses oder\neines anderen in Artikel 364 vorgesehenen Gremiums abgehalten\n(9) Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sons-\nwerden. Konsultationen können auch schriftlich abgehalten wer-\ntigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüg-\nden.\nlich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation von\nden Vertragsparteien akzeptiert und Schlussfolgerungen auf der        (4) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Partnerschaftsrat,\nGrundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der Außen-       dem Partnerschaftsausschuss oder anderen zuständigen Unter-\nfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den     ausschüssen oder Gremien alle für eine gründliche Prüfung der\nInternationalen Währungsfonds festgelegt.                          Lage erforderlichen Informationen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                           435\n(5) Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Partnerschafts-                            Artikel 381\nrat nach Artikel 377 Absatz 4 einen bindenden Beschluss zur\nGeltungsdauer\nLösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit\nbeendet ist.                                                             (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\n(6) Alle während der Konsultationen offengelegten Informa-            (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-\ntionen bleiben vertraulich.                                           liche Notifikation an die andere Vertragspartei auf diplomati-\nschem Weg kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate\nnach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation außer Kraft.\nArtikel 379\nGeeignete Maßnahmen                                                         Artikel 382\nim Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen\nBestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“\n(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen,\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck\nwenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten\n„Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaa-\nnach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um\nten beziehungsweise die Europäische Union und ihre Mitglied-\nStreitbeilegung nach Artikel 378 gelöst wurde und wenn die\nstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, wie sie sich aus\nBeschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere\ndem Vertrag über die Europäische Union und aus dem Vertrag\nVertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, wobei\nerfüllt hat. Das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultations-\ner gegebenenfalls auch Euratom im Rahmen ihrer Befugnisse aus\nzeitraums gilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.\ndem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft\n(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen            bezeichnet, einerseits und die Republik Armenien andererseits.\nder Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens\nam wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 be-                                        Artikel 383\nschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die\nAussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten                                   Räumlicher Geltungsbereich\noder Verpflichtungen umfassen, die in Titel VI genannt sind. Maß-        Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag\nnahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Partner-                 über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise\nschaftsrat notifiziert; sie sind Gegenstand von Konsultationen        der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Eu-\nnach Artikel 377 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung         ropäischen Atomgemeinschaft angewendet werden, und nach\nnach Artikel 378 Absätze 2 und 3.                                     Maßgabe dieser Verträge einerseits, sowie für das Hoheitsgebiet\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle            der Republik Armenien andererseits.\nbetreffen\nArtikel 384\na) die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zu-\nlässige Kündigung dieses Abkommens oder                                             Verwahrer des Abkommens\nb) den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Artikel 2         Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des\nAbsatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 genannten wesentlichen Ele-      Rates der Europäischen Union.\nmente dieses Abkommens.\nArtikel 385\nArtikel 380                                                      Inkrafttreten,\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften                           Schlussbestimmungen und vorläufige Anwendung\n(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses\n(1) Dieses Abkommen ersetzt das PKA. Bezugnahmen auf\nAbkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations-\ndas PKA in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragspar-\nbeziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Ver-\nteien gelten als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen.\nwahrer hinterlegt.\n(2) Bis den natürlichen und den juristischen Personen nach\n(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Mo-\ndiesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt\nnats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations-\ndieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen-\nbeziehungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden\nden Abkommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mit-\nist.\ngliedstaaten einerseits und die Republik Armenien andererseits\nbindend sind.                                                            (3) Dieses Abkommen kann schriftlich im gegenseitigen Ein-\nvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Ände-\n(3) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammenar-               rungen treten gemäß den Bestimmungen dieses Artikels in Kraft.\nbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens\nfallen, werden als Teil der dem vorliegenden Abkommen unter-             (4) Die Anhänge und Protokolle sowie die Erklärung sind Be-\nliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemein-        standteil dieses Abkommens.\nsamen institutionellen Rahmens betrachtet.                               (5) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Europäische Uni-\n(4) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen           on und die Republik Armenien das Abkommen gegebenenfalls\ndurch den Abschluss von Abkommen in Bereichen, die in seinen          ganz oder teilweise gemäß ihren geltenden internen Verfahren\nGeltungsbereich fallen, ergänzen. Solche besonderen Ab-               vorläufig anwenden.\nkommen sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden               (6) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten\nbilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen in-          Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer dieses\nstitutionellen Rahmens.                                               Abkommens Folgendes erhalten hat:\n(5) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Ver-            a) die Notifikation der Europäischen Union über den Abschluss\ntrags über die Europäische Union und des Vertrags über die                 der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe\nArbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses                  der vorläufig anzuwendenden Teile dieses Abkommens und\nAbkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen\nb) die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Republik\nMaßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Republik\nArmenien gemäß ihren internen Verfahren.\nArmenien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen\noder gegebenenfalls mit der Republik Armenien neue Koopera-              (7) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses\ntionsabkommen zu schließen.                                           Abkommens, einschließlich der Anhänge und Protokolle, gilt jede","436                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nin diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf das „Da-         Eingang der Notifikation beim Verwahrer dieses Abkommens\ntum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als Bezugnahme auf       wirksam.\ndas „Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt\nwird“ im Sinne des Absatzes 5.                                                                Artikel 386\n(8) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin                          Verbindliche Fassungen\ndie Bestimmungen des Abkommens über Partnerschaft und Zu-\nsammenarbeit, soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung          Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer,\ndieses Abkommens betroffen sind.                                  dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, fran-\nzösischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,\n(9) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer dieses Abkom-       litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-\nmens durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die   sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,\nvorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Be-         spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache\nendigung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach         abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig\nbefugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 437\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 11. Juni 2014\nzum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation\nvom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit\nVom 31. Mai 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Genf am 11. Juni 2014 von der Allgemeinen Konferenz der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation angenommenem Protokoll zum Übereinkommen Nr. 29\nüber Zwangsarbeit, 1930, wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit\neiner amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt\nzu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 31. Mai 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas","438                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nProtokoll zum Übereinkommen 29\nProtokoll von 2014\nzum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930\nProtocol to Convention 29\nProtocol of 2014\nto the Forced Labour Convention, 1930\nProtocole à la Convention 29\nProtocole de 2014\nrelatif à la Convention sur le travail forcé, 1930\n(Übersetzung)\nThe General Conference of the Inter-            La Conférence générale de l’Organisation        Die Allgemeine Konferenz der Internatio-\nnational Labour Organization,                  internationale du Travail,                       nalen Arbeitsorganisation,\nHaving been convened at Geneva by the           Convoquée à Genève par le Conseil               die vom Verwaltungsrat des Internatio-\nGoverning Body of the International Labour     d’administration du Bureau international du      nalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen\nOffice, and having met in its 103rd Session    Travail, et s’y étant réunie le 28 mai 2014,     wurde und am 28. Mai 2014 zu ihrer ein-\non 28 May 2014, and                            en sa 103e session;                              hundertdritten Tagung zusammengetreten\nist,\nRecognizing that the prohibition of forced      Reconnaissant que l’interdiction du tra-        anerkennt, dass das Verbot von Zwangs-\nor compulsory labour forms part of the         vail forcé ou obligatoire fait partie des droits oder Pflichtarbeit Bestandteil der Grund-\nbody of fundamental rights, and that forced    fondamentaux, et que le travail forcé ou         rechte ist und dass Zwangs- oder Pflicht-\nor compulsory labour violates the human        obligatoire constitue une violation des droits   arbeit die Menschenrechte und die Würde\nrights and dignity of millions of women and    humains et une atteinte à la dignité de          von Millionen von Frauen und Männern,\nmen, girls and boys, contributes to the        millions de femmes et d’hommes, de jeunes        Mädchen und Jungen verletzt, zum Fortbe-\nperpetuation of poverty and stands in the      filles et de jeunes garçons, contribue à         stehen von Armut beiträgt und der Verwirk-\nway of the achievement of decent work for      perpétuer la pauvreté et fait obstacle à la      lichung von menschenwürdiger Arbeit für\nall, and                                       réalisation d’un travail décent pour tous;       alle im Weg steht,\nRecognizing the vital role played by the        Reconnaissant le rôle fondamental joué          anerkennt, dass das Übereinkommen\nForced Labour Convention, 1930 (No. 29),       par la convention (no 29) sur le travail forcé,  (Nr. 29) über Zwangsarbeit, 1930, nachste-\nhereinafter referred to as “the Convention”,   1930 – ci-après désignée la «convention» –       hend als „das Übereinkommen“ bezeichnet,\nand the Abolition of Forced Labour Conven-     et la convention (no 105) sur l’abolition du     und das Übereinkommen (Nr. 105) über die\ntion, 1957 (No. 105), in combating all forms   travail forcé, 1957, dans la lutte contre        Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957, bei\nof forced or compulsory labour, but that       toutes les formes de travail forcé ou obli-      der Bekämpfung aller Formen von Zwangs-\ngaps in their implementation call for addi-    gatoire, mais que des lacunes dans leur          oder Pflichtarbeit eine entscheidende Rolle\ntional measures, and                           mise en œuvre demandent des mesures              spielen, dass Lücken bei ihrer Umsetzung\nadditionnelles;                                  aber zusätzliche Maßnahmen erfordern,\nRecalling that the definition of forced or      Rappelant que la définition du travail          weist darauf hin, dass die Definition von\ncompulsory labour under Article 2 of the       forcé ou obligatoire à l’article 2 de la         Zwangs- oder Pflichtarbeit nach Artikel 2\nConvention covers forced or compulsory         convention couvre le travail forcé ou obli-      des Übereinkommens sich auf Zwangs-\nlabour in all its forms and manifestations     gatoire sous toutes ses formes et manifes-       oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen und\nand is applicable to all human beings with-    tations et qu’elle s’applique à tous les êtres   Ausprägungen erstreckt und ohne Unter-\nout distinction, and                           humains sans distinction;                        schied für alle Menschen gilt,\nEmphasizing the urgency of eliminating          Soulignant qu’il est urgent d’éliminer le       unterstreicht die Dringlichkeit der Be-\nforced and compulsory labour in all its        travail forcé ou obligatoire sous toutes ses     seitigung von Zwangs- und Pflichtarbeit in\nforms and manifestations, and                  formes et manifestations;                        allen ihren Formen und Ausprägungen,\nRecalling the obligation of Members that        Rappelant que les Membres ayant ratifié         verweist auf die Verpflichtung der Mit-\nhave ratified the Convention to make forced    la convention ont l’obligation de rendre le      glieder, die das Übereinkommen ratifiziert\nor compulsory labour punishable as a penal     travail forcé ou obligatoire passible de sanc-   haben, Zwangs- oder Pflichtarbeit unter\noffence, and to ensure that the penalties      tions pénales et de s’assurer que les sanc-      Strafe zu stellen und dafür zu sorgen, dass\nimposed by law are really adequate and are     tions imposées par la loi sont réellement        die gesetzlichen Strafmaßnahmen wirklich\nstrictly enforced, and                         efficaces et strictement appliquées;             angemessen sind und streng vollzogen\nwerden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                                  439\nNoting that the transitional period provid-    Notant que la période transitoire prévue         stellt fest, dass die in dem Überein-\ned for in the Convention has expired, and      dans la convention a expiré et que les           kommen vorgesehene Übergangszeit abge-\nthe provisions of Article 1, paragraphs 2      dispositions de l’article 1, paragraphes 2       laufen ist und die Bestimmungen des Arti-\nand 3, and Articles 3 to 24 are no longer      et 3, et des articles 3 à 24 ne sont plus        kels 1 Absätze 2 und 3 und der Artikel 3\napplicable, and                                applicables;                                     bis 24 nicht mehr anwendbar sind,\nRecognizing that the context and forms         Reconnaissant que le contexte et les             anerkennt, dass die Umstände und For-\nof forced or compulsory labour have            formes du travail forcé ou obligatoire ont       men von Zwangs- oder Pflichtarbeit sich\nchanged and trafficking in persons for the     changé et que la traite des personnes à des      geändert haben und dass der Menschen-\npurposes of forced or compulsory labour,       fins de travail forcé ou obligatoire, qui peut   handel für die Zwecke von Zwangs- oder\nwhich may involve sexual exploitation, is      impliquer l’exploitation sexuelle, fait l’objet  Pflichtarbeit, der mit sexueller Ausbeutung\nthe subject of growing international concern   d’une préoccupation internationale grandis-      einhergehen kann, Gegenstand wachsen-\nand requires urgent action for its effective   sante et requiert des mesures urgentes en        der internationaler Sorge ist und dringende\nelimination, and                               vue de son élimination effective;                Maßnahmen zu seiner wirksamen Beseiti-\ngung erfordert,\nNoting that there is an increased number       Notant qu’un nombre accru de travail-            stellt fest, dass eine zunehmende Zahl\nof workers who are in forced or compulsory     leurs sont astreints au travail forcé ou         von Arbeitnehmern1 Zwangs- oder Pflicht-\nlabour in the private economy, that certain    obligatoire dans l’économie privée, que          arbeit in der Privatwirtschaft verrichtet, dass\nsectors of the economy are particularly        certains secteurs de l’économie sont parti-      bestimmte Wirtschaftssektoren besonders\nvulnerable, and that certain groups of work-   culièrement vulnérables et que certains          anfällig sind und dass bestimmte Gruppen\ners have a higher risk of becoming victims     groupes de travailleurs sont davantage           von Arbeitnehmern einem höheren Risiko\nof forced or compulsory labour, especially     exposés au risque de devenir victimes de         ausgesetzt sind, zu Opfern von Zwangs-\nmigrants, and                                  travail forcé ou obligatoire, en particulier     oder Pflichtarbeit zu werden, insbesondere\nles migrants;                                    Migranten,\nNoting that the effective and sustained        Notant que la suppression effective et           stellt fest, dass die wirksame und dauer-\nsuppression of forced or compulsory labour     durable du travail forcé ou obligatoire          hafte Beseitigung von Zwangs- oder Pflicht-\ncontributes to ensuring fair competition       contribue à assurer une concurrence loyale       arbeit zur Sicherstellung eines fairen Wett-\namong employers as well as protection for      entre les employeurs ainsi qu’une protec-        bewerbs unter Arbeitgebern sowie zum\nworkers, and                                   tion pour les travailleurs;                      Schutz der Arbeitnehmer beiträgt,\nRecalling the relevant international labour    Rappelant les normes internationales             verweist auf die einschlägigen internatio-\nstandards, including, in particular, the       du travail pertinentes, en particulier la        nalen Arbeitsnormen, insbesondere das\nFreedom of Association and Protection of       convention (no 87) sur la liberté syndicale      Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereini-\nthe Right to Organise Convention, 1948         et la protection du droit syndical, 1948, la     gungsfreiheit und den Schutz des Vereini-\n(No. 87), the Right to Organise and Collec-    convention (no 98) sur le droit d’organisa-      gungsrechtes, 1948, das Übereinkommen\ntive Bargaining Convention, 1949 (No. 98),     tion et de négociation collective, 1949, la      (Nr. 98) über das Vereinigungsrecht und\nthe Equal Remuneration Convention, 1951        convention (no 100) sur l’égalité de rémuné-     das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949,\n(No. 100), the Discrimination (Employment      ration, 1951, la convention (no 111) concer-     das Übereinkommen (Nr. 100) über die\nand Occupation) Convention, 1958               nant la discrimination (emploi et profes-        Gleichheit des Entgelts, 1951, das Überein-\n(No. 111), the Minimum Age Convention,         sion), 1958, la convention (no 138) sur l’âge    kommen (Nr. 111) über die Diskriminierung\n1973 (No. 138), the Worst Forms of Child       minimum, 1973, la convention (no 182) sur        (Beschäftigung und Beruf), 1958, das Über-\nLabour Convention, 1999 (No. 182), the         les pires formes de travail des enfants,         einkommen (Nr. 138) über das Mindestalter,\nMigration for Employment Convention            1999, la convention (no 97) sur les travail-     1973, das Übereinkommen (Nr. 182) über\n(Revised), 1949 (No. 97), the Migrant Work-    leurs migrants (révisée), 1949, la convention    die schlimmsten Formen der Kinderarbeit,\ners (Supplementary Provisions) Convention,     (no 143) sur les travailleurs migrants (dispo-   1999, das Übereinkommen (Nr. 97) über\n1975 (No. 143), the Domestic Workers           sitions complémentaires), 1975, la conven-       Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, das\nConvention, 2011 (No. 189), the Private        tion (no 189) sur les travailleuses et travail-  Übereinkommen (Nr. 143) über Wander-\nEmployment Agencies Convention, 1997           leurs domestiques, 2011, la convention           arbeitnehmer (ergänzende Bestimmungen),\n(No. 181), the Labour Inspection Conven-       (no 181) sur les agences d’emploi privées,       1975, das Übereinkommen (Nr. 189) über\ntion, 1947 (No. 81), the Labour Inspection     1997, la convention (no 