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    "title": "Bekanntmachung des deutsch-lettischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 319\nBekanntmachung\ndes deutsch-lettischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 8. April 2019\nDas in Riga am 16. Februar 2018 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Lettland\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist\nnach seinem Artikel 14 Absatz 1\nam 16. Februar 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nNach Artikel 14 Absatz 6 dieses Abkommens ist das\nAbkommen vom 16. März 1998 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Lettland über den gegenseitigen Schutz von\nVerschlusssachen (BGBl. 1999 II S. 420, 421)\nmit Ablauf des 15. Februar 2018\naußer Kraft getreten.\nBerlin, den 8. April 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k",
        "320                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Lettland\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                         Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf\nderen Veranlassung eingestuft.\nund\n2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“ ein Vertrag zwischen einer\ndie Regierung der Republik Lettland,\nBehörde oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –                 Vertragspartei (Auftraggeber) und einem Unternehmen aus\ndem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer); im\nin der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-            Rahmen eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus\nleisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-               dem Staat des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu über-\nrepublik Deutschland und der Republik Lettland sowie mit                 lassen, von dem Auftragnehmer zu entwickeln oder Mitarbei-\nAuftragnehmern oder zwischen Auftragnehmern beider Vertrags-             tern des Auftragnehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des\nparteien ausgetauscht werden,                                            Auftraggebers durchzuführen haben, zugänglich zu machen.\nvon dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen-             3. bezeichnet „Nationale Sicherheitsbehörde (NSB)“ oder\nseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle           „Beauftragte Sicherheitsbehörde (BSB)“ die Behörde, der von\nzwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über              einer Vertragspartei die Verantwortung für Durchführung und\nZusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von                 Überwachung dieses Abkommens übertragen wurde;\nVerschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet –                 4. bezeichnet „Sicherheitsbescheid“ die Bescheinigung der\nNSB oder BSB, dass eine Einrichtung unter dem Aspekt der\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Sicherheit die personellen und physischen Sicherheits-\nmaßnahmen getroffen hat, um in Übereinstimmung mit den\nArtikel 1                                 einschlägigen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Rechts-\nvorschriften Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhal-\nBegriffsbestimmungen\ntungsgrads VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI und höher\n(1) Im Sinne dieses Abkommens                                         zu bekommen und diese zu handhaben;\n1. sind „Verschlusssachen“                                            5. bedeutet „Kenntnis nur, wenn nötig“ eine Feststellung, dass\nder Zugang zu Verschlusssachen für eine natürliche oder\na) in der Republik Lettland\njuristische Person zur Durchführung amtlicher Aufgaben oder\nmilitärische, politische, wirtschaftliche, wissenschaftliche,    Erbringung von amtlichen Dienstleistungen nachweislich er-\ntechnische und sonstige Informationen, die in einer Liste        forderlich ist;\namtlicher Geheimsachen enthalten sind, die vom Minister-\n6. bedeutet „Verschlusssachenermächtigung“ die aufgrund eines\nkabinett angenommen wurde, und deren Verlust oder\nÜberprüfungsverfahrens ausgestellte Bescheinigung der NSB\nunrechtmäßige Bekanntgabe der Sicherheit sowie den\noder BSB, dass eine natürliche Person in Übereinstimmung\nwirtschaftlichen und politischen Interessen des Staates\nmit den einschlägigen innerstaatlichen Gesetzen und sons-\nschaden kann;\ntigen Rechtsvorschriften Zugang zu Verschlusssachen des\nb) in der Bundesrepublik Deutschland                                Geheimhaltungsgrads VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI\nund höher erhalten und diese handhaben darf;\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-\nsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von         7. bezeichnet „Dritte“ Staaten, einschließlich ihrer Gerichtsbar-\nihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer            keit unterstehender juristischer oder natürlicher Personen",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019                          321\noder internationale Organisationen, die nicht Vertragspartei von der empfangenden Vertragspartei für eigene Verschluss-\ndieses Abkommens sind.                                       sachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads gefordert wird.\n(2) Es gelten folgende Geheimhaltungsgrade:                      (2) Die Übersetzung, Vervielfältigung und Zerstörung von\n1. In der Republik Lettland sind Verschlusssachen                Verschlusssachen erfolgt nach Maßgabe der für die eigenen\nVerschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads\na) SEVIŠĶI SLEPENI;                                          geltenden innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Rechts-\nb) SLEPENI;                                                  vorschriften der Vertragsparteien.\nc) KONFIDENCIĀLI.                                               (3) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den an-\ngegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei\n2. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen\ndarf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch\na) STRENG GEHEIM;                                            ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies ge-\nb) GEHEIM;                                                   schieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkungen,\ndie von oder im Auftrag der herausgebenden Vertragspartei fest-\nc) VS-VERTRAULICH;                                           gelegt worden sind. Einer abweichenden Regelung muss der\nd) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH.                            Herausgeber der Verschlusssache schriftlich zugestimmt haben.