{"id":"bgbl2-2019-6-12","kind":"bgbl2","year":2019,"number":6,"date":"2019-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/6#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-6-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_6.pdf#page=18","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitarbeitern diplomatischer und konsularischer Vertretungen","law_date":"2019-03-22T00:00:00Z","page":298,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019\nBekanntmachung\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitarbeitern\ndiplomatischer und konsularischer Vertretungen\nVom 22. März 2019\nDas in Kiew am 3. Januar 2018 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über\ndie Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitar-\nbeitern diplomatischer und konsularischer Vertretungen\nist nach seinem Artikel 9\nam 19. Oktober 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 22. März 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019                         299\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerkabinett der Ukraine\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitarbeitern\ndiplomatischer und konsularischer Vertretungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                  (1) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaates wendet\ndas Ministerkabinett der Ukraine                sich mit einer offiziellen Anfrage, in der die künftige Erwerbs-\ntätigkeit des Familienangehörigen im Empfangsstaat mitgeteilt\n(im Folgenden die „Vertragsparteien“) –              wird und die den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers ent-\nhält, an das Außenministerium des Empfangsstaats. Das Außen-\nvon dem Wunsch geleitet, nach dem Prinzip der Gegenseitig-      ministerium des Empfangsstaats unterrichtet die diplomatische\nkeit günstigere Bedingungen für die Ausübung einer Erwerbstä-      Vertretung schnellstmöglich über das Ergebnis der Prüfung.\ntigkeit durch Familienangehörige von Mitarbeitern diplomatischer\nund konsularischer Vertretungen, die im Hoheitsgebiet der Ver-        (2) Die Genehmigung für die Erwerbstätigkeit des Familienan-\ntragsparteien offiziell angemeldet sind, zu schaffen,              gehörigen erlischt mit der Beendigung der dienstlichen Tätigkeit\ndes Mitarbeiters einer diplomatischen oder konsularischen Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 tretung im Empfangsstaat.\nArtikel 1                                                        Artikel 4\nDen Familienangehörigen von Mitarbeitern diplomatischer und        Ungeachtet der Genehmigung für die Erwerbstätigkeit nach\nkonsularischer Vertretungen, die im Hoheitsgebiet der Vertrags-    Maßgabe dieses Abkommens ist für Tätigkeiten, die nach den\nparteien offiziell angemeldet sind, wird auf der Grundlage der Ge- Rechtsvorschriften des Empfangsstaats eine berufsspezifische\ngenseitigkeit gestattet, eine Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat    Qualifikation voraussetzen, diese nachzuweisen.\nauszuüben. Die betreffenden Personen sind auch bei Aufnahme\neiner Erwerbstätigkeit vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis\nArtikel 5\nbefreit.\nIm Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nArtikel 2                           Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nBeziehungen oder aufgrund anderer anwendbarer völkerrecht-\nIm Sinne dieses Abkommens werden folgende Begriffe ge-          licher Übereinkünfte Immunität von der Zivil- und Verwaltungs-\nbraucht:                                                           gerichtsbarkeit des Empfangsstaats genießen, gilt diese Immu-\n1. „Mitarbeiter einer diplomatischen oder konsularischen Ver-      nität nicht für Handlungen oder die Nichterfüllung von\ntretung“ ist ein an die diplomatische oder konsularische Ver-  Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung der nach\ntretung oder eine Vertretung bei einer internationalen Orga-   diesem Abkommen genehmigten Erwerbstätigkeit.\nnisation im Empfangsstaat entsandter Beschäftigter des\nEntsendestaats;                                                                             Artikel 6\n2. „Familienangehörige“ sind folgende Personen, die im Emp-           (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nfangsstaat in ständiger häuslicher Gemeinschaft mit dem Mit-   Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nglied der diplomatischen oder konsularischen Vertretung        Beziehungen oder aufgrund anderer anwendbarer völkerrecht-\nleben:                                                         licher Übereinkünfte Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des\na) der Ehepartner/die Ehepartnerin,                            Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über die\nImmunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats auch\nb) ledige, wirtschaftlich abhängige Kinder – einschließlich    in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammenhang mit\nlediger, wirtschaftlich abhängiger Kinder des Ehepart-    der Ausübung der nach diesem Abkommen genehmigten\nners/der Ehepartnerin –, die das 16. Lebensjahr vollendet Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsendestaat prüft beim Vorliegen\nhaben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,           einer Straftat jedoch eingehend, ob er auf die Immunität des\nc) andere Personen, die vom Entsendestaat als Familien-        betroffenen Familienangehörigen von der Strafgerichtsbarkeit\nangehörige notifiziert und vom Empfangsstaat als solche   des Empfangsstaats verzichten soll.\nakzeptiert wurden;\n(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des\n3. „Erwerbstätigkeit“ ist jede selbständige oder unselbständige    betroffenen Familienangehörigen von der Strafgerichtsbarkeit\nentgeltliche Berufstätigkeit.                                  des Empfangsstaats, so wird er eine von diesem im Hoheits-"]}