81) sur l’inspection     Hausangestellte, 2011, das Übereinkom-\n(Agriculture) Convention, 1969 (No. 129), as   du travail, 1947, et la convention (no 129)      men (Nr. 181) über private Arbeitsvermittler,\nwell as the ILO Declaration on Fundamental     sur l’inspection du travail (agriculture), 1969, 1997, das Übereinkommen (Nr. 81) über die\nPrinciples and Rights at Work (1998), and      ainsi que la Déclaration de l’OIT relative       Arbeitsaufsicht, 1947, das Übereinkommen\nthe ILO Declaration on Social Justice for a    aux principes et droits fondamentaux au          (Nr. 129) über die Arbeitsaufsicht (Landwirt-\nFair Globalization (2008), and                 travail (1998) et la Déclaration de l’OIT sur    schaft), 1969, sowie die Erklärung der IAO\nla justice sociale pour une mondialisation       über grundlegende Prinzipien und Rechte\néquitable (2008);                                bei der Arbeit (1998) und die Erklärung der\nIAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire\nGlobalisierung (2008),\nNoting other relevant international instru-    Notant d’autres instruments internatio-          verweist auf andere einschlägige inter-\nments, in particular the Universal Decla-      naux pertinents, en particulier la Déclaration   nationale Instrumente, insbesondere die\nration of Human Rights (1948), the Inter-      universelle des droits de l’homme (1948),        Allgemeine Erklärung der Menschenrechte\nnational Covenant on Civil and Political       le Pacte international relatif aux droits civils (1948), den Internationalen Pakt über\nRights (1966), the International Covenant      et politiques (1966), le Pacte international     bürgerliche und politische Rechte (1966),\non Economic, Social and Cultural Rights        relatif aux droits économiques, sociaux et       den Internationalen Pakt über wirtschaft-\n(1966), the Slavery Convention (1926), the     culturels (1966), la Convention relative à       liche, soziale und kulturelle Rechte (1966),\nSupplementary Convention on the Abolition      l’esclavage (1926), la Convention supplé-        das Übereinkommen über die Sklaverei\nof Slavery, the Slave Trade, and Institutions  mentaire relative à l’abolition de l’esclavage,  (1926), das Zusatzübereinkommen über die\nand Practices Similar to Slavery (1956),       de la traite des esclaves et des institutions    Abschaffung der Sklaverei, des Sklaven-\nthe United Nations Convention against          et pratiques analogues à l’esclavage (1956),     handels und sklavereiähnlicher Einrichtun-\n1 Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen\ngilt die gewählte Form für beide Geschlechter.","440                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nTransnational Organized Crime (2000), the       la Convention des Nations Unies contre la        gen und Praktiken (1956), das Überein-\nProtocol to Prevent, Suppress and Punish        criminalité transnationale organisée (2000)      kommen der Vereinten Nationen gegen die\nTrafficking in Persons, especially Women        et le Protocole additionnel visant à prévenir,   grenzüberschreitende organisierte Krimi-\nand Children (2000), the Protocol against       réprimer et punir la traite des personnes, en    nalität (2000), das Zusatzprotokoll zur Ver-\nthe Smuggling of Migrants by Land, Sea          particulier des femmes et des enfants            hütung, Bekämpfung und Bestrafung des\nand Air (2000), the International Convention    (2000) et le Protocole contre le trafic illicite Menschenhandels, insbesondere des Frau-\non the Protection of the Rights of All          de migrants par terre, air et mer (2000), la     en- und Kinderhandels (2000), das Protokoll\nMigrant Workers and Members of Their            Convention internationale sur la protection      gegen die Schleusung von Migranten auf\nFamilies (1990), the Convention against Tor-    des droits de tous les travailleurs migrants     dem Land-, See- und Luftweg (2000), die\nture and Other Cruel, Inhuman or Degrading      et des membres de leur famille (1990), la        Internationale Konvention zum Schutz der\nTreatment or Punishment (1984), the Con-        Convention contre la torture et autres           Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer\nvention on the Elimination of All Forms of      peines ou traitements cruels, inhumains          Familienangehörigen (1990), das Überein-\nDiscrimination against Women (1979), and        ou dégradants (1984), la Convention sur          kommen gegen Folter und andere grau-\nthe Convention on the Rights of Persons         l’élimination de toutes les formes de dis-       same, unmenschliche oder erniedrigende\nwith Disabilities (2006), and                   crimination à l’égard des femmes (1979)          Behandlung oder Strafe (1984), das Über-\net la Convention relative aux droits des         einkommen über die Beseitigung jeder\npersonnes handicapées (2006);                    Form von Diskriminierung der Frau (1979)\nund das Übereinkommen über die Rechte\nvon Menschen mit Behinderungen (2006),\nHaving decided upon the adoption of             Après avoir décidé d’adopter diverses            hat beschlossen, verschiedene Anträge\ncertain proposals to address gaps in im-        propositions visant à combler les lacunes        anzunehmen zum Schließen von Lücken bei\nplementation of the Convention, and reaf-       dans la mise en œuvre de la convention et        der Umsetzung des Übereinkommens, und\nfirmed that measures of prevention, protec-     réaffirmé que les mesures de prévention et       bekräftigt, dass Präventions- und Schutz-\ntion, and remedies, such as compensation        de protection et les mécanismes de recours       maßnahmen sowie Rechtsbehelfe, wie Ent-\nand rehabilitation, are necessary to achieve    et de réparation, tels que l’indemnisation et    schädigung und Rehabilitation, erforderlich\nthe effective and sustained suppression         la réadaptation, sont nécessaires pour par-      sind, um die effektive und nachhaltige Be-\nof forced or compulsory labour, pursuant        venir à la suppression effective et durable      seitigung von Zwangs- oder Pflichtarbeit\nto the fourth item on the agenda of the         du travail forcé ou obligatoire, au titre du     gemäß dem vierten Punkt der Tagesord-\nsession, and                                    quatrième point à l’ordre du jour de la          nung der Tagung zu erreichen, und\nsession;\nHaving determined that these proposals          Après avoir décidé que ces propositions          dabei bestimmt, dass diese Anträge die\nshall take the form of a Protocol to the        prendraient la forme d’un protocole relatif à    Form eines Protokolls zu dem Überein-\nConvention;                                     la convention,                                   kommen erhalten sollen.\nadopts this eleventh day of June two            adopte, ce onzième jour de juin deux             Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juni\nthousand and fourteen the following Proto-      mille quatorze, le protocole ci-après, qui       2014, das folgende Protokoll an, das als\ncol, which may be cited as the Protocol         sera dénommé Protocole de 2014 relatif à         Protokoll von 2014 zum Übereinkommen\nof 2014 to the Forced Labour Convention,        la convention sur le travail forcé, 1930.        über Zwangsarbeit, 1930, bezeichnet wird.\n1930.\nArticle 1                                        Article 1                                      Artikel 1\n1. In giving effect to its obligations under    1. En s’acquittant de ses obligations en         1. Bei der Umsetzung seiner aus dem\nthe Convention to suppress forced or com-       vertu de la convention de supprimer le           Übereinkommen entstehenden Verpflich-\npulsory labour, each Member shall take          travail forcé ou obligatoire, tout Membre        tungen zur Beseitigung von Zwangs- oder\neffective measures to prevent and eliminate     doit prendre des mesures efficaces pour en       Pflichtarbeit hat jedes Mitglied wirksame\nits use, to provide to victims protection       prévenir et éliminer l’utilisation, assurer aux  Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Anwen-\nand access to appropriate and effective         victimes une protection et un accès à des        dung zu verhindern und zu beseitigen, um\nremedies, such as compensation, and to          mécanismes de recours et de réparation           den Opfern Schutz und Zugang zu geeig-\nsanction the perpetrators of forced or com-     appropriés et efficaces, tels que l’indemni-     neten und wirksamen Rechtsbehelfen und\npulsory labour.                                 sation, et réprimer les auteurs de travail       Abhilfemaßnahmen, wie zum Beispiel Ent-\nforcé ou obligatoire.                            schädigung, zu gewährleisten und um die\nfür Zwangs- oder Pflichtarbeit Verantwort-\nlichen zu bestrafen.\n2. Each Member shall develop a national         2. Tout Membre doit élaborer, en consul-         2. Jedes Mitglied hat in Absprache mit\npolicy and plan of action for the effective     tation avec les organisations d’employeurs       den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbän-\nand sustained suppression of forced or          et de travailleurs, une politique nationale      den eine innerstaatliche Politik und einen\ncompulsory labour in consultation with em-      et un plan d’action national visant la sup-      innerstaatlichen Aktionsplan zur wirksamen\nployers’ and workers’ organizations, which      pression effective et durable du travail forcé   und dauerhaften Beseitigung von Zwangs-\nshall involve systematic action by the com-     ou obligatoire, qui prévoient une action         oder Pflichtarbeit zu entwickeln, unter Ein-\npetent authorities and, as appropriate, in      systématique de la part des autorités com-       beziehung systematischer Maßnahmen der\ncoordination with employers’ and workers’       pétentes, lorsqu’il y a lieu en coordination     zuständigen Stellen und gegebenenfalls in\norganizations, as well as with other groups     avec les organisations d’employeurs et de        Koordinierung mit den Arbeitgeber- und\nconcerned.                                      travailleurs, ainsi qu’avec d’autres groupes     Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen\nintéressés.                                      in Betracht kommenden Gruppen.\n3. The definition of forced or compulsory       3. La définition du travail forcé ou obli-       3. Die in dem Übereinkommen enthalte-\nlabour contained in the Convention is reaf-     gatoire figurant dans la convention est réaf-    ne Definition der Zwangs- oder Pflichtarbeit\nfirmed, and therefore the measures referred     firmée et, par conséquent, les mesures           wird bekräftigt, und daher haben die in die-\nto in this Protocol shall include specific      visées dans le présent protocole doivent         sem Protokoll genannten Maßnahmen ein\naction against trafficking in persons for the   inclure une action spécifique contre la traite   gezieltes Vorgehen gegen den Menschen-\npurposes of forced or compulsory labour.        des personnes à des fins de travail forcé ou     handel für die Zwecke von Zwangs- oder\nobligatoire.                                     Pflichtarbeit zu umfassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                               441\nArticle 2                                      Article 2                                       Artikel 2\nThe measures to be taken for the preven-        Les mesures qui doivent être prises pour        Die zur Verhütung von Zwangs- oder\ntion of forced or compulsory labour shall       prévenir le travail forcé ou obligatoire doi-   Pflichtarbeit zu treffenden Maßnahmen\ninclude:                                        vent comprendre:                                haben zu umfassen:\n(a) educating and informing people, espe-       a) l’éducation et l’information des per-        a) die Aufklärung und Unterrichtung der\ncially those considered to be particularly      sonnes, notamment celles considérées             Menschen, insbesondere derjenigen,\nvulnerable, in order to prevent their be-       comme particulièrement vulnérables,              die als besonders anfällig gelten, um\ncoming victims of forced or compulsory          afin d’éviter qu’elles ne deviennent             zu verhindern, dass sie zu Opfern von\nlabour;                                         victimes de travail forcé ou obligatoire;        Zwangs- oder Pflichtarbeit werden;\n(b) educating and informing employers,          b) l’éducation et l’information des em-         b) die Aufklärung und Unterrichtung der\nin order to prevent their becoming in-          ployeurs, afin d’éviter qu’ils ne se trou-       Arbeitgeber, um zu verhindern, dass sie\nvolved in forced or compulsory labour           vent impliqués dans des pratiques de             in Zwangs- oder Pflichtarbeitspraktiken\npractices;                                      travail forcé ou obligatoire;                    verwickelt werden;\n(c) undertaking efforts to ensure that:         c) des efforts pour garantir que:               c) Bemühungen, um sicherzustellen, dass:\n(i) the coverage and enforcement of             i)  le champ d’application et le contrôle        i)  der Geltungsbereich und die Durch-\nlegislation relevant to the prevention         de l’application de la législation               setzung der für die Verhütung von\nof forced or compulsory labour, in-            pertinente en matière de prévention              Zwangs- oder Pflichtarbeit relevan-\ncluding labour law as appropriate,             du travail forcé ou obligatoire, y               ten Gesetzgebung, gegebenenfalls\napply to all workers and all sectors           compris la législation du travail en             einschließlich des Arbeitsrechts, alle\nof the economy; and                            tant que de besoin, couvrent tous                Arbeitnehmer und alle Wirtschafts-\nles travailleurs et tous les secteurs            sektoren mit einschließen; und\nde l’économie;\n(ii) labour inspection services and other       ii) les services de l’inspection du travail      ii) die Arbeitsaufsichtsdienste und die\nservices responsible for the imple-            et autres services chargés de faire              sonstigen Dienste, die für die Durch-\nmentation of this legislation are              appliquer cette législation sont ren-            führung dieser Gesetzgebung ver-\nstrengthened;                                  forcés;                                          antwortlich sind, gestärkt werden;\n(d) protecting persons, particularly migrant    d) la protection des personnes, en parti-       d) den Schutz von Personen, insbesonde-\nworkers, from possible abusive and              culier des travailleurs migrants, contre         re Wanderarbeitnehmern, vor möglichen\nfraudulent practices during the recruit-        d’éventuelles pratiques abusives ou              missbräuchlichen und betrügerischen\nment and placement process;                     frauduleuses au cours du processus de            Praktiken während des Anwerbungs-\nrecrutement et de placement;                     und Vermittlungsverfahrens;\n(e) supporting due diligence by both the        e) un appui à la diligence raisonnable dont     e) die Unterstützung der Wahrnehmung\npublic and private sectors to prevent           doivent faire preuve les secteurs tant           der Sorgfaltspflicht sowohl des öffent-\nand respond to risks of forced or com-          public que privé pour prévenir les               lichen als auch des privaten Sektors, um\npulsory labour; and                             risques de travail forcé ou obligatoire et       den Risiken von Zwangs- oder Pflicht-\ny faire face;                                    arbeit vorzubeugen und darauf zu rea-\ngieren;\n(f) addressing the root causes and factors      f) une action contre les causes profondes       f) die Bekämpfung der zugrunde liegen-\nthat heighten the risks of forced or com-       et les facteurs qui accroissent le risque        den Ursachen und Faktoren, die die\npulsory labour.                                 de travail forcé ou obligatoire.                 Risiken von Zwangs- oder Pflichtarbeit\nerhöhen.\nArticle 3                                      Article 3                                       Artikel 3\nEach Member shall take effective meas-          Tout Membre doit prendre des mesures            Jedes Mitglied hat wirksame Maßnah-\nures for the identification, release, protec-   efficaces pour identifier, libérer et protéger  men zu ergreifen zur Ermittlung, zur Befrei-\ntion, recovery and rehabilitation of all        toutes les victimes de travail forcé ou obli-   ung, zum Schutz, zur Erholung und zur\nvictims of forced or compulsory labour, as      gatoire et pour permettre leur rétablisse-      Rehabilitation aller Opfer von Zwangs- oder\nwell as the provision of other forms of         ment et leur réadaptation, ainsi que pour       Pflichtarbeit sowie zur Bereitstellung ande-\nassistance and support.                         leur prêter assistance et soutien sous          rer Formen von Hilfe und Unterstützung.\nd’autres formes.\nArticle 4                                      Article 4                                       Artikel 4\n1. Each Member shall ensure that all            1. Tout Membre doit veiller à ce que            1. Jedes Mitglied hat sicherzustellen,\nvictims of forced or compulsory labour,         toutes les victimes de travail forcé ou obli-   dass alle Opfer von Zwangs- oder Pflicht-\nirrespective of their presence or legal status  gatoire, indépendamment de leur présence        arbeit, ungeachtet ihrer Anwesenheit oder\nin the national territory, have access to       ou de leur statut juridique sur le territoire   ihres Rechtsstatus im Hoheitsgebiet, Zu-\nappropriate and effective remedies, such        national, aient effectivement accès à des       gang zu geeigneten und wirksamen Rechts-\nas compensation.                                mécanismes de recours et de réparation          behelfen und Abhilfemaßnahmen, wie zum\nappropriés et efficaces, tels que l’indemni-    Beispiel Entschädigung, haben.\nsation.\n2. Each Member shall, in accordance             2. Tout Membre doit, conformément aux           2. Jedes Mitglied hat im Einklang mit\nwith the basic principles of its legal system,  principes fondamentaux de son système           den Grundsätzen seiner Rechtsordnung die\ntake the necessary measures to ensure that      juridique, prendre les mesures nécessaires      Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind,\ncompetent authorities are entitled not to       pour que les autorités compétentes ne           um sicherzustellen, dass die zuständigen\nprosecute or impose penalties on victims        soient pas tenues d’engager de poursuites       Stellen die Befugnis haben, Opfer von\nof forced or compulsory labour for their        ou d’imposer de sanctions à l’encontre de       Zwangs- oder Pflichtarbeit wegen ihrer Be-\ninvolvement in unlawful activities which they   victimes de travail forcé ou obligatoire pour   teiligung an unrechtmäßigen Tätigkeiten, zu\nhave been compelled to commit as a direct       avoir pris part à des activités illicites       denen sie als unmittelbare Folge der ihnen","442                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nconsequence of being subjected to forced        qu’elles auraient été contraintes de réaliser    auferlegten Zwangs- oder Pflichtarbeit ge-\nor compulsory labour.                           et qui seraient une conséquence directe          zwungen worden sind, nicht strafrechtlich\nde leur soumission au travail forcé ou obli-     zu verfolgen oder von einer Bestrafung\ngatoire.                                         abzusehen.\nArticle 5                                       Article 5                                       Artikel 5\nMembers shall cooperate with each other         Les Membres doivent coopérer entre eux           Die Mitglieder haben zusammenzuarbei-\nto ensure the prevention and elimination of     pour assurer la prévention et l’élimination      ten, um die Verhütung und Beseitigung aller\nall forms of forced or compulsory labour.       de toutes les formes de travail forcé ou obli-   Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit\ngatoire.                                         sicherzustellen.\nArticle 6                                       Article 6                                       Artikel 6\nThe measures taken to apply the provi-          Les mesures prises pour appliquer les            Die Maßnahmen zur Anwendung der\nsions of this Protocol and of the Convention    dispositions du présent protocole et de la       Bestimmungen dieses Protokolls und des\nshall be determined by national laws or         convention doivent être déterminées par la       Übereinkommens sind durch die innerstaat-\nregulations or by the competent authority,      législation nationale ou par l’autorité com-     lichen Rechtsvorschriften oder durch die\nafter consultation with the organizations of    pétente, après consultation des organisa-        zuständige Stelle nach Absprache mit den\nemployers and workers concerned.                tions d’employeurs et de travailleurs inté-      in Betracht kommenden Arbeitgeber- und\nressées.                                         Arbeitnehmerverbänden festzulegen.\nArticle 7                                       Article 7                                       Artikel 7\nThe transitional provisions of Article 1,       Les dispositions transitoires de l’article 1,    Die Übergangsbestimmungen von Arti-\nparagraphs 2 and 3, and Articles 3 to 24 of     paragraphes 2 et 3, et des articles 3 à 24 de    kel 1 Absätze 2 und 3 und der Artikel 3\nthe Convention shall be deleted.                la convention sont supprimées.                   bis 24 des Übereinkommens sind zu\nstreichen.\nArticle 8                                       Article 8                                       Artikel 8\n1. A Member may ratify this Protocol at         1. Un Membre peut ratifier le présent            1. Ein Mitglied kann dieses Protokoll\nthe same time as or at any time after its       protocole en même temps qu’il ratifie la         gleichzeitig mit der Ratifikation des Über-\nratification of the Convention, by communi-     convention, ou à tout moment après la            einkommens oder jederzeit danach durch\ncating its formal ratification to the Director- ratification de celle-ci, en communiquant sa     Mitteilung seiner förmlichen Ratifikation\nGeneral of the International Labour Office      ratification formelle au Directeur général du    dieses Protokolls an den Generaldirektor\nfor registration.                               