\n(4) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich\nArtikel 2                            gemacht werden, die aufgrund ihrer Aufgaben die Bedingung\nVergleichbarkeit                         „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von als\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/DIENESTA VAJADZĪBĀM\n(1) Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheim-    eingestuften Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschluss-\nhaltungsgrade vergleichbar sind:                                 sachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt\nsind. Eine Verschlusssachenermächtigung setzt eine Sicherheits-\nBundesrepublik                              Entsprechung    überprüfung voraus, die mindestens so streng sein muss wie die-\nRepublik Lettland\nDeutschland                                auf Englisch\njenige, die für den Zugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen\nSTRENG GEHEIM         SEVIŠĶI SLEPENI         TOP SECRET      des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads durchgeführt wird,\noder sie wird aufgrund der Funktion im Einklang mit den inner-\nGEHEIM                SLEPENI              SECRET        staatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilt.\nVS-VERTRAULICH         KONFIDENCIĀLI         CONFIDENTIAL        (5) Der Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungs-\ngrade VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI oder GEHEIM/SLEPENI\nVS-NUR FÜR DEN            DIENESTA            RESTRICTED      durch einen Angehörigen des Staates einer Vertragspartei wird\nDIENSTGEBRAUCH           VAJADZĪBĀM                            ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Vertrags-\npartei gewährt.\n(2) Da DIENESTA VAJADZĪBĀM kein Geheimhaltungsgrad im\nrechtlichen Sinne ist, werden entsprechende Verschlusssachen        (6) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-\nin der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem Geheim-       grads STRENG GEHEIM/SEVIŠĶI SLEPENI durch einen Ange-\nhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH behandelt.            hörigen des Staates einer Vertragspartei wird nur nach vorheriger\nDeutsche Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR         Genehmigung der herausgebenden Vertragspartei gewährt.\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH werden in der Republik Lettland              (7) Verschlusssachenermächtigungen von Angehörigen des\nentsprechend dem Geheimhaltungsgrad DIENESTA VAJADZĪBĀM          Staates einer Vertragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen\ngeschützt.                                                       Staat haben und dort Zugang zu Verschlusssachen benötigen,\nwerden von deren NSB oder BSB oder anderen zuständigen\nArtikel 3                            innerstaatlichen Behörden vorgenommen.\nKennzeichnung                               (8) Überprüfungsverfahren für Verschlusssachenermächtigun-\nmit Geheimhaltungsgraden                      gen von Angehörigen des Staates einer Vertragspartei, die ihren\n(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für     rechtmäßigen Aufenthalt im Staat der anderen Vertragspartei\nihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas-     haben, werden von der zuständigen Behörde dieser Vertrags-\nsung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren innerstaatlichen      partei durchgeführt, wobei gegebenenfalls Sicherheitsauskünfte\nGeheimhaltungsgrad gekennzeichnet.                               im Ausland eingeholt werden. Die Verschlusssachenermäch-\ntigung selbst wird von den NSB oder BSB oder anderen zustän-\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen, digen innerstaatlichen Behörden des Staates ausgestellt, dessen\ndie im Staat der empfangenden Vertragspartei im Zusammen-        Angehöriger die betreffende Person ist.\nhang mit Verschlusssachenaufträgen entstehen, und für jegliche\nim Empfängerstaat hergestellten Kopien.                             (9) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/DIENESTA VAJADZĪBĀM finden\n(3) Geheimhaltungsgrade werden nur auf Veranlassung der       die Artikel 5 und 6 keine Anwendung.\nzuständigen Behörde der herausgebenden Vertragspartei ge-\nändert oder aufgehoben. Die zuständige Behörde der heraus-          (10) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Staates für\ngebenden Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der emp-   die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen und\nfangenden Vertragspartei Änderungen oder Aufhebungen eines       für die Einhaltung dieses Abkommens.\nGeheimhaltungsgrads unverzüglich mit. Die zuständige Behörde\nder empfangenden Vertragspartei setzt die jeweiligen Änderun-                                  Artikel 5\ngen um.\nVergabe von\nVerschlusssachenaufträgen\nArtikel 4\n(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-\nInnerstaatliche Maßnahmen\ntraggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den in\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-  Aussicht genommenen Auftragnehmer zuständigen Behörde\nlichen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle geeigneten  einen Sicherheitsbescheid ein, um sich zu vergewissern, ob der\nMaßnahmen, um den Geheimschutz von Verschlusssachen zu           in Aussicht genommene Auftragnehmer der Geheimschutz-\ngewährleisten, die nach diesem Abkommen entstehen, aus-          aufsicht durch die zuständige Behörde dieser Vertragspartei un-\ngetauscht oder aufbewahrt werden. Sie gewähren diesen Ver-       terliegt und ob er die für die Auftragsdurchführung erforderlichen\nschlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er       Geheimschutzvorkehrungen getroffen hat. Ist ein in Aussicht",
        "322                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019\ngenommener Auftragnehmer noch nicht in der Geheimschutz-           6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an\nbetreuung, kann dies beantragt werden.                                  Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen ver-\nwendet und aufbewahrt werden sollen;\n(2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn\nein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert             7. die Auflage, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer\nworden ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens be-               Verschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die\nreits vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden           Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der\nmüssen.                                                                 Durchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran\n(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können in          beteiligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN\ngegenseitigem Einvernehmen Sicherheitsbescheide auch aus                DIENSTGEBRAUCH/DIENESTA VAJADZĪBĀM eingestuften\nanderen als den in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Gründen             Verschlusssachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheim-\nbeantragen und ausstellen.                                              