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    "title": "Bekanntmachung der deutsch-ugandischen Vereinbarung über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung",
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        "306            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019\nTag                                                           Inhalt                                                                                 Seite\n8. 4. 2019 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und\nVergünstigungen an das Unternehmen „Ecompex, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-82-01) . . . . . . . . . . . . . . . .                                       346\n16. 4. 2019 Bekanntmachung des deutsch-nigerianischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . . .                                                   349\n16. 4. 2019 Bekanntmachung des deutsch-nigerianischen Abkommens über die Vermittlung deutscher Fachkräfte\nfür Nigeria auf Zuschussbasis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  352\n18. 4. 2019 Bekanntmachung des Fehlerverzeichnisses 1 zur Neufassung der Ordnung für die internationale\nEisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID 2007) sowie zu den mit der 21. RID-Änderungsverordnung\nveröffentlichten Änderungen des RID . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      355\n23. 4. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmun-\ngen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung\nvon gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische . . . . . . . . . . . . .                                        360\nBekanntmachung\nder deutsch-ugandischen Vereinbarung\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nVom 25. März 2019\nDie Vereinbarung in Form eines Notenwechsels vom 15. Dezember\n2017/28. Februar 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda über die Erwerbstätigkeit von Famili-\nenangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Ver-\ntretung ist nach ihren Schlussbestimmungen\nam 2. März 2018\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 25. März 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019              307\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nKampala                                                         Kampala, 28. Februar 2018\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kampala beehrt sich, den Eingang der\nVerbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Uganda vom\n15. Dezember 2017 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Uganda beehrt sich, der\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kampala den Abschluss einer Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Republik Uganda und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer\ndiplomatischen oder konsularischen Vertretung vorzuschlagen, die wie folgt lauten soll:\n1. Zweck dieser Vereinbarung ist es, eine Grundlage zu schaffen für:\na) die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von\nMitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die zur Aus-\nübung ihrer dienstlichen Pflichten in den jeweils anderen Staat entsandt wurden\nund dort beim Protokoll des Außenministeriums angemeldet sind;\nb) die auf Gegenseitigkeit beruhende Zusammenarbeit in Fragen der Erwerbstätigkeit\nvon Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsulari-\nschen Vertretung, die zur Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten in den jeweils an-\nderen Staat entsandt wurden.\n2. Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Ver-\ntretung der Republik Uganda in der Bundesrepublik Deutschland und Familienan-\ngehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der\nBundesrepublik Deutschland in der Republik Uganda wird erlaubt, auf der Grundlage\nder Gegenseitigkeit und im Einklang mit dieser Vereinbarung eine Erwerbstätigkeit im\nEmpfangsstaat auszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbs-\ntätigkeit nach dieser Vereinbarung finden die im Empfangsstaat geltenden berufs-\nspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung.\n3. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die folgenden Formulierungen die ihnen zuge-\nwiesene Bedeutung:\na) „Familienangehörige von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen\nVertretung“ bezeichnet folgende Personen, die mit dem Mitglied der diploma-\ntischen oder konsularischen Vertretung in ständiger häuslicher Gemeinschaft\nleben:\n–   den Ehepartner oder die Ehepartnerin,\n–   unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, für deren Un-\nterhalt die Eltern zurzeit noch aufkommen;\nb) „Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung“ bezeichnet ent-\nsandte Beschäftigte des Entsendestaats in einer diplomatischen oder konsulari-\nschen Vertretung im Empfangsstaat, die nicht Staatsangehörige des Empfangs-\nstaats sind;\nc) „Erwerbstätigkeit“ bezeichnet jede selbstständige oder unselbstständige Berufs-\ntätigkeit einschließlich der Berufsausbildung.\n4. Um für einen Familienangehörigen eines Mitglieds einer diplomatischen oder konsu-\nlarischen Vertretung der Republik Uganda in der Bundesrepublik Deutschland eine\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erlangen, richtet die Botschaft der\nRepublik Uganda in Berlin eine Verbalnote an das Auswärtige Amt der Bundesrepublik\nDeutschland. Nach der Feststellung, dass die betreffende Person unter die Bestim-\nmungen dieser Vereinbarung fällt, setzt die Protokollabteilung des Auswärtigen Amts\nder Bundesrepublik Deutschland die Botschaft der Republik Uganda in Berlin darüber\nin Kenntnis, dass der Familienangehörige die Erlaubnis hat, die Erwerbstätigkeit aus-\nzuüben. Eine solche Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit eines Familienan-\ngehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung er-\nlischt jedoch automatisch mit der Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds\nder diplomatischen oder konsularischen Vertretung.