{"id":"bgbl2-2019-3-5","kind":"bgbl2","year":2019,"number":3,"date":"2019-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/3#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_3.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-belgischen Abkommens über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit","law_date":"2019-01-16T00:00:00Z","page":100,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\ndes deutsch-belgischen Abkommens\nüber die Einziehung und Beitreibung\nvon Beiträgen der Sozialen Sicherheit\nVom 16. Januar 2019\nDurch Verbalnote vom 12. Juni 2018 hat die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland der Regierung des Königreichs Belgien mitgeteilt, dass sie das Ab-\nkommen vom 29. Januar 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Einziehung\nund Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit (BGBl. II 1971 S. 857, 858)\nnach seinem Artikel 12 Satz 2 mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 kündigt. Das\nAbkommen ist somit nach seinem Artikel 12 Satz 2\nmit Ablauf des 30. September 2018\naußer Kraft getreten.\nBerlin, den 16. Januar 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBotschaft                                                        Brüssel, den 12. Juni 2018\nder Bundesrepublik Deutschland\nBrüssel\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Föderalen Öffentlichen\nDienst Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Belgien Folgendes mitzuteilen:\nDas Abkommen vom 29. Januar 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Einziehung und Beitrei-\nbung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit wird hiermit von der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland nach seinem Artikel 12 Satz 2 mit Wirkung zum 1. Oktober 2018\ngekündigt.\nArtikel 12 Satz 2 sieht vor, dass das Abkommen geweils drei Monate vor Ablauf der\njeweiligen Jahresfrist nach Artikel 12 Satz 1 gekündigt werden kann. Diese Jahresfrist wird\nvom Zeitpunkt des Inkfrafttretens an gerechnet. Nach seinem Artikel 11 trat das Abkom-\nmen einen Monat nach dem Tag des Zugangs der Mitteilung der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Infrafttreten erfüllt\nsind, in Kraft. Diese Mitteilung ist am 31. August 1971 der Regierung des Königreichs\nBelgien zugegangen, das Abkommen ist somit am 1. Oktober 1971 in Kraft getreten. Die\nKündigung mit dieser Verbalnote erfolgt also mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 und das\nAbkommen tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, dem Föderalen\nÖffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Belgien erneut seiner\nausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn den\nFöderalen Öffentlichen Dienst\nAuswärtige Angelegenheiten\ndes Königreichs Belgien\nBrüssel"]}