{"id":"bgbl2-2019-8-12","kind":"bgbl2","year":2019,"number":8,"date":"2019-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/8#page=105","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-8-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_8.pdf#page=105","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-usbekischen Vereinbarung über die Militärische Ausbildungshilfe","law_date":"2019-04-24T00:00:00Z","page":465,"pdf_page":105,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 465\nBekanntmachung\nder deutsch-usbekischen Vereinbarung\nüber die Militärische Ausbildungshilfe\nVom 24. April 2019\nDie in Taschkent am 6. Oktober 1995 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesministerium der\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nVerteidigungsministerium der Republik Usbekistan über\ndie Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte der\nRepublik Usbekistan in Einrichtungen der Bundeswehr im\nRahmen der Militärischen Ausbildungshilfe ist nach ihrem\nArtikel 13 Absatz 2 Satz 1\nam 6. Oktober 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. April 2019\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","466                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan\nüber die Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte der Republik Usbekistan\nin Einrichtungen der Bundeswehr im Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe\nDas Bundesministerium der Verteidigung                –    stationäre Behandlung in zivilen Krankenanstalten,\nder Bundesrepublik Deutschland\n–    Arznei- und Verbandmittel, die von zivilen Ärzten verordnet\nund                                    werden (soweit die verordneten Mittel nicht aus dem Sani-\ndas Verteidigungsministerium                        tätsmaterial-Vorrat der Bundeswehr abgegeben werden kön-\nder Republik Usbekistan                           nen),\n–    Seh- und Hörhilfen, orthopädische und andere Hilfsmittel,\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Körperersatzstücke, Leistungen und Lieferungen von Dental-\nlaboratorien und Dentalhandlungen,\nArtikel 1\n–    Heilfürsorge für Familienangehörige.\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepu-\nblik Deutschland übernimmt es, Angehörige der Streitkräfte           (5) Die Abfindung des auszubildenden Personals während der\nder Republik Usbekistan in Einrichtungen der Bundeswehr aus-      Ausbildung erfolgt nach den Bestimmungen und auf Kosten der\nzubilden.                                                         Republik Usbekistan.\n(2) Der Umfang und die Einzelheiten der Ausbildung werden      Soweit auf Veranlassung der Bundeswehr Reisen im Rahmen der\nzwischen den Vertragsparteien oder den ihr ermächtigten Dienst-   Ausbildung außerhalb des jeweiligen Ausbildungsortes durchge-\nstellen gesondert vereinbart.                                     führt werden, wird das auszubildende Personal in entsprechen-\nder Anwendung reisekostenrechtlicher Vorschriften der Bundes-\n(3) Die gemäß Absatz 2 vereinbarte Militärische Ausbildungs-   republik Deutschland und auf deren Kosten abgefunden.\nhilfe wird im Einzelfall durch einen Erlass des Bundesministe-\nriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland geregelt,   Alle Kosten für die Hin- und Rückreise bis zum Zeitpunkt der An-\nder unter Angabe der jeweiligen Projektnummer der Botschaft       kunft am vereinbarten Ort und vom Zeitpunkt der Abreise trägt\nder Republik Usbekistan in der Bundesrepublik Deutschland         der Entsendestaat.\nübersandt wird.                                                      (6) Alle übrigen im Zusammenhang mit der Ausbildung gege-\nbenenfalls sich ergebenden finanziellen Fragen werden vor\nArtikel 2                            Beginn der Ausbildung zwischen den Vertragsparteien oder zwi-\nschen den von ihnen ermächtigten Dienststellen gesondert ge-\n(1) Dem auszubildenden Personal kann Kasernenunterkunft\nregelt werden. Einzelheiten werden in dem in Artikel 1 Absatz 3\nund Gemeinschaftsverpflegung (Truppenverpflegung oder Bun-\ngenannten Erlass geregelt.