{"id":"bgbl2-2019-6-5","kind":"bgbl2","year":2019,"number":6,"date":"2019-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/6#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_6.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie","law_date":"2019-03-13T00:00:00Z","page":294,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["294               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019\ngierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf dieses Abkom-          matischem Weg kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach Ein-\nmen ausdrücklich Bezug nimmt.                                          gang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nArtikel 4                                   mens vereinbaren.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nKraft.\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-             men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-      legt.\nGeschehen zu Arusha am 19. Februar 2019 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. D e t l e f W ä c h t e r\nFür die Ostafrikanische Gemeinschaft\nLiberat Mfumukeko\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen über die Rechte des Kindes\nbetreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution\nund die Kinderpornographie\nVom 13. März 2019\nDas Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-\nvember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,\ndie Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)\nist nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für die\nMarshallinseln                                                       am 28. Februar 2019\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. Oktober 2018 (BGBl. II S. 448).\nBerlin, den 13. März 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}