{"id":"bgbl2-2019-6-3","kind":"bgbl2","year":2019,"number":6,"date":"2019-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/6#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_6.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-03-11T00:00:00Z","page":290,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. März 2019\nDas in Arusha am 19. Februar 2019 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemein-\nschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2018 Teil 2 ist nach seinem Artikel 5\nAbsatz 1\nam 19. Februar 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. März 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019                           291\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nTeil 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nund\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Ostafrikanische Gemeinschaft –\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikani-        dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschen Gemeinschaft,                                                 schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2022.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n(3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft, soweit sie nicht selbst\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nzu vertiefen,\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          KfW garantieren.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                  Artikel 3\nin der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen,\nDie Ostafrikanische Gemeinschaft setzt sich bei den Regie-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        rungen ihrer Partnerstaaten dafür ein, dass die KfW von sämt-\nlung vom 5. Oktober 2018 –                                          lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt\nwird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durch-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  führung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge erhoben\nwerden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Ostafrikanischen Gemeinschaft von der Kreditanstalt für         Die Ostafrikanische Gemeinschaft setzt sich bei den Regie-\nWiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu         rungen ihrer Partnerstaaten dafür ein, dass diese bei den sich\n18 000 000 Euro (in Worten: achtzehn Millionen Euro) für folgen-    aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nde Vorhaben zu erhalten:                                            Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n1. „Regionales Referenzlabor und Labor-Netzwerk in der EAC          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nzur Bekämpfung von übertragbaren Erkrankungen II“, bis zu      Verkehrsunternehmen überlassen, und keine Maßnahmen ge-\n13 000 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen Euro),          troffen werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\n2. „EAC-Stipendienprogramm II“, bis zu 5 000 000 Euro (in Wor-      land ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls\nten: fünf Millionen Euro),                                     die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben          lichen Genehmigungen erteilt werden.\nfestgestellt worden ist.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                      Artikel 5\nder Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt          (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der      Kraft.\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1               (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-       sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nkommen Anwendung.                                                   matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nEingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nArtikel 2                                (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nmens vereinbaren.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt          (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die       Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-"]}