Bureau international du Travail aux fins         des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintra-\nd’enregistrement.                                gung ratifizieren.\n2. The Protocol shall come into force           2. Le protocole entre en vigueur douze           2. Dieses Protokoll tritt zwölf Monate,\ntwelve months after the date on which           mois après que les ratifications de deux         nachdem die Ratifikationen zweier Mitglie-\nratifications of two Members have been          Membres ont été enregistrées par le Direc-       der durch den Generaldirektor eingetragen\nregistered by the Director-General. There-      teur général. Par la suite, le présent proto-    worden sind, in Kraft. In der Folge tritt\nafter, this Protocol shall come into force      cole entre en vigueur pour chaque Membre         dieses Protokoll für jedes Mitglied zwölf\nfor a Member twelve months after the            douze mois après la date de l’enregistre-        Monate nach der Eintragung seiner Ratifi-\ndate on which its ratification is registered    ment de sa ratification. A compter de ce         kation in Kraft, und das Übereinkommen\nand the Convention shall be binding on the      moment, le Membre intéressé est lié par la       bindet das betreffende Mitglied unter Ein-\nMember concerned with the addition of           convention telle que complétée par les           beziehung der Artikel 1 bis 7 dieses Proto-\nArticles 1 to 7 of this Protocol.               articles 1 à 7 du présent protocole.             kolls.\nArticle 9                                       Article 9                                       Artikel 9\n1. A Member which has ratified this             1. Tout Membre ayant ratifié le présent          1. Ein Mitglied, das dieses Protokoll\nProtocol may denounce it whenever the           protocole peut le dénoncer à tout moment         ratifiziert hat, kann es, wann immer das\nConvention is open to denunciation in           où la convention est elle-même ouverte           Übereinkommen gemäß dessen Artikel 30\naccordance with its Article 30, by an act       à dénonciation, conformément à son arti-         gekündigt werden kann, durch förmliche\ncommunicated to the Director-General of         cle 30, par un acte communiqué au Direc-         Mitteilung an den Generaldirektor des\nthe International Labour Office for registra-   teur général du Bureau international du          Internationalen Arbeitsamtes kündigen; die\ntion.                                           Travail aux fins d’enregistrement.               Kündigung wird von diesem eingetragen.\n2. Denunciation of the Convention in            2. La dénonciation de la convention,             2. Die Kündigung des Übereinkommens\naccordance with its Articles 30 or 32 shall     conformément à ses articles 30 ou 32,            gemäß dessen Artikel 30 oder 32 hat ohne\nipso jure involve the denunciation of this      entraîne de plein droit la dénonciation du       Weiteres die Wirkung einer Kündigung\nProtocol.                                       présent protocole.                               dieses Protokolls.\n3. Any denunciation in accordance with          3. Toute dénonciation effectuée confor-          3. Jede Kündigung dieses Protokolls ge-\nparagraphs 1 or 2 of this Article shall not     mément aux paragraphes 1 ou 2 du présent         mäß den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels\ntake effect until one year after the date on    article ne prend effet qu’une année après        wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirk-\nwhich it is registered.                         avoir été enregistrée.                           sam.\nArticle 10                                     Article 10                                       Artikel 10\n1. The Director-General of the Interna-         1. Le Directeur général du Bureau inter-         1. Der Generaldirektor des Internationa-\ntional Labour Office shall notify all Members   national du Travail notifie à tous les Mem-      len Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der\nof the International Labour Organization of     bres de l’Organisation internationale du         Internationalen Arbeitsorganisation Kennt-\nthe registration of all ratifications, declara- Travail l’enregistrement de toutes les ratifi-   nis von der Eintragung aller Ratifikationen,\ntions and denunciations communicated by         cations, déclarations et dénonciations qui       Erklärungen und Kündigungen, die ihm von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                          443\nthe Members of the Organization.               lui sont communiquées par les Membres de    den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt\nl’Organisation.                             werden.\n2. When notifying the Members of the           2. En notifiant aux Membres de l’Organi-    2. Der Generaldirektor wird die Mitglie-\nOrganization of the registration of the        sation l’enregistrement de la deuxième      der der Organisation, wenn die Eintragung\nsecond ratification, the Director-General      ratification, le Directeur général appelle  der zweiten Ratifikation erfolgt ist, auf den\nshall draw the attention of the Members of     l’attention des Membres de l’Organisation   Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem\nthe Organization to the date upon which        sur la date à laquelle le présent protocole dieses Protokoll in Kraft tritt.\nthe Protocol shall come into force.            entrera en vigueur.\nArticle 11                                     Article 11                                 Artikel 11\nThe Director-General of the International      Le Directeur général du Bureau inter-       Der Generaldirektor des Internationalen\nLabour Office shall communicate to the         national du Travail communique au Secré-    Arbeitsamtes übermittelt dem General-\nSecretary-General of the United Nations, for   taire général des Nations Unies, aux fins   sekretär der Vereinten Nationen zur Eintra-\nregistration in accordance with article 102    d’enregistrement conformément à l’arti-     gung nach Artikel 102 der Charta der\nof the Charter of the United Nations, full     cle 102 de la Charte des Nations Unies,     Vereinten Nationen vollständige Auskünfte\nparticulars of all ratifications, declarations des renseignements complets au sujet de     über alle von ihm eingetragenen Ratifika-\nand denunciations registered by the Direc-     toutes les ratifications, déclarations et   tionen, Erklärungen und Kündigungen.\ntor-General.                                   dénonciations qu’il aura enregistrées.\nArticle 12                                     Article 12                                 Artikel 12\nThe English and French versions of the         Les versions anglaise et française du       Der französische und der englische Wort-\ntext of this Protocol are equally authorita-   texte du présent protocole font également   laut dieses Protokolls sind in gleicher Weise\ntive.                                          foi.                                        verbindlich.","444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nGesetz\nzum Vorschlag für eine Empfehlung des Rates\nzum Zugang zum Sozialschutz\nfür Arbeitnehmer und Selbstständige\nVom 31. Mai 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag für eine Empfehlung des\nRates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige in der\nFassung vom 10. Dezember 2018 zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 31. Mai 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                            445\nVorschlag für eine\nEmpfehlung\ndes Rates\nzum Zugang zum Sozialschutz\nfür Arbeitnehmer und Selbstständige\nDer Rat der Europäischen Union –                                      schäftigungsverhältnisses das Recht auf angemessenen\nSozialschutz.\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-         (5)  Die Sozialpartner haben zugesagt, weiter ihren Beitrag zu\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 in Verbindung mit           einem Europa zu leisten, von dem Arbeitnehmer und Unter-\nArtikel 153 und Artikel 352,                                             nehmen profitieren.\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                       (6)  Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zu\neiner europäischen Säule sozialer Rechte den Bedarf für\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                     einen adäquaten Sozialschutz und soziale Investitionen\nwährend des gesamten Lebens unterstrichen, sodass alle\n(1)   Gemäß Artikel 3 EUV sind die Ziele der Union unter ande-           voll an der Gesellschaft und der Wirtschaft teilhaben können\nrem, das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern und auf               und dabei über einen guten Lebensstandard verfügen. Der\ndie nachhaltige Entwicklung Europas hinzuarbeiten – auf            Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat in seiner\nder Grundlage einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen               Stellungnahme zur europäischen Säule sozialer Rechte\nsozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und            hervorgehoben, dass dafür gesorgt werden muss, dass alle\nsozialen Fortschritt abzielt. Die Union bekämpft soziale Aus-      Arbeitnehmer von grundlegenden Arbeitsnormen abgedeckt\ngrenzung und Diskriminierung und fördert soziale Gerech-           sind und über einen angemessen Sozialschutz verfügen.\ntigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen\n(7)  Die Sozialschutzsysteme bilden in ihren verschiedenen\nund Männern, die Solidarität zwischen den Generationen\nFormen die Eckpfeiler des europäischen Sozialmodells\nund den Schutz der Rechte des Kindes.\nsowie einer gut funktionierenden sozialen Marktwirtschaft.\n(2)   Gemäß Artikel 9 AEUV trägt die Union bei der Festlegung            Der Sozialschutz dient in erster Linie dazu, Menschen gegen\nund Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den             die finanziellen Auswirkungen sozialer Risiken wie Krankheit,\nErfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines             Alter, Arbeitsunfälle oder Arbeitsplatzverlust abzusichern,\nhohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung                Armut vorzubeugen und diese zu lindern und die Aufrecht-\neines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämp-              erhaltung eines angemessen Lebensstandards zu ermög-\nfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen                lichen. Gut gestaltete Sozialschutzsysteme können auch die\nNiveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des             Erwerbsbeteiligung fördern, indem der Einzelne bei Über-\nGesundheitsschutzes Rechnung.                                      gängen auf dem Arbeitsmarkt durch Beteiligung an Aktivie-\nrungsmaßnahmen und bei seiner Rückkehr an eine Arbeits-\n(3)   Gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe c AEUV unterstützt            stelle unterstützt wird, wenn er die Stelle wechselt, in die\nund ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten            Erwerbstätigkeit oder Erwerbslosigkeit wechselt, ein Unter-\nauf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und des sozialen            nehmen gründet oder dieses auflöst. Dadurch dass sie\nSchutzes der Arbeitnehmer. Auf der Grundlage von Arti-             Investitionen in Humankapital fördern und dazu beitragen\nkel 352 AEUV, wonach die Union einen Rechtsakt zur Ver-            können, dass Humanressourcen zugunsten aufstrebender,\nwirklichung der in den Verträgen festgelegten Ziele erlassen       dynamischer Wirtschaftssektoren umverteilt werden, fördern\nkann, wenn die Verträge keine hierfür erforderlichen Be-           sie Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum.\nfugnisse vorsehen, kann die Union auch tätig werden, um            Sie fungieren auch als automatische Stabilisatoren, indem\nHerausforderungen zu bewältigen, die den Zugang selbst-            sie den Konsum im Laufe des Konjunkturzyklus gleich-\nständig Erwerbstätiger zu sozialem Schutz betreffen.               mäßiger machen.\n(4)   Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommis-            (8)  Sozialschutz kann in Form von Sach- oder Geldleistungen\nsion haben in ihrer interinstitutionellen Proklamation vom         gewährt werden. In der Regel wird er im Wege von kollek-\n17. November 2017 feierlich die europäische Säule sozialer         tiven Systemen gewährt, über die alle Einzelpersonen\nRechte proklamiert. Gemäß Grundsatz 12 der Säule haben             Schutz erfahren, und wird finanziert durch die allgemeine\nArbeitnehmer und unter vergleichbaren Bedingungen                  Besteuerung und/oder im Wege von Systemen, durch die\nSelbstständige unabhängig von Art und Dauer ihres Be-              die Menschen auf dem Arbeitsmarkt Schutz erfahren, häufig","446                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nauf der Grundlage von Beiträgen in Abhängigkeit von ihrem               auch die Einnahmen für den Sozialschutz verringern, wenn\nErwerbseinkommen. Der Sozialschutz umfasst mehrere                      eine wachsende Zahl von Menschen nicht in die Systeme\nZweige, die eine große Bandbreite an sozialen Risiken von               einzahlt.\nAlter über Krankheit bis hin zu Arbeitslosigkeit abdecken.\n(14) Arbeitnehmer und Selbstständige können als unter einem\nDie vorliegende Empfehlung erstreckt sich auf diejenigen\nbestimmten Sozialschutzzweig formell abgesichert gelten,\nZweige des Sozialschutzes, die oftmals in engerer Verbin-\nwenn in den bestehenden Rechtsvorschriften oder dem be-\ndung mit der Teilnahme am Arbeitsmarkt und in erster Linie\nstehenden Tarifvertrag festgelegt ist, dass sie Anspruch auf\ngegen den Verlust des arbeitsbezogenen Einkommens im\nSozialschutz unter dem betreffenden Zweig des Systems\nFalle eines bestimmten Risikos absichern. Diese Empfeh-\nhaben. Die formelle Absicherung kann durch ein Pflicht-\nlung findet keine Anwendung auf die Bereitstellung eines\nsystem oder ein auf Freiwilligkeit basierendes System er-\nZugangs zu Sozialhilfesystemen oder Mindesteinkommens-\nfolgen. Bei Letzteren hat der Einzelne die Möglichkeit, sich\nregelungen. Sie ergänzt auf Unionsebene vorliegende Leit-\ndem System aktiv anzuschließen, oder sie erfassen stan-\nlinien zu Sozialleistungen und Sozialhilfe sowie allgemeiner\ndardmäßig alle Personen der Zielgruppe, die jedoch die\nzur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt aus-\nMöglichkeit haben, auf Wunsch aktiv aus dem System aus-\ngegrenzten Personen1.\nzuscheiden. Es ist erwiesen, dass auf Freiwilligkeit basieren-\n(9)  In den vergangenen zwei Jahrzehnten haben die Globalisie-               de Systeme, aus denen man ausscheiden kann, höheren\nrung, technologische Entwicklungen, Änderungen bei den                  Zuspruch aufweisen und damit eine bessere Absicherung\npersönlichen Vorlieben und die Alterung der Bevölkerung                 gewährleisten als freiwillige Systeme mit der Möglichkeit,\nÄnderungen auf den Arbeitsmärkten in Europa bewirkt und                 sich aktiv anzuschließen.\nwerden dies auch weiterhin tun. Die Beschäftigung wird sich        (15) Arbeitnehmer und Selbstständige können als unter einem\nimmer stärker diversifizieren und berufliche Laufbahnen                 bestimmten Sozialschutzzweig tatsächlich abgesichert\nwerden immer weniger linear verlaufen.                                  gelten, wenn sie die Möglichkeit haben, angemessene\n(10) Auf den Arbeitsmärkten in der Union bestehen unterschied-               Leistungsansprüche aufzubauen, und bei Eintreten des ent-\nliche Arten von Beschäftigungsverhältnissen und selbst-                 sprechenden Risikos Leistungen in einer bestimmten Höhe\nständiger Erwerbstätigkeit und unbefristete Vollzeitarbeits-            in Anspruch nehmen können. Einer Person kann formell Zu-\nverträge nebeneinander. Einige davon sind auf dem                       gang gewährt werden, ohne dass sie tatsächlich Ansprüche\nArbeitsmarkt schon seit Langem bekannt (wie unbefristete                auf Leistungen aufbauen und geltend machen kann.\noder befristete Arbeitsverträge, Teilzeitarbeit, Hausarbeit        (16) Sozialer Schutz gilt dann als angemessen, wenn er derart\noder Praktika); andere sind erst vor Kurzem entstanden und              gestaltet ist, dass die Einzelpersonen einen angemessenen\nseit den 2000er Jahren immer wichtiger geworden wie                     Lebensstandard aufrechterhalten können, dass er ihr Ein-\nArbeit auf Abruf, Arbeit auf der Grundlage von Gutscheinen,             kommen angemessen ersetzt, dass er ihnen ein würdevolles\nArbeit auf Plattformen usw.                                             Leben ermöglicht und dass sie nicht in die Armut abgleiten,\nwährend er gegebenenfalls zur Aktivierung beiträgt und eine\n(11) Insbesondere die Gruppe der Selbstständigen ist in sich\nRückkehr in die Beschäftigung unterstützt.\ninhomogen. Die meisten Menschen haben sich freiwillig für\ndie Selbstständigkeit mit oder ohne Angestellte und das                 Bei der Bewertung der Angemessenheit muss das Sozial-\nRisiko einer Unternehmensgründung entschieden, jeder                    schutzsystem des Mitgliedstaats insgesamt berücksichtigt\nfünfte Selbstständige hat diesen Weg jedoch gewählt, weil               werden, es müssen also sämtliche Sozialversicherungs-\ner kein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer gefunden hat.                ansprüche eines Mitgliedstaats in Betracht gezogen werden.\n(12) Mit dem Wandel der Arbeitsmärkte muss auch ein Wandel              (17) In einigen Mitgliedstaaten sind bestimmte Arten von Arbeit-\nder Sozialschutzsysteme in ihren verschiedenen Formen                   nehmern wie Arbeitnehmer in geringfügiger Teilzeitbeschäf-\neinhergehen, damit gewährleistet ist, dass das europäische              tigung, Saisonarbeitnehmer, auf Abruf beschäftigte Arbeit-\nSozialmodell zukunftsfähig ist und es den Gesellschaften                nehmer, über Plattformen beschäftigte Arbeitnehmer sowie\nund Volkswirtschaften in der Union ermöglicht, den größt-               Leiharbeitnehmer und Praktikanten von den Sozialschutz-\nmöglichen Nutzen aus der künftigen Arbeitswelt zu ziehen.               systemen ausgeschlossen. Darüber hinaus kann es für\nIn den meisten Mitgliedstaaten stützen sich die Bestimmun-              Arbeitnehmer, die keine unbefristete Vollzeitbeschäftigung\ngen zur Regelung der Beiträge und Ansprüche in den                      ausüben, schwierig sein, einen wirksamen Sozialschutz zu\nSozialschutzsystemen weiterhin weitgehend auf unbefristete              erhalten, weil sie möglicherweise nicht die Anspruchs-\nVollzeitarbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitnehmer                 kriterien für den Erhalt von Leistungen aus beitragsbasierten\nund einem einzigen Arbeitgeber, während die anderen Arten               Sozialschutzsystemen erfüllen. Selbstständige sind in\nvon Arbeitnehmern und Selbstständige eher am Rande eine                 einigen Mitgliedstaaten vollständig vom formellen Zugang\nRolle spielen. Es ist erwiesen, dass einige Arbeitnehmer in             zu wichtigen Sozialschutzsystemen ausgeschlossen; in an-\natypischen Beschäftigungsverhältnissen und einige Selbst-               deren Mitgliedstaaten können sie sich den Systemen auf\nständige nur unzureichenden Zugang zu denjenigen Zwei-                  freiwilliger Basis anschließen. Im Falle der Arbeitslosen-\ngen des Sozialschutzes haben, die in engerer Verbindung                 versicherung, die in engem Zusammenhang mit dem unter-\nmit der Teilnahme am Arbeitsmarkt stehen. Nur in wenigen                nehmerischen Risiko steht, kann eine freiwillige Absicherung\nMitgliedstaaten wurden Reformen eingeleitet, um die                     eine angemessene Lösung sein. Weniger gerechtfertigt ist\nSozialschutzsysteme an die sich ändernden Arbeitsformen                 sie bei anderen Risiken wie Krankheit, die weitgehend\nanzupassen, damit die betroffenen Arbeitnehmer und                      losgelöst vom Arbeitsmarktstatus bestehen.\nSelbstständigen besser geschützt werden. Die Verbesse-             (18) Für atypisch Beschäftigte und Selbstständige können sich\nrungen fallen je nach Land und Zweig des Sozialschutzes                 die Anspruchsregelungen nachteilig auswirken. Insbeson-\nunterschiedlich aus.                                                    dere die Schwellenwerte hinsichtlich Einkommen und\n(13) Langfristig gesehen können die Lücken beim Zugang zum                   Dauer (Beitragszeiten, Wartezeiten, Mindestarbeitszeiten,\nSozialschutz Wohl und Gesundheit des Einzelnen ge-                      Dauer der Leistungsgewährung) können einigen Gruppen\nfährden, die wachsende ökonomische Unsicherheit, das                    atypischer Arbeitnehmer und den Selbstständigen den Zu-\nArmutsrisiko und die Ungleichheiten verstärken, zu sub-                 gang zum Sozialschutz ungebührlich erschweren. Allgemein\noptimalen Investitionen in Humankapital führen, das Ver-                können zwei Problemfelder ausgemacht werden: Zunächst\ntrauen in die Institutionen aushöhlen und das inklusive Wirt-           können die unterschiedlichen Regelungen für herkömmlich\nschaftswachstum beschneiden. Solche Lücken können                       Beschäftigte und atypisch Beschäftigte bzw. Selbstständige\ndazu führen, dass eine Gruppe unnötigerweise benachteiligt\n1 Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Einglie-         wird; zweitens kann die Anwendung derselben Regelung auf\nderung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (2008/867/EG).      alle Gruppen dazu führen, dass Menschen, die sich nicht in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                                    447\neinem herkömmlichen Beschäftigungsverhältnis befinden,             über individuelle Ansprüche, das Einrichten von Online-Tools\nschlechter abschneiden, und möglicherweise eignet sich die         zur Simulierung der Leistungsansprüche, von zentralen\nRegelung nicht für die Situation Selbstständiger. In beiden        On- und Offline-Informationsstellen oder persönlichen\nFällen können die Regelungen möglicherweise besser auf             On- und Offline-Konten. Digitalisierung kann insbesondere\ndie Situation der jeweiligen Gruppe zugeschnitten werden           dazu beitragen, die Transparenz für Einzelpersonen zu\nund kann gleichzeitig der Grundsatz der Universalität bei-         verbessern.