\n5. Um für einen Familienangehörigen eines Mitglieds einer diplomatischen oder konsu-\nlarischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Uganda eine\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erlangen, richtet die Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland in Kampala eine Verbalnote an das Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Republik Uganda. Nach der Feststellung, dass die be-\ntreffende Person unter die Bestimmungen dieses Abkommens fällt, setzt die Proto-\nkollabteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Uganda\ndie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kampala und die zuständigen ugan-\ndischen Behörden darüber in Kenntnis, dass der Familienangehörige die Erlaubnis",
        "308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019\nhat, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine solche Erlaubnis zur Ausübung der Er-\nwerbstätigkeit eines Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder\nkonsularischen Vertretung erlischt jedoch automatisch mit der Beendigung der dienst-\nlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplomatischen oder konsularischen Vertretung.\n6. Die Vertragsparteien erheben keine Gebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung\neiner Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.\n7. Die Vertragsparteien bestätigen, dass Familienangehörige von Mitgliedern einer diplo-\nmatischen Vertretung zwar nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961\nüber diplomatische Beziehungen Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichts-\nbarkeit im Empfangsstaat genießen, diese jedoch nicht in Bezug auf Handlungen gilt,\ndie im Zusammenhang mit einer nach dieser Vereinbarung erlaubten Erwerbstätigkeit\nstehen.\n8. Im Fall eines Familienangehörigen eines Mitglieds einer diplomatischen Vertretung,\nder im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diploma-\ntische Beziehungen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats ge-\nnießt, finden die Bestimmungen über die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des\nEmpfangsstaats auch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die im Zusammenhang\nmit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsendestaat prüft beim Vorliegen\neiner Straftat jedoch eingehend, ob er auf die Immunität des betroffenen Familienan-\ngehörigen von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll. Verzichtet\nder Entsendestaat nicht auf die Immunität des betroffenen Familienangehörigen, so\nwird er seine Strafverfolgungsbehörden über eine von dieser Person begangene Straf-\ntat in Kenntnis setzen. Der Empfangsstaat wird über den Ausgang des Strafverfahrens\nunterrichtet. Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der Ausübung der\nErwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden, es sei denn, der Entsendestaat ist\nder Auffassung, dass dieses seinen Interessen zuwiderliefe.\n9. Familienangehörige von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertre-\ntung unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer-\nund Sozialversicherungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche\nÜbereinkünfte dem entgegenstehen.\n10. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertrags-\nparteien durch Notenwechsel auf diplomatischem Weg geändert werden.\n11. Diese Vereinbarung bleibt bis zum Ablauf von neunzig Tagen nach dem Tag in Kraft,\nan dem sie von einer Vertragspartei durch Notifikation an die andere Vertragspartei\nauf diplomatischem Weg gekündigt wird. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist\nder Tag des Eingangs der Kündigung.\n12. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 12 gemachten Vorschlägen der Regierung der Republik Uganda einverstanden erklärt,\nwerden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland in Kampala eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Uganda\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die am Tag des Eingangs der\nAntwortnote in Kraft tritt.\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Uganda benutzt diesen\nAnlass, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kampala erneut seiner ausge-\nzeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nKampala, 15. Dezember 2017“\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kampala beehrt sich, dem Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Uganda mitzuteilen, dass sich die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Republik Uganda\neinverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige\nAngelegenheiten der Republik Uganda vom 15. Dezember 2017 und diese Antwortnote\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik Uganda, die am Tag des Eingangs dieser Verbalnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kampala bittet das Ministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten der Republik Uganda daher um Mitteilung des Eingangs-\ndatums dieser Verbalnote.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Uganda erneut ihrer ausgezeichnetsten\nHochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegeheiten\nder Republik Uganda\nKampala"
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