{"id":"bgbl2-2019-7-22","kind":"bgbl2","year":2019,"number":7,"date":"2019-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/7#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-7-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_7.pdf#page=45","order":22,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nigerianischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2019-04-16T00:00:00Z","page":349,"pdf_page":45,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 349\nBekanntmachung\ndes deutsch-nigerianischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 16. April 2019\nDas in Lagos am 1. April 1974 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Bundesmilitärregierung der Bundes-\nrepublik Nigeria über Technische Zusammenarbeit ist\nam 1. April 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. April 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nB. Pickel","350                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Inhabern deutscher Zeugnisse und Diplome die gleichen beruf-\nlichen Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen\nund\nwie Absolventen vergleichbarer Ausbildungsgänge in Nigeria.\ndie Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria –\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren                                     Artikel 4\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                 Die Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,               1. stellt für die Vorhaben in Nigeria die erforderlichen Grund-\nstücke und Gebäude zur Verfügung und richtet diese ein, so-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung       weit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die\nder technischen und wirtschaftlichen Entwicklung ihrer Staaten       Einrichtung liefert;\nund                                                              2. trägt die Kosten der Miete und Instandhaltung angemessener\nmöblierter Wohnungen für die deutschen Fachkräfte und ihre\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren technischen\nFamilien oder stellt solche Wohnungen zur Verfügung. Bis zur\nZusammenarbeit für beide Staaten erwachsen –\nBezugsfähigkeit einer solchen Wohnung übernimmt die Bun-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   desmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria die Hälfte der\nKosten für Übernachtung und Vollpension in einem angemes-\nsenen Hotel;\nArtikel 1\n3. befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDie Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der Grundlage       Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegenstände von\ndieses Abkommens zusammenzuarbeiten und sich in tech-                Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhrabgaben und ihren öffent-\nnischen, wissenschaftlichen und Bildungsfragen gegenseitig zu        lichen Abgaben;\nunterstützen.\n4. übernimmt die Entladekosten sowie die in Nigeria anfallenden\nKosten des Transports und der Versicherung der von der Re-\nArtikel 2\ngierung der Bundesrepublik Deutschland für die einzelnen\n(1) Die Vertragsparteien können zur Verwirklichung der in         Vorhaben gelieferten Gegenstände;\nArtikel 1 genannten Ziele Übereinkünfte über einzelne Vorhaben\nder Technischen Zusammenarbeit schließen.                        5. trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die einzel-\nnen Vorhaben;\n(2) Die Einzelheiten jeder nach Absatz 1 geschlossenen Über-\neinkunft über ein Vorhaben sind Gegenstand von Verhandlungen     6. trägt die Kosten für Dienstreisen der deutschen Fachkräfte in\nzwischen den Vertragsparteien; sie können vorsehen, dass die         Nigeria oder zahlt ihnen neben den Fahrt- und Gepäckkosten\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten             ein angemessenes Tagegeld;\na) die Errichtung von Ausbildungsstätten und Mustereinrichtun-   7. stellt das notwendige nigerianische technische Personal und\ngen in Nigeria fördert und deutsche Lehrer, Fachkräfte und      Hilfskräfte auf eigene Kosten zur Verfügung;\nAusrüstung bereitstellt;                                    8. sorgt dafür, dass die deutschen Fachkräfte nach angemes-\nb) deutsche Gutachter mit Studien für bestimmte Vorhaben be-         sener Zeit durch geeignete nigerianische Fachkräfte ersetzt\ntraut;                                                          werden. Soweit diese Fachkräfte in der Bundesrepublik\nDeutschland oder in einem anderen Land ausgebildet werden\nc) Sachverständige für bestimmte Aufgaben nach Nigeria ent-          sollen, benennt sie rechtzeitig genügend Bewerber für diese\nsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung stellt;                  Ausbildung und trägt die Kosten für deren Hin- und Rück-\nd) der Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria Be-         reise. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegen-\nrater zur Verfügung stellt;                                     über verpflichtet haben, nach ihrer Rückkehr für eine ange-\nmessene Zahl von Jahren an dem jeweiligen Vorhaben zu\ne) die Fortbildung nigerianischer Fachkräfte, höherer Bediens-\narbeiten. Sie wird für deren ausbildungsgerechte Einstufung\nteter und Wissenschaftler in der Bundesrepublik Deutschland\nund angemessene Bezahlung sorgen;\noder einem anderen Land fördert, das von den Vertragspar-\nteien oder den im Rahmen der Programme der deutschen        9. Die Einzelheiten dieses Artikels werden durch die nach Arti-\nTechnischen Hilfe unterstützten Einrichtungen genehmigt         kel 2 Absatz 2 geschlossenen Übereinkünfte geregelt.\nworden ist;\nf) die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrichtungen                                     Artikel 5\nin beiden Ländern durch die Entsendung oder Vermittlung        Die Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria wird\nvon wissenschaftlichem Personal und durch die Bereitstel-   für die einzelnen Vorhaben, über die Übereinkünfte nach Artikel 2\nlung von Ausrüstungsgegenständen fördert.                   Absatz 1 geschlossen werden,\na) den deutschen Sachverständigen, Lehrern und Technikern,\nArtikel 3\nihren Familienangehörigen und sonstigen zum Hausstand ge-\nDie Bundesmilitärregierung der Bundespublik Nigeria erkennt       hörenden Personen jederzeit freie und abgabenfreie Ein- und\nauch weiterhin die von nigerianischen Staatsangehörigen in der       Ausreise gestatten und jedem von ihnen die notwendigen\nBundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfungen und Exa-             Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen gebührenfrei er-\nmina entsprechend ihrem fachlichen Niveau an und eröffnet den        teilen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019                              351\nb) die deutschen Sachverständigen, Lehrer und Techniker hin-             schlossen. Vorausgesetzt, dass ein solcher Schaden nicht durch\nsichtlich der ihnen von der deutschen Regierung oder der von         grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der deutschen Fach-\nihr beauftragten Stelle gezahlten Vergütungen von der Ein-           kraft verursacht wurde.\nkommensteuer und von direkten Steuern freistellen;\n(2) Ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er\nc) die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für              auch beruht, kann von der Bundesmilitärregierung der Bundes-\ndie Durchführung einzelner Vorhaben zur Verfügung gestell-           republik Nigeria gegen die deutsche Fachkraft nur im Falle von\nten Gegenstände und Ausrüstungen von Ein- und Wiederaus-             Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.\nfuhrabgaben befreien;\nd) die öffentlichen Abgaben und die Kosten des Transports die-                                       Artikel 7\nser Gegenstände und Ausrüstungen nach der Ankunft in\nNigeria tragen;                                                         Dieses Abkommen wird auch auf die deutschen Fachkräfte an-\ngewendet, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen der\ne) den deutschen Sachverständigen, Lehrern und Technikern                Technischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bun-\nund ihren Familienangehörigen die für die erste Einreise gel-        desrepublik Deutschland und der Bundesmilitärregierung der\ntenden Zollvorrechte gewähren mit der Maßgabe, dass die              Bundesrepublik Nigeria in Nigeria tätig sind.\nim Rahmen dieser Vorrechte eingeführten Gegenstände und\nWaren binnen drei Monaten nach der Ankunft der betreffen-\nden Person eingeführt werden und bei einem Verkauf in                                            Artikel 8\nNigeria Einfuhrabgaben unterliegen;                                     Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nf) den deutschen Sachverständigen, Lehrern und Technikern                die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nund ihren Familienangehörigen die ihren nigerianischen               Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria innerhalb von\nBeamten vergleichbaren Ranges zustehende kostenfreie ärzt-           drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklä-\nliche Versorgung gewähren;                                           rung abgibt.\ng) den deutschen Fachkräften einen Ausweis ausstellen, in dem\nihnen die Unterstützung der staatlichen Dienststellen für ihre                                   Artikel 9\nAufgaben zugesagt wird.\n(1) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nArtikel 6                                      (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend jeweils um\nein Jahr, es sei denn, eine der beiden Vertragsparteien kündigt\n(1) Für Schäden, die eine deutsche Fachkraft in Zusammen-              es drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich.\nhang mit der Durchführung einer ihr nach diesem Abkommen\nübertragenen Aufgabe einem Dritten zufügt, haftet an ihrer Stelle           (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\ndie Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria. Jede In-          mungen für die bereits begonnenen Vorhaben der Technischen\nanspruchnahme der deutschen Fachkraft ist insoweit ausge-                Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluss weiter.\nGeschehen und unterschrieben zu Lagos am 1. April 1974 in\nvier Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nE . F. J u n g\nFür die Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria\nAdebayo Adedeji"]}