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    "title": "Bekanntmachung der deutsch-indischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2019 259\nBekanntmachung\nder deutsch-indischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Februar 2019\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 13. April 2018/24. April 2018 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Erneuerbare Energien Finanzierungsfazilität I“)\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 24. April 2018\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Februar 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n",
        "260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2019\nBotschaft                                                     Neu Delhi, den 13. April 2018\nder Bundesrepublik Deutschland\nNew Delhi\nDr. Martin Ney\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 1. Dezember 2017 fol-\ngende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Indien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nwählenden Darlehensnehmer, für das Vorhaben „Erneuerbare Energien Finanzierungs-\nfazilität I“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das\nim Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe\nvon bis zu 200 000 000 Euro (in Worten: zweihundert Millionen Euro) zu erhalten, wenn\nnach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens fest-\ngestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin ge-\ngeben ist. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Indien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern darüber hinaus, einen Finanzierungsbeitrag für eine notwendige Begleit-\nmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-\nhabens in Höhe von bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro) zu erhalten.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nIndien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur Vorbereitung des\nunter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwen-\ndung.\n4. Die Verwendung der unter Nummer 1 und Nummer 2 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auf-\ntragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n5. Die Zusage der unter Nummer 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit die entspre-\nchenden Darlehens- und Finanzierungsverträge nicht bis zum 31. Dezember 2019 ge-\nschlossen wurden.\n6. Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung der in Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Indien erhoben werden.\n7. Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird\nunter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-\nrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n10. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."
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