\ndeswehrkrankenhausverpflegung) und angemessenes Ausbil-\ndungsmaterial unentgeltlich bereitgestellt werden. Einzelheiten\nwerden in dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Erlass geregelt.                                  Artikel 3\n(2) Das auszubildende Personal kann auf eigenen Wunsch            Das auszubildende Personal muss der deutschen Sprache in\nund auf eigene Kosten außerhalb der Kaserne wohnen. Die Bun-      Wort und Schrift soweit mächtig sein, dass es an der vorgese-\ndeswehr stellt in diesem Fall keine Unterkunft zur Verfügung. Sie henen Ausbildung teilnehmen kann.\nist aber bei der Beschaffung einer Wohnung im Rahmen des\nMöglichen behilflich.                                             Einzelheiten über eine eventuelle Sprachausbildung beim Bun-\ndessprachenamt regelt der in Artikel 1 Absatz 3 genannte Erlass.\n(3) Während des Dienstes tragen die usbekischen Angehö-\nrigen der Streitkräfte die usbekische Dienstbekleidung, die der\nArtikel 4\nfür den jeweiligen Dienst vorgesehenen deutschen Dienstbeklei-\ndung am nächsten kommt. Für die Dauer der Ausbildung kann            (1) Zu Beginn der Ausbildung ist ein Gesundheitszeugnis ent-\ndem auszubildenden Personal Dienstbekleidung (nur Feld- und       sprechend dem vom Bundesministerium der Verteidigung der\nSonderbekleidung) und persönliche Ausrüstung ohne Abzeichen       Bundesrepublik Deutschland vorgegebenen Formblatt vorzule-\nentsprechend den dienstlichen Erfordernissen einschließlich un-   gen. Das Gesundheitszeugnis muss im einzelnen Aufschluss da-\nentgeltlicher Reinigung und Instandsetzung leihweise zur Verfü-   rüber geben, dass das auszubildende Personal\ngung gestellt werden. In diesem Fall sind die nationalen usbeki-\nschen Abzeichen anzubringen und zu tragen.                        –    frei ist von ansteckenden Krankheiten,\n(4) Das auszubildende Personal erhält im Falle von Erkrankung  –    frei ist von Lungentuberkulose und dass hierzu eine Röntgen-\noder Verletzung unentgeltlich ambulante und stationäre Behand-         untersuchung der Lunge stattgefunden hat,\nlung in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr. Die zahnärzt-   –    frei ist von behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörungen\nliche Behandlung erstreckt sich nur auf dringliche allgemeine,         (Krankheiten, Verletzungsfolgen, Missbildungen),\nkonservierende und chirurgische Maßnahmen. Kosten für Heil-\nfürsorge, die nicht in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr       –    über ein saniertes Gebiss verfügt,\ngewährt werden kann, trägt die Republik Usbekistan. Hierunter     –    entsprechend den Bestimmungen der Welt-Gesundheits-\nfallen zum Beispiel Kosten für                                         Organisation geimpft wurde.\n–    ambulante Behandlung bei zivilen Ärzten und Zahnärzten,\nDie dazu erforderlichen Untersuchungen sollen nicht länger als\n–    Krankentransporte, die nicht in bundeswehreigenen Kranken-   einen Monat vor der Abreise aus der Republik Usbekistan zu-\ntransportfahrzeugen durchgeführt werden,                     rückliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019                         467\n(2) Falls einzelne gemäß Gesundheitszeugnis erforderliche Un-   gelnder fachlicher Qualifikation des Auszubildenden vorzeitig\ntersuchungen in der Republik Usbekistan nicht durchgeführt wur-    beendet werden.\nden, ist dies auf dem Gesundheitszeugnis zu bescheinigen.\n(3) Unabhängig von der Vorlage eines Gesundheitszeugnisses                                   Artikel 8\nbehält sich das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, das auszubildende Personal in Sani-         (1) Das auszubildende Personal unterliegt, insbesondere auch\ntätseinrichtungen der Bundeswehr ergänzend untersuchen zu          hinsichtlich der deutschen Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, dem\nlassen.                                                            deutschen Recht.