{"id":"bgbl2-2019-4-1","kind":"bgbl2","year":2019,"number":4,"date":"2019-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens über den Austausch und den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2018-06-13T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["146          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019\nTag                                                               Inhalt                                                                                 Seite\n27. 2. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der\nausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . .                                        197\n27. 2. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den\nWeltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            197\n27. 2. 2019 Bekanntmachung zum Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher\nSchriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    198\n27. 2. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen\nFolter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . .                                              199\n27. 2. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels\nmit Tabakerzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  199\n27. 2. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz\nvon Tieren beim internationalen Transport (revidiert) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                200\nBekanntmachung\ndes deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens\nüber den Austausch\nund den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 13. Juni 2018\nDas in Sarajewo am 13. September 2017 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Ministerrat von Bosnien\nund Herzegowina über den Austausch und den gegen-\nseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach seinem\nArtikel 14 Absatz 1\nam 8. Mai 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Juni 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019                          147\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina\nüber den Austausch und gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (b) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-\nbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,\nder Ministerrat von Bosnien und Herzegowina –\n(c) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt-\nin der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-              nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bun-\nleisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-                 desrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nach-\nrepublik Deutschland und Bosnien und Herzegowinas sowie mit                teilig sein kann.\nAuftragnehmern im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei         2. In Bosnien und Herzegowina sind Verschlusssachen\noder zwischen Auftragnehmern beider Vertragsparteien ausge-\n(a) TAJNO, wenn die unbefugte Bekanntgabe dieser Ver-\ntauscht werden,\nschlusssachen extrem schädliche Folgen für die Sicher-\nvon dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen-                  heit sowie die politischen, wirtschaftlichen und sonstigen\nseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle             Interessen Bosnien und Herzegowinas hätte,\nzwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über            (b) POVJERLJIVO, wenn ihre unbefugte Bekanntgabe der\nZusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Ver-              Sicherheit und den Interessen Bosnien und Herzegowinas\nschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet –                         Schaden zufügen würde,\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (c) INTERNO, wenn ihre unbefugte Bekanntgabe den Aktivi-\ntäten von Organen, Organisationen und Einrichtungen\ndes Staates und der Gebietskörperschaften oder von\nArtikel 1                                    Organen, Organisationen und Einrichtungen auf anderen\nBegriffsbestimmungen                                Ebenen der staatlichen Struktur Bosnien und Herzego-\nwinas Schaden zufügen würde.\n(1) Im Sinne dieses Abkommens\n1. sind „Verschlusssachen“                                                                       Artikel 2\n(a) in der Bundesrepublik Deutschland im öffentlichen Inte-                             Vergleichbarkeit\nresse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände\noder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungs-        Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-\nform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit   tungsgrade vergleichbar sind:\nvon einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung\nBundesrepublik Deutschland         Bosnien und Herzegowina\neingestuft;\n(b) in Bosnien und Herzegowina Informationen gleich wel-                    GEHEIM                            TAJNO\ncher Form, Natur oder Art der Übermittlung, bereits ge-           VS-VERTRAULICH                     POVJERLJIVO\nfertigt oder sich noch in der Fertigung befindlich, denen\nein Geheimhaltungsgrad zugewiesen wurde und die im                VS-NUR FÜR DEN                        INTERNO\nInteresse der nationalen Sicherheit und im Einklang mit          DIENSTGEBRAUCH\nden innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften\nvor unbefugtem Zugang oder Zerstörung geschützt wer-\nden müssen;                                                                             Artikel 3\n2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“ ein Vertrag zwischen einer                              Kennzeichnung\nBehörde oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen\n(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für\nVertragspartei (Auftraggeber) und einem Unternehmen aus\nihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veran-\ndem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer); im\nlassung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren innerstaatlichen\nRahmen eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus\nGeheimhaltungsgrad gekennzeichnet.\ndem Staat des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu über-\nlassen, von dem Auftragnehmer zu entwickeln oder Mitarbei-       (2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen,\ntern des Auftragnehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des    die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschluss-\nAuftraggebers durchzuführen haben, zugänglich zu machen.      sachenaufträgen entstehen, und für im Empfängerstaat herge-\nstellte Kopien.\n(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Be-\ngriffsbestimmungen:                                                   (3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger\nder betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder auf\n1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen\nderen Veranlassung auf Ersuchen der zuständigen Behörde des\n(a) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die        herausgebenden Staates geändert oder aufgehoben. Die zustän-\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines      dige Behörde des herausgebenden Staates teilt der zuständigen\nihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren     Behörde der anderen Vertragspartei Änderungen oder Aufhebun-\nSchaden zufügen kann,                                     gen eines Geheimhaltungsgrads unverzüglich mit.","148                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019\nArtikel 4                            vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden müs-\nsen.\nInnerstaatliche Maßnahmen\n(3) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO finden die Absätze 1\nlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den\nund 2 keine Anwendung.\nGeheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die nach\ndiesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbewahrt               (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-\nwerden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindestens den        fahren angewendet:\ngleichen Geheimschutz, wie er von der empfangenden Vertrags-       1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für Auf-\npartei für eigene Verschlusssachen des vergleichbaren Geheim-          tragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei ent-\nhaltungsgrads gefordert wird.                                          halten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Um-\n(2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den an-          fang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer\ngegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei              voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden\ndarf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch             Verschlusssachen.\nihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies ge-     2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be-\nschieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkungen,            zeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und dem\ndie von oder im Auftrag der herausgebenden Vertragspartei fest-        Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie seiner Tele-\ngelegt worden sind. Einer abweichenden Regelung muss der               fon- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-Adresse\nHerausgeber der Verschlusssache schriftlich zugestimmt haben.          insbesondere Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang\n(3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich             und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffen-\ngemacht werden, die auf Grund ihrer Aufgaben die Bedingung             den Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grund-\n„Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von        lage innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften getroffen\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO eingestuften                     worden sind.\nVerschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen des ver-         3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es\ngleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Die Ermäch-           einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits-\ntigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens        bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.\nso streng sein muss wie diejenige, die für den Zugang zu inner-\nstaatlichen Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhal-         4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen\ntungsgrads durchgeführt wird.                                          Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landessprache\nder zu unterrichtenden Behörde oder in englischer Sprache.\n(4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-\ngrads VS-VERTRAULICH/POVJERLJIVO und höher durch eine              5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-\nPerson mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei     den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung\nwird ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Regie-              von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.\nrung gewährt.\n(5) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer                                     Artikel 6\nVertragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und             Durchführung von Verschlusssachenaufträgen\ndort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren\n(1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-\nNationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise Beauftragten\nklausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,\nSicherheitsbehörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen\ndie zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrun-\nBehörden vorgenommen.\ngen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutz-\n(6) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer        vorschriften seines Landes zu treffen.\nVertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens\n(2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-\nfünf Jahren im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertrags-\nschutzklausel aufzunehmen:\npartei haben und sich dort um eine sicherheitsempfindliche\nTätigkeit bewerben, werden hingegen von der zuständigen            1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der\nSicherheitsbehörde dieser Vertragspartei durchgeführt, wobei           vergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Geheim-\ngegebenenfalls nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschrif-          haltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Übereinstim-\nten Sicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt werden.                  mung mit diesem Abkommen;\n(7) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR         2. die Namen der jeweils zuständigen Behörden der Vertrags-\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO finden die Absätze 5                    parteien, die zur Genehmigung der Überlassung von\nund 6 keine Anwendung.                                                 Verschlusssachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang\nstehen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser Ver-\n(8) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets\nschlusssachen ermächtigt sind;\nfür die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen\nund für die Einhaltung dieses Abkommens.                           3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-\ndigen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzu-\nArtikel 5                                geben sind;\nVergabe von Verschlusssachenaufträgen                   4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von\nÄnderungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Ver-\n(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-        schlusssachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheim-\ntraggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den          schutzkennzeichnungen oder wegen des Wegfalls der\nAuftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid            Schutzbedürftigkeit ergeben;\nein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-\n5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des\nmene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zu-\nZugangs von Personal der Auftragnehmer;\nständige Behörde seines Landes unterliegt und ob er die für die\nAuftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen       6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an\ngetroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der Geheim-         Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwen-\nschutzbetreuung, kann dies beantragt werden.                           det oder aufbewahrt werden sollen;\n(2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn      7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer\nein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-            Verschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die\nden ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits             Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019                        149\nDurchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran be-   schlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungs-\nteiligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN       grade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden,\nDIENSTGEBRAUCH/INTERNO eingestuften Verschluss-              die von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragspar-\nsachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungs-        teien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.\ngrad sicherheitsüberprüft worden ist;\n(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\n8. die Forderung, dass eine Verschlusssache nur an Dritte wei-    FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO können mittels han-\ntergegeben beziehungsweise deren Weitergabe an Dritte nur    delsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von einer zuständigen\ngestattet werden darf, wenn die herausgebende Regierung      innerstaatlichen Behörde der Vertragsparteien zugelassen wor-\ndem zugestimmt hat;                                          den sind, elektronisch übertragen oder zugänglich gemacht wer-\n9. die Auflage, dass der Auftragnehmer die für ihn zuständige     den. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Verschlusssachen\nBehörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten    dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, wenn innerstaat-\nVerlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder un- liche Geheimschutzvorschriften dem nicht entgegenstehen, ein\nbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Ver-     zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht verfügbar ist, die\nschlusssachen zu unterrichten hat.                           Übermittlung ausschließlich innerhalb von Festnetzen erfolgt und\nAbsender und Empfänger sich zuvor über die beabsichtigte\n(3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem    Übertragung geeinigt haben.\nAuftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste)\nsämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung be-         (6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\ndürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und ver-  FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO können unter Berück-\nanlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag als   sichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften an\nAnhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige Be-    Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit der\nhörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer zu-    Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.\nständigen Behörde zu übermitteln oder deren Übermittlung zu\nveranlassen.                                                                                      Artikel 8\n(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,                                Besuche\ndass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-            (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei\nlich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheitsbe-        wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-\nscheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vorliegt.    schlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen\ngearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der\nArtikel 7                            zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei ge-\nÜbermittlung von Verschlusssachen                 währt. Sie wird nur Personen erteilt, welche die Bedingung\n„Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als\n(1) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER-           VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO eingestuften\nTRAULICH/POVJERLJIVO und GEHEIM/TAJNO werden von                  Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen ermäch-\neinem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem Kurier-    tigt sind.\nweg befördert. Die Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungs-\nweise die Beauftragten Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien      (2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstim-\nkönnen alternative Übermittlungswege vereinbaren. Der Empfang     mung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheits-\neiner Verschlusssache wird von der zuständigen Behörde oder       gebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zuständigen\nauf deren Veranlassung bestätigt, und die Verschlusssachen wer-   Behörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständigen\nden nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvorschrif-      Behörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen mit\nten an den Empfänger weitergeleitet.                              und stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.\n(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-        (3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-\nnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschrän-    chenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden\nkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der Geheimhal-        Angaben versehen vorzulegen:\ntungsgrade VS-VERTRAULICH/POVJERLJIVO und GEHEIM/                 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die\nTAJNO auf einem anderen als dem amtlichen Kurierweg beför-             Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;\ndert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amtlichen Kurier-\nwegs den Transport oder die Ausführung eines Auftrags unange-     2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;\nmessen erschweren würde. In derartigen Fällen                     3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde\n1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des              oder Stelle, die er vertritt;\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;          4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu\n2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-          Verschlusssachen;\nderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses      5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;\nVerzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die\nzuständige Behörde zu übergeben;                             6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die\nbesucht werden sollen.\n3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbe-\nförderung geltenden Bestimmungen verpackt sein; die Über-\nArtikel 9\ngabe der Verschlusssachen muss gegen Empfangsbeschei-\nnigung erfolgen;                                                                        Konsultationen\n4. muss der Beförderer über einen Kurierausweis verfügen, den        (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\ndie für die absendende oder die empfangende Stelle zustän-   von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei gel-\ndige Behörde ausgestellt hat.                                tenden Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen\nKenntnis.\n(3) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-\nlichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-            (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\nschutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf     ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\nder Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt.      Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.\n(4) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-              (3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationalen\nTRAULICH/POVJERLJIVO und höher dürfen auf elektronischem          oder Beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertrags-\nWege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die Ver-       partei oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten","150                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019\nanderen Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen,                                          Artikel 13\num mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtun-\nVerhältnis zu anderen Abkommen,\ngen zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen\nVereinbarungen und Absprachen\nVertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede\nVertragspartei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob         Alle bestehenden Abkommen, Vereinbarungen und Abspra-\nsolche Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei        chen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen\nzur Verfügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt wer-         Behörden über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von\nden. Die Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen           diesem Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entgegen-\nBehörden festgelegt.                                                   stehen.\nArtikel 10                                                             Artikel 14\nVerstöße gegen die Sicherheit                                              Schlussbestimmungen\n(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen               (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nnicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies    Ministerrat von Bosnien und Herzegowina der Regierung der\nder anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.                   Bundesrepublik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaat-\n(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Ver-          lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und Ge-              bend ist der Tag des Eingangs der Notifikation.\nrichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, nach         (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\ndem Recht dieser Vertragspartei untersucht und gegebenenfalls          sen.\nverfolgt. Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Er-\nsuchen unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.            (3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von\nden Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann\njederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra-\nArtikel 11\ngen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so\nKosten und Streitigkeiten                          nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung\n(1) Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung die-     des Abkommens auf.\nses Abkommens entstehenden Kosten.                                        (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\n(2) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus-      tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nlegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Kon-               schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund die-\nsultationen der Vertragsparteien beigelegt und nicht an nationale      ses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-\noder internationale Gerichte oder Dritte zur Beilegung verwiesen.      standenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behan-\ndeln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.\nArtikel 12                                   (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nZuständige Behörden\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nDie Vertragsparteien unterrichten einander nach Inkrafttreten       Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen\ndieses Abkommens unverzüglich auf diplomatischen Weg darü-             geschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe\nber, welche Behörden für die Durchführung des Abkommens zu-            der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nständig sind.                                                          unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Sarajewo am 13. September 2017 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher Sprache, den Amtssprachen Bosnien\nund Herzegowinas (Bosnisch, Kroatisch und Serbisch) und in\nenglischer Sprache, wobei jeder der fünf Wortlaute verbindlich\nist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen, bosnischen,\nkroatischen und serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristiane Hohmann\nFür den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina\nDragan Mektić"]}