{"id":"bgbl2-2019-6-2","kind":"bgbl2","year":2019,"number":6,"date":"2019-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/6#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_6.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung über Änderungen der deutsch-portugiesischen Vereinbarung über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films","law_date":"2019-03-11T00:00:00Z","page":289,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019            289\nBekanntmachung\nder Vereinbarung über Änderungen\nder deutsch-portugiesischen Vereinbarung\nüber die Beziehungen auf dem Gebiet des Films\nVom 11. März 2019\nDie Vereinbarung in Form eines Notenwechsels vom\n27. Mai 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Portugiesischen\nRepublik über Änderungen der deutsch-portugiesischen\nVereinbarung vom 29. April 1988 über die Beziehungen\nauf dem Gebiet des Films (BGBl. 1989 II S. 1053) ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 31. März 2016\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. März 2019\nBeauftragte der Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nIm Auftrag\nEls Hendrix\nDer Botschafter                                                 Lissabon, den 27. Mai 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen meiner Regierung unter Bezugnahme auf die Verein-\nbarung vom 29. April 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Portugiesischen Republik über die Beziehungen auf dem Gebiet des\nFilms die folgende Änderung der oben genannten Vereinbarung über die Beziehungen auf\ndem Gebiet des Films vorzuschlagen:\n1. Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:\n„Die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten an den Herstellungskosten des\nFilms beträgt in der Regel nicht weniger als 20 %.“\n2. Artikel 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:\n„Im Ausnahmefall und im gegenseitigen Einvernehmen der jeweils zuständigen Behör-\nden kann eine finanzielle Mindestbeteiligung von 10 % zugelassen werden, wenn der\nFilm von besonderer Bedeutung für die beiden Länder ist.“\n3. Artikel 14 wird gestrichen.\n4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich Ihre Regierung mit den unter den Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen\neinverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum\nAusdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-\nden Regierungen bilden, die in Kraft tritt, sobald die Regierung der Portugiesischen Repu-\nblik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die erforderlichen\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das lnkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist dabei\nder Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nUlrich Brandenburg\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Portugiesischen Republik\nHerrn Rui Machete\nLissabon"]}