{"id":"bgbl2-2019-4-19","kind":"bgbl2","year":2019,"number":4,"date":"2019-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/4#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-4-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_4.pdf#page=50","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich","law_date":"2019-02-25T00:00:00Z","page":194,"pdf_page":50,"num_pages":3,"content":["194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzu dem Übereinkommen von 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung\nund bodennahem Ozon\nVom 25. Februar 2019\nDas Protokoll vom 30. November 1999 zu dem Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Ver-\nringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (BGBl. 2004 II\nS. 884, 885) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für\nEstland*                                                                          am 15. Mai 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n8. Januar 2018 (BGBl. II S. 31).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 25. Februar 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit im militärischen Bereich\nVom 25. Februar 2019\nDas in Berlin am 21. Januar 2019 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-\nministerium der Republik Usbekistan über die Zusammen-\narbeit im militärischen Bereich ist nach seinem Artikel 8\nAbsatz 1\nam 21. Januar 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Februar 2019\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019                          195\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan\nüber die Zusammenarbeit im militärischen Bereich\nDas Bundesministerium der Verteidigung                                                Artikel 3\nder Bundesrepublik Deutschland\nFormen der Zusammenarbeit\nund\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt\ndas Verteidigungsministerium                    vornehmlich durch:\nder Republik Usbekistan,\n1. offizielle Besuche hochrangiger, führender militärischer und\nnachfolgend „Vertragsparteien“ genannt –\nziviler Vertreter der Vertragsparteien;\nin Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen      2. Stabs-, Fach- und Expertengespräche;\nden Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen\nan der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über    3. Informations- und Arbeitsbesuche von Delegationen;\ndie Rechtsstellung ihrer Truppen,\n4. Kontakte zwischen vergleichbaren militärischen Institutionen;\nin Anerkennung der beiderseitigen Vorteile einer vertieften Zu-  5. Teilnahme an Lehrgängen, Praktika, Seminaren, Kolloquien\nsammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Verteidigung,          und Symposien;\nüberzeugt von der Bedeutung der internationalen militärischen    6. Studienaufenthalte in militärischen Einheiten und zivilen Ein-\nZusammenarbeit im Bereich der Verteidigung als einem wichtigen          richtungen;\nElement der Sicherheit und Stabilität,\n7. Austausch von allgemein zugänglichen Informationen und\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen ihren Streitkräften        Material über militärische Studien;\ndurch eine engere Zusammenarbeit weiter zu entwickeln –\n8. Kultur- und Sportveranstaltungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Die Vertragsparteien können in beiderseitigem Einvernehmen\nund nach Maßgabe ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvor-\nArtikel 1                             schriften auch andere Formen der Zusammenarbeit beschließen.\nGegenstand des Abkommens\nArtikel 4\n(1) Mit diesem Abkommen wird der Rahmen für die Bereiche\ndes Austauschs von Erfahrungen und Erkenntnissen sowie für                            Durchführungsbestimmungen\nsonstige Formen militärischer Zusammenarbeit zum Nutzen der\nStreitkräfte der Vertragsparteien einschließlich organisatorischer    (1) Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage von ge-\nMaßnahmen festgelegt.                                              sonderten Programmen, die für das jeweils folgende Jahr\ngemeinsam festgelegt werden. Die Programme ergänzen dieses\n(2) Der Austausch von Rüstungsgütern, militärischem Gerät        Abkommen. Die Vertragsparteien können die vereinbarten Jahres-\nund militärischen Technologien ist nicht Gegenstand dieses         programme jederzeit einvernehmlich ändern.\nAbkommens.\n(2) Offizielle Besuche werden jeweils gesondert vereinbart und\nArtikel 2                             abgestimmt. Ihre Durchführung erfolgt abwechselnd auf der\nGrundlage der Gegenseitigkeit. Gleiches gilt für den Austausch\nBereiche der Zusammenarbeit                       von Delegationen und Einzelpersonen durch die Vertragsparteien\nIm Rahmen ihrer Kompetenzen und unter Einhaltung der             im Rahmen von Informations- und Arbeitsbesuchen.\nnationalen Gesetze und der internationalen Verpflichtungen ihrer\n(3) Soweit andere Formen der Zusammenarbeit einvernehm-\nStaaten werden die Vertragsparteien insbesondere durch Infor-\nlich beschlossen werden, können in weiteren Abkommen ge-\nmations- und Erfahrungsaustausch in folgenden Bereichen zu-\nsondert entsprechende Regelungen festgelegt werden, die von\nsammenarbeiten:\nden bisher gültigen abweichen. Bei Formen der Zusammenarbeit,\n1. Partnerschaft für den Frieden (Partnership for Peace – PfP);    die einen längeren Aufenthalt (sechs Monate und mehr) von\n2. Sicherheits- und Militärpolitik;                                Angehörigen der Streitkräfte im Staatsgebiet der jeweils anderen\nVertragspartei bedingen, sind vorab entsprechende ergänzende\n3. Organisationsstrukturen der Streitkräfte und Wehrverwaltung;    Regelungen zu vereinbaren.\n4. Aus- und Weiterbildung von militärischen und zivilen An-\n(4) Die im Rahmen der Zusammenarbeit abgestimmten Maß-\ngehörigen der Streitkräfte;\nnahmen werden unter Beachtung der innerstaatlichen Rechts-\n5. sonstige Bereiche nach gegenseitiger Abstimmung.                vorschriften der Vertragsparteien durchgeführt.","196                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019\nArtikel 5                                                              Artikel 7\nInformationssicherheit                                                      Streitigkeiten\n(1) Jede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit von          Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung\nInformationen und Dokumenten, die sie von der anderen Ver-              dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien aus-\ntragspartei erhalten hat und über deren Geheimhaltungsbedürf-           schließlich durch gegenseitige Konsultationen und Verhandlun-\ntigkeit sie informiert wurde.                                           gen beigelegt.\n(2) Vertrauliche Informationen und Dokumente, die in Vollzug\ndieses Abkommens ausgetauscht wurden, dürfen nicht ohne                                              Artikel 8\nEinverständnis der sie zur Verfügung stellenden Vertragspartei zu                    Inkrafttreten, Änderungen, Kündigung\nanderen Zwecken, als denen, für die sie angefordert und über-\nlassen wurden, genutzt werden. Eine Herausgabe an Dritte ist              (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag seiner Unterzeichnung\nohne das Einverständnis der zur Verfügung stellenden Vertrags-          durch die Vertragsparteien in Kraft.\npartei ausgeschlossen.                                                    (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres ge-\nschlossen. Danach verlängert es sich automatisch um jeweils ein\nArtikel 6                                 weiteres Jahr.\nKosten                                      (3) Dieses Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von\ndrei Monaten ab Eingang der schriftlichen Kündigung bei der\n(1) Jede Vertragspartei trägt ihre im Rahmen des vorliegenden\nanderen Vertragspartei gekündigt werden.\nAbkommens entstandenen Kosten selbst, wenn nicht in den jähr-\nlich gemeinsam von den Vertragsparteien erstellten gesonderten            (4) Dieses Abkommen kann im beiderseitigen Einvernehmen\nJahresprogrammen etwas Anderes vereinbart wurde.                        der Vertragsparteien jederzeit schriftlich geändert oder ergänzt\nwerden.\n(2) Für Projekte im Rahmen der Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der militärischen Ausbildungshilfe wird die Kosten-                (5) Die Bestimmungen des Abkommens vom 6. Oktober 1995\ndeckung gemäß dem Abkommen vom 6. Oktober 1995 zwischen                 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-\ndem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik               republik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der\nDeutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik               Republik Usbekistan über die Ausbildung von Soldaten der\nUsbekistan über die Ausbildung von Soldaten der Streitkräfte der        Streitkräfte der Republik Usbekistan in militärischen Verbänden\nRepublik Usbekistan in militärischen Verbänden der Bundeswehr           der Bundeswehr im Rahmen der militärischen Ausbildungshilfe\nim Rahmen der militärischen Ausbildungshilfe festgelegt.                bleiben von dem vorliegenden Abkommen unberührt.\nGeschehen zu Berlin am 21. Januar 2019 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, usbekischer und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des usbekischen Wortlauts ist der russische\nWortlaut maßgebend.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Rühle\nFür das Verteidigungsministerium\nder Republik Usbekistan\nAbdusalom Azizov"]}