\n(4) Für den Fall, dass sich der Auszubildende der Untersu-         (2) Die Republik Usbekistan wirkt im Rahmen ihrer Rechtsord-\nchung gemäß Absatz 3 entzieht, findet Artikel 7 Absatz 3 Anwen-    nung darauf hin, dass ein Angehöriger ihrer Streitkräfte, welcher\ndung.                                                              verdächtig ist, während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik\nDeutschland eine Straftat begangen zu haben, sich dem deut-\nschen Strafverfahren stellt, solange er sich noch in der Bundes-\nArtikel 5                            republik Deutschland aufhält.\nDas Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan ent-\n(3) Ist die verdächtige Person in die Republik Usbekistan zu-\nsendet nur solches Personal zur Ausbildung in die Bundesrepu-\nrückgekehrt, so wird die Republik Usbekistan, wenn sie die ver-\nblik Deutschland, das von ihm sicherheitsmäßig überprüft ist. Für\ndächtige Person nicht an die zuständigen deutschen Behörden\nalle Auszubildenden wird eine Sicherheitsbescheinigung spätes-\nüberstellt, auf Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland den\ntens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Bundesminis-\nFall ihren zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung\nterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland oder\nunterbreiten.\nder von diesem zu bezeichnenden Stelle vorgelegt. Die Auszu-\nbildenden haben die Bestimmungen über die militärische Sicher-\nheit des Aufnahmestaates zu befolgen. Zum Betreten militä-                                      Artikel 9\nrischer Anlagen wird ihnen ein entsprechender Sonderausweis\ngemäß ZDv 10/6 VS-NfD ausgestellt.                                    (1) Die Republik Usbekistan verzichtet auf alle Ansprüche ge-\ngen die Bundesrepublik Deutschland, die darauf beruhen, dass\ndas auszubildende Personal in Ausübung des Dienstes eine Kör-\nArtikel 6                            perverletzung oder den Tod erlitten hat. Soweit wegen eines sol-\n(1) Das Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan        chen Schadensfalles ein Anspruch des Verletzten, seiner Ange-\ngibt dem auszubildenden Personal Weisung:                          hörigen, seiner Hinterbliebenen oder eines anderen Dritten gegen\ndie Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, stellt die Republik\na) das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu achten und          Usbekistan die Bundesrepublik Deutschland von Ansprüchen\nsich den dort herrschenden Gepflogenheiten anzupassen,        frei.\nb) sich jeder mit dem Geist dieses Abkommens nicht zu verein-         (2) Die Republik Usbekistan verzichtet auch auf alle Ansprü-\nbarenden Tätigkeit zu enthalten,                              che gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verlust, Zer-\nc) jede politische Betätigung in der Bundesrepublik Deutsch-       störung oder Beschädigung von Sachen, die ihr gehören, und\nland zu unterlassen.                                          stellt die Bundesrepublik Deutschland von entsprechenden\nAnsprüchen des auszubildenden Personals bezüglich der Privat-\n(2) Das Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan        sachen frei.\nunterrichtet das auszubildende Personal über den Inhalt dieser\nVereinbarung, bevor es in die Bundesrepublik Deutschland in\nMarsch gesetzt wird.                                                                           Artikel 10\n(1) Wird durch eine dienstliche Handlung oder Unterlassung\nArtikel 7                            des auszubildenden Personals eine Person verletzt oder getötet,\neine Sache zerstört oder beschädigt oder sonst ein Schaden ver-\n(1) Für die Ausbildung sind die für die deutschen Soldaten gel-\nursacht, so leistet die Republik Usbekistan eine Entschädigung\ntenden Regelungen anzuwenden. Die deutschen Ausbilder sind\nnach den Bestimmungen und Entschädigungsgrundsätzen des\nbefugt, in Durchführung der Ausbildung, zum besseren Verständ-\ndeutschen Rechts.\nnis des Lehrstoffes und zur Durchsetzung der einzelnen Vor-\nschriften und Bestimmungen in den Ausbildungsstätten dem           Das gilt auch, wenn der Schaden durch eine Handlung oder\nauszubildenden Personal Weisungen zu erteilen.                     