\nbehalten werden, sodass keine Person auf dem Arbeits-\nmarkt bei Eintreten eines sozialen Risikos ohne Absicherung  (22) Durch das Fehlen statistischer Daten zur Absicherung durch\nda steht. Möglicherweise müssen auch spezifische Maß-              Sozialschutz, aufgeschlüsselt nach Art des Beschäftigungs-\nnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass Personen           verhältnisses, Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit,\nin sich überschneidende Systeme einzahlen, beispielweise           sind möglicherweise die Möglichkeiten eingeschränkt, die\nwenn sie Nebentätigkeiten ausüben, während sie bereits für         Kapazität der Sozialschutzsysteme so auszubauen, dass sie\nihre Hauptbeschäftigung vollständig abgesichert sind.              sich der sich wandelnden Arbeitswelt anpassen und auf\nsie reagieren können.\n(19) Die Sozialschutzrechte bleiben nicht immer erhalten und\nwerden nicht immer angehäuft und/oder übertragen, wenn       (23) Die Lücken beim Zugang zu Sozialschutz können sich wirt-\nPersonen von einem Arbeitsmarktstatus in einen anderen             schaftlich und steuerlich in der gesamten Union negativ aus-\nwechseln, beispielweise aus der Arbeitnehmerposition in die        wirken. Sie sind für die Mitgliedstaaten ein Thema von ge-\nSelbstständigkeit oder die Arbeitslosigkeit, wenn sie ab-          meinsamem Interesse und stellen potenzielle Hindernisse\nhängige Beschäftigung und Selbstständigkeit miteinander            bei der Umsetzung der Kernziele der Union dar.\nverbinden oder ein Unternehmen gründen oder auflösen.\n(24) Im Unionsrecht ist bereits der Grundsatz der Gleichbehand-\nDie Wahrung, die Anhäufung und/oder die Übertragbarkeit\nlung verschiedener Arten von Beschäftigungsverhältnissen\nder Rechte zwischen den Systemen sind allerdings\nverankert, jede Form der direkten oder indirekten Diskrimi-\nunerlässlich dafür, dass Menschen, die mehrere Beschäf-\nnierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf Beschäf-\ntigungen miteinander verbinden oder die Beschäftigung\ntigungsfragen, Beruf, Sozialschutz und Zugang zu Waren\nwechseln oder aus der Arbeitnehmerposition in die Selbst-\nund Dienstleistungen ist untersagt, es wird die Übertrag-\nständigkeit wechseln oder umgekehrt, wirksamen Zugang\nbarkeit und Wahrung von Rechten bei der Mobilität\nzu Leistungen im Rahmen beitragsbasierter Systeme haben\nzwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet und es werden\nund angemessen abgesichert sind, aber auch dafür, dass\nMindestvorschriften für den Erwerb und die Wahrung von\nsie die Menschen im Falle von auf Freiwilligkeit beruhenden\nZusatzrentenansprüchen über die Grenzen hinweg sowie\nSozialschutzsystemen dazu ermuntern, sich diesen an-\nMindestanforderungen an die Transparenz betrieblicher Vor-\nzuschließen.\nsorgemodelle gewährleistet. Die vorliegende Empfehlung\n(20) Die Leistungen sind möglicherweise inadäquat, d. h. unzu-          sollte unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien und\nreichend oder nicht zeitnah genug, um die Aufrechterhaltung        Verordnungen gelten, in denen bereits einige Sozialschutz-\neines menschenwürdigen Lebensstandards und ein Leben               rechte geregelt sind2.\nin Würde zu ermöglichen und das Abgleiten des Einzelnen\n2 Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von\nin die Armut zu verhindern. In diesem Fall besteht mög-\nlicherweise Raum für eine Steigerung der Angemessenheit,       UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teil-\nzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14\nund gleichzeitig sollte auch auf unterstützende Maßnahmen      vom 20.1.1998, S. 9), Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni\ngeachtet werden, mit denen die Rückkehr in die Erwerbs-        1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete\ntätigkeit gefördert wird. Die Beitragsregelungen können zur    Arbeitsverträge (ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43), Richtlinie 2008/104/EG\nVerzerrung der gleichen Ausgangsbedingungen führen und         des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008\nkönnen sich für einige Kategorien von Arbeitnehmern sowie      über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9), Richtlinie 2008/94/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008\nfür Selbstständige nachteilig auswirken. Beispielsweise        über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeit-\nkönnen die Sozialschutzbeiträge für Selbstständige einkom-     gebers (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36), Richtlinie (EU) 2016/2341\nmensunabhängige Beiträge umfassen oder auf der Grund-          des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016\nlage der vergangenen Einkünfte oder von Schätzungen des        über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der be-\nkünftigen Einkommens festgesetzt werden. Dies kann beim        trieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37),\nRichtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nEinzelnen zu Liquiditätsproblemen führen, wenn sein Ein-       7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung\nkommen unter die Schätzungen zurückfällt. Wenn ein Mit-        von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit\ngliedstaat beschließt, einen Schwellenwert für Einkommen       ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates\nfestzulegen, unter dem betroffene Arbeitnehmer oder            (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1), Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen\nSelbstständige nicht der Beitragspflicht für eine Sozialver-   Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des\nGrundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern\nsicherung unterliegen, sollten diese Ermäßigungen oder an-     und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom\ndere Progressivitätsmaßnahmen gegebenenfalls in gleicher       26.7.2006, S. 23), Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember\nWeise bei Arbeitnehmern und Selbstständigen angewandt          1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich-\nwerden, wobei sie allerdings nicht dazu führen sollten, dass   behandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit\ndas Einkommen zu niedrig angesetzt wird. Allgemein kön-        (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24), Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom\n13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich-\nnen Ermäßigungen und andere Progressivitätsmaßnahmen           behandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Ver-\nauch dazu genutzt werden, den Übergang zu weniger              sorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004,\nprekären Formen der Beschäftigung zu fördern und               S. 37), Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durch-\nSegmentierung zu bekämpfen.                                    führung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB ge-\nschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub\n(21) In vielen Mitgliedstaaten können die derzeitige Komplexität    und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L 68 vom 18.3.2010,\nder Rechtsvorschriften und die mangelnde Transparenz bei       S. 13) und Vorschlag vom 16. April 2017 zur Aufhebung der genannten\nden Sozialschutzregeln die Fähigkeit der Menschen be-          Richtlinie (COM(2017) 253 final), Richtlinie 93/103/EG des Rates vom\n23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und\neinträchtigen, ihre Rechte und Pflichten sowie ihre Möglich-   Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen\nkeiten zu deren Ausübung zu kennen. Sie können auch            (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie\ndazu beitragen, dass die Quote der Inanspruchnahme der         89/391/EWG) (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1), Verordnung (EG)\nSozialschutzsysteme oder der Teilhabe an den Sozial-           Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April\nschutzsystemen niedrig ausfällt, insbesondere bei auf Frei-    2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166\nvom 30.4.2004, S. 1) und Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen\nwilligkeit beruhenden Sozialschutzsystemen. Transparenz        Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeits-\nkann auf verschiedenen Wegen erreicht werden: beispiels-       bedingungen in der Europäischen Union, COM(2017) 797 final vom\nweise durch die Übermittlung aktualisierter Informationen      21. Dezember 2017.","448                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\n(25) In der Empfehlung 92/442/EWG3 des Rates wurden ge-                 (33) Die Mitgliedstaaten können Interessenträger, einschließlich\nmeinsame Ziele im Bereich des sozialen Schutzes benannt                 der Sozialpartner, in die Ausgestaltung der Reformen ein-\nund die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, den Aufbau                 beziehen.\nund/oder Ausbau eines angemessenen sozialen Schutzes\nfür Selbstständige zu fördern. Diese gemeinsam definierten         (34) Diese Empfehlung sollte unbeschadet der Zuständigkeit der\nZiele haben den Weg für die offene Methode der Koordinie-               Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Sozialschutz-\nrung in den Bereichen Sozialschutz und soziale Eingliede-               systeme gelten. Die ausschließliche Zuständigkeit der Mit-\nrung bereitet, ein wichtiges Instrument, das es ermöglicht,             gliedstaaten für die Gestaltung ihrer Sozialschutzsysteme\nDefinition, Umsetzung und Bewertung der nationalen                      umfasst unter anderem Entscheidungen über die Errichtung,\nRahmen für den Sozialschutz zu unterstützen und die Zu-                 Finanzierung und Verwaltung dieser Systeme und der damit\nsammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu                   verbundenen Einrichtungen sowie über das Ausmaß, den\nfördern.                                                                Inhalt und die Bereitstellung von Leistungen, die Höhe der\nBeiträge und die Zugangsbedingungen. Unter Berück-\n(26) Im Rahmen des Europäischen Semesters erinnert der                       sichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen\nJahreswachstumsbericht 2018 daran, dass eine Verbesse-                  Systemen sollte diese Empfehlung die Mitgliedstaaten nicht\nrung der Angemessenheit des Sozialschutzes und der Ab-                  daran hindern, günstigere als die hier vorgeschlagenen\nsicherung durch diesen unerlässlich ist, um der sozialen                Bedingungen für den Sozialschutz beizubehalten oder fest-\nAusgrenzung vorzubeugen, und mit den Leitlinien für be-                 zulegen.\nschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für           (35) Diese Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten\n2018 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Sozial-               und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der\nschutzsysteme zu modernisieren.                                         Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.\nDie Empfehlung zielt insbesondere darauf ab, die Anwen-\n(27) Die Internationale Arbeitsorganisation hat ihren Mitgliedern\ndung von Artikel 34 der Charta der Grundrechte der Euro-\nin ihrer Empfehlung von 2012 betreffend den innerstaat-\npäischen Union zu fördern.\nlichen sozialen Basisschutz empfohlen, im Einklang mit den\nnationalen Gegebenheiten schnellstmöglich einen sozialen           (36) Die finanzielle Tragfähigkeit von Sozialschutzsystemen ist\nBasisschutz, einschließlich Garantien für einen sozialen                eine unerlässliche Bedingung für ihre Widerstandsfähigkeit,\nBasisschutz, einzurichten bzw. diesen aufrechtzuerhalten.               ihre Effizienz und ihre Wirksamkeit. Die Umsetzung dieser\nEmpfehlung sollte sich nicht nennenswert auf das finanzielle\n(28) Die Kommission hat die Sozialpartner in einer zweistufigen              Gleichgewicht der Sozialschutzsysteme der Mitgliedstaaten\nKonsultation4 gemäß Artikel 154 Absatz 2 AEUV zum Zu-                   auswirken –\ngang zum Sozialschutz für Menschen in allen Beschäf-\ntigungsverhältnissen befragt. Das Verfahren des Artikels 154          hat folgende Empfehlung abgegeben:\nAbsatz 2 AEUV ist für eine Unionsaktion zur Bewältigung\nder Herausforderungen in Bezug auf Selbstständige auf der                                Ziel und Geltungsbereich\nGrundlage von Artikel 352 AEUV eigentlich nicht vor-\ngeschrieben. Die Kommission hat die Sozialpartner aufge-           (1)  Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, allen Arbeitnehmern\nfordert, sich auf freiwilliger Basis zum Thema Selbstständige           und Selbstständigen in den Mitgliedstaaten Zugang zu\nzu äußern.                                                              einem angemessenen Sozialschutz zu gewähren, und zwar\nim Einklang mit dieser Empfehlung und unbeschadet der\n(29) Darüber hinaus hat die Kommission eine öffentliche Konsul-              Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer\ntation durchgeführt, um die Meinung verschiedener Inte-                 Sozialschutzsysteme.\nressenträger sowie der Bürger einzuholen, und sie hat\nDaten zusammengetragen, um die sozioökonomischen                   (2)  Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, im Einklang mit dieser\nAuswirkungen dieser Empfehlung zu bewerten5.                            Empfehlung Mindeststandards für den Sozialschutz der\nArbeitnehmer und Selbstständigen einzuführen. Sozialschutz\n(30) Die Umsetzung dieser Empfehlung sollte weder dazu ge-                   kann im Rahmen einer Kombination verschiedener Systeme\nnutzt werden, die bestehenden Rechte abzubauen, die in                  gewährt werden, einschließlich staatlich organisierter Sys-\nden bestehenden einschlägigen Unionsrechtsvorschriften                  teme oder Systeme, deren Organisation an Sozialpartner\nfestgelegt sind, noch sollte sie als Rechtfertigung dafür               oder andere Stellen übertragen ist, im Einklang mit den\ndienen, dass das allgemeine Schutzniveau für Arbeitnehmer               Grundprinzipien der nationalen Sozialschutzsysteme. Private\nin dem von der Empfehlung erfassten Bereich abgesenkt                   Versicherungsprodukte fallen nicht in den Geltungsbereich\nwird.                                                                   dieser Empfehlung. Gemäß Artikel 153 Absatz 4 AEUV ob-\nliegt es den Mitgliedstaaten, die Höhe der Beiträge fest-\n(31) Diese Empfehlung sollte keine administrativen, finanziellen             zulegen und zu entscheiden, welche Kombination von\noder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung                Systemen angemessen ist.\nund dem Ausbau kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)\nentgegenstehen. Die Mitgliedstaaten sind daher aufgefor-           (3)  Diese Empfehlung bezieht sich auf das Recht, sich einem\ndert, die Auswirkungen ihrer Reformen auf KMU zu prüfen,                System anzuschließen, sowie auf den Aufbau und die\num sicherzustellen, dass KMU nicht unverhältnismäßig                    Geltendmachung von Ansprüchen. Den Mitgliedstaaten wird\nbeeinträchtigt werden – wobei ein besonderes Augenmerk                  insbesondere empfohlen, für alle Arbeitnehmer und Selbst-\nauf Kleinstunternehmen und auf dem Verwaltungsaufwand                   ständige Folgendes zu gewährleisten:\nliegen sollte –, und das Ergebnis dieser Prüfung zu ver-                a) formelle Absicherung\nöffentlichen.\nb) tatsächliche Absicherung\n(32) Diese Empfehlung sollte nicht die Liquidität der Unter-\nnehmen (insbesondere von KMU) weiter verschlechtern,                    c) Angemessenheit\nwenn deren finanzielle Situation durch verspätete Zahlungen             d) Transparenz\nder öffentlichen Behörden beeinträchtigt worden ist.\n(4)  Diese Empfehlung gilt für Arbeitnehmer und Selbstständige,\n3 Empfehlung 92/442/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 über die An-             einschließlich Personen, die vom einen Status zum anderen\nnäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes      übergehen bzw. beide gleichzeitig innehaben, sowie für Per-\n(ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 49).                                         sonen, deren Erwerbstätigkeit aufgrund des Eintretens eines\n4 C(2017) 7773.                                                              der durch den Sozialschutz abgedeckten Risiken unter-\n5 SWD(2018) 70.                                                              brochen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                         449\n(5) Diese Empfehlung gilt für folgende Zweige des Sozial-             g) „Wahrung von Rechten“ bedeutet, dass im Rahmen ver-\nschutzes, soweit diese in den Mitgliedstaaten vorgesehen              gangener Berufserfahrungen bereits erworbene Rechte\nsind:                                                                 nicht verloren gehen, auch wenn sie im Rahmen von\nSystemen mit anderen Regeln oder unter andersartigen\na) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;\nBeschäftigungsverhältnissen erworben wurden;\nb) Leistungen bei Krankheit und Gesundheitsleistungen;\nh) „Anhäufung von Rechten“ bezeichnet die Möglichkeit\nc) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistun-\nder Zusammenrechnung aller Ansprüche. Dazu ge-\ngen bei Vaterschaft;\nhört, dass Beitragszeiten, die im Rahmen eines frühe-\nd) Leistungen bei Invalidität;                                        ren Arbeitsmarktstatus (bzw. gleichzeitig bestehender\ne) Leistungen bei Alter und Hinterbliebenenleistungen;                Arbeitsmarktstatus) zurückgelegt wurden, auf die Bei-\ntragszeiten im neuen Status angerechnet werden;\nf) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.\ni)  „Übertragbarkeit“ bezeichnet die Möglichkeit, erworbene\n(6) Diese Empfehlung gilt nicht für die Gewährung des Zugangs\nAnsprüche auf ein anderes System zu übertragen;\nzu Sozialhilfesystemen und Mindesteinkommen.\n(7) Die in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätze der for-         j)  „Transparenz“ bezeichnet die Bereitstellung verfügbarer,\nmellen Absicherung, tatsächlichen Absicherung, Angemes-               zugänglicher, umfassender und allgemein verständ-\nsenheit und Transparenz gelten für alle Arbeitnehmer und              licher Informationen über die Vorschriften des Systems\nSelbstständigen; es wird jedoch anerkannt, dass für Arbeit-           und/oder die individuellen Verpflichtungen und An-\nnehmer und Selbstständige unterschiedliche Regeln gelten              sprüche für die breite Öffentlichkeit, für Personen, die\nkönnen.                                                               sich möglicherweise dem System anschließen werden\nbzw. die dem System bereits angeschlossen sind, sowie\n(8) Diese Empfehlung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran,             für Leistungsempfänger.\ngünstigere als die in dieser Empfehlung vorgeschlagenen\nBestimmungen für den Sozialschutz beizubehalten oder\nFormelle Absicherung\nfestzulegen. Diese Empfehlung beschränkt nicht die Auto-\nnomie der Sozialpartner, wo diese für Einrichtung und        (10) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, allen Arbeitnehmern\nVerwaltung der Sozialschutzsysteme verantwortlich zeich-          und Selbstständigen für alle unter Nummer 5 genannten\nnen.                                                              Zweige Zugang zu einem angemessenen Sozialschutz zu\ngewähren. Unter Berücksichtigung der nationalen Gegeben-\nBegriffsbestimmungen                           heiten wird empfohlen, dieses Ziel zu erreichen, indem die\n(9) Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten die folgenden             formelle Absicherung verbessert und\nBegriffsbestimmungen:\na) für alle Arbeitnehmer verpflichtend gemacht wird, und\na) „Art des Beschäftigungsverhältnisses“ bezeichnet eine              zwar unabhängig von der Art des Beschäftigungs-\nder verschiedenen Arten von Arbeitsverhältnissen                  verhältnisses;\nzwischen einem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber\nbzw. den Arbeitgebern, welche sich nach Beschäf-              b) für Selbstständige zumindest auf freiwilliger Basis mög-\ntigungsdauer, Zahl der Arbeitsstunden oder anderen                lich und gegebenenfalls verpflichtend gemacht wird.\nBedingungen des Beschäftigungsverhältnisses unter-\nscheiden können;                                                               Tatsächliche Absicherung\nb) „Arbeitsmarktstatus“ bezeichnet den Status einer Per-\n(11) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, für alle Arbeitnehmer,\nson, d. h. erwerbstätig im Rahmen eines Beschäfti-\nunabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses,\ngungsverhältnisses (Arbeitnehmer) oder selbstständig\nund für die Selbstständigen – unter den Voraussetzungen\nerwerbstätig (Selbstständiger);\ngemäß Nummer 8 – eine tatsächliche Absicherung zu ge-\nc) „Sozialschutzsystem“ bezeichnet einen ausdifferenzier-         währleisten; gleichzeitig sollten sie die Tragfähigkeit des\nten Rahmen mit Vorschriften, die die Gewährung von            Systems wahren und Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinde-\nLeistungen an anspruchsberechtigte Personen regeln.           