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    "title": "Bekanntmachung der deutsch-marokkanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit",
    "law_date": "2019-03-07T00:00:00Z",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2019                              271\nArtikel 3                                   men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nDie Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nSteuern und Abgaben, die der KfW gegenüber dem Königreich\ngen.\nMarokko im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung\nder in Artikel 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung erwähnten Verträge\nentstehen, so dass die KfW dem Königreich Marokko weder                                                Artikel 5\nSteuern noch öffentliche Abgaben zahlen muss.\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in\nKraft.\nArtikel 4\n(2) Die beiden Regierungen können im gegenseitigen Einver-\nDie Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den sich           nehmen Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern                (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten           Vereinbarung werden durch die beiden Regierungen gütlich im\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,          Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-           gelegt.\nGeschehen zu Rabat am 5. Februar 2019 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nMohamed Benchaaboun\nBekanntmachung\nder deutsch-marokkanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. März 2019\nDie in Rabat am 5. Februar 2019 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber drei Begleitmaßnahmen der Finanziellen Zusammen-\narbeit 2017 ist nach ihrem Artikel 5 Absatz 1\nam 5. Februar 2019\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. März 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nRoland Lindenthal",
        "272                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2019\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber drei Begleitmaßnahmen der Finanziellen Zusammenarbeit 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           b) für das Vorhaben „Netzintegration ONEE (Windprogramm)“\nbis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),\nund\nc) für das Vorhaben „Grüne Krankenhäuser“                 bis zu\ndie Regierung des Königreichs Marokko –\n3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro).\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich      der Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-\nMarokko,                                                        punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     satz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und   Vereinbarung Anwendung.\nzu vertiefen,\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                               Artikel 2\nhungen die Grundlage dieser Vereinbarung ist,                      (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nim Königreich Marokko beizutragen,                              KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-     den Rechtsvorschriften unterliegen.\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 443) vom 18. Juli 2017 –\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nsind wie folgt übereingekommen:                               entfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die\nentsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\nArtikel 1                              (3) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von      lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,         den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungs-     KfW garantieren.\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung der folgenden Vorhaben zu erhalten:                                            Artikel 3\na) für das Vorhaben „Solarkomplex Noor Midelt“ bis zu              Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche\n1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend  Steuern und Abgaben, die der KfW gegenüber dem Königreich\nEuro),                                                      Marokko im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung"
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