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    "title": "Gesetz zur Erteilung der Zustimmung nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes zu dem Vorschlag einer Satzungsänderung der Europäischen Investitionsbank vom 15. Oktober 2018",
    "law_date": "2019-03-31T00:00:00Z",
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        "202      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2019\nGesetz\nzur Erteilung der Zustimmung nach § 7 Absatz 2\nin Verbindung mit Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes\nzu dem Vorschlag einer Satzungsänderung\nder Europäischen Investitionsbank vom 15. Oktober 2018\nVom 31. März 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag des Rates der Gouverneure\nder Europäischen Investitionsbank vom 15. Oktober 2018 für eine Änderung der\nSatzung der Europäischen Investitionsbank auf der Grundlage von Artikel 308\nAbsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zustimmen.\nDies gilt auch für eine sprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 31. März 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2019                         203\nBeschluss (EU) 2019/... des Rates\nvom                            2019\nzur Änderung des Protokolls Nr. 5\nüber die Satzung der Europäischen Investitionsbank\nDer Rat der Europäischen Union –                                      Mitgliedern des Direktoriums und die Genehmigung der\nGeschäftsordnung.\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-\n(8)  Zur Steigerung der Wirksamkeit der in diesem Beschluss\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 308,\nfestgelegten Reformen sollte die Bank weitere Maßnahmen\nauf Antrag der Europäischen Investitionsbank,                         ergreifen, um in Einklang mit der Best Practice im Banken-\nsektor die Grundsätze der „drei Verteidigungslinien“ auf\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die              allen relevanten Ebenen der Bank – einschließlich auf Ebene\nnationalen Parlamente,                                                   des Direktoriums – anzuwenden.\n(9)  Des Weiteren, so wie es die Mitgliedstaaten von der Bank\nnach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1,                      erwarten, sollte das Finanzierungsvolumen nachhaltig blei-\nben; außerdem sollte ein Rahmen geschaffen werden, damit\nnach Stellungnahme der Europäischen Kommission2,                      nachhaltige Finanzierungsvolumina festgelegt werden kön-\nnen, während die Funktionen des Prüfungsausschusses\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,                        ausgebaut werden sollten, indem sichergestellt wird, dass\neinige Mitglieder des Ausschusses über Kenntnisse in Auf-\nin Erwägung nachstehender Gründe:\nsichtsfragen verfügen. Insbesondere sollte sichergestellt\n(1)   Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich dem Euro-           werden, dass dem Prüfungsausschuss immer auch Mitglie-\npäischen Rat seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des        der angehören, die von europäischen Bankenaufsichtsbe-\nVertrags über die Europäische Union aus der Union auszu-           hörden innerhalb und außerhalb des Euroraums stammen.\ntreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkom-     (10) Die Satzung der Europäischen Investitionsbank sollte daher\nmens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung,           entsprechend geändert werden —\nd. h. ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das\nVereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn,         hat folgenden Beschluss erlassen:\nder Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem\nVereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.                              Artikel 1\n(2)   In Einklang mit Artikel 308 des Vertrags über die Arbeits-       Protokoll Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investi-\nweise der Europäischen Union sind die Mitglieder der          tionsbank, das dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-\nEuropäischen Investitionsbank (im Folgenden „Bank“) die       päischen Union beigefügt ist, wird wie folgt geändert:\nMitgliedstaaten.\n1. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3)   Mit seinem Austritt aus der Union ist das Vereinigte König-       a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:\nreich auch nicht mehr Mitglied der Bank; es hält keinen An-\nteil mehr am gezeichneten Kapital der Bank, ist nicht mehr            „(1) Die Bank wird mit einem Kapital von\nberechtigt, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des                  204 089 132 500 Euro ausgestattet, das von den\nVerwaltungsrats zu benennen, und die Amtszeit der vom                       Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:“\nVereinigten Königreich benannten Mitglieder sowie stellver-       b) Die folgende Zeile in der Aufzählung wird gestrichen:\ntretenden Mitglieder des Verwaltungsrats endet.\n„Vereinigtes Königreich     39 195 022 000“\n(4)   Damit das Kapital der Bank in gleicher Höhe erhalten bleibt,\n2. Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe h erhält folgende Fassung:\nmüssen die verbleibenden Mitgliedstaaten ihren Anteil am\ngezeichneten Kapital erhöhen.                                     „h) er genehmigt mit qualifizierter Mehrheit die Geschäfts-\nordnung der Bank.“\n(5)   Parallel zur Erhöhung des von den verbleibenden Mitglied-\nstaaten gezeichneten Kapitals sollte die Governance der       3. In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nBank weiter gestärkt werden.                                      „Er entscheidet mit qualifizierter Mehrheit den operativen\n(6)   Die Funktionen des Verwaltungsrats sollten gestärkt werden,       Gesamtplan der Bank.“\nindem zusätzliche stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder  4. Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nernannt werden können; außerdem sollten die stellvertreten-\nden Verwaltungsratsmitglieder und die nicht stimmberech-          a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\ntigten Sachverständigen stärker eingebunden werden, um                „(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 28 ordentlichen und\nihre Rolle bei der Unterstützung des Entscheidungspro-                      aus 31 stellvertretenden Mitgliedern, die gemäß\nzesses des Verwaltungsrats zu stärken, vor allem bei der                    diesem Absatz benannt werden.“\nAnalyse von Finanzierungsvorschlägen.\nb) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:\n(7)   Die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Verwaltungs-\n„Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre\nrat und im Rat der Gouverneure sollte auf grundlegende\nvom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:\nBereiche ausgeweitet werden, nämlich den Beschluss über\nden operativen Gesamtplan der Bank, die Ernennung von                 – zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundes-\nrepublik Deutschland benannt werden;\n1 Stellungnahme vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).             – zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französi-\n2 Stellungnahme vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).                schen Republik benannt werden;",
        "204             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2019\n– zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italieni-              Kroatien, der Republik Zypern, Ungarn, der Republik\nschen Republik benannt werden;                                       Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und\nder Slowakischen Republik im gegenseitigen Einver-\n– zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich\nnehmen benannt werden;\nSpanien und von der Portugiesischen Republik im\ngegenseitigen Einvernehmen benannt werden;                        – ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission\nbenannt wird.“\n– drei stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich\nBelgien, vom Großherzogtum Luxemburg und vom              5. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\nKönigreich der Niederlande im gegenseitigen Einver-           „(1) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und\nnehmen benannt werden;                                             acht Vizepräsidenten, die mit qualifizierter Mehrheit vom\n– vier stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich               Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats,\nDänemark, von der Hellenischen Republik, von Irland                der mit qualifizierter Mehrheit gefasst wird, für sechs\nund von Rumänien im gegenseitigen Einvernehmen be-                 Jahre bestellt werden.“\nnannt werden;\n– sechs stellvertretende Mitglieder, die von der Republik                                Artikel 2\nEstland, der Republik Lettland, der Republik Litauen,        (1) Dieser Beschluss gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt,\nder Republik Österreich, der Republik Finnland und        an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwen-\ndem Königreich Schweden im gegenseitigen Einver-          dung mehr finden.\nnehmen benannt werden;\n(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt ab dem in Absatz 1\n– neun stellvertretende Mitglieder, die von der Republik    genannten Tag, sofern kein Beschluss zur Erhöhung des Kapitals\nBulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik       der Bank mit Wirkung von oder vor diesem Tag gefasst wird.\nGeschehen zu ...\nIm Namen des Rates\nDer Präsident"
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