rung von Missbrauch vorsehen. Zu diesem Zweck sollte\nIn den betreffenden Vorschriften sind der persönliche         Folgendes sichergestellt werden:\nGeltungsbereich des Programms, die Voraussetzungen\nfür die Anspruchsberechtigung, die Leistungsart, -höhe,       a) Beitragsregelungen (z. B. Beitragszeiten, Mindestarbeits-\n-dauer und andere Leistungsmerkmale sowie Finanzie-               zeiten) und Anspruchsregelungen (z. B. Wartezeiten, Be-\nrung (Beiträge, allgemeine Besteuerung, andere Quellen),          rechnungsregeln und Leistungsdauer) sollten nicht dazu\nGovernance und Verwaltung des Programms festgelegt;               führen, dass die Möglichkeit des Leistungsaufbaus und\n-bezugs aufgrund der Art des Beschäftigungsverhält-\nd) „Leistung“ bezeichnet einen Transfer in Form von Geld-             nisses oder des Arbeitsmarktstatus beeinträchtigt wird;\noder Sachleistungen vonseiten einer öffentlichen oder\nprivaten Einrichtung an eine Person, die im Rahmen            b) durch den Arbeitsmarktstatus oder die Art des Beschäf-\neines Sozialschutzsystems anspruchsberechtigt ist;                tigungsverhältnisses begründete Unterschiede in den\ne) „formelle Absicherung“ einer Gruppe in einem bestimm-              Regelungen der Systeme sollten verhältnismäßig sein\nten Zweig des Sozialschutzes (z. B. Alter, Arbeitslosig-          und der besonderen Situation der Leistungsempfänger\nkeit, Mutter-/Vaterschutz) bezeichnet einen Sachverhalt,          Rechnung tragen.\nbei dem die bestehenden Rechtsvorschriften oder\n(12) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, gemäß den nationalen\nTarifverträge vorsehen, dass die Einzelpersonen dieser\nGegebenheiten sicherzustellen, dass Ansprüche ungeachtet\nGruppe Anspruch auf Anschluss an ein Sozialschutz-\nder Art des Beschäftigungsstatus bzw. des Selbstständigen-\nsystem im betreffenden Zweig haben;\nstatus und über sämtliche Wirtschaftssektoren hinweg ge-\nf) „tatsächliche Absicherung“ einer Gruppe in einem be-           wahrt, angehäuft und/oder übertragen werden können – un-\nstimmten Zweig des Sozialschutzes bezeichnet einen            abhängig davon, ob sie im Rahmen verpflichtender oder\nSachverhalt, bei dem die Einzelpersonen dieser Gruppe         freiwilliger Systeme erworben wurden, und zwar während\ndie Möglichkeit haben, Leistungsansprüche aufzubauen,         der gesamten beruflichen Laufbahn bzw. während eines be-\nund bei Eintreten des entsprechenden Risikos Leistun-         stimmten Bezugszeitraums und zwischen verschiedenen\ngen in einer bestimmten Höhe in Anspruch nehmen               Systemen innerhalb eines bestimmten Zweiges des Sozial-\nkönnen;                                                       schutzes.","450                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nAngemessenheit                                  auf Unionsebene zu den Themen Arbeitskräfte und Zugang\nzu Sozialschutz zu verbessern, insbesondere mit Blick auf\n(13) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass\neine faktengestützte Politikgestaltung im Bereich des Sozial-\ndie einschlägigen Systeme ihren Mitgliedern im Einklang mit\nschutzes für neue Formen der Arbeit. In diesem Zusammen-\nden nationalen Gegebenheiten zeitnah ein angemessenes\nhang wird den Mitgliedstaaten empfohlen, sofern möglich\nSchutzniveau bieten, wenn der Versicherungsfall für ein im\nbis zum [Datum 24 Monate nach der Veröffentlichung\nRahmen der Sozialschutzsysteme für Arbeitnehmer und\nder Empfehlung einsetzen] zuverlässige nationale statis-\nSelbstständige versichertes Risiko eintritt; die Systeme soll-\ntische Daten über den Zugang zu den unterschiedlichen\nten die Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Lebens-\nFormen des Sozialschutzes zu erheben und zu veröffent-\nstandards ermöglichen, einen angemessenen Einkommens-\nlichen, beispielsweise aufgeschlüsselt nach Arbeitsmarkt-\nersatz bieten und stets dafür Sorge tragen, dass die\nstatus (Selbstständiger/Arbeitnehmer), Art des Beschäf-\nbetroffenen Mitglieder nicht in die Armut abgleiten.\ntigungsverhältnisses (befristet/unbefristet, Teilzeit/Vollzeit,\nBei der Bewertung der Angemessenheit muss das Sozial-                neue Arbeitsform/herkömmliches Beschäftigungsverhältnis),\nschutzsystem des Mitgliedstaats als Ganzes berücksichtigt            Geschlecht und Alter.\nwerden.\n(20) Die Kommission sollte gemeinsam mit dem Ausschuss für\n(14) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass            Sozialschutz einen Überwachungsrahmen einrichten und\ndie Beiträge zum Sozialschutz im Verhältnis zur Beitrags-            gemeinsame quantitative und qualitative Indikatoren für\nfähigkeit von Arbeitnehmern und Selbstständigen stehen.              die Bewertung der Umsetzung dieser Empfehlung bis\n(15) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass            zum [Datum 12 Monate nach Veröffentlichung der Empfeh-\n– unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten und            lung einsetzen] sowie für deren spätere Überprüfung ent-\nsofern angebracht – alle in den nationalen Rechtsvorschrif-          wickeln.\nten vorgesehenen Befreiungen oder Ermäßigungen in Bezug\n(21) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die in dieser Empfeh-\nauf die Sozialbeiträge, einschließlich solcher für einkom-\nlung enthaltenen Grundsätze so bald wie möglich umzuset-\nmensschwache Gruppen, für alle Arten von Beschäftigungs-\nzen und bis zum [Datum 18 Monate nach Veröffentlichung\nverhältnissen und Arbeitsmarktstatus gelten.\nder Empfehlung] einen Plan mit Informationen über die\n(16) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass            entsprechenden auf nationaler Ebene zu ergreifenden Maß-\ndie Ermittlung der Sozialschutzbeiträge und -ansprüche von           nahmen vorzulegen. Die Fortschritte bei der Umsetzung die-\nSelbstständigen auf einer objektiven und transparenten Be-           ser Pläne sollten mithilfe der multilateralen Überwachungs-\nwertung ihrer Einkommensbasis beruht, Einkommens-                    instrumente im Einklang mit dem Europäischen Semester\nschwankungen berücksichtigt und das tatsächliche Ein-                und der offenen Koordinierungsmethode auf dem Gebiet\nkommen widerspiegelt.                                                der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erörtert\nwerden.\nTransparenz\n(22) Die Kommission sollte die Fortschritte bei der Umsetzung\n(17) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass\ndieser Empfehlung – unter Berücksichtigung der Auswirkun-\ndie für die einzelnen Sozialschutzsysteme geltenden Be-\ngen auf kleine und mittlere Unternehmen – in Zusammen-\ndingungen und Vorschriften transparent sind und dass\narbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation der\ndie Einzelpersonen Zugang zu aktualisierten, umfassenden,\nbetroffenen Interessenträger überprüfen und dem Rat bis\nleicht zugänglichen, nutzerfreundlichen, allgemein verständ-\nzum [Datum 3 Jahre nach Veröffentlichung der Empfehlung\nlichen und kostenlosen Informationen über ihre jeweiligen\neinsetzen] Bericht erstatten. Auf der Grundlage der Ergeb-\nAnsprüche und Pflichten erhalten.\nnisse der Überprüfung kann die Kommission in Betracht\n(18) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, erforderlichenfalls die          ziehen, weitere Vorschläge vorzulegen.\nadministrativen Anforderungen zu vereinfachen, die Sozial-\nschutzsysteme an Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeit-       (23) Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Umsetzung\ngeber – insbesondere Kleinstunternehmen, kleine und mitt-            dieser Empfehlung durch Maßnahmen flankiert wird, die im\nlere Unternehmen – stellen.                                          Rahmen einschlägiger Programme der Union gefördert\nwerden.\nUmsetzung, Berichterstattung und Evaluierung\n(24) Die Kommission sollte das wechselseitige Lernen und den\n(19) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten gemeinsam             Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitglied-\ndaran arbeiten, Umfang und Relevanz der Datenerhebung                staaten und mit den Interessenträgern fördern.\nGeschehen zu Brüssel am\nIm Namen des Rates\nDer Präsident","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019  451\nBekanntmachung\nder deutsch-honduranischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. April 2019\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 19. Januar 2018\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Honduras in Ausführung des Notenwechsels vom 19. Januar 2018 über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretungsklausel\nam 29. Januar 2019\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. April 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nUlrike Metzger","452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                            Tegucigalpa, den 19. Januar 2018\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf Ziffer 2.1.2 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 28. und\n29. November 2016 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschla-\ngen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-\npublik Honduras oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag\nin Höhe von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vorhaben\n„Programm zur Verbesserung der Schulinfrastruktur (PROMINE V)“ zu erhalten, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Honduras\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nHonduras zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu\ndenen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-\nstimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2022.\n6. Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finan-\nzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nNummer 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\n7.    Die Regierung der Republik Honduras befreit die KfW von direkten Steuern, die im\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 4 ge-\nnannten Verträge in der Republik Honduras erhoben werden. In diesem Zusammen-\nhang bei der KfW erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von\nder Regierung der Republik Honduras getragen. Erhobene besondere Verbrauch-\nsteuern werden von der Regierung der Republik Honduras übernommen. Darüber\nhinaus befreit die Regierung der Republik Honduras die KfW von sonstigen öffentlichen\nAbgaben.\n8. Die Regierung der Republik Honduras überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Republik Honduras veranlasst. Die andere Vertragspartei\nwird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung un-\nterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n10. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n11. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Honduras mit den unter den Nummern 1 bis 12\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                     453\neinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nThomas Wriessnig\nIhrer Exzellenz\nder Außenministerin\nder Republik Honduras\nFrau Maria Dolores Agüero Lara\nTegucigalpa\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nüber eine Strategische Partnerschaft\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Japan andererseits\nVom 23. April 2019\nDas in Tokyo am 18. Juli 2018 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichnete Abkommen über eine Strategische Partnerschaft zwischen der Euro-\npäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits wird\nnachstehend veröffentlicht*.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 47 Absatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt\ngegeben.\n* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso\nwie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu\nfinden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/world/\nagreements/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/\nagreements-conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt ge-\nmacht.\nBerlin, den 23. April 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","454                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nAbkommen\nüber eine Strategische Partnerschaft\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Japan andererseits\nDie Europäische Union, im Folgenden „Union“,                hungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren\nMitgliedstaaten und Japan im Jahr 1991 immer enger geworden\nund\nsind,\ndas Königreich Belgien,\nin dem Wunsch, den wertvollen Beitrag zu ihren Beziehungen,\ndie Republik Bulgarien,\nden die in verschiedenen Bereichen bereits bestehenden Über-\ndie Tschechische Republik,                                  einkünfte geleistet haben, zu stärken und darauf aufzubauen,\ndas Königreich Dänemark,\nin der Erkenntnis, dass angesichts der zunehmenden welt-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                             weiten Verflechtungen eine Vertiefung der internationalen Zusam-\ndie Republik Estland,                                       menarbeit notwendig geworden ist,\nIrland,                                                        eingedenk, in dieser Hinsicht, ihrer gemeinsamen Verantwor-\ndie Hellenische Republik,                                   tung und Verpflichtung als gleichgesinnte globale Partner, eine\ngerechte und stabile internationale Ordnung im Einklang mit den\ndas Königreich Spanien,                                     Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen zu\ndie Französische Republik,                                  errichten und Frieden, Stabilität, Wohlstand und menschliche\nSicherheit in der Welt zu verwirklichen,\ndie Republik Kroatien,\ndie Italienische Republik,                                     gewillt, in dieser Hinsicht eng zusammenzuarbeiten, um die\ngroßen globalen Herausforderungen anzugehen, mit denen die\ndie Republik Zypern,\ninternationale Gemeinschaft konfrontiert ist, wie Verbreitung von\ndie Republik Lettland,                                      Massenvernichtungswaffen, Terrorismus, Klimawandel, Armut\ndie Republik Litauen,                                       und Infektionskrankheiten sowie Bedrohungen der gemeinsamen\nInteresse im maritimen Bereich, im Cyberraum und im Weltraum,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nUngarn,                                                        ferner gewillt, in dieser Hinsicht, dass die schwersten Ver-\nbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von\ndie Republik Malta,                                         Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen,\ndas Königreich der Niederlande,\nentschlossen, in dieser Hinsicht ihre Partnerschaft insgesamt\ndie Republik Österreich,                                    durch den Ausbau ihrer politischen, wirtschaftlichen und kultu-\ndie Republik Polen,                                         rellen Beziehungen und durch den Abschluss von Übereinkünften\numfassend zu stärken,\ndie Portugiesische Republik,\nRumänien,                                                      ferner entschlossen, in dieser Hinsicht, unter anderem durch\nverstärkte Konsultationen auf allen Ebenen und durch gemein-\ndie Republik Slowenien,                                     same Maßnahmen in allen Fragen von gemeinsamem Interesse\ndie Slowakische Republik,                                   ihre Zusammenarbeit zu verstärken und die Kohärenz dieser\nZusammenarbeit insgesamt zu wahren,\ndie Republik Finnland,\ndas Königreich Schweden und                                    unter Hinweis darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Ver-\ntragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Ab-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen,\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und   die von der Union nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im  die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden,\nFolgenden „Mitgliedstaaten“, im Folgenden „Unions-Vertrags-    derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte König-\npartei“,                                                       reich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland nur binden,\neinerseits und                                                 wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich Groß-\nbritannien und Nordirland und/oder Irland hinsichtlich ihrer jewei-\nJapan                                                       ligen bisherigen bilateralen Beziehungen Japan mitteilen, dass\nandererseits,                                                  das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/\noder Irland als Teil der Europäischen Union gemäß dem dem\nim Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,\nVertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die\nin Bekräftigung ihres Eintretens für die gemeinsamen Werte  Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll\nund Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit,  Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands\nMenschenrechte und Grundfreiheiten, die die Grundlage ihrer    hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des\nvertieften und dauerhaften Zusammenarbeit als strategische     Rechts durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr\nPartner bilden,                                                gebunden sind; unter Hinweis darauf, dass etwaige unionsinterne\nFolgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die\neingedenk der Verbindungen zwischen ihnen, die seit der     nach dem oben genannten Dritten Teil Titel V des Vertrags über\nUnterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung über die Bezie-       die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen sind, für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                            455\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/          (2) Die Vertragsparteien fördern gemeinsam die friedliche\noder Irland nur bindend sind, wenn diese gemäß dem Protokoll       Beilegung von Streitigkeiten, auch in ihren jeweiligen Regionen,\nNr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen     und ermutigen die internationale Gemeinschaft, alle Streitigkeiten\nbeziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen; und ferner unter         durch friedliche Mittel im Einklang mit dem Völkerrecht bei-\nHinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen       zulegen.\noder unionsinterne Folgemaßnahmen unter das dem Vertrag über\ndie Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise                                      Artikel 4\nder Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 22 über die\nPosition Dänemarks fallen –                                                                Krisenbewältigung\nDie Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch\nsind wie folgt übereingekommen:                                 und sind bestrebt, in Fragen von gemeinsamem Interesse im Be-\nreich der Krisenbewältigung und Friedenskonsolidierung gemein-\nArtikel 1                             sam zu handeln, indem sie unter anderem gemeinsame Stand-\npunkte fördern, im Hinblick auf Entschließungen und Beschlüsse\nZweck und allgemeine Grundsätze                     in internationalen Organisationen und Foren zusammenarbeiten,\n(1) Zweck dieses Abkommens ist es,                              Länder bei ihren nationalen Bemühungen um dauerhaften Frie-\nden in der Zeit nach einem Konflikt unterstützen und bei Krisen-\na) durch Förderung der politischen und sektorbezogenen Zu-         bewältigungsoperationen und anderen einschlägigen Program-\nsammenarbeit und Umsetzung gemeinsamer Maßnahmen zu            men und Projekten kooperieren.\nFragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich regionaler\nund globaler Herausforderungen, die Partnerschaft zwischen\nArtikel 5\nden Vertragsparteien insgesamt zu stärken,\nMassenvernichtungswaffen\nb) eine dauerhafte Rechtsgrundlage für die Verbesserung der\nbilateralen Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit in            (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Rege-\ninternationalen und regionalen Organisationen und Foren zu     lungen für Nichtverbreitung und Abrüstung zusammen, um durch\nschaffen,                                                      die uneingeschränkte Einhaltung und Umsetzung ihrer völker-\nrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der einschlägigen\nc) durch Förderung der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten    internationalen Übereinkünfte und anderer internationaler Ver-\nim Einklang mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des      pflichtungen, die für die Vertragsparteien gelten, die Verbreitung\nVölkerrechts gemeinsam zu Frieden und Stabilität in der Welt   von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu\nbeizutragen und                                                verhindern.\nd) einen gemeinsamen Beitrag zur Förderung gemeinsamer                (2) Die Vertragsparteien unterstützen den Vertrag über die\nWerte und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechts-         Nichtverbreitung von Kernwaffen, unterzeichnet in London,\nstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu leisten. Moskau und Washington am 1. Juli 1968 (im Folgenden „Nicht-\n(2) Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Zwecks         verbreitungsvertrag“) als wesentliche Grundlage der nuklearen\nführen die Vertragsparteien dieses Abkommen auf der Grundlage      Abrüstung, Eckpfeiler des globalen Systems der Nichtverbreitung\nder Grundsätze der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtig-     und Rahmen für die Förderung der friedlichen Nutzung der Kern-\nten Partnerschaft und der Achtung des Völkerrechts durch.          energie. Darüber hinaus verfolgen die Vertragsparteien Strategien\nim Hinblick auf das Ziel einer sichereren Welt für alle und tragen\n(3) Die Vertragsparteien verstärken ihre Partnerschaft durch    weiterhin aktiv zu den entsprechenden weltweiten Bemühungen\nDialog und Zusammenarbeit in Angelegenheiten von beider-           bei, wobei sie betonen, wie wichtig es ist, alle Widerstände\nseitigem Interesse in den Bereichen politische Fragen, Außen-      gegen die Nichtverbreitungs- und Abrüstungsregelungen anzu-\nund Sicherheitspolitik und sonstige sektorale Zusammenarbeit.      gehen, und die Notwendigkeit unterstreichen, den Nichtverbrei-\nZu diesem Zweck halten die Vertragsparteien auf allen Ebenen,      tungsvertrag zu wahren und zu stärken und die Voraussetzungen\neinschließlich der Ebene der Staats- und Regierungschefs, der      für eine Welt ohne Kernwaffen im Einklang mit den Zielen des\nMinisterebene und der Ebene hochrangiger Beamter, Treffen ab       Nichtverbreitungsvertrags in einer Weise zu schaffen, die die\nund fördern einen breiteren Austausch zwischen ihren Völkern       internationale Stabilität nach dem Grundsatz der unverminderten\nsowie den parlamentarischen Austausch.                             Sicherheit für alle fördert.