haltungsgrad sicherheitsüberprüft worden ist;\n(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 wird das folgende Ver-    8. die Auflage, dass eine Verschlusssache nur an Dritte weiter-\nfahren angewendet:                                                      gegeben beziehungsweise deren Weitergabe an Dritte nur\ngestattet werden darf, wenn die herausgebende Vertrags-\n1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für in            partei dem zugestimmt hat;\nAussicht genommene Auftragnehmer aus dem Staat der an-\nderen Vertragspartei enthalten Angaben über das Vorhaben       9. die Auflage, dass der Auftragnehmer die für ihn zuständige\nsowie die Art, den Umfang und den Geheimhaltungsgrad der            Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten\ndem in Aussicht genommenen Auftragnehmer voraussichtlich            Verlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder un-\nzu überlassenden oder bei ihm entstehenden Verschluss-              befugte Bekanntgabe der unter den Verschlusssachenauftrag\nsachen.                                                             fallenden Verschlusssachen zu unterrichten hat.\n2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be-            (3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem\nzeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und           Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste)\ndem Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen         sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung be-\nTelefon-, Faxverbindung und E-Mail-Adresse insbesondere        dürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und\nAngaben darüber erhalten, in welchem Umfang und bis zu         veranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag\nwelchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffenden Unter-         als Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige\nnehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage inner-          Behörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer\nstaatlicher Geheimschutzvorschriften getroffen worden sind.    zuständigen Behörde zu übermitteln oder deren Übermittlung zu\nveranlassen.\n3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es\neinander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits-        (4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,\nbescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.             dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-\nlich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheits-\n4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen      bescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vor-\nBehörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landessprache     liegt.\nder zu unterrichtenden Behörde oder in englischer Sprache.\n5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-                                   Artikel 7\nden der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung\nvon Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.                    Übermittlung von Verschlusssachen\n(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG\nArtikel 6                             GEHEIM/SEVIŠĶI SLEPENI werden ausschließlich auf amtlichem\nDurchführung von                           Kurierweg befördert.\nVerschlusssachenaufträgen                           (2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAU-\n(1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-          LICH/KONFIDENCIĀLI und GEHEIM/SLEPENI werden von einem\nklausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist, Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem Kurierweg\ndie zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrun-      befördert. Die NSB oder BSB der Vertragsparteien können in\ngen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und       Übereinstimmung mit innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen\nsonstigen Rechtsvorschriften seines Landes zu treffen.             Rechtsvorschriften alternative Übermittlungswege vereinbaren.\nDer Empfang einer Verschlusssache wird von der zuständigen\n(2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-          Behörde oder auf deren Veranlassung bestätigt, und die Ver-\nschutzklausel aufzunehmen:                                         schlusssachen werden nach Maßgabe der innerstaatlichen Ge-\n1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der          heimschutzvorschriften an den Empfänger weitergeleitet.\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrade der Staaten der beiden         (3) Die zuständigen Behörden können für ein genau be-\nVertragsparteien in Übereinstimmung mit diesem Abkommen;       zeichnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von\n2. die Namen der jeweils zuständigen Behörden der Staaten der      Beschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der\nVertragsparteien, die zur Genehmigung der Überlassung von      Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI und\nVerschlusssachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang          GEHEIM/SLEPENI auf einem anderen als dem amtlichen Kurier-\nstehen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser Ver-         weg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amt-\nschlusssachen ermächtigt sind;                                 lichen Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines\nAuftrags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen\n3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zu-\nständigen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiter-      1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des\nzugeben sind;                                                       vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;\n4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände-      2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der be-\nrungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Verschluss-            förderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses\nsachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheimschutzkenn-              Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die\nzeichnungen oder wegen des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit         zuständige Behörde zu übergeben;\nergeben;\n3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbeför-\n5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des              derung geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschrif-\nZugangs von Personal der Auftragnehmer;                             ten verpackt sein;",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019                          323\n4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-                                     Artikel 9\nbescheinigung erfolgen;\nKonsultationen und\n5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den                     Beilegung von Streitigkeiten\ndie für die absendende oder die empfangende Stelle zu-         (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\nständige Behörde ausgestellt hat.                           von den im Staat der jeweils anderen Vertragspartei geltenden\n(4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-       Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen Kenntnis.