Unterlassung einer anderen Person oder durch eine sonstige Be-\nDas Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan weist das     gebenheit verursacht worden ist, für die die Republik Usbekistan\nin die Bundesrepublik Deutschland zu entsendende auszubilden-      nach deutschem Recht verantwortlich ist.\nde Personal an, den Weisungen der deutschen Ausbilder Folge           (2) Macht ein Dritter einen solchen Anspruch geltend, so sol-\nzu leisten.                                                        len die deutschen Behörden berechtigt sein, den Schaden nach\n(2) Die Disziplinargewalt über das auszubildende Personal       den Bestimmungen und Entschädigungsgrundsätzen des deut-\nwird einem in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Of-      schen Rechts für die Republik Usbekistan oder das auszubilden-\nfizier der Streitkräfte des Entsendestaates oder dem Botschafter   de Personal abzuwickeln.\ndes Entsendestaates in der Bundesrepublik Deutschland über-           (3) Im Falle eines Rechtsstreits sollen die deutschen Behörden\ntragen. Dieser arbeitet mit der für ihn zuständigen deutschen      auch berechtigt sein, die Republik Usbekistan oder das auszu-\nStelle in allen die Ausbildung betreffenden Fragen zusammen        bildende Personal vor Gericht zu vertreten. Richtet sich ein An-\nund trägt insbesondere dafür Sorge, dass das auszubildende         spruch gegen das auszubildende Personal, gilt die Vertretungs-\nPersonal den in Durchführung der Ausbildung gegebenen Wei-         macht der deutschen Behörden nur, wenn und soweit die\nsungen der deutschen Ausbilder Folge leistet. Der Aufnahme-        Republik Usbekistan eine Vollmacht beibringt, wonach die deut-\nstaat unterstützt den Disziplinarvorgesetzten des Soldaten des     schen Behörden berechtigt sind, das auszubildende Personal\nEntsendestaates umfassend bei den Ermittlungen von Dienstver-      außergerichtlich oder gerichtlich zu vertreten. Die Republik\ngehen.                                                             Usbekistan wirkt im Rahmen ihrer Rechtsordnung auf eine Voll-\nVon disziplinaren Freiheitsentziehungen wird auf dem Hoheits-      machterteilung hin.\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland Abstand genommen.\nDie Republik Usbekistan wird der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Die Ausbildung kann aus medizinischen und disziplinaren     alle zur Regulierung des Anspruchs erbrachten Aufwendungen\nGründen, wegen unzureichenden Leistungswillens oder man-           ersetzen.","468               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019\nArtikel 11                                  Reisegepäck und seine persönliche Ausstattung zur vorüber-\nBei Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht           gehenden Verwendung abgabenfrei einführen.\nin Ausübung des Dienstes begangen worden sind, entscheidet\ndie Republik Usbekistan, ob und in welcher Höhe sie für das                                         Artikel 13\nrechtlich verantwortliche Mitglied ihrer Streitkräfte eine Zahlung       (1) Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einverständnis\nan den Anspruchsteller ohne Anerkennung einer Rechtspflicht            der Vertragsparteien jederzeit geändert oder ergänzt werden. Die\nleisten will.                                                          Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.\n(2) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der letzten Unter-\nArtikel 12\nschriftsleistung in Kraft. Jede Vertragspartei kann diese Verein-\nDem auszubildenden Personal stehen keine abgabenrecht-              barung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Mona-\nlichen Befreiungen und Bevorrechtigungen zu. Es kann sein              ten schriftlich kündigen.\nGeschehen in drei Urschriften, jede in deutscher, usbekischer\nund russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nTaschkent, 6. Oktober 1995\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nBernd Wilz\nFür das Verteidigungsministerium\nder Republik Usbekistan\nRustam Urmanovich Akhmedov"]}