\n(3) Die Vertragsparteien bekämpfen weiterhin die Verbreitung\nArtikel 2                             von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen, ins-\nDemokratie, Rechtsstaatlichkeit,                   besondere, indem sie ein wirksames System zur Kontrolle der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten                    Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwen-\ndungszweck und von mit Massenvernichtungswaffen zusam-\n(1) Die Vertragsparteien treten weiterhin für die gemeinsa-     menhängenden Gütern und Technologien, einschließlich der\nmen Werte und die Grundsätze der Demokratie, der Rechts-           Endverwendungskontrolle und wirksamer Sanktionen bei Ver-\nstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ein,     stößen gegen die Ausfuhrkontrollen, aufbauen und aufrecht-\ndie Richtschnur der internen und internationalen Politik der Ver-  erhalten.\ntragsparteien sind. In diesem Zusammenhang bekräftigen die\nVertragsparteien ihre Achtung der Allgemeinen Erklärung der           (4) Die Vertragsparteien pflegen einen verstärkten Dialog in\nMenschenrechte und der einschlägigen internationalen Men-          diesem Bereich, um ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel zu\nschenrechtsübereinkommen, denen sie beigetreten sind.              festigen.\n(2) Die Vertragsparteien fördern diese gemeinsamen Werte\nArtikel 6\nund Grundsätze in internationalen Foren. Bei der Förderung und\nVerwirklichung dieser Werte und Grundsätze arbeiten die Ver-                             Konventionelle Waffen,\ntragsparteien gegebenenfalls zusammen und stimmen sich ab,                   einschließlich Kleiner und Leichter Waffen\nauch mit oder in Drittländern.                                        (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Kontrolle des Trans-\nfers von konventionellen Waffen und von Gütern und Technolo-\nArtikel 3                             gien mit doppeltem Verwendungszweck auf globaler, regionaler,\nsubregionaler und nationaler Ebene zusammen und stimmen\nFörderung von Frieden und Sicherheit\nsich in diesem Bereich ab, um die Abzweigung dieser Waffen,\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Frieden und      Güter und Technologien zu verhindern, einen Beitrag zu Frieden,\nSicherheit auf internationaler und regionaler Ebene zu fördern.    Sicherheit und Stabilität zu leisten und menschliches Leid auf all","456                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\ndiesen Ebenen zu verringern. Die Vertragsparteien entwickeln                                       Artikel 9\nihre Transferkontrollstrategien auf verantwortungsvolle Weise\nEindämmung von chemischen,\nunter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Sicherheits-\nbiologischen, radiologischen und nuklearen Risiken\nanliegen auf globaler Ebene sowie in ihrer jeweiligen Region und\nin anderen Regionen und setzen sie auf verantwortungsvolle               (1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei\nWeise um.                                                            der Verhütung, Verringerung, Kontrolle und Abwehr chemischer,\nbiologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflich-\ntungen in Bezug auf die durch einschlägige internationale Instru-        (2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit zur\nmente wie den Vertrag über den Waffenhandel, unterzeichnet in        Stärkung der in Drittländern vorhandenen institutionellen Kapa-\nNew York am 2. April 2013, das Aktionsprogramm der Vereinten         zitäten für die Bewältigung chemischer, biologischer, radiologi-\nNationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des un-           scher und nuklearer Risiken.\nerlaubten Handels mit Kleinen und Leichten Waffen unter allen\nAspekten sowie einschlägige Resolutionen der Vereinten Natio-                                      Artikel 10\nnen vorgegebenen Rahmen und arbeiten auf der Grundlage die-\nInternationale und regionale Zusammenarbeit\nser Instrumente zusammen – und stimmen sich gegebenenfalls\nund Reform der Vereinten Nationen\nauf der Grundlage dieser Instrumente ab –, um den unerlaubten\nHandel mit und die Abzweigung von konventionellen Waffen, ein-           (1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Unterstützung ihres\nschließlich Kleiner und Leichter Waffen sowie Munition, zu ver-      Engagements für einen wirksamen Multilateralismus Meinungen\nhindern und zu beseitigen. Die Zusammenarbeit gemäß diesem           auszutauschen, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und gege-\nAbsatz umfasst gegebenenfalls die Förderung der Universalisie-       benenfalls ihre Standpunkte im Rahmen der Vereinten Nationen\nrung und die Unterstützung der vollständigen Durchführung            und anderer internationaler und regionaler Organisationen und\ndieser Rahmen in Drittländern.                                       Foren abzustimmen.\n(3) Die Vertragsparteien pflegen einen verstärkten Dialog in          (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen‚ um die Reform\ndiesem Bereich, um ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel zu       der Vereinten Nationen mit dem Ziel zu unterstützen, die Effi-\nunterstützen und zu festigen.                                        zienz, Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Kapazität\nund Repräsentativität des gesamten Systems der Vereinten\nArtikel 7                              Nationen, einschließlich des Sicherheitsrates, zu stärken.\nSchwere Verbrechen von internationalem Belang\nArtikel 11\nund Internationaler Strafgerichtshof\nEntwicklungspolitik\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Untersu-\nchung und Strafverfolgung von schweren Verbrechen von inter-             (1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch\nnationalem Belang unter anderem durch den Internationalen            über die Entwicklungspolitik, unter anderem durch einen regel-\nStrafgerichtshof und gegebenenfalls durch nach den einschlägi-       mäßigen Dialog, und stimmen gegebenenfalls ihre spezifischen\ngen Resolutionen der Vereinten Nationen eingesetzte Gerichte         Strategien zur nachhaltigen Entwicklung und zur Beseitigung der\nzu unterstützen.                                                     Armut auf globaler Ebene ab.\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Ziele         (2) Die Vertragsparteien stimmen gegebenenfalls ihre Stand-\ndes am 17. Juli 1998 in Rom unterzeichneten Römischen Statuts        punkte zu Entwicklungsfragen in internationalen und regionalen\ndes Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Statut“) zu-    Foren ab.\nsammen; zu diesem Zweck                                                  (3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Informationsaus-\na) unterstützen sie weiterhin die Universalität des Statuts, ge-     tausch und die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Ent-\ngebenenfalls auch durch die Weitergabe von Erfahrungen          wicklungsagenturen und -ministerien sowie gegebenenfalls die\nhinsichtlich der Annahme der für die Unterzeichnung und         Koordinierung ihrer Tätigkeiten vor Ort weiter zu fördern.\nDurchführung des Statuts erforderlichen Maßnahmen,                  (4) Die Vertragsparteien sind ferner bestrebt, im Bereich der\nb) schützen sie die Integrität des Statuts durch die Wahrung         Entwicklungshilfe Informationen, bewährte Verfahren und Erfah-\nseiner wichtigsten Grundsätze und                               rungen auszutauschen und mit dem Ziel zusammenzuarbeiten,\nillegale Finanzströme einzudämmen und Unregelmäßigkeiten,\nc) arbeiten sie zur weiteren Steigerung der Wirksamkeit des          Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen auf\nInternationalen Strafgerichtshofs zusammen.                     allen Ebenen zu verhindern und zu bekämpfen, die ihre finanziel-\nlen Interessen und die finanziellen Interessen der Empfänger-\nArtikel 8                              länder beeinträchtigen.\nTerrorismusbekämpfung\nArtikel 12\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler, regionaler und\ninternationaler Ebene zusammen, um terroristische Handlungen                 Katastrophenmanagement und humanitäre Hilfe\nin allen ihren Formen und Ausprägungen im Einklang mit dem               (1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei\neinschlägigen Völkerrecht, einschließlich der Abkommen über die      der Katastrophenprävention, -vorsorge, -abwehr und -bewälti-\ninternationale Terrorismusbekämpfung, des humanitären Völker-        gung und fördern gegebenenfalls die Koordinierung auf bilatera-\nrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen – sofern         ler, regionaler und internationaler Ebene‚ um das Katastrophen-\ndiese für die Vertragsparteien gelten –, und den Grundsätzen der     risiko zu verringern und die Resilienz in diesem Bereich zu\nCharta der Vereinten Nationen zu verhüten und zu bekämpfen.          erhöhen.\n(2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit             (2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei humanitären Maß-\nunter Berücksichtigung der Weltweiten Strategie der Vereinten        nahmen, einschließlich Soforthilfemaßnahmen, mit dem Ziel\nNationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der einschlägi-          eines wirksam koordinierten Vorgehens zusammenzuarbeiten.\ngen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.\n(3) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und den Informa-                                    Artikel 13\ntions- und Meinungsaustausch über sämtliche terroristischen\nWirtschafts- und Finanzpolitik\nHandlungen und die damit verbundenen Methoden und Vor-\ngehensweisen unter Wahrung des Schutzes der Privatsphäre und             (1) Die Vertragsparteien intensivieren den Informations- und\npersonenbezogener Daten im Einklang mit dem Völkerrecht und          Erfahrungsaustausch, um durch Förderung einer engen bilatera-\nihrem jeweiligen Recht sowie ihren Vorschriften.                     len und multilateralen Koordinierung ihrer Politik ihre gemeinsa-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                             457\nmen Ziele eines nachhaltigen und ausgewogenen Wachstums,           austausch und den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf\nder Unterstützung der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Besei-     ihre jeweilige Industriepolitik in Bereichen wie Innovation, Klima-\ntigung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte und          wandel, Energieeffizienz, Normung, soziale Verantwortung von\nder Bekämpfung aller Formen des Protektionismus zu verwirk-        Unternehmen sowie Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und\nlichen.                                                            Unterstützung der Internationalisierung kleiner und mittlerer\nUnternehmen.\n(2) Die Vertragsparteien stärken den Informationsaustausch\nim Bereich Finanzpolitik und Finanzvorschriften zur Intensivie-       (2) Die Vertragsparteien erleichtern Kooperationsmaßnahmen\nrung der Zusammenarbeit mit dem Ziel, unter anderem durch          des öffentlichen und des privaten Sektors, um die Wettbewerbs-\nVerbesserung der Regulierungs- und Aufsichtsregelungen für         fähigkeit und die Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Unternehmen,\nRechnungslegung, Rechnungsprüfung, Banken, Versicherungen,         auch durch einen Dialog untereinander, zu verbessern.\nFinanzmärkte und andere Teile des Finanzsektors die Finanz-\nstabilität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu ge-                                Artikel 18\nwährleisten und die laufende Arbeit in den einschlägigen inter-\nnationalen Organisationen und Foren zu unterstützen.                                                 Zoll\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im\nArtikel 14                             Zollbereich, einschließlich der Erleichterung des rechtmäßigen\nHandels, bei gleichzeitiger Gewährleistung einer wirksamen zoll-\nWissenschaft, Technologie und Innovation\namtlichen Überwachung und der Einhaltung der zollrechtlichen\nAuf der Grundlage des am 30. November 2009 in Brüssel ge-       Gesetze und Vorschriften auf der Grundlage des am 30. Januar\nschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemein-            2008 in Brüssel geschlossenen Abkommens zwischen der Euro-\nschaft und der Regierung Japans über die Zusammenarbeit in         päischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusam-\nWissenschaft und Technologie in der jeweils zuletzt geänderten     menarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in der\nFassung intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit      jeweils zuletzt geänderten Fassung. Sie pflegen zudem einen\nim Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation mit            Meinungsaustausch und eine Zusammenarbeit in einschlägigen\nSchwerpunkt auf Prioritäten von beiderseitigem Interesse.          internationalen Rahmen.\nArtikel 15                                                           Artikel 19\nVerkehr                                                              Steuern\n(1) Die Vertragsparteien streben durch Verbesserung des            Zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuer-\nInformationsaustauschs und des Dialogs über Verkehrspolitik,       bereich sind die Vertragsparteien bestrebt, die Zusammenarbeit\nbewährte Verfahren und andere Bereiche von beiderseitigem          im Einklang mit den international geltenden Steuernormen zu ver-\nInteresse eine Zusammenarbeit in Bezug auf alle Verkehrsträger     bessern, insbesondere, indem sie Drittländer dazu ermutigen, die\nan und stimmen gegebenenfalls ihre Standpunkte in internatio-      Transparenz zu erhöhen, den Informationsaustausch zu gewähr-\nnalen Verkehrsforen ab.                                            leisten und schädliche Steuerpraktiken zu beseitigen.\n(2) Zu den Kooperationsbereichen gemäß Absatz 1 zählen\nu. a.:                                                                                           Artikel 20\na) Luftverkehr, unter anderem Flugsicherheit, Luftverkehrssi-                                   Tourismus\ncherheit, Flugverkehrsmanagement und andere einschlägige          Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Hin-\nRegelungsbereiche‚ wobei das Ziel darin besteht, umfassen-     blick auf eine nachhaltige Entwicklung des Tourismus und die\ndere und für beide Seiten vorteilhafte Beziehungen im Be-      Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusbranche, die\nreich Luftverkehr aufzubauen, gegebenenfalls auch durch        einen Beitrag zu Wirtschaftswachstum, kulturellem Austausch\ntechnische und regulatorische Zusammenarbeit und den Ab-       und Kontakten zwischen den Menschen leisten kann.\nschluss weiterer Übereinkünfte im beiderseitigen Interesse;\nb) Seeverkehr; und                                                                               Artikel 21\nc) Schienenverkehr.                                                                     Informationsgesellschaft\nDie Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch über\nArtikel 16\nihre jeweilige Politik und ihre jeweiligen Vorschriften im Bereich\nWeltraum                               der Informations- und Kommunikationstechnologien und inten-\nsivieren die Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und\nInformationsaustausch über ihre jeweiligen Raumfahrtstrategien     a) elektronische Kommunikation einschließlich             Internet-\nund -aktivitäten.                                                      Governance und Online-Sicherheit,\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, gegebenenfalls im       b) Verbund von Forschungsnetzen, auch im regionalen Kontext,\nRahmen des regelmäßigen Dialogs bei der Erforschung und\nc) Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie\nfriedlichen Nutzung des Weltraums zusammenzuarbeiten ein-\nschließlich bei Kompatibilität ihrer Satellitennavigationssysteme, d) Normung und Verbreitung neuer Technologien.\nErdbeobachtung und -überwachung, Klimawandel, Weltraum-\nwissenschaft und -technologie, Sicherheitsaspekte von Raum-                                      Artikel 22\nfahrtaktivitäten und in anderen Bereiche von beiderseitigem\nInteresse.                                                                                 Verbraucherschutz\nDie Vertragsparteien fördern den Dialog und den Meinungs-\nArtikel 17                             austausch über Maßnahmen und Gesetze und Vorschriften zur\nGewährleistung eines wirksamen Verbraucherschutzes und\nIndustrielle Kooperation\nintensivieren die Zusammenarbeit in wichtigen Bereichen ein-\n(1) Die Vertragsparteien fördern die industrielle Zusammenar-   schließlich Produktsicherheit, Durchsetzung des Verbraucher-\nbeit mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen      rechts, Aufklärung und Stärkung der Handlungskompetenz der\nzu verbessern. Zu diesem Zweck intensivieren sie den Meinungs-     Verbraucher sowie Rechtsschutz für Verbraucher.","458                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nArtikel 23                                                        Artikel 26\nUmwelt                                                           Energie\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Austausch von         Die Vertragsparteien bemühen sich im Energiebereich um eine\nMeinungen, Informationen und bewährter Verfahren über Um-        verstärkte Zusammenarbeit und gegebenenfalls um eine engere\nweltmaßnahmen und -regelungen, und intensivieren die Zu-         Koordinierung in internationalen Organisationen und Foren, auch\nsammenarbeit unter anderem in folgenden Bereichen:               hinsichtlich der Energiesicherheit, des weltweiten Handels und\na) effiziente Nutzung von Ressourcen,                            der weltweiten Investitionen im Energiebereich, des Funktionie-\nrens der globalen Energiemärkte, der Energieeffizienz und der\nb) biologische Vielfalt,                                         Energietechnologien.\nc) nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion,\nd) Technologien, Waren und Dienstleistungen zur Förderung des                                  Artikel 27\nUmweltschutzes,                                                                        Landwirtschaft\ne) Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, ge-        (1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei\ngebenenfalls auch im Hinblick auf den illegalen Holzein-    Strategien in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwick-\nschlag, und                                                 lung und Forstwirtschaft, einschließlich der Bereiche nachhaltige\nf) sonstige Bereiche, auf die sie sich im Rahmen des einschlä-   Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, Einbeziehung von Um-\ngigen Politikdialogs einigen.                               weltbelangen in die Agrarpolitik, Entwicklung des ländlichen\nRaums, Förder- und Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Nah-\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit im rungsmittelerzeugnisse, einschließlich geografischer Angaben,\nRahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und       ökologische/biologische Produktion, internationale landwirt-\nInstrumente, sofern diese für die Vertragsparteien gelten, sowie schaftliche Perspektiven, nachhaltige Forstwirtschaft und Zu-\nin internationalen Foren zu intensivieren.                       sammenhang zwischen der Politik für nachhaltige Landwirt-\nschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft und der\nArtikel 24                          Umwelt- und Klimapolitik.\nKlimawandel                              (2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in\nBezug auf Forschung und Innovation im Bereich der Land- und\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die weltweiten\nForstwirtschaft.\nTreibhausgasemissionen rasch, wesentlich und nachhaltig ge-\nsenkt werden müssen, um den Anstieg der durchschnittlichen\nErdtemperatur deutlich unter 2 °C zu halten, und dass Anstren-                                 Artikel 28\ngungen notwendig sind, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C                                    Fischereien\nüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und werden da-\nher eine Führungsrolle bei der Bekämpfung des Klimawandels          (1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und intensivieren\nund seiner negativen Auswirkungen übernehmen, einschließlich     die Zusammenarbeit in der Fischereipolitik im Einklang mit dem\ndurch interne und internationale Maßnahmen zur Verringerung      Vorsorge- und dem Ökosystemansatz mit dem Ziel, die langfris-\nder anthropogenen Treibhausgasemissionen. Die Vertragspartei-    tige Erhaltung, die effiziente Bewirtschaftung und die nachhaltige\nen arbeiten gegebenenfalls im Kontext des Rahmenübereinkom-      Nutzung der Fischereiressourcen nach bestem wissenschaft-\nmens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, unterzeich-    lichem Kenntnisstand zu fördern.\nnet in New York am 9. Mai 1992, zusammen, um dessen Ziele in        (2) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und\nVerbindung mit der Durchführung des Übereinkommens von           Informationsaustausch im Bereich der Verhinderung, Bekämp-\nParis, unterzeichnet in Paris am 12. Dezember 2015, zu erreichen fung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und\nund die multilateralen Rechtsrahmen zu stärken. Sie streben      unregulierten Fischerei und fördern die diesbezügliche interna-\nferner die Intensivierung der Zusammenarbeit in anderen ein-     tionale Zusammenarbeit.\nschlägigen internationalen Foren an.\n(3) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit\n(2) Zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung streben die    innerhalb der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen.\nVertragsparteien durch Verbesserung des Austausches von\nInformationen und bewährter Verfahren, und gegebenenfalls\nArtikel 29\ndurch Förderung der Politikkoordinierung ferner eine Zusammen-\narbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse im Bereich des                       Maritime Angelegenheiten\nKlimawandels an, unter anderem bei folgenden Themen:                Im Einklang mit dem Völkerrecht, wie es im Seerechtsüberein-\na) Klimaschutz mittels verschiedener Maßnahmen, wie etwa         kommen der Vereinten Nationen, unterzeichnet in Montego Bay\nForschung und Entwicklung im Bereich CO2-armer Techno-      am 10. Dezember 1982 (im Folgenden „SRÜ“) zum Ausdruck\nlogien, marktbasierter Mechanismen und Reduzierung kurz-    kommt, fördern die Vertragsparteien den Dialog, das gegen-\nlebiger Klimaschadstoffe,                                   seitige Verständnis im Bereich maritime Angelegenheiten und\narbeiten zusammen, um Folgendes zu fördern:\nb) Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klima-\nwandels und                                                 a) die Rechtsstaatlichkeit auf diesem Gebiet, einschließlich der\nFreiheiten der Schifffahrt und des Überflugs und der anderen\nc) Unterstützung von Drittländern.