{"id":"bgbl2-2019-3-26","kind":"bgbl2","year":2019,"number":3,"date":"2019-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/3#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-3-26/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_3.pdf#page=40","order":26,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-01-30T00:00:00Z","page":128,"pdf_page":40,"num_pages":3,"content":["128              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019\nArtikel 5                                   (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nmens vereinbaren.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem\ndie Regierung der Republik Tadschikistan der Regierung der             (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nBundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-     Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-     men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\ngebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.                     legt.\nGeschehen zu Duschanbe am 24. November 2017 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHoefer-Wissing\nFür die Regierung der Republik Tadschikistan\nNematullo Hikmatullozoda\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Januar 2019\nDas in Rabat am 21. September 2018 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 21. September 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Januar 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nRoland Lindenthal","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019                             129\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               3. für das Vorhaben „Photovoltaik Programm Noor Argana“ ein\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-\nund\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis\ndie Regierung des Königreichs Marokko –                     zu 120 000 000 Euro (in Worten: einhundertzwanzig Millio-\nnen Euro),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich           4. für das Vorhaben „Unterstützung des nationalen Abwasser-\nMarokko,                                                                 programms im ländlichen Raum“ ein vergünstigtes Darlehen\nder KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-           zusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 30 000 000 Euro\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu             (in Worten: dreißig Millionen Euro),\nvertiefen,\n5. für das Vorhaben „Integriertes Wasserressourcenmanagement\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           (IWRM) – Wasserspeicherung“ ein vergünstigtes Darlehen der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-\narbeit gewährt wird, von bis zu 45 000 000 Euro (in Worten:\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         fünfundvierzig Millionen Euro),\nim Königreich Marokko beizutragen,\n6. für das Vorhaben „Unterstützung des nationalen Abwasser-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-             programms (PNA I)“ einen Förderkredit von bis zu 20 000 000\nlungen vom 11. Mai 2016 –                                                Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro) sowie\nsind wie folgt übereingekommen:                                   7. für das Vorhaben „Integriertes Windprogramm“ einen Förder-\nkredit von bis zu 100 000 000 Euro (in Worten: einhundert\nArtikel 1                                  Millionen Euro)\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von           Förderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,              die gute Kreditwürdigkeit des Garantiegebers weiterhin gegeben\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge        ist und die Regierung des Königreichs Marokko eine Staats-\nzu erhalten:                                                         garantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird.\n1. Darlehen von insgesamt 48 500 000 Euro (in Worten: achtund-       Die Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nvierzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vorhaben     werden.\na) „Grüne Krankenhäuser“ bis zu 18 500 000 Euro (in Worten:        (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\nachtzehn Millionen fünfhunderttausend Euro),                sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträgen,\nim Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden\nb) „Trinkwasserversorgung kleine und mittlere Zentren“ bis\ninnerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Deckungsvoraus-\nzu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro),\nsetzungen eine Bürgschaft bis zu 60 000 000 Euro (in Worten:\nc) „Effizienzsteigerung in der Bewässerung“ bis zu 10 000 000   sechzig Millionen Euro) zur Ermöglichung von Verbundkrediten\nEuro (in Worten: zehn Millionen Euro),                      der Finanziellen Zusammenarbeit durch die KfW für die in Ab-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-          satz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c genannten Vorhaben zu\nhaben festgestellt worden ist;                                  übernehmen. Die Bürgschaft teilt sich wie folgt auf:\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur         1. für das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannte Vor-\nDurchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:                  haben bis zu 40 000 000 Euro (in Worten: vierzig Millio-\nnen Euro),\na) für das unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Vorhaben\nbis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),     2. für das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannte Vor-\nb) für das unter Nummer 1 Buchstabe c genannte Vorhaben             haben bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millio-\nbis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro).         nen Euro).\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen          vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-           land und der Regierung des Königreichs Marokko durch ein\nnehmer darüber hinaus                                                anderes oder mehrere andere Vorhaben ersetzt werden.\n1. für das Vorhaben „Solarkomplex Noor Midelt“ ein ver-\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ngünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-\nder Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\n310 000 000 Euro (in Worten: dreihundertzehn Millionen Euro),\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder\n2. für das Vorhaben „Solarkomplex Noor Next“ ein ver-                weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\ngünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-          men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu      Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\n150 000 000 Euro (in Worten: einhundertfünfzig Millionen Euro), Anwendung.","130                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019\nArtikel 2                                  (4) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW garantieren.\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                              Artikel 3\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buch-               Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche\nstaben a und c und Absatz 2 Nummern 1 und 2 genannten                 Steuern und Abgaben, die der KfW gegenüber dem Königreich\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach       Marokko im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge ge-               der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnten Verträge\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf        eventuell entstehen, so dass die KfW dem Königreich Marokko\ndes 31. Dezember 2023. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1           weder Steuern noch öffentliche Abgaben zahlen muss.\nNummer 2 und Absatz 2 Nummern 3, 4 und 5 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020                                        Artikel 4\ndie entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Die Zusage von bis zu 5 000 000 Euro                 Die Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den sich\n(in Worten: fünf Millionen Euro) des in Artikel 1 Absatz 1 Num-       aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-\nmer 1 Buchstabe b genannten Betrages entfällt, soweit nicht bis       zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nzum Ablauf des 31. Dezember 2021 der entsprechende Dar-               Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nlehensvertrag geschlossen wurde. Die Zusage von weiteren bis          Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nzu 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) des in        Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nArtikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Betrages            kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nentfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 der       ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nentsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.                     eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n(3) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlun-\nArtikel 5\ngen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngarantieren.                                                          Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 21. September 2018 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nfranzösische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolf-Henning Grundies\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nMohamed Benchaaboun"]}