{"id":"bgbl2-2019-3-34","kind":"bgbl2","year":2019,"number":3,"date":"2019-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/3#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-3-34/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_3.pdf#page=46","order":34,"title":"Bekanntmachung des deutsch-argentinischen Abkommens über gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit im Zollbereich","law_date":"2019-02-19T00:00:00Z","page":134,"pdf_page":46,"num_pages":5,"content":["134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen über die Rechte des Kindes\nbetreffend ein Mitteilungsverfahren\nVom 11. Februar 2019\nDas Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom\n20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsver-\nfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für\nTunesien                                                     am 14. März 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 62).\nBerlin, den 11. Februar 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-argentinischen Abkommens\nüber gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit\nim Zollbereich\nVom 19. Februar 2019\nDas in Buenos Aires am 22. November 2018 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Argen-\ntinischen Republik über gegenseitige Unterstützung und\nZusammenarbeit im Zollbereich ist nach seinem Artikel 17\nAbsatz 1 Satz 2\nam 18. Februar 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 19. Februar 2019\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nMildenberger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019                             135\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Argentinischen Republik\nüber gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit im Zollbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               5. bedeutet „psychotrope Stoffe“ alle in den Anhängen I, II, III\nund IV des Übereinkommens vom 21. Februar 1971 über\nund\npsychotrope Stoffe bezeichneten natürlichen oder synthe-\ndie Regierung der Argentinischen Republik,                   tischen Stoffe;\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –            6. bedeutet „Vorläuferstoffe und wesentliche chemische Stoffe“\nalle kontrollierten chemischen Stoffe, die bei der Herstellung\nin der Erwägung, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-               von in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom\nrecht den wirtschaftlichen, handelspolitischen, fiskalischen, so-        20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit\nzialen, gesundheitspolitischen und kulturellen Interessen ihres          Suchtstoffen und psychotropen Stoffen bezeichneten\njeweiligen Landes schaden,                                               Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden;\nangesichts der Bedeutung der zutreffenden Festsetzung von         7. bedeutet „Zollverwaltung“ für die Bundesrepublik Deutsch-\nZöllen und sonstigen Abgaben auf die Ein- und Ausfuhr von Wa-            land das Bundesministerium der Finanzen und für die\nren sowie der ordnungsgemäßen Durchführung des Zollrechts                Argentinische Republik die Bundesverwaltung für Staats-\nbetreffend Verbote, Beschränkungen und Kontrollmaßnahmen                 einnahmen – Zollabteilung;\nfür bestimmte Waren,                                                 8. bedeutet „Informationen“ alle Daten, unabhängig davon, ob\nsie verarbeitet oder analysiert sind, und Unterlagen, Berichte\nin der Erwägung, dass die Bemühungen zur Bekämpfung von               oder sonstige Mitteilungen in jeder Form, auch in elektro-\nZuwiderhandlungen gegen das Zollrecht durch die Zusammen-                nischer Form, oder beglaubigte Abschriften davon;\narbeit zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien wirk-\nsamer sind,                                                          9. bedeutet „Person“ sowohl natürliche als auch juristische\nPersonen, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfor-\nbesorgt über den Anstieg und das Ausmaß des unerlaubten               dert;\nHandels mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und ein-         10. bedeutet „personenbezogene Daten“ alle Daten zu einer\ngedenk der Tatsache, dass diese eine Gefahr für die öffentliche          identifizierten oder identifizierbaren Person, soweit diese In-\nGesundheit und die Gesellschaft darstellen,                              formationen in mindestens einem der anwendbaren Rechts-\nsysteme der Vertragsparteien als personenbezogene Daten\ngestützt auf die einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte        gelten;\nzur Stärkung der gegenseitigen Unterstützung sowie die Emp-\nfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete         11. bedeutet „ersuchende Verwaltung“ die Verwaltung, die um\ndes Zollwesens (Weltzollorganisation) –                                  Unterstützung ersucht und\n12. bedeutet „ersuchte Verwaltung“ die Verwaltung, die um\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Unterstützung ersucht wird.