\nFreiheiten der Hohen See nach Artikel 87 des SRÜ, und\nArtikel 25                          b) die langfristige Erhaltung, die nachhaltige Bewirtschaftung\nund die bessere Kenntnis der Ökosysteme und der nicht\nStädtepolitik                             lebenden Ressourcen der Meere und Ozeane im Einklang mit\nDie Vertragsparteien intensivieren den Austausch von Erfah-       dem geltenden Völkerrecht.\nrungen und bewährten Verfahren im Bereich der Städtepolitik,\ninsbesondere zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen                                     Artikel 30\nauf diesem Gebiet, einschließlich der mit der demografischen\nBeschäftigung und Soziales\nEntwicklung und dem Klimawandel verbundenen Herausforde-\nrungen. Die Vertragsparteien fördern zudem gegebenenfalls den       (1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im\ndiesbezüglichen Austausch von Erfahrungen und bewährten Ver-     Bereich Beschäftigung, Soziales und menschenwürdige Arbeit,\nfahren zwischen ihren lokalen Gebietskörperschaften oder Stadt-  wie beispielsweise in Bezug auf die Beschäftigungspolitik und\nverwaltungen.                                                    die Systeme der sozialen Sicherheit im Kontext der sozialen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                             459\nDimension der Globalisierung und des demografischen Wandels,       b) die Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen für die\ndurch einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch und gegebe-              unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen\nnenfalls durch Kooperationsmaßnahmen zu Fragen von gemein-             Substanzen,\nsamem Interesse.\nc) den Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Gemein-\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die international aner-     wohls sowie\nkannten Arbeits- und Sozialstandards einzuhalten, zu fördern und\nzu verwirklichen und die menschenwürdige Arbeit auf der Grund-     d) die Zerschlagung transnationaler krimineller Netze, die am\nlage ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der einschlägi-        Drogenhandel beteiligt sind, insbesondere um unter anderem\ngen internationalen Instrumente, wie der am 18. Juni 1998 ange-        durch den Austausch von Informationen und bewährten Ver-\nnommenen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation             fahren zu verhindern, dass sie rechtmäßige Geschäfts- und\nüber die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und        Finanztätigkeiten unterwandern.\nder Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über soziale\nGerechtigkeit für eine faire Globalisierung, angenommen am\nArtikel 36\n10. Juni 2008, zu fördern.\nZusammenarbeit in Cyberfragen\nArtikel 31\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und\nGesundheit                             Informationsaustausch über ihre jeweiligen Strategien und\nAktivitäten zu Cyberfragen und fördern den diesbezüglichen\nDie Vertragsparteien intensivieren den Meinungs-, Informa-\nMeinungs- und Informationsaustausch in internationalen und\ntions- und Erfahrungsaustausch im Gesundheitsbereich, um\nregionalen Foren.\ngrenzübergreifende gesundheitliche Fragen wirksam zu regeln,\ninsbesondere durch Zusammenarbeit bei der Prävention und              (2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im\nKontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten,       Hinblick auf die Förderung und den Schutz der Menschenrechte\ngegebenenfalls auch durch Förderung internationaler Gesund-        und des möglichst weitgehenden freien Informationsflusses im\nheitsübereinkünfte.                                                Cyberraum. Zu diesem Zweck und unter der Annahme, dass das\nVölkerrecht im Cyberraum Anwendung findet, arbeiten sie ge-\nArtikel 32                            gebenenfalls bei der Festlegung und Weiterentwicklung interna-\ntionaler Normen und bei der Förderung vertrauensbildender Maß-\nJustizielle Zusammenarbeit\nnahmen für den Cyberraum zusammen.\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren die justizielle Zusam-\nmenarbeit in Zivil- und Handelssachen, insbesondere in Bezug          (3) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls zusammen,\nauf die Förderung und die Wirksamkeit von Übereinkünften über      um Drittländer dazu zu befähigen, ihre Cybersicherheit zu er-\ndie justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen.                     höhen und Cyberkriminalität besser zu bekämpfen.\n(2) Die Vertragsparteien intensivieren die justizielle Zusam-      (4) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei\nmenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage des am 30. Novem-       der Prävention und Bekämpfung der Cyberkriminalität, ein-\nber 2009 in Brüssel und am 15. Dezember 2009 in Tokyo unter-       schließlich der Verbreitung illegaler Inhalte über das Internet.\nzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und\nJapan über die Rechtshilfe in Strafsachen in der jeweils zuletzt                               Artikel 37\ngeänderten Fassung.\nFluggastdatensätze\nArtikel 33\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, soweit dies mit ihren jewei-\nBekämpfung der Korruption                       ligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Einklang steht, zur\nund der organisierten Kriminalität                 Verfügung stehende Instrumente wie beispielsweise Fluggast-\ndatensätze unter Wahrung des Rechts auf Schutz der Privat-\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der\nsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten zur Verhü-\nVerhütung und Bekämpfung der Korruption und der grenzüber-\ntung und Bekämpfung von terroristischen Handlungen und\nschreitenden organisierten Kriminalität, einschließlich des un-\nschweren Straftaten zu nutzen.\nerlaubten Handels mit Feuerwaffen und der Wirtschafts- und\nFinanzkriminalität, gegebenenfalls auch durch Förderung der\neinschlägigen internationalen Übereinkünfte.                                                   Artikel 38\nMigrationsfragen\nArtikel 34\nBekämpfung der Geldwäsche                           (1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog über die Politik im\nund der Terrorismusfinanzierung                   Bereich der Migration, beispielsweise in Bezug auf legale Migra-\ntion, irreguläre Einwanderung, Menschenhandel, Asyl und Grenz-\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, unter    management, einschließlich der Sicherheit von Visa und Reise-\nanderem durch den Austausch von Informationen, um zu verhin-       dokumenten, und tragen dabei den sozioökonomischen\ndern, dass ihre jeweiligen Finanzsysteme zum Waschen von           Realitäten der Migration Rechnung.\nErträgen aus Straftaten und zur Terrorismusfinanzierung genutzt\nwerden, und berücksichtigen dabei die allgemein anerkannten           (2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei\nStandards der einschlägigen internationalen Gremien wie der        der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwande-\nArbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terroris-         rung, unter anderem durch Gewährleistung der unverzüglichen\nmusfinanzierung“.                                                  Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen und der Ausstellung\ngeeigneter Reisedokumente für diese.\nArtikel 35\nArtikel 39\nBekämpfung illegaler Drogen\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der                   Schutz personenbezogener Daten\nDrogenprävention und -bekämpfung im Hinblick auf\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit mit\na) die Verringerung des Angebots an illegalen Drogen, des Han-     dem Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener\ndels damit und der Nachfrage danach,                           Daten zu gewährleisten.","460                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nArtikel 40                                                          Artikel 43\nBildung, Jugend und Sport                                                 Streitbeilegung\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und           (1) Die Vertragsparteien ergreifen auf der Grundlage der ge-\nInformationsaustausch über ihre Politik in den Bereichen Bildung,  genseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft und\nJugend und Sport.                                                  der Achtung des Völkerrechts die allgemeinen oder besonderen\n(2) Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls Kooperations-   Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem\ntätigkeiten in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport, wie        Abkommen erforderlich sind.\netwa gemeinsame Programme, Austauschprogramme und den\n(2) Bei Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder\nWissens- und Erfahrungsaustausch.\nDurchführung dieses Abkommens verstärken die Vertragspartei-\nen ihre Bemühungen, die jeweilige Streitigkeit durch gegenseitige\nArtikel 41                            Konsultationen und Zusammenarbeit zügig und gütlich zu re-\nKultur                               geln.\n(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von          (3) Kann eine Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt wer-\nPersonen, die an kulturellen Aktivitäten beteiligt sind, sowie von den, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass die Streitigkeit\nKunstwerken zu intensivieren und gegebenenfalls gemeinsame         zur weiteren Erörterung und Prüfung an den Gemischten Aus-\nInitiativen in verschiedenen Kulturbereichen, auch für audio-      schuss verwiesen wird.\nvisuelle Werke wie etwa Filme, durchzuführen.\n(4) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass ein beson-\n(2) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusam-      ders ernster und schwerer Verstoß gegen die Verpflichtungen\nmenarbeit zwischen ihren jeweiligen Zivilgesellschaften und        nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1, die jeweils ein\nKultureinrichtungen, um die Kenntnisse über die jeweils andere     wesentliches Element der Grundlage für die Zusammenarbeit im\nSeite und das gegenseitige Verständnis zu verbessern.              Rahmen dieses Abkommens darstellen, als besonders dringen-\nder Fall behandelt werden kann, wenn er durch seine außer-\n(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei Fragen von beider-\ngewöhnliche Schwere und Art Frieden und Sicherheit bedroht\nseitigem Interesse in den einschlägigen internationalen Foren,\nund sich auf internationaler Ebene auswirkt.\ninsbesondere im Rahmen der Organisation der Vereinten Natio-\nnen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, zusammenzuarbei-          (5) Im unwahrscheinlichen und unerwarteten Fall, dass ein\nten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und die kulturelle Vielfalt  nach Absatz 4 besonders dringender Fall im Gebiet einer der Ver-\nund den Schutz des Kulturerbes zu fördern.                         tragsparteien eintritt, hält der Gemischte Ausschuss auf Antrag\nder anderen Vertragspartei binnen 15 Tagen unverzüglich eine\nArtikel 42                            Konsultation ab.\nGemischter Ausschuss                         Sollte der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage sein, eine\nfür beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, tritt er unverzüg-\n(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich\nlich zu einer Sitzung auf Ministerebene zu dieser Frage zusam-\naus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Vorsitz\nmen.\nim Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den Vertretern\nder Vertragsparteien geführt.                                         (6) Wurde in einem besonders dringenden Fall auf Minister-\n(2) Der Gemischte Ausschuss                                     ebene keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden,\nkann die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5 gestellt\na) koordiniert die auf diesem Abkommen aufbauende Partner-         hat, die Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang mit dem\nschaft insgesamt,                                             Völkerrecht aussetzen. Darüber hinaus halten die Vertragspartei-\nb) ersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien,          en fest, dass die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5\ndie mit anderen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwi-       gestellt hat, im Einklang mit dem Völkerrecht sonstige geeignete\nschen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informa-     Maßnahmen außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ergrei-\ntionen und führt einen Meinungsaustausch zu Fragen von ge-    fen kann. Die Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei\nmeinsamem Interesse,                                          umgehend schriftlich über einen solchen Beschluss und wenden\ndiesen für den Mindestzeitraum an, der zur Regelung der jewei-\nc) einigt sich auf zusätzliche Bereiche der Zusammenarbeit, die    ligen Frage in einer für die Vertragsparteien annehmbaren Weise\nin diesem Abkommen nicht aufgeführt sind, sofern sie mit      erforderlich ist.\nden Zielen des Abkommens im Einklang stehen,\n(7) Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Entwicklung\nd) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren und die\ndes besonders dringlichen Falls, der der Grund für den Be-\nwirksame Durchführung dieses Abkommens,\nschluss zur Aussetzung der Bestimmungen dieses Abkommens\ne) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die        war. Die Vertragspartei, die die Aussetzung der Bestimmungen\nAuslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkom-          dieses Abkommens beschließt, hebt sie auf, sobald dies ange-\nmens,                                                         bracht ist, in jedem Fall jedoch spätestens, wenn der besonders\ndringende Fall nicht mehr vorliegt.\nf) dient als Forum für die Erläuterung aller maßgeblichen Ände-\nrungen der einschlägigen Strategien, Programme oder Zu-          (8) Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die\nständigkeiten, die für dieses Abkommen von Belang sind,       Auslegung oder Anwendung anderer Übereinkünfte zwischen\nund                                                           den Parteien. Insbesondere die Streitbeilegungsbestimmungen\ng) gibt Empfehlungen ab, fasst Beschlüsse und erleichtert ge-      dieses Abkommens ersetzen oder berühren in keiner Weise die\ngebenenfalls bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit auf         Streitbeilegungsbestimmungen anderer Übereinkünfte zwischen\nder Grundlage dieses Abkommens.                               den Vertragsparteien.\n(3) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einver-\nnehmlich.                                                                                        Artikel 44\n(4) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich                             Verschiedenes\nabwechselnd in Tokyo und in Brüssel zusammen. Er tritt ferner\nDie Durchführung der Zusammenarbeit und der Maßnahmen\nauf Antrag einer Vertragspartei zusammen.\nim Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den\n(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord-        jeweiligen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Ver-\nnung.                                                              tragsparteien.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                           461\nArtikel 45                                                          Artikel 48\nBestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“                                            Beendigung\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck             (1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht nach\n„Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bezie-      Absatz 2 beendet wird.\nhungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer          (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-\njeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Japan andererseits.      liche Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Be-\nendigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der\nArtikel 46                             Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nOffenlegung von Informationen                          (3) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei\nschriftlich ihre Absicht notifizieren, die in Artikel 47 Absatz 2\nDieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es     vorgesehene Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten zu\neine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offen-    beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des\nlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheits-       Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirk-\ninteressen widersprechen würde.                                    sam.\nArtikel 47                                                          Artikel 49\nInkrafttreten und                                             Künftige Beitritte zur Union\nAnwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten\n(1) Die Union unterrichtet Japan über alle Anträge von Dritt-\n(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch Japan         ländern auf Beitritt zur Union.\nund der Genehmigung oder Ratifikation durch die Unions-                (2) Die Vertragsparteien erörtern, unter anderem im Rahmen\nVertragspartei nach ihren jeweiligen geltenden rechtlichen Ver-    des Gemischten Ausschusses, alle Auswirkungen, die der Beitritt\nfahren. Die Urkunde über die Ratifikation durch Japan und die      des Drittlandes zur Union auf dieses Abkommen haben kann.\nUrkunde zur Bestätigung des Abschlusses der Genehmigung\nund der Ratifikation durch die Unions-Vertragspartei werden in         (3) Die Union unterrichtet Japan von der Unterzeichnung und\nTokyo ausgetauscht. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des        dem Inkrafttreten eines Vertrags über den Beitritt eines Dritt-\nzweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Austausch         landes zur Union.\nder Urkunden erfolgt ist.\nArtikel 50\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wenden die Union und\nJapan die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4, des Arti-                          Räumlicher Geltungsbereich\nkels 5 Absatz 1, der Artikel 11, 12, 13, 14, des Artikels 15           Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen\n(mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b), der Artikel 16, 17,       der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über\n18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 37, des     die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft angewandt\nArtikels 38 Absatz 1, der Artikel 39, 40, 41, des Artikels 42      werden, nach Maßgabe jener Verträge, und andererseits für das\n(mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe c), der Artikel 43, 44,       Gebiet Japans.\n45, 46 und 47, des Artikels 48 Absatz 3 und der Artikel 49, 50\nund 51 dieses Abkommens bereits in der Zeit bis zu dessen\nInkrafttreten an. Ihre Anwendung beginnt am ersten Tag des                                      Artikel 51\nzweiten Monats nach dem Tag, an dem Japan der Union den                                  Verbindlicher Wortlaut\nAbschluss der Ratifikation durch Japan notifiziert hat, oder nach\nDieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer,\ndem Tag, an dem die Union Japan den Abschluss der hierfür\ndänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, fran-\nerforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert hat, je nachdem,\nzösischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,\nwelcher Zeitpunkt später liegt. Diese Notifikationen erfolgen\nlitauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-\ndurch einen diplomatischen Notenwechsel.\nsischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,\n(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die nach Absatz 2        spanischer, tschechischer, ungarischer und japanischer Sprache\nbereits in der Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens         abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nAnwendung finden, haben die gleiche Rechtswirkung als wäre         Bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen dieses Ab-\ndieses Abkommen zwischen den Vertragsparteien bereits in           kommens befassen die Vertragsparteien den Gemischten Aus-\nKraft.                                                             schuss mit der Angelegenheit.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig\nbefugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Tokyo am achtzehnten Juli zweitausendacht-\nzehn.","462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Fakultativprotokolls zum Übereinkommen\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 23. April 2019\nDas Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom\n18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\n(BGBl. 2001 II S. 1237, 1238) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 2 für\nMalta                                                     am 14. Juni 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. März 2019 (BGBl. II S. 273).\nBerlin, den 23. April 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nD r. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung des Artikels 8\ndes Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs\nVom 23. April 2019\nDie Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des\nInternationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach\nArtikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-\nhofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für\nParaguay                                                  am 5. April 2020\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. Oktober 2018 (BGBl. II S. 450).\nBerlin, den 23. April 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019  463\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Änderungen\ndes Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs\nin Bezug auf das Verbrechen der Aggression\nVom 23. April 2019\nDie Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen\nStrafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II\nS. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des\nInternationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394)\nfür\nParaguay                                                    am 5. April 2020\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. Oktober 2018 (BGBl. II S. 451).\nBerlin, den 23. April 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Zweiten Änderung des\nÜbereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nim grenzüberschreitenden Rahmen\nVom 23. April 2019\nDie Zweite Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2002 II\nS. 1406, 1407; 2006 II S. 224, 225) ist nach Artikel 14 Absatz 4 des Überein-\nkommens für\nMoldau, Republik                                           am 10. März 2019\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n9. November 2018 (BGBl. II S. 580).\nBerlin, den 23. April 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des\nDritten Zusatzprotokolls\nzum Europäischen Auslieferungsübereinkommen\nVom 24. April 2019\nDas Dritte Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 (BGBl. 2014 II S. 1062,\n1063) zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957\n(BGBl. 1964 II S. 1369, 1371) wird nach seinem Artikel 14 Absatz 3 für\nPortugal                                                 am 1. August 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. November 2018 (BGBl. 2019 II S. 2).\nBerlin, den 24. April 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 24. April 2019\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder\nForm von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961, 962) wird nach seinem\nArtikel 19 Absatz 2 für die\nMarshallinseln                                             am 11. Mai 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. Dezember 2017 (BGBl. II S. 1547).\nBerlin, den 24. April 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 465\nBekanntmachung\nder deutsch-usbekischen Vereinbarung\nüber die Militärische Ausbildungshilfe\nVom 24. April 2019\nDie in Taschkent am 6. Oktober 1995 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesministerium der\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nVerteidigungsministerium der Republik Usbekistan über\ndie Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte der\nRepublik Usbekistan in Einrichtungen der Bundeswehr im\nRahmen der Militärischen Ausbildungshilfe ist nach ihrem\nArtikel 13 Absatz 2 Satz 1\nam 6. Oktober 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. April 2019\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","466                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan\nüber die Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte der Republik Usbekistan\nin Einrichtungen der Bundeswehr im Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe\nDas Bundesministerium der Verteidigung                –    stationäre Behandlung in zivilen Krankenanstalten,\nder Bundesrepublik Deutschland\n–    Arznei- und Verbandmittel, die von zivilen Ärzten verordnet\nund                                    werden (soweit die verordneten Mittel nicht aus dem Sani-\ndas Verteidigungsministerium                        tätsmaterial-Vorrat der Bundeswehr abgegeben werden kön-\nder Republik Usbekistan                           nen),\n–    Seh- und Hörhilfen, orthopädische und andere Hilfsmittel,\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Körperersatzstücke, Leistungen und Lieferungen von Dental-\nlaboratorien und Dentalhandlungen,\nArtikel 1\n–    Heilfürsorge für Familienangehörige.\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepu-\nblik Deutschland übernimmt es, Angehörige der Streitkräfte           (5) Die Abfindung des auszubildenden Personals während der\nder Republik Usbekistan in Einrichtungen der Bundeswehr aus-      Ausbildung erfolgt nach den Bestimmungen und auf Kosten der\nzubilden.                                                         Republik Usbekistan.\n(2) Der Umfang und die Einzelheiten der Ausbildung werden      Soweit auf Veranlassung der Bundeswehr Reisen im Rahmen der\nzwischen den Vertragsparteien oder den ihr ermächtigten Dienst-   Ausbildung außerhalb des jeweiligen Ausbildungsortes durchge-\nstellen gesondert vereinbart.                                     führt werden, wird das auszubildende Personal in entsprechen-\nder Anwendung reisekostenrechtlicher Vorschriften der Bundes-\n(3) Die gemäß Absatz 2 vereinbarte Militärische Ausbildungs-   republik Deutschland und auf deren Kosten abgefunden.\nhilfe wird im Einzelfall durch einen Erlass des Bundesministe-\nriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland geregelt,   Alle Kosten für die Hin- und Rückreise bis zum Zeitpunkt der An-\nder unter Angabe der jeweiligen Projektnummer der Botschaft       kunft am vereinbarten Ort und vom Zeitpunkt der Abreise trägt\nder Republik Usbekistan in der Bundesrepublik Deutschland         der Entsendestaat.\nübersandt wird.                                                      (6) Alle übrigen im Zusammenhang mit der Ausbildung gege-\nbenenfalls sich ergebenden finanziellen Fragen werden vor\nArtikel 2                            Beginn der Ausbildung zwischen den Vertragsparteien oder zwi-\nschen den von ihnen ermächtigten Dienststellen gesondert ge-\n(1) Dem auszubildenden Personal kann Kasernenunterkunft\nregelt werden. Einzelheiten werden in dem in Artikel 1 Absatz 3\nund Gemeinschaftsverpflegung (Truppenverpflegung oder Bun-\ngenannten Erlass geregelt.\ndeswehrkrankenhausverpflegung) und angemessenes Ausbil-\ndungsmaterial unentgeltlich bereitgestellt werden. Einzelheiten\nwerden in dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Erlass geregelt.                                  Artikel 3\n(2) Das auszubildende Personal kann auf eigenen Wunsch            Das auszubildende Personal muss der deutschen Sprache in\nund auf eigene Kosten außerhalb der Kaserne wohnen. Die Bun-      Wort und Schrift soweit mächtig sein, dass es an der vorgese-\ndeswehr stellt in diesem Fall keine Unterkunft zur Verfügung. Sie henen Ausbildung teilnehmen kann.\nist aber bei der Beschaffung einer Wohnung im Rahmen des\nMöglichen behilflich.                                             Einzelheiten über eine eventuelle Sprachausbildung beim Bun-\ndessprachenamt regelt der in Artikel 1 Absatz 3 genannte Erlass.\n(3) Während des Dienstes tragen die usbekischen Angehö-\nrigen der Streitkräfte die usbekische Dienstbekleidung, die der\nArtikel 4\nfür den jeweiligen Dienst vorgesehenen deutschen Dienstbeklei-\ndung am nächsten kommt. Für die Dauer der Ausbildung kann            (1) Zu Beginn der Ausbildung ist ein Gesundheitszeugnis ent-\ndem auszubildenden Personal Dienstbekleidung (nur Feld- und       sprechend dem vom Bundesministerium der Verteidigung der\nSonderbekleidung) und persönliche Ausrüstung ohne Abzeichen       Bundesrepublik Deutschland vorgegebenen Formblatt vorzule-\nentsprechend den dienstlichen Erfordernissen einschließlich un-   gen. Das Gesundheitszeugnis muss im einzelnen Aufschluss da-\nentgeltlicher Reinigung und Instandsetzung leihweise zur Verfü-   rüber geben, dass das auszubildende Personal\ngung gestellt werden. In diesem Fall sind die nationalen usbeki-\nschen Abzeichen anzubringen und zu tragen.                        –    frei ist von ansteckenden Krankheiten,\n(4) Das auszubildende Personal erhält im Falle von Erkrankung  –    frei ist von Lungentuberkulose und dass hierzu eine Röntgen-\noder Verletzung unentgeltlich ambulante und stationäre Behand-         untersuchung der Lunge stattgefunden hat,\nlung in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr. Die zahnärzt-   –    frei ist von behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörungen\nliche Behandlung erstreckt sich nur auf dringliche allgemeine,         (Krankheiten, Verletzungsfolgen, Missbildungen),\nkonservierende und chirurgische Maßnahmen. Kosten für Heil-\nfürsorge, die nicht in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr       –    über ein saniertes Gebiss verfügt,\ngewährt werden kann, trägt die Republik Usbekistan. Hierunter     –    entsprechend den Bestimmungen der Welt-Gesundheits-\nfallen zum Beispiel Kosten für                                         Organisation geimpft wurde.\n–    ambulante Behandlung bei zivilen Ärzten und Zahnärzten,\nDie dazu erforderlichen Untersuchungen sollen nicht länger als\n–    Krankentransporte, die nicht in bundeswehreigenen Kranken-   einen Monat vor der Abreise aus der Republik Usbekistan zu-\ntransportfahrzeugen durchgeführt werden,                     rückliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                         467\n(2) Falls einzelne gemäß Gesundheitszeugnis erforderliche Un-   gelnder fachlicher Qualifikation des Auszubildenden vorzeitig\ntersuchungen in der Republik Usbekistan nicht durchgeführt wur-    beendet werden.\nden, ist dies auf dem Gesundheitszeugnis zu bescheinigen.\n(3) Unabhängig von der Vorlage eines Gesundheitszeugnisses                                   Artikel 8\nbehält sich das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, das auszubildende Personal in Sani-         (1) Das auszubildende Personal unterliegt, insbesondere auch\ntätseinrichtungen der Bundeswehr ergänzend untersuchen zu          hinsichtlich der deutschen Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, dem\nlassen.                                                            deutschen Recht.\n(4) Für den Fall, dass sich der Auszubildende der Untersu-         (2) Die Republik Usbekistan wirkt im Rahmen ihrer Rechtsord-\nchung gemäß Absatz 3 entzieht, findet Artikel 7 Absatz 3 Anwen-    nung darauf hin, dass ein Angehöriger ihrer Streitkräfte, welcher\ndung.                                                              verdächtig ist, während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik\nDeutschland eine Straftat begangen zu haben, sich dem deut-\nschen Strafverfahren stellt, solange er sich noch in der Bundes-\nArtikel 5                            republik Deutschland aufhält.\nDas Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan ent-\n(3) Ist die verdächtige Person in die Republik Usbekistan zu-\nsendet nur solches Personal zur Ausbildung in die Bundesrepu-\nrückgekehrt, so wird die Republik Usbekistan, wenn sie die ver-\nblik Deutschland, das von ihm sicherheitsmäßig überprüft ist. Für\ndächtige Person nicht an die zuständigen deutschen Behörden\nalle Auszubildenden wird eine Sicherheitsbescheinigung spätes-\nüberstellt, auf Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland den\ntens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Bundesminis-\nFall ihren zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung\nterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland oder\nunterbreiten.\nder von diesem zu bezeichnenden Stelle vorgelegt. Die Auszu-\nbildenden haben die Bestimmungen über die militärische Sicher-\nheit des Aufnahmestaates zu befolgen. Zum Betreten militä-                                      Artikel 9\nrischer Anlagen wird ihnen ein entsprechender Sonderausweis\ngemäß ZDv 10/6 VS-NfD ausgestellt.                                    (1) Die Republik Usbekistan verzichtet auf alle Ansprüche ge-\ngen die Bundesrepublik Deutschland, die darauf beruhen, dass\ndas auszubildende Personal in Ausübung des Dienstes eine Kör-\nArtikel 6                            perverletzung oder den Tod erlitten hat. Soweit wegen eines sol-\n(1) Das Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan        chen Schadensfalles ein Anspruch des Verletzten, seiner Ange-\ngibt dem auszubildenden Personal Weisung:                          hörigen, seiner Hinterbliebenen oder eines anderen Dritten gegen\ndie Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, stellt die Republik\na) das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu achten und          Usbekistan die Bundesrepublik Deutschland von Ansprüchen\nsich den dort herrschenden Gepflogenheiten anzupassen,        frei.\nb) sich jeder mit dem Geist dieses Abkommens nicht zu verein-         (2) Die Republik Usbekistan verzichtet auch auf alle Ansprü-\nbarenden Tätigkeit zu enthalten,                              che gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verlust, Zer-\nc) jede politische Betätigung in der Bundesrepublik Deutsch-       störung oder Beschädigung von Sachen, die ihr gehören, und\nland zu unterlassen.                                          stellt die Bundesrepublik Deutschland von entsprechenden\nAnsprüchen des auszubildenden Personals bezüglich der Privat-\n(2) Das Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan        sachen frei.\nunterrichtet das auszubildende Personal über den Inhalt dieser\nVereinbarung, bevor es in die Bundesrepublik Deutschland in\nMarsch gesetzt wird.                                                                           Artikel 10\n(1) Wird durch eine dienstliche Handlung oder Unterlassung\nArtikel 7                            des auszubildenden Personals eine Person verletzt oder getötet,\neine Sache zerstört oder beschädigt oder sonst ein Schaden ver-\n(1) Für die Ausbildung sind die für die deutschen Soldaten gel-\nursacht, so leistet die Republik Usbekistan eine Entschädigung\ntenden Regelungen anzuwenden. Die deutschen Ausbilder sind\nnach den Bestimmungen und Entschädigungsgrundsätzen des\nbefugt, in Durchführung der Ausbildung, zum besseren Verständ-\ndeutschen Rechts.\nnis des Lehrstoffes und zur Durchsetzung der einzelnen Vor-\nschriften und Bestimmungen in den Ausbildungsstätten dem           Das gilt auch, wenn der Schaden durch eine Handlung oder\nauszubildenden Personal Weisungen zu erteilen.                     Unterlassung einer anderen Person oder durch eine sonstige Be-\nDas Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan weist das     gebenheit verursacht worden ist, für die die Republik Usbekistan\nin die Bundesrepublik Deutschland zu entsendende auszubilden-      nach deutschem Recht verantwortlich ist.\nde Personal an, den Weisungen der deutschen Ausbilder Folge           (2) Macht ein Dritter einen solchen Anspruch geltend, so sol-\nzu leisten.                                                        len die deutschen Behörden berechtigt sein, den Schaden nach\n(2) Die Disziplinargewalt über das auszubildende Personal       den Bestimmungen und Entschädigungsgrundsätzen des deut-\nwird einem in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Of-      schen Rechts für die Republik Usbekistan oder das auszubilden-\nfizier der Streitkräfte des Entsendestaates oder dem Botschafter   de Personal abzuwickeln.\ndes Entsendestaates in der Bundesrepublik Deutschland über-           (3) Im Falle eines Rechtsstreits sollen die deutschen Behörden\ntragen. Dieser arbeitet mit der für ihn zuständigen deutschen      auch berechtigt sein, die Republik Usbekistan oder das auszu-\nStelle in allen die Ausbildung betreffenden Fragen zusammen        bildende Personal vor Gericht zu vertreten. Richtet sich ein An-\nund trägt insbesondere dafür Sorge, dass das auszubildende         spruch gegen das auszubildende Personal, gilt die Vertretungs-\nPersonal den in Durchführung der Ausbildung gegebenen Wei-         macht der deutschen Behörden nur, wenn und soweit die\nsungen der deutschen Ausbilder Folge leistet. Der Aufnahme-        Republik Usbekistan eine Vollmacht beibringt, wonach die deut-\nstaat unterstützt den Disziplinarvorgesetzten des Soldaten des     schen Behörden berechtigt sind, das auszubildende Personal\nEntsendestaates umfassend bei den Ermittlungen von Dienstver-      außergerichtlich oder gerichtlich zu vertreten. Die Republik\ngehen.                                                             Usbekistan wirkt im Rahmen ihrer Rechtsordnung auf eine Voll-\nVon disziplinaren Freiheitsentziehungen wird auf dem Hoheits-      machterteilung hin.\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland Abstand genommen.\nDie Republik Usbekistan wird der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Die Ausbildung kann aus medizinischen und disziplinaren     alle zur Regulierung des Anspruchs erbrachten Aufwendungen\nGründen, wegen unzureichenden Leistungswillens oder man-           ersetzen.","468               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nArtikel 11                                  Reisegepäck und seine persönliche Ausstattung zur vorüber-\nBei Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht           gehenden Verwendung abgabenfrei einführen.\nin Ausübung des Dienstes begangen worden sind, entscheidet\ndie Republik Usbekistan, ob und in welcher Höhe sie für das                                         Artikel 13\nrechtlich verantwortliche Mitglied ihrer Streitkräfte eine Zahlung       (1) Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einverständnis\nan den Anspruchsteller ohne Anerkennung einer Rechtspflicht            der Vertragsparteien jederzeit geändert oder ergänzt werden. Die\nleisten will.                                                          Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.\n(2) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der letzten Unter-\nArtikel 12\nschriftsleistung in Kraft. Jede Vertragspartei kann diese Verein-\nDem auszubildenden Personal stehen keine abgabenrecht-              barung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Mona-\nlichen Befreiungen und Bevorrechtigungen zu. Es kann sein              ten schriftlich kündigen.\nGeschehen in drei Urschriften, jede in deutscher, usbekischer\nund russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nTaschkent, 6. Oktober 1995\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nBernd Wilz\nFür das Verteidigungsministerium\nder Republik Usbekistan\nRustam Urmanovich Akhmedov","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                           469\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens des Europarats\nüber Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung\nvon Erträgen aus Straftaten\nund über die Finanzierung des Terrorismus\nVom 30. April 2019\nDas Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche\nsowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten\nund über die Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) wird\nnach seinem Artikel 49 Absatz 4 für\nMonaco*                                                                        am 1. August 2019\nnach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgege-\nbenen Erklärung zu Artikel 33 Absatz 2\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. März 2018 (BGBl. II S. 129).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 30. April 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT)\nVom 9. Mai 2019\nDer WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 20. Dezember 1996 (BGBl. 2003\nII S. 754, 755) wird nach seinem Artikel 21 Ziffer ii für\nUsbekistan                                                 am 17. Juli 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Januar 2019 (BGBl. II S. 108).\nBerlin, den 9. Mai 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen\nVom 9. Mai 2019\nDas Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung\nnuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach\nseinem Artikel 25 Absatz 2 für\nThailand                                                   am 1. Juni 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. Februar 2019 (BGBl. II S. 151).\nBerlin, den 9. Mai 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019  471\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nin der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung\nund der Anlagen III, IV und V\nVom 9. Mai 2019\nI.\nDie fakultative Anlage IV des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-\nber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung\ndes Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,\nAnlageband; 2013 II S. 356, 357) ist nach Artikel 15 Absatz 5 des Übereinkom-\nmens für\nIsland                                                 am       16. April 2019\nin Kraft getreten.\nII.\nDie Bekanntmachung vom 24. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 1356) wird dahin-\ngehend berichtigt, dass das Übereinkommen in der durch das Protokoll vom\n17. Februar 1978 geänderten Fassung sowie dessen fakultative Anlagen III\n(BGBl. 2013 II S. 1098, 1099) und V (BGBl. 2013 II S. 356, 357) für\nBelize                                                 am    26. August 1995\nPapua-Neuguinea                                        am     25. Januar 1994\nin Kraft getreten sind.\nDarüber hinaus wird die Bekanntmachung dahingehend berichtigt, dass\nAnlage III für\nDominica                                               am 30. November 2001\nIran                                                   am    29. August 2009\nin Kraft getreten ist und die Anlagen III und V für\nSierra Leone                                           am    23. August 2002\nin Kraft getreten sind.\nIII.\nDie Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. 2005 II S. 1102) wird dahin-\ngehend berichtigt, dass Anlage IV für\nKolumbien                                              am     2. Februar 2007\nKomoren                                                am     2. Februar 2007\nKorea, Republik                                        am   28. Februar 2004\nin Kraft getreten ist.","472                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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September 2012 (BGBl. 2012 II S. 1085) wird da-\nhingehend berichtigt, dass für\nPalau                                                                   am 29. Dezember 2011\nzusätzlich zur fakultativen Anlage IV des Übereinkommens auch das Überein-\nkommen in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten Fassung\nsowie die fakultative Anlage III in Kraft getreten sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n23. März 2018 (BGBl. II S. 136, 137, 138) und 5. November 2018 (BGBl. II\nS. 574).\nBerlin, den 9. Mai 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}