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    "title": "Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit",
    "law_date": "2019-02-27T00:00:00Z",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2019              261\nFalls sich die Regierung der Republik Indien mit den unter den Nummern 1 bis 11 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren\nRegierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. M a r t i n N e y\nHerrn Subhash Chandra Garg\nStaatssekretär für wirtschaftliche Angelegenheiten\nFinanzministerium der Republik Indien\nNeu Delhi\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Februar 2019\nDas in Neu Delhi am 1. August 2018 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2017 ist nach seinem Arti-\nkel 6 Absatz 1\nam 1. August 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Februar 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n",
        "262                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2019\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               1. für das Vorhaben „Deutsch-Indische Solarpartnerschaft I –\nBegleitmaßnahme“ bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei\nund                                  Millionen Euro),\ndie Regierung der Republik Indien –                 2. für das Vorhaben „Stromübertragung erneuerbarer Energien –\nBegleitmaßnahme“ bis zu 2 500 000 Euro (in Worten: zwei\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Millionen fünfhunderttausend Euro),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nIndien,                                                           3. für das Vorhaben „Nachhaltige Städtische Infrastrukturent-\nwicklung – Begleitmaßnahme“ bis zu 1 000 000 Euro (in Wor-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          ten: eine Million Euro).\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzu vertiefen,\nder Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        bereitung der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Vorhaben\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-\nin der Republik Indien beizutragen,                               nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 30. November und 1. Dezember 2017 –                                                 Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nArtikel 1\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nes der Regierung der Republik Indien oder einem anderen, von      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ge-\nmer folgende Beträge zu erhalten:\nnannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren\n1. für das Vorhaben „Energiereform-Programm“ ein vergünstig-      nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge ge-\ntes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das   schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nim Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit        des 31. Dezember 2021.\ngewährt wird, in Höhe von bis zu 140 000 000 Euro (in Wor-\nten: einhundertvierzig Millionen Euro),                         (3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 sowie Ab-\nsatz 2 Nummern 2 und 3 genannten Beträge entfällt, soweit die\n2. für das Vorhaben „Energieeffizienzprogramm Indien“ ein ver-    entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge nicht bis\ngünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen  zum 31. Dezember 2019 geschlossen wurden.\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis\nzu 120 000 000 Euro (in Worten: einhundertzwanzig Millionen     (4) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 genannten\nEuro) sowie                                                  Betrags entfällt, soweit der entsprechende Finanzierungsvertrag\nnicht bis zum 31. Dezember 2018 geschlossen wurde.\n3. für das Vorhaben „Klimafreundliche Urbane Mobilität IV“ ein\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-       (5) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe      Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\nvon bis zu 350 000 000 Euro (in Worten: dreihundertfünfzig   Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\nMillionen Euro),                                             grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-          (6) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-\ndigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute Kredit- fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist und die      ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nRegierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt, so-    Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\nfern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können      garantieren.\nnicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 3\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden        Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern darüber           lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nhinaus, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-       Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nmen zur Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben         Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Indien erhoben wer-\nzu erhalten:                                                      den.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2019                               263\nArtikel 4                                    dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die Zusage\nentfällt, soweit der entsprechende Finanzierungsvertrag nicht bis\nDie Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus\nzum 31. Dezember 2019 geschlossen wurde.\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten                                            Artikel 6\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,             (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-           Kraft.\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-           (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-               Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\ngen.                                                                     Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nBundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspar-\ntei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der er-\nArtikel 5\nfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nDer im Abkommen vom 1. Dezember 2017 zwischen der Re-                  der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nRepublik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 (II) für das\nmens vereinbaren.\nVorhaben „Klimafreundliche Urbane Mobilität III – Begleitmaß-\nnahme“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag               (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nvon 4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen Euro) reprogram-           Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nmiert und zusätzlich für das Vorhaben „Klimafreundliche Urbane           men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nMobilität I – Begleitmaßnahme“ verwendet, wenn nach Prüfung              legt.\nGeschehen zu Neu Delhi am 1. August 2018 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. M a r t i n N e y\nFür die Regierung der Republik Indien\nSameer Kumar Khare"
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