{"id":"bgbl2-2019-6-14","kind":"bgbl2","year":2019,"number":6,"date":"2019-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/6#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-6-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_6.pdf#page=22","order":14,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren","law_date":"2019-03-27T00:00:00Z","page":302,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["302               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019\nArtikel 6                                                                  Artikel 8\nSteuer- und Sozialversicherungssystem                                 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-           (1) Dieses Abkommen tritt fünfzehn Tage nach dem Datum der\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-             letzten Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander\nrungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche       auf diplomatischem Weg schriftlich die Erfüllung der erforder-\nÜbereinkünfte dem entgegenstehen.                                      lichen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen mitteilen.\nMaßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nArtikel 7                                      (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen.\nAnerkennung von Abschlüssen\n(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-\nDie Bestimmungen dieses Abkommens können im Hinblick auf            tens nach Ablauf von fünf (5) Jahren ab Inkrafttreten unter Ein-\neine Berufsausübung nicht als Anerkennung von Schul- oder              haltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich auf diploma-\nHochschulabschlüssen, akademischen Graden oder Studienzei-             tischem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung\nten zwischen den Vertragsparteien ausgelegt werden.                    der Frist ist der Tag des Empfangs der Kündigung.\nGeschehen zu Berlin am 14. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Dold\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nFe r n a n d o D a n i e l O j e d a C á c e re s\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen über die Rechte des Kindes\nbetreffend ein Mitteilungsverfahren\nVom 27. März 2019\nDas Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom\n20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsver-\nfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für die\nMarshallinseln                                                           am 29. April 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n11. Februar 2019 (BGBl. II S. 134).\nBerlin, den 27. März 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}