\nArtikel 1                                                           Artikel 2\nBegriffsbestimmungen                                          Geltungsbereich des Abkommens\nIm Sinne dieses Abkommens                                          (1) Die Unterstützung nach diesem Abkommen wird in Über-\neinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im\n1. bedeutet „Zollrecht“ alle in Gesetzen, Erlassen, Verwaltungs-\nRahmen der Zuständigkeiten und verfügbaren Mittel der jeweili-\nverordnungen und sonstigen sich daraus ergebenden Vor-\ngen Zollverwaltungen geleistet. Dieses Abkommen lässt die Ver-\nschriften enthaltenen rechtlichen Bestimmungen über die\npflichtungen der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen\nEinfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren sowie über sons-\nÜbereinkünften, durch die beide Vertragsparteien gebunden sind,\ntige Zollverfahren im Zusammenhang mit Zöllen oder von\nunberührt.\nden Zollverwaltungen erhobenen Abgaben oder von den\nZollverwaltungen durchgeführten Maßnahmen in Form von           (2) Dieses Abkommen berührt weder die Verpflichtungen der\nVerboten, Beschränkungen oder Kontrollen;                    Bundesrepublik Deutschland nach dem Recht der Europäischen\nUnion über ihre gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen als\n2. bedeutet „Zölle“ alle im Verlauf von Zollvorgängen erhobenen\nMitgliedstaat der Europäischen Union und alle zur Umsetzung\nAbgaben sowie alle sonstigen Steuern, Tarife oder Gebüh-\ndieser Verpflichtungen erlassenen Rechtsvorschriften noch ihre\nren, die von den dafür zuständigen Zollverwaltungen auf die\ngegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen aus völkerrecht-\nEin- und Ausfuhr von Waren oder im Zusammenhang damit\nlichen Übereinkünften zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-\nerhoben werden;\npäischen Union.\n3. bedeutet „Zollzuwiderhandlung“ einen Verstoß oder ver-\n(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen der\nsuchten Verstoß gegen das Zollrecht;\nArgentinischen Republik nach dem Recht des Gemeinsamen\n4. bedeutet „Suchtstoffe“ alle in Anhang I und Anhang II des     Marktes des Südens (MERCOSUR) über ihre gegenwärtigen und\nEinheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über Sucht-        künftigen Verpflichtungen als Mitgliedstaat des MERCOSUR und\nstoffe, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 25. März    alle daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften zur Umsetzung\n1972, bezeichneten natürlichen oder synthetischen Stoffe;    dieser Verpflichtungen sowie ihre gegenwärtigen und künftigen","136                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019\nVerpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften zwischen      men in der Art und Weise, als handle sie in eigenem Namen und\nden Mitgliedstaaten des MERCOSUR.                                  nach ihrem innerstaatlichen Recht, um diese Informationen zu\nerlangen.\n(4) Die Vertragsparteien unterstützen einander durch ihre je-\nweilige Zollverwaltung, um nach Maßgabe dieses Abkommens              (2) Wäre die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei\ndie ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleis-         nicht in der Lage, ein ähnliches Ersuchen von der ersuchten Ver-\nten und Zollzuwiderhandlungen zu verhindern, aufzudecken, zu       tragspartei zu bearbeiten, so weist sie in ihrem Ersuchen auf die-\nverfolgen und zu ahnden.                                           se Tatsache hin. Die Erfüllung eines solchen Ersuchens liegt dann\nim Ermessen der Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei.\n(5) Dieses Abkommen begründet nicht das Recht einer Per-\nson, die Erledigung eines Ersuchens um Unterstützung zu behin-\ndern.                                                                                           Artikel 7\n(6) Dieses Abkommen berührt nicht die Zusammenarbeit auf-                        Übermittlung der Informationen\ngrund anderer vertraglicher Verpflichtungen.                          Die zur Verfügung gestellten Informationen können elektro-\n(7) Die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die nisch geschickt oder übermittelt werden, ungeachtet der Tat-\njustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen bleiben unberührt.       sache, dass später Abschriften der betreffenden Dokumente\nübermittelt werden, sofern die ersuchende Vertragspartei darum\nausdrücklich oder vorab ersucht hat. Erfolgt die Übermittlung der\nArtikel 3\nInformationen elektronisch, so muss sie die für die Auslegung\nUmfang der Unterstützung                      und Verwendung der genannten Informationen erforderlichen\nErläuterungen enthalten.\n(1) Auf ausdrückliches Ersuchen der Zollverwaltung einer der\nVertragsparteien erteilt die Zollverwaltung der anderen Vertrags-\npartei alle ihr vorliegenden Informationen, die zur Gewährleistung                              Artikel 8\nder ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts nützlich sein                      Besondere Ersuchen um Unterstützung\nkönnen.\nAuf ausdrückliches Ersuchen der Zollverwaltung einer der Ver-\n(2) Die nach diesem Abkommen geleistete Unterstützung be-       tragsparteien überwacht die Zollverwaltung der anderen Ver-\ninhaltet unter anderem den Informationsaustausch über              tragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel weiterhin\n1. Vollzugsmaßnahmen, die zur Verhinderung von Zollzuwider-        und erteilt der ersuchenden Verwaltung Informationen über\nhandlungen nützlich sein können, und insbesondere über be-    1. natürliche Personen, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden\nsondere Mittel zur Bekämpfung dieser Zuwiderhandlungen;            Vertragspartei Zollzuwiderhandlungen begehen oder unter\n2. neue Methoden, die bei der Begehung von Straftaten ver-              dem Verdacht stehen, sie dort begangen zu haben;\nwendet werden;                                                2. Waren, die bei der Beförderung oder Verwahrung als Gegen-\n3. Feststellungen und Beschlüsse, die das Ergebnis der erfolg-          stand von Zollzuwiderhandlungen im Hoheitsgebiet der er-\nreichen Anwendung neuer Instrumente und Vollzugstechni-            suchenden Vertragspartei bekannt sind oder bei denen ein\nken sind, sowie                                                    entsprechender Verdacht besteht, sowie\n4. verbesserte Abwicklungstechniken und -methoden für den          3. Beförderungsmittel, von denen bekannt ist oder bei denen\nFracht- und Personenverkehr.                                       der Verdacht besteht, dass sie im Hoheitsgebiet der er-\nsuchenden Vertragspartei bei der Begehung von Zollzuwider-\nhandlungen verwendet werden.\nArtikel 4\nInformationsaustausch und Dokumente                                                Artikel 9\nAuf ausdrückliches Ersuchen der Zollverwaltung einer der Ver-                        Informationen über den\ntragsparteien übermittelt die Zollverwaltung der anderen Ver-                  unerlaubten Handel mit sensiblen Waren\ntragspartei Abschriften der Zoll- und Frachtpapiere und, sofern\nangefordert, beglaubigte Abschriften davon sowie Informationen        (1) Die Zollverwaltungen übermitteln einander auf eigene\nüber durchgeführte oder geplante Handlungen, die eine Zuwider-     Initiative oder auf Ersuchen sämtliche einschlägigen Informatio-\nhandlung gegen das im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertrags-      nen über jede durchgeführte oder geplante Handlung, die eine\npartei geltende Zollrecht darstellen oder darstellen könnten.      Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht der anderen Vertragspartei\ndarstellt oder darzustellen scheint und sich bezieht auf den un-\nerlaubten Handel mit\nArtikel 5\n1. Waffen, Flugkörpern, Sprengstoffen und Nuklearmaterial;\nInhalt der Informationen\n2. Kunstwerken von archäologischem, paläontologischem, kul-\n(1) Auf ausdrückliches Ersuchen der Zollverwaltung einer der\nturellem oder historischem Wert und\nVertragsparteien erteilt die Zollverwaltung der anderen Vertrags-\npartei Informationen darüber,                                      3. Suchtstoffen, psychotropen Stoffen, Vorläuferstoffen und we-\nsentlichen chemischen Stoffen, Giftstoffen sowie Stoffen, die\n1. ob die in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei\neine Gefahr für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit\neingeführten Waren rechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet der\ndarstellen.\nanderen Vertragspartei ausgeführt wurden;\n(2) Die nach diesem Artikel erhaltenen Informationen können\n2. ob die aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspar-\nan die staatlichen Stellen der ersuchenden Vertragspartei weiter-\ntei ausgeführten Waren rechtmäßig in das Hoheitsgebiet der\ngegeben werden. Die Informationen dürfen jedoch nicht an Dritte\nanderen Vertragspartei eingeführt wurden.\nweitergegeben werden.\n(2) In den in Absatz 1 genannten Informationen ist auch das\nZollverfahren zur Abfertigung der Waren zu benennen.                                            Artikel 10\nÜbermittlung von Ersuchen\nArtikel 6\n(1) Die Zusammenarbeit und Unterstützung nach diesem\nBeschaffung der Informationen\nAbkommen erfolgen durch die Zollverwaltungen der Vertrags-\n(1) Verfügt die Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei     parteien. Die Zollverwaltungen einigen sich auf die dabei zu\nnicht über die erbetenen Informationen, so ergreift sie Maßnah-    verwendenden Unterlagen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019                              137\n(2) Die Ersuchen um Unterstützung nach diesem Abkommen          in zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Verpflich-\nsind schriftlich zu stellen. Informationen, die für die Erledigung tungen zur Rechtshilfe in Strafsachen verwendet werden.\ndieser Ersuchen erforderlich sind, müssen enthalten sein. In Aus-\nnahmefällen können Ersuchen auch mündlich gestellt werden,            (2) Soweit nach diesem Abkommen in Übereinstimmung mit\nsind jedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen.         dem innerstaatlichen Recht personenbezogene Daten ausge-\ntauscht werden, gelten die folgenden Bestimmungen unter gebüh-\n(3) Die Ersuchen um Unterstützung nach diesem Abkommen          render Berücksichtigung der für jede Vertragspartei geltenden\nhaben folgende Angaben zu enthalten:                               Rechtsvorschriften:\n1. die ersuchende Zollverwaltung;\n1. Die empfangende Stelle unterrichtet auf Ersuchen die über-\n2. Sachverhalt und Grund des Ersuchens sowie die Art der               mittelnde Stelle über die Verwendung der übermittelten Daten\nUnterstützung, um die ersucht wird;                               sowie die dadurch erzielten Ergebnisse.\n3. eine kurze Darstellung des zu prüfenden Falls sowie die         2. Die empfangende Stelle darf die Daten lediglich für die in die-\nanwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften;                  sem Abkommen genannten Zwecke und unter den von der\nübermittelnden Stelle festgelegten Bedingungen verwenden.\n4. Namen und Anschriften der von dem Verfahren betroffenen\nDie Daten dürfen darüber hinaus zur Verhütung und Verfol-\njuristischen oder natürlichen Personen sowie weitere Anga-\ngung schwerer Straftaten sowie zum Zwecke der Abwehr\nben, sofern bekannt;\nernster Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit verwendet\n5. gegebenenfalls einen Hinweis nach Artikel 6 Absatz 2.               werden.\n(4) Die Ersuchen werden in der Amtssprache der ersuchten        3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der\nVertragspartei oder in englischer Sprache übermittelt.                 zu übermittelnden Daten sowie auf ihre Notwendigkeit für\nund Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-\n(5) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien benennen für\nlung verfolgten Zweck zu achten. Verbote der Übermittlung\ndie Ausführung dieses Abkommens eine Kontaktstelle.\nvon Daten nach dem innerstaatlichen Recht der übermitteln-\nden Stelle sind zu beachten. Die Übermittlung der Daten\nArtikel 11                               unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der An-\nnahme hat, dass dies dem Zweck eines innerstaatlichen\nZollermittlungen\nGesetzes widerspräche oder schutzwürdige Interessen der\n(1) Auf ausdrückliches Ersuchen der Zollverwaltung einer der        betroffenen Person beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass\nVertragsparteien veranlasst die Zollverwaltung der anderen Ver-        unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt wer-\ntragspartei alle amtlichen Ermittlungen betreffend Geschäftsvor-       den dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfan-\ngänge, die gegen das Zollrecht der ersuchenden Vertragspartei          genden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die empfangende\nverstoßen oder verstoßen könnten. Die ersuchte Vertragspartei          Stelle ist verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen\nteilt der ersuchenden Vertragspartei die Ermittlungsergebnisse         oder zu löschen.\nmit.\n4. Der betroffenen Person ist auf Antrag über die zu ihrer Person\n(2) Die in Absatz 1 genannten amtlichen Ermittlungen werden         übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen\nnach dem im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei gelten-         Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\nden Recht durchgeführt. Die Zollverwaltung der ersuchten Ver-          zur Auskunftserteilung gegenüber der betroffenen Person be-\ntragspartei verfährt dabei so, als handle sie in eigenem Namen.        steht nicht, sofern eine gebührende Abwägung ergibt, dass\ndas öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das\n(3) Gehörig bevollmächtigte Zollbedienstete einer der Ver-\nInteresse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung\ntragsparteien dürfen mit Genehmigung der Zollverwaltung der\nüberwiegt. In allen anderen Fällen richtet sich das Recht der\nanderen Vertragspartei und unter den von dieser Zollverwaltung\nbetroffenen Person, über die zu ihrer Person vorhandenen\nfestgelegten Voraussetzungen bei im Hoheitsgebiet der anderen\nDaten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht\nVertragspartei durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.\nder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft be-\n(4) Die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach            antragt wird.\nAbsatz 3 anwesenden Zollbediensteten handeln lediglich in be-\nratender Funktion, sie wirken nicht aktiv an den Ermittlungen mit, 5. Die empfangende Stelle haftet nach ihrem innerstaatlichen\ntreffen sich nicht mit Personen, die Gegenstand der Ermittlungen       Recht gegenüber allen Personen, denen im Zusammenhang\nsind, und nehmen nicht an Ermittlungsmaßnahmen teil.                   mit der Übermittlung von Daten nach diesem Abkommen\nunrechtmäßig ein Schaden entsteht. Die empfangende Stelle\nkann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung\nArtikel 12                               nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermit-\nVerwendung von Informationen und Unterlagen                   telnde Stelle verursacht worden ist.\n(1) Die nach diesem Abkommen von den Vertragsparteien           6. Sieht das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche\nerhaltenen Informationen und Unterlagen können in Verwaltungs-         Recht bestimmte Löschungsfristen für die übermittelten per-\nund Gerichtsverfahren sowie bei Ermittlungen verwendet wer-            sonenbezogenen Daten vor, so setzt die übermittelnde Stelle\nden, die in Bezug auf Handlungen, die gegen das Zollrecht ver-         die empfangende Stelle davon in Kenntnis. Ungeachtet die-\nstoßen, eingeleitet werden. Diese Informationen und Unterlagen         ser Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten\ndürfen lediglich für die in diesem Abkommen genannten Zwecke           zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt\nverwendet werden, es sei denn, die andere Zollverwaltung hat           wurden, nicht mehr erforderlich sind.\nschriftlich zugestimmt. Akteneinsichtsrechte der Verfahrens-\nbeteiligten bleiben unberührt.                                     7. Die übermittelnde Stelle und die empfangende Stelle sind\nverpflichtet, die Übermittlung und den Erhalt personenbezo-\nDas Abkommen stellt keine Grundlage für Ersuchen um Über-              gener Daten aktenkundig zu machen.\nmittlung von Daten oder Informationen zum Zwecke der Verwen-\ndung als Beweismittel in einem Strafverfahren dar. Daten oder      8. Die übermittelnde Stelle und die empfangende Stelle sind ver-\nInformationen, die auf der Grundlage dieses Abkommens über-            pflichtet, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die übermit-\nmittelt werden, dürfen für solche Zwecke nicht ohne vorherige          telten personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugang, un-\nschriftliche Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei in           befugter Änderung und unbefugter Bekanntgabe zu\nÜbereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und anderen           schützen.","138                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019\nArtikel 13                                                           Artikel 15\nSachverständige und Zeugen                                               Fachliche Unterstützung\n(1) Die Zollverwaltungen können auf Ersuchen ihren Bediens-            Die Zollverwaltungen leisten sich in gegenseitigem Einverneh-\nteten genehmigen, als Sachverständige oder Zeugen in Verwal-           men und vorbehaltlich personeller und finanzieller Mittel gegen-\ntungs- oder Gerichtsverfahren im Hoheitsgebiet der anderen Ver-        seitig fachliche Unterstützung, unter anderem durch\ntragspartei aufzutreten und dort Aufzeichnungen, Dokumente             1. Informations- und Erfahrungsaustausch über den Einsatz von\noder sonstige Beweismittel oder beglaubigte Abschriften davon               Kontrollgeräten;\nvorzulegen, soweit sie verfahrenserheblich sein können. In dem\nentsprechenden Ersuchen ist genau anzugeben, vor welcher Ver-          2. Schulung von Zollbediensteten;\nwaltungs- oder Justizbehörde der Bedienstete zu erscheinen hat         3. Austausch von Zollsachverständigen und\nund in welcher Sache und in welcher Funktion oder Eigenschaft\n4. Austausch spezifischer, wissenschaftlicher und technischer\ner befragt werden soll.