{"id":"bgbl2-2019-3-25","kind":"bgbl2","year":2019,"number":3,"date":"2019-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/3#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-3-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_3.pdf#page=38","order":25,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tadschikischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2019-01-28T00:00:00Z","page":126,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["126               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019\nArtikel 4                                Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nder Tag des Eingangs der Mitteilung.\nDie Regierung der Republik Tadschikistan überlässt bei den\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden            (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nTransporten von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr         Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-         Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-        der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-       andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\ndesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und            nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-     vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab-\nArtikel 5                                kommens vereinbaren.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die           (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nRegierung der Republik Tadschikistan der Regierung der Bun-          Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rahmen\ndesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen    von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.\nGeschehen zu Duschanbe am 24. November 2017 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHoefer-Wissing\nFür die Regierung der Republik Tadschikistan\nNematullo Hikmatullozoda\nBekanntmachung\ndes deutsch-tadschikischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 28. Januar 2019\nDas in Duschanbe am 24. November 2017 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Tadschikistan über Technische Zusammen-\narbeit 2016 – 2017 ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 24. November 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Januar 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKathrin Oellers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019                          127\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tadschikistan\nüber Technische Zusammenarbeit\n2016 – 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             arbeit entfallen ersatzlos, soweit nicht innerhalb von sechs\nJahren nach dem Zusagejahr die in Artikel 2 genannten Durch-\nund\nführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge abge-\ndie Regierung der Republik Tadschikistan –             schlossen werden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2022. Sollten nur für einen Teil der Zusagen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        in dem vorgesehenen Zeitraum Durchführungs- sowie gegebe-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           nenfalls Finanzierungsverträge abgeschlossen werden, so gilt\nTadschikistan,                                                     diese Verfallsklausel nur für die noch nicht durch diese Verträge\ngebundenen Teilbeträge.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Technische Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                     Artikel 2\nEinzelheiten der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben und\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    der zu erbringenden Leistungen und Verpflichtungen werden in\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         einzelnen Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungs-\nverträgen festgelegt, die zwischen den nach Artikel 1 Absatz 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nund 3 mit der Durchführung der Vorhaben beauftragten oder\nin der Republik Tadschikistan beizutragen,\nnoch zu beauftragenden Institutionen abgeschlossen werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Entwicklungs-       Die Durchführungs- sowie gegebenenfalls die Finanzierungsver-\nzusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik Tadschi-        träge unterliegen den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nkistan und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom        den Rechtsvorschriften.\n13. Dezember 2016 –                                                                               Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (1) Die Regierung der Republik Tadschikistan nimmt die im\nAuftrag und auf Kosten der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eingeführten Materialien, Fahrzeuge, Güter und\nArtikel 1\nAusrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile, die für die in Artikel 1\n(1) In Ausführung des Abkommens vom 27. März 2003               Absatz 1 genannten Vorhaben verwendet werden, von sämt-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und          lichen Ein- und Ausfuhrabgaben sowie von Lizenzen, Hafen- und\nder Regierung der Republik Tadschikistan über Technische Zu-       Lagergebühren sowie von sonstigen öffentlichen Abgaben aus\nsammenarbeit werden folgende Vorhaben gefördert:                   und stellt die unverzügliche Freigabe sicher.\n1. Förderung breitenwirksamen Witschaftswachstums,                    (2) Die Regierung der Republik Tadschikistan befreit die\n2. Förderung der selbstbestimmten Familienplanung und Mut-         Durchführungsorganisation von sämtlichen direkten Steuern, die\nter-Kind-Gesundheit in Tadschikistan,                         im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung der in\nArtikel 2 genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finan-\n3. Verbesserung der Ernährungssicherheit für Mütter und Klein-     zierungsverträge in der Republik Tadschikistan entstehen.\nkinder im ländlichen Raum in Tadschikