{"id":"bgbl2-2019-6-13","kind":"bgbl2","year":2019,"number":6,"date":"2019-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/6#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-6-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_6.pdf#page=20","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern der diplomatischen Missionen","law_date":"2019-03-22T00:00:00Z","page":300,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["300                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019\ngebiet des Empfangsstaats begangene Straftat seinen Straf-            Verhandlungsweg oder durch Konsultationen zwischen den\nverfolgungsbehörden unterbreiten. Der Empfangsstaat ist in            Vertragsparteien geregelt.\neinem solchen Fall über den Ausgang des Strafverfahrens zu\nunterrichten.\nArtikel 9\n(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der\nAusübung der nach diesem Abkommen genehmigten Erwerbs-                   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das\ntätigkeit als Zeuge vernommen werden, es sei denn, der Ent-           Ministerkabinett der Ukraine der Regierung der Bundesrepublik\nsendestaat ist der Auffassung, dass dieses seinen Interessen          Deutschland auf diplomatischem Weg mitgeteilt hat, dass die\nzuwiderliefe.                                                         innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt\nsind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs dieser Mitteilung. Die\nArtikel 7                                 Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigt dem\nMinisterkabinett der Ukraine auf diplomatischem Weg den Tag\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-       des Eingangs der Mitteilung der ukrainischen Vertragspartei.\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-\nrungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche\nÜbereinkünfte zwischen den Vertragsparteien dem entgegen-                                        Artikel 10\nstehen.\nDieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nEs kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Weg\nArtikel 8                                 schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate\nStreitigkeiten bei unterschiedlicher Auslegung oder Anwen-         nach dem Tag wirksam, an dem sie der anderen Vertragspartei\ndung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf dem                 zugegangen ist.\nGeschehen zu Kiew am 3. Januar 2018 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSigmar Gabriel\nFür das Ministerkabinett der Ukraine\nPawlo Klimkin\nBekanntmachung\ndes deutsch-paraguayischen Abkommens\nüber die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern der diplomatischen Missionen\nVom 22. März 2019\nDas in Berlin am 14. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Paraguay\nüber die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Familien-\nangehörigen von Mitgliedern der diplomatischen Missio-\nnen ist nach seinem Artikel 8 Absatz 1\nam 12. Juli 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 22. März 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019                           301\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern der diplomatischen Missionen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach Be-\nendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplomati-\nund\nschen Mission im Empfangsstaat die Fortführung der Erwerbs-\ndie Regierung der Republik Paraguay,               tätigkeit für einen Zeitraum von sechzig (60) Tagen ohne den\nim Folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet –       Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Arbeitserlaubnis erlaubt.\nvon dem Wunsch geleitet, auf der Grundlage der Gegenseitig-\nArtikel 3\nkeit die freie Ausübung einer Erwerbstätigkeit von wirtschaftlich\nabhängigen Familienangehörigen von Mitgliedern des diploma-                                    Verfahren\ntischen und des Verwaltungs- und technischen Personals der\n(1) Die diplomatische Mission des Entsendestaats notifiziert\ndiplomatischen Missionen, die im offiziellen Auftrag in das\ndem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, zu\nder Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.\nerlauben –\n(2) Der Antrag auf Genehmigung zur Ausübung einer Erwerbs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                tätigkeit erfolgt über die jeweilige diplomatische Mission durch\nvom Missionschef unterzeichnete Verbalnote an die Protokollab-\nArtikel 1                           teilung des Außenministeriums des Empfangsstaats. Aus diesem\nAntrag muss hervorgehen, welche familiäre Beziehung zu dem\nBegriffsbestimmungen                         Mitglied der Mission besteht und welche Erwerbstätigkeit aus-\nIm Sinne dieses Abkommens                                      geübt werden soll. Die Vertragsparteien informieren einander\nüber die weiteren Unterlagen, die gemäß nationalem Verfahren\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen Mis-\nnotwendig sind.\nsion“ jedes Mitglied des diplomatischen Personals oder des\nVerwaltungs- und technischen Personals des Entsende-             (3) Das Außenministerium des Empfangsstaats leitet das für\nstaats, das offiziell zur Wahrnehmung dieser Aufgaben an      die Genehmigung der Erwerbstätigkeit erforderliche nationale\ndiplomatischen Missionen ernannt wurde und nicht die          Verfahren ein und teilt der diplomatischen Mission des Entsen-\nStaatsangehörigkeit des Empfangsstaats besitzt;               destaats schnellstmöglich dessen Ergebnis mit.\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ Personen,\ndie mit einem Mitglied der diplomatischen Mission in ständi-                                Artikel 4\nger häuslicher Gemeinschaft leben, von diesem wirtschaftlich    Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit\nabhängig sind und vom Entsendestaat als Familienangehöri-\nge notifiziert und vom Empfangsstaat als solche akzeptiert       Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nsind, das heißt:                                              men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\nanderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\na) Ehepartner/Ehepartnerin,                                   nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\nb) Partner/Partnerin,                                         fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\nUnterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Er-\nc) unverheiratete Kinder unter fünfundzwanzig (25) Jahren,    werbstätigkeit.\nd) unverheiratete Kinder, die eine körperliche oder geistige\nBehinderung haben;                                                                     Artikel 5\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbständi-                 Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nge oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der\nBerufsausbildung.                                                (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nBeziehungen oder anderen anwendbaren völkerrechtlichen Über-\nArtikel 2                           einkünften Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangs-\nGenehmigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit              staats genießen, finden die Bestimmungen über die Immunität\nvon der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats auch in Bezug\n(1) Auf der Grundlage dieses Abkommens wird den Familien-\nauf Handlungen Anwendung, die in Zusammenhang mit der Aus-\nangehörigen gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit\nübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsendestaat prüft beim\nauszuüben. Ungeachtet der Genehmigung der Erwerbstätigkeit\nVorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob er auf die Immuni-\nnach diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden\ntät des betroffenen Familienangehörigen von der Strafgerichts-\nberufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betref-\nbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.\nfenden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch\nbei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Auf-       (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des\nenthaltstitels befreit. In der Republik Paraguay gegebenenfalls   betroffenen Familienangehörigen, der im Zusammenhang mit der\nerforderliche Aufenthaltsgenehmigungen werden erteilt.            Ausübung der Erwerbstätigkeit eines Begehungs- oder Unterlas-\nsungsdelikts beschuldigt wird, so wird er den Sachverhalt seinen\n(2) Die Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit unterliegt grund-\nStrafverfolgungsbehörden zur Erwägung unterbreiten. Der Emp-\nsätzlich keiner Beschränkung. Bei Berufen oder Tätigkeiten, für\nfangsstaat ist über den Ausgang dieses Verfahrens zu unterrich-\nderen Ausübung spezielle Qualifikationen erforderlich sind, sind\nten.\ndie für eine solche Berufsausübung oder Tätigkeit im Empfangs-\nstaat geltenden Vorschriften durch den Familienangehörigen zu        (3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der\nerfüllen. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn nach den      Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften nur Staatsangehörige des      es sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses\nEmpfangsstaats die Tätigkeiten ausüben dürfen.                    seinen Interessen zuwiderliefe."]}