\nDaten zur wirksamen Anwendung des Zollrechts.\n(2) Die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei ist\nverpflichtet, die während des Aufenthalts der Bediensteten im                                      Artikel 16\nHoheitsgebiet ihres Staates für den Schutz und die persönliche\nSicherheit dieser Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu                                           Kosten\nergreifen, solange der Aufenthalt den in Absatz 1 genannten               (1) Die Vertragsparteien verzichten auf jegliche Erstattung von\nZwecken dient. Die Reisekosten und Tagesspesen der betroffe-           bei der Ausführung dieses Abkommens entstandenen Kosten.\nnen Bediensteten werden von der Zollverwaltung der ersuchen-\nden Vertragspartei getragen.                                              (2) Sind zur Ausführung eines Ersuchens außergewöhnliche\noder beträchtliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren\ndie Vertragsparteien einander, um die Bedingungen für die Erle-\nArtikel 14                               digung des Ersuchens sowie die Kostenübernahme festzulegen.\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Unterstützung                    (3) Vorbehaltlich der Bedingung, dass Haushaltsmittel in aus-\n(1) Die Unterstützung und Zusammenarbeit im Rahmen dieses           reichendem Umfang zur Verfügung stehen, beabsichtigen beide\nAbkommens erfolgen in Übereinstimmung mit dem innerstaat-              Vertragsparteien, ihre jeweiligen Kosten in Zusammenhang mit\nlichen Recht des ersuchten Staates und im Rahmen der Zustän-           den in Artikel 15 genannten Maßnahmen selbst zu tragen, das\ndigkeiten und Mittel seiner Zollverwaltung.                            heißt die Kosten für Hin- und Rückreise sowie Unterkunft und\nVerpflegung ihrer Fachleute und Dolmetscherinnen oder Dolmet-\n(2) Ist die ersuchte Zollverwaltung der Auffassung, dass die        scher. Die im Einzelfall gastgebende Vertragspartei beabsichtigt\nErfüllung eines Ersuchens um Unterstützung die Souveränität,           darüber hinaus, grundsätzlich die unmittelbar mit der Organisa-\ndie Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige wesentliche      tion und Durchführung der Maßnahmen verbundenen Kosten zu\nInteressen ihres Staates beeinträchtigen würde, kann sie die Un-       tragen, einschließlich der Beförderungskosten in ihrem Hoheits-\nterstützung ablehnen oder nur leisten, wenn bestimmte Bedin-           gebiet, die durch die Maßnahme entstehen.\ngungen erfüllt sind.\n(3) Wird die Unterstützung abgelehnt, so sind der ersuchen-                                     Artikel 17\nden Vertragspartei unverzüglich schriftlich die Gründe hierfür                           Inkrafttreten und Kündigung\nmitzuteilen, sofern die Ablehnung des Ersuchens nicht damit be-\ngründet wird, dass eine Auskunftserteilung nach Absatz 2 gegen            (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,\ndie öffentliche Ordnung verstoßen würde.                               an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\n(4) Die Unterstützung kann durch die ersuchte Zollverwaltung        Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nmit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende\n(2) Dieses Abkommen kann jederzeit von einer Vertragspartei\nErmittlungen, die Strafverfolgung oder ein Verfahren beeinträch-\ndurch eine schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei\ntigen würde. In einem solchen Fall konsultiert die ersuchte Zoll-\ngekündigt werden.\nverwaltung die ersuchende Zollverwaltung, um festzustellen, ob\ndie Unterstützung unter den von ihr gegebenenfalls für erforder-          (3) Die Kündigung wird neunzig Tage nach Eingang der Noti-\nlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann.                     fikation nach Absatz 2 bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu Buenos Aires am 22. November 2018 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und spanischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Christian Mertens\nFür die Regierung der Argentinischen Republik\nLeandro Germán Cuccioli"]}