{"id":"bgbl2-2019-7-23","kind":"bgbl2","year":2019,"number":7,"date":"2019-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/7#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-7-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_7.pdf#page=48","order":23,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nigerianischen Abkommens über die Vermittlung deutscher Fachkräfte für Nigeria auf Zuschussbasis","law_date":"2019-04-16T00:00:00Z","page":352,"pdf_page":48,"num_pages":3,"content":["352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019\nBekanntmachung\ndes deutsch-nigerianischen Abkommens\nüber die Vermittlung deutscher Fachkräfte\nfür Nigeria auf Zuschussbasis\nVom 16. April 2019\nDas in Lagos am 10. März 1981 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Bundesrepublik\nNigeria über die Vermittlung deutscher Fachkräfte für\nNigeria auf Zuschussbasis ist nach seinem Artikel 9 Ab-\nsatz 1 Satz 1\nam 10. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. April 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nB. Pickel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019                            353\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nüber die Vermittlung deutscher Fachkräfte für Nigeria auf Zuschussbasis\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              c) trägt die Reisekosten für die Fachkräfte und ihre Familien-\nangehörigen einschließlich bis zu drei Kindern Economy\nund\nClass-Flugscheine und 20 kg Übergepäck von und nach der\ndie Regierung der Bundesrepublik Nigeria                   Bundesrepublik Deutschland;\n(nachstehend als „die Vertragschließenden Parteien“ bezeichnet)\nd) stellt den Fachkräften und ihren Familien Unterkunft mit der\nüberzeugt von den beiderseitigen Vorteilen, die ihnen aus der       notwendigen Möbelausstattung zur Verfügung zu den Bedin-\nFörderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer          gungen, die bei nigerianischen Regierungsbeamten von ähn-\nLänder erwachsen,                                                      lichem Rang Anwendung finden;\ne) stellt geeignete Büroräume und Bürodienste zur Verfügung\nin dem Bestreben, ihre freundschaftlichen Beziehungen durch         und übernimmt die Porto-, Telefon- und Telegrafenkosten, die\ntechnische Zusammenarbeit im Geiste der Partnerschaft zu               den Fachkräften bei der Ausübung ihrer amtlichen Pflichten\nstärken,                                                               entstehen;\nsind wie folgt übereingekommen:                                 f) zahlt die Reise- und Transportkosten der Fachkräfte bei der\nAusführung ihrer amtlichen Pflichten innerhalb der Bundes-\nArtikel 1                                 republik Nigeria;\nDie Bestimmungen dieses Abkommens gelten für den Einsatz        g) gewährt den Fachkräften ärztliche Versorgung, wie sie nige-\ndeutscher Fachkräfte auf Zuschussbasis für Entwicklungsaufga-          rianischen Regierungsbeamten von ähnlichem Rang gewährt\nben in der Bundesrepublik Nigeria.                                     wird;\nh) gewährt den Fachkräften und ihren Familien in Bezug auf ihre\nArtikel 2                                 persönliche Habe und ihr Haushaltsgut die für die erste Ein-\nreise geltenden Vorrechte, vorausgesetzt, dass diese Gegen-\n(1) Die Vertragschließenden Parteien stellen von Zeit zu Zeit\nstände innerhalb von drei Monaten nach der ersten Einreise\ngemeinsam die Aufgabenbereiche, Einsatzdauer und Anzahl der\nder Fachkräfte in die Bundesrepublik Nigeria eingeführt wer-\ndeutschen Fachkräfte fest, die von der Regierung der Bundes-\nden. Diese Güter unterliegen den Einfuhrabgaben, wenn sie\nrepublik Deutschland gemäß diesem Abkommen in die Bundes-\ninnerhalb der Bundesrepublik Nigeria an eine Person oder\nrepublik Nigeria vermittelt werden.\nPersonen verkauft werden, die auf ähnliche Vorrechte keinen\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria teilt spätestens       Anspruch haben;\n6 Monate nach der Feststellung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der\ni)  gewährt das Recht der Wiederausfuhr der unter Buchstabe h)\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland die Zahl der für\nerwähnten persönlichen Habe und des Haushaltsgutes nach\neinen Einsatz in der Bundesrepublik Nigeria benötigten Fach-\nBeendigung des Einsatzes der Fachkräfte;\nkräfte mit.\nj)  befreit die Fachkräfte und ihre Familien von persönlicher Ein-\nArtikel 3                                 kommensteuer oder direkter Steuer auf Zuschusszahlungen,\ndie ihnen von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt         gewährt werden;\nmit der Durchführung ihrer Leistungen die Deutsche Gesellschaft\nfür Technische Zusammenarbeit (GTZ).                               k) stellt sicher, dass den Fachkräften und ihren Familien eine Be-\nhandlung gewährt wird, die nicht ungünstiger ist als diejenige,\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria bestimmt das           die dem Personal der technischen Hilfe eingeräumt wird, das\nBundesministerium für Nationale Planung als zuständiges Organ          von anderen Ländern in der Bundesrepublik Nigeria einge-\nfür die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens und andere            setzt wird;\ndamit zusammenhängende Angelegenheiten.