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    "title": "Bekanntmachung der deutsch-marokkanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit",
    "law_date": "2019-03-06T00:00:00Z",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2019   269\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des\nRömischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs\nVom 6. März 2019\nDas Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998\n(BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) wird nach seinem Artikel 126 Absatz 2 für\nMalaysia                                                        am 1. Juni 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. April 2018 (BGBl. II S. 149).\nBerlin, den 6. März 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nder deutsch-marokkanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. März 2019\nDie in Rabat am 5. Februar 2019 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 ist nach ihrem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 5. Februar 2019\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. März 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nRoland Lindenthal",
        "270                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2019\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in\nHöhe von bis zu 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen\nund\nEuro),\ndie Regierung des Königreichs Marokko –\n4. für das Vorhaben „Netzanbindung Solarkomplex Noor Midelt“\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich               öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in\nMarokko,                                                                 Höhe von bis zu 50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig Millionen\nEuro) sowie\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        5. für das Vorhaben „Meerwasserentsalzung Sidi Ifni“ ein ver-\nzu vertiefen,                                                            günstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          zu 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro)\nhungen die Grundlage dieser Vereinbarung ist,\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die\nim Königreich Marokko beizutragen,                                   gute Kreditwürdigkeit des Garantiegebers weiterhin gegeben ist\nund die Regierung des Königreichs Marokko eine Staatsgarantie\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-         gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 848) vom 12. Dezem-             können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nber 2017 –\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nsind wie folgt übereingekommen:                                   der Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nArtikel 1                              zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von           Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,              Anwendung.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-\nträge von ingesamt 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millio-\nnen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:                                                 Artikel 2\na) „Grüne Krankenhäuser II – Telemedizin-Komponente Béni-               (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nMellal“ bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro), Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nb) „IWRM Tensift VI“ bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn         das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nMillionen Euro),                                                KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nbestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte      (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 Num-\nMaßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für              mer 1 bis 3 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-     von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Dar-\ntur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen           lehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für die-\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.     se Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 4 genannten Be-\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen          trages entfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-               2020 der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.\nhensnehmer darüber hinaus                                            Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 5 genannten Be-\ntrages entfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember\n1. für das Vorhaben „Solarkomplex Noor Next“ ein vergünstig-         2018 der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.\ntes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent-\nwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu           (3) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\n150 000 000 Euro (in Worten: einhundertfünfzig Millionen        selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nEuro),                                                          lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\n2. für das Vorhaben „Wasserspeicherung und Hochwasser-               nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nschutz zur Klimaanpassung im Rahmen von IWRM“ ein ver-          garantieren.\ngünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen\n(4) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nzu 50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig Millionen Euro),\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\n3. für das Vorhaben „Programm Ländliche Wasserversorgung“            den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der           KfW garantieren."
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