{"id":"bgbl2-2019-6-4","kind":"bgbl2","year":2019,"number":6,"date":"2019-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/6#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_6.pdf#page=12","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2019-03-11T00:00:00Z","page":292,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["292                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019\nmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-                Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nlegt.                                                                  Ostafrikanischen Gemeinschaft veranlasst. Die andere Vertrags-\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\n(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der         erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten           der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Arusha am 19. Februar 2019 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. D e t l e f W ä c h t e r\nFür die Ostafrikanische Gemeinschaft\nLiberat Mfumukeko\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 11. März 2019\nDas in Arusha am 19. Februar 2019 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemein-\nschaft über Technische Zusammenarbeit 2018 ist nach seinem Artikel 4 Absatz 1\nam 19. Februar 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. März 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019                             293\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Technische Zusammenarbeit 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             den. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2022. Sollten nur für einen Teil der Zusagen in dem\nund\nvorgesehenen Zeitraum Durchführungs- sowie gegebenenfalls\ndie Ostafrikanische Gemeinschaft –                 Finanzierungsverträge geschlossen werden, so gilt diese Verfalls-\nklausel nur für die noch nicht durch diese Verträge gebundenen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        Teilbeträge.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikani-\nschen Gemeinschaft,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Einzelheiten der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben und\npartnerschaftliche Technische Zusammenarbeit zu festigen und       der zu erbringenden Leistungen und Verpflichtungen werden in\nzu vertiefen,                                                      einzelnen Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungs-\nverträgen festgelegt, die zwischen den nach Artikel 1 Absatz 2\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    und 3 mit der Durchführung der Vorhaben beauftragten oder\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         noch zu beauftragenden Institutionen geschlossen werden. Die\nDurchführungs- sowie gegebenenfalls die Finanzierungsverträge\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   unterliegen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen,                  Rechtsvorschriften.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 5. Oktober 2018 –                                                                      Artikel 3\n(1) Die Ostafrikanische Gemeinschaft setzt sich bei den Re-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngierungen ihrer Partnerstaaten dafür ein, dass die im Auftrag und\nauf Kosten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein-\nArtikel 1                            geführten Materialien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die        stände sowie Ersatzteile, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genann-\nOstafrikanische Gemeinschaft arbeiten im Rahmen der Techni-        ten Vorhaben verwendet werden, von sämtlichen Ein- und\nschen Zusammenarbeit bei folgenden Vorhaben zusammen:              Ausfuhrabgaben sowie von Lizenzen, Hafen- und Lagergebühren\nsowie von sonstigen öffentlichen Abgaben ausgenommen wer-\n1. Unterstützung des EAC-Integrationsprozesses,                    den und die unverzügliche Freigabe sichergestellt wird.\n2. Stärkung der regionalen Qualitätsinfrastruktur für ausgewähl-      (2) Die Ostafrikanische Gemeinschaft setzt sich bei den Re-\nte Sektoren,                                                  gierungen ihrer Partnerstaaten dafür ein, dass die Durchfüh-\n3. Unterstützung der Pandemievorsorge in der Ostafrikanischen      rungsorganisationen von sämtlichen direkten Steuern, die im\nGemeinschaft,                                                 Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung der in\nArtikel 2 genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finan-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben         zierungsverträge in den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Ge-\nfestgestellt worden ist.                                           meinschaft entstehen, befreit werden.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für\n(3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft setzt sich bei den Re-\ndie in Absatz 1 genannten Vorhaben auf ihre Kosten Personal-\ngierungen ihrer Partnerstaaten dafür ein, dass auf Antrag der\nund Sachleistungen sowie gegebenenfalls Finanzierungsbeiträge\ndeutschen Durchführungsorganisationen die Umsatzsteuer oder\nim Gesamtwert von 13 500 000 Euro (in Worten: dreizehn Millio-\nähnliche indirekte Steuern, die in den Partnerstaaten auf be-\nnen fünfhunderttausend Euro) zur Verfügung. Sie beauftragt mit\nschaffte Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleis-\nder Durchführung der in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten\ntungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung\nVorhaben die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusam-\nder in Artikel 2 genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls\nmenarbeit (GIZ) GmbH und des in Absatz 1 Nummer 2 genann-\nFinanzierungsverträge in der Ostafrikanischen Gemeinschaft er-\nten Vorhabens die Physikalisch – Technische Bundesanstalt\nhoben wurden, erstattet werden. Die Ostafrikanische Gemein-\n(PTB).\nschaft setzt sich weiterhin dafür ein, dass die in diesem Zusam-\n(3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft gewährleistet eine eige-   menhang erhobenen Verbrauchssteuern auf Antrag von den\nne aufgeschlüsselte Haushaltsplanung zur Sicherung einer ste-      Regierungen der Partnerstaaten der Ostafrikansichen Gemein-\ntigen Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorhaben und          schaft übernommen werden.\nstellt sicher, dass die von ihr mit der Durchführung zu beauftra-\n(4) Dieses Abkommen gilt sowohl für die in Artikel 1 Absatz 1\ngenden Institutionen die für die in Absatz 1 genannten Vorhaben\ngenannten Vorhaben als auch für künftige Folgemaßnahmen mit\nnotwendigen Leistungen erbringen.\ndemselben Titel, sofern die Regierung der Bundesrepublik\n(4) Die Zusagen für die in Absatz 1 genannten Vorhaben und      Deutschland und die Ostafrikanische Gemeinschaft die Förde-\nden in Absatz 2 genannten Betrag der Technischen Zusammen-         rung eines oder mehrerer Vorhaben weiterführen wollen. Förder-\narbeit entfallen ersatzlos, soweit nicht innerhalb von vier Jahren zusagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Fol-\nnach dem Zusagejahr die in Artikel 2 genannten Durchführungs-      gemaßnahmen für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1\nsowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge geschlossen wer-        genannten Vorhaben erfolgen durch offizielle Mitteilung der Re-"]}