\nlichem Umfang werden Transportmittel, Transportweg und Be-          (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\ngleitschutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden   ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\nauf der Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt. Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.\n(5) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAU-         (3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der NSB\nLICH/KONFIDENCIĀLI und GEHEIM/SLEPENI dürfen auf elek-           oder BSB der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen\ntronischem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für    Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde, Besuche im\ndie Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhal-       Hoheitsgebiet ihres Staates zu machen, um ihre Verfahren und\ntungsgrade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt wer-    Einrichtungen zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der\nden, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in    anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu er-\ngegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.               örtern. Jede Vertragspartei unterstützt diese Behörde bei der\n(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR       Feststellung, ob solche Verschlusssachen, die sie von der ande-\nDEN DIENSTGEBRAUCH/DIENESTA VAJADZĪBĀM können unter              ren Vertragspartei empfangen hat, ausreichend geschützt werden.\nBerücksichtigung der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen      Die Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen Be-\nRechtsvorschriften an Empfänger im Hoheitsgebiet des Staates     hörden festgelegt.\nder anderen Vertragspartei mit der Post oder anderen Zustell-       (4) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus\ndiensten übermittelt werden.                                     der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben,\n(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR       werden ausschließlich durch Konsultationen oder Verhandlungen\nDEN DIENSTGEBRAUCH/DIENESTA VAJADZĪBĀM können mit-               der Vertragsparteien beigelegt und nicht an innerstaatliche oder\ntels handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von der zustän- internationale Gerichte oder Dritte zur Beilegung verwiesen.\ndigen Behörde der herausgebenden Vertragspartei zugelassen\nworden sind, elektronisch übermittelt oder zugänglich gemacht                                Artikel 10\nwerden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Verschluss-                   Verletzung der Bestimmungen über den\nsachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, wenn in-              gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nnerstaatliche Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften der Ver-\ntragsparteien dem nicht entgegenstehen, ein zugelassenes            (1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen\nVerschlüsselungssystem nicht verfügbar ist, die Übermittlung     nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies\nausschließlich innerhalb von Festnetzen erfolgt und Absender     der NSB oder BSB der anderen Vertragspartei unverzüglich mit-\nund Empfänger sich zuvor über die beabsichtigte Übertragung      zuteilen.\ngeeinigt haben.                                                     (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Ver-\nschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und Ge-\nArtikel 8                           richten des Staates der Vertragspartei, deren Zuständigkeit ge-\ngeben ist, nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften\nBesuche\ndieses Staates untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei\n(1) Besuchern aus dem Staat einer Vertragspartei wird Zugang  soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unterstützen und ist über\nzu Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen diese ge-   das Ergebnis zu unterrichten.\nhandhabt werden, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der\nzuständigen Behörde der Vertragspartei des zu besuchenden                                    Artikel 11\nStaates gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, welche die Be-\ndingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und denen – außer im                              Kosten\nFall von als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/DIENESTA                 Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses\nVAJADZĪBĀM eingestuften Verschlusssachen – eine Verschluss-      Abkommens entstehenden Kosten.\nsachenermächtigung für den entsprechenden Geheimhaltungs-\ngrad ausgestellt wurde.                                                                      Artikel 12\n(2) Besuchsanmeldungen sind der zuständigen Behörde des                              Zuständige Behörden\nzu besuchenden Staates rechtzeitig und in Übereinstimmung mit\nden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften dieses Staates        Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem\nvorzulegen. Die zuständigen Behörden teilen einander die Ein-    Wege darüber, welche Behörden für die Durchführung dieses\nzelheiten der Anmeldungen mit und stellen den Schutz perso-      Abkommens zuständig sind.\nnenbezogener Daten sicher.\nArtikel 13\n(3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu be-\nsuchenden Staates oder in englischer Sprache und mit folgen-                  Verhältnis zu anderen Übereinkünften,\nden Angaben versehen vorzulegen:                                                 Absprachen und Vereinbarungen\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die           Alle bestehenden Abkommen, Absprachen und Vereinbarun-\nPass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;             gen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen Behör-\nden über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von diesem\n2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;                            Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entgegenstehen.\n3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde,\nder Stelle oder des Arbeitgebers, die er vertritt;                                      Artikel 14\n4. Grad der Verschlusssachenermächtigung des Besuchers;                                Schlussbestimmungen\n5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;                    (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nKraft.\n6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die\nbesucht werden sollen.                                         (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen."
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