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    "title": "Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau",
    "law_date": "2019-03-07T00:00:00Z",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2019                              273\nder in Artikel 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung genannten Verträge         erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nentstehen, so dass die KfW dem Königreich Marokko weder                  unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nSteuern noch öffentliche Abgaben zahlen muss.\nArtikel 5\nArtikel 4                                      (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in\nKraft.\nDie Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den sich\n(2) Die beiden Regierungen können im gegenseitigen Einver-\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nnehmen Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-             (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-             Vereinbarung werden durch die beiden Regierungen gütlich im\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der          Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und             gelegt.\nGeschehen zu Rabat am 5. Februar 2019 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nMohamed Benchaaboun\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Fakultativprotokolls zum Übereinkommen\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 7. März 2019\nDas Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom\n18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\n(BGBl. 2001 II S. 1237, 1238) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 2 für die\nMarshallinseln                                                          am 29. April 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. April 2017 (BGBl. II S. 602).\nBerlin, den 7. März 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"
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