\nl)  befreit das in Artikel 5 Buchstabe c) genannte Material von\n(3) Jede Vertragschließende Partei ist berechtigt, anstatt der      Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhrabgaben und sonstigen\nbereits in Absatz 1 und 2 bestimmten Stellen jederzeit schriftlich     öffentlichen Lasten sowie Lagergebühren und stellt sicher,\neine andere Körperschaft, Organisation oder ein anderes Minis-         dass das Material unverzüglich entzollt wird. – Das Material\nterium zu bestellen.                                                   geht bei seinem Eintreffen in der Bundesrepublik Nigeria in\nderen Eigentum über; es steht den Fachkräften für ihre Auf-\nArtikel 4                                 gaben uneingeschränkt zur Verfügung. –\nLeistungen der Regierung der Bundesrepublik Nigeria:\nArtikel 5\nSie\nLeistungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland:\na) zahlt die Gehälter und andere Bezüge der Fachkräfte entspre-\nchend den Arbeitsverträgen zwischen den nigerianischen        a) Vermittlung von deutschen Fachkräften in vereinbarten Be-\nBehörden und den Fachkräften;                                     reichen zum Einsatz in Nigeria auf Zuschussbasis;\nb) gewährt kostenfreie Einreisevisa für die Fachkräfte und ihre    b) Bezuschussung der Gehälter der Fachkräfte entsprechend\nFamilien;                                                         den Verträgen zwischen der GTZ und den Fachkräften;","354                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019\nc) Lieferung von zusätzlichem Material und Gerät im Werte bis        übung dieses Rechts konsultiert die Regierung der Bundesrepu-\nzu DM 20 000,– (i. W. zwanzigtausend Deutsche Mark) je          blik Nigeria die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.\nFachkraft, vorausgesetzt, dass diese Materialien von den        Auf Antrag bemüht sich die Regierung der Bundesrepublik\nbeiden Vertragschließenden Parteien als notwendig für den       Deutschland, für geeigneten Ersatz der zurückgerufenen Fach-\nEinsatz der Fachkraft in Nigeria angesehen werden.              kraft zu sorgen.\nArtikel 6                                                            Artikel 7\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria liefert der Re-        Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Fachkräfte der\ngierung der Bundesrepublik Deutschland bei der Anforderung           ausschließlichen Weisung der Regierung der Bundesrepublik\nvon Fachkräften vollständige Arbeitsplatzbeschreibungen, in de-      Nigeria oder der Stellen oder Organisationen, denen sie zugeteilt\nnen die Aufgaben und die notwendigen wünschenswerten Qua-            sind. Sie halten sich an die Gesetze, Bestimmungen und Anord-\nlifikationen der zu vermittelnden Fachkräfte angegeben sind.         nungen, die in der Bundesrepublik Nigeria zur jeweiligen Zeit in\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gibt bei        Kraft sind.\nder Bearbeitung der Anträge der Regierung der Bundesrepublik\nNigeria alle notwendigen Informationen für die Beurteilung der                                     Artikel 8\nKandidaten einschließlich Einzelheiten der Ausbildung und bis-\nherigen beruflichen Erfahrung. Die Regierung der Bundesrepublik         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nNigeria teilt innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Unter-      die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nlagen in jedem Einzelfall mit, ob die benannten Kandidaten für       Regierung der Bundesrepublik Nigeria innerhalb von drei Mona-\neinen Einsatz in der Bundesrepublik Nigeria in Betracht kommen,      ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nund übersendet die entsprechenden Arbeitsvertragsangebote.           rung abgibt.\nMit Zustimmung der beiden Vertragschließenden Parteien kön-\nnen die Fachkräfte während der Vertragsdauer von einem Einsatz                                     Artikel 9\nzu einem anderen beordert werden. Änderungen in den Aufga-\nben oder Arbeitsbedingungen nach Abschluss des Arbeitsver-              (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntrages zwischen den Fachkräften und der Regierung der Bundes-        Kraft und gilt für die Dauer von 3 Jahren. Vor Ablauf dieses Zeit-\nrepublik Nigeria werden einvernehmlich zwischen den beiden           raums einigen sich die Vertragschließenden Parteien darüber, ob\nVertragschließenden Parteien vereinbart.                             die technische Zusammenarbeit in der in diesem Abkommen nie-\ndergelegten Form fortgesetzt werden soll.\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria hat das Recht,\nim Falle von unbefriedigender Arbeitsleistung oder Führung den          (2) Nach Ablauf oder Beendigung dieses Abkommens gelten\nVertrag einer jeden von der Regierung der Bundesrepublik             seine Bestimmungen weiter für die Fachkräfte, die entsprechend\nDeutschland vermittelten Fachkraft zu beenden. Vor der Aus-          diesem Abkommen bereits im Lande arbeiten.\nGeschehen zu Lagos am 10. März 1981 in zwei Urschriften, je\neine in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Oldenkott\nFür die Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nAdenike Oyagbola"]}