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    "title": "Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „CACI NSS, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-109-03)",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019    325\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „CACI NSS, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-109-03)\nVom 8. April 2019\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-\ntober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom\n18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,\n1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel\nvom 20. Februar 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„CACI NSS, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-109-03) geschlossen worden. Die Vereinba-\nrung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. Februar 2019\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. April 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k",
        "326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019\nAuswärtiges Amt                                                     Berlin, 20. Februar 2019\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-\nbalnote Nummer 234 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Februar\n2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-\nmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils gel-\ntenden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika mit dem Unternehmen CACI NSS, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag über die Er-\nbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-\nniederschrift Nummer DOCPER-AS-109-03 (Vertrag) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-\ntragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-\nkel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-\nwährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,\ndie folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die\nErbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt nachrichtendienstliche Unterstützung in Deutschland. Die\nDienstleistungen umfassen nachrichtendienstliche Analyse, Planung und Unterstützung\nfür Informationssysteme. Der Auftragnehmer recherchiert, analysiert und erstellt kurz-\nund langfristige Einschätzungen zu politischen, militärischen, wirtschaftlichen, sozialen,\nstrafrechtlichen, im Hinblick auf Terrorismus/Terrorbekämpfung relevanten oder multi-\ndisziplinären Fragen der Spionageabwehr. Außerdem ist der Auftragnehmer unterstüt-\nzend im Bereich Sicherheitsmanagement sowie bei der Erhaltung von Netzwerken und\nSystemen tätig.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten\ndes Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und Zer-\ntifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen, den\nBeschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau\ndarin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich\nsolche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter\nEinhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift\nalle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-\nsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika folgende Schritte zu unternehmen:\n1.)    Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten\ndes Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig\ndurchlaufen;\n2.)    sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-\nkeitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst\nist, dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-\nnehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-\nnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO Truppenstatut und\nalle damit verbundenen Vorrechte verlieren;\n3.)    sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten\nStaaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine\nMissachtung deutschen Rechts darstellt, und\n4.)    sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragneh-\nmers und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle\nim Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen\nRechts durchgeführt wurden.\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“\n(Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project Manager“ (An-\nhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019             327\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-\nmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und\nihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen\ndas deutsche Recht einhalten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-\nlauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der\neinleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.\nErhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei\nWochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen\nEntwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-\ntausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser\nVereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als\nzwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. März 2013\nbis 20. Februar 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die\nBeendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-\ntionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach\nEingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\nder Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-\nkel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 20. Februar 2019 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu\nversichern.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika Nummer 234 vom 20. Februar 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August\n1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 20. Februar 2019 in Kraft tritt und deren\ndeutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."
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