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    "title": "Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019   309\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. März 2019\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 4. Juli 2018/17. Juli\n2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Sekre-\ntariat der Pazifischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 17. Juli 2018\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. März 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJutta Kranz-Plote",
        "310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019\nDer Botschafter                                                Wellington, den 4. Juli 2018\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Generaldirektor,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage (Verbalnote Nr. 182/11 vom 22. Dezember 2011) sowie die\nÄnderungsnote (Wi 440.49 SPC vom 18. September 2015) der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Sekretariat der Pazifischen\nGemeinschaft, nachstehend SPC genannt, vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dem SPC, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins-\ngesamt 6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro) für das gemeinsame Pro-\ngramm „Soforthilfe nach Zyklon Pam“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem SPC zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter\nNummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu\nerhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegt.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungs-\nvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2019.\n5. Das SPC, soweit es nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird\netwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Nummer 3 zu schließenden\nFinanzierungsvertrags entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.\n6. Das SPC bemüht sich darum,\n– dass die SPC-Mitgliedsländer die KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang\nmit dem Abschluss und der Durchführung des unter Nummer 3 genannten Vertrags\nerhoben werden, befreien;\n– dass in diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte\nSteuern von den SPC-Mitgliedsländern getragen werden;\n– dass erhobene besondere Verbrauchssteuern von den SPC-Mitgliedsländern über-\nnommen werden;\n– dass die SPC-Mitgliedsländer die KfW darüber hinaus von sonstigen öffentlichen\nAbgaben befreien.\n7. Das SPC bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-\nrungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen\nüberlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberech-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt\nwerden.\n8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird\nunter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-\nrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n10. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019       311\nFalls sich das SPC mit den unter den Nummern 1 bis 11 gemachten Vorschlägen ein-\nverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis des SPC zum Ausdruck\nbringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem SPC bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nGerhard Thiedemann\nAn den Generaldirektor\ndes Sekretariats der Pazifischen Gemeinschaft (SPC)\nHerrn Dr. Colin Tukuitonga\nNoumea Cédex"
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