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    "title": "Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf",
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        "324                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019\n(3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von                       (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nden Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann                   Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\njederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra-                    Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\ngen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so                  Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen\nnehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung                      geschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe\ndes Abkommens auf.                                                               der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unter-\nrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\n(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nbestätigt worden ist.\ntung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nschriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund                       (6) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen\ndieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer                           vom 16. März 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nentstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu                        Deutschland und der Regierung der Republik Lettland über den\nschützen, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.                 gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen außer Kraft.\nGeschehen zu Riga am 16. Februar 2018 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, lettischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des lettischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Schütte\nFür die Regierung der Republik Lettland\nDzintars Rasnačs\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\nüber Verträge über den internationalen Warenkauf\nVom 8. April 2019\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge\nüber den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586, 588; 1990 II S. 1699)\nwird nach seinem Artikel 99 Absatz 2 für\nKorea, Demokratische Volksrepublik*                                               am 1. April 2020\nnach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-\nten Erklärung nach Artikel 96 des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. Dezember 2017 (BGBl. II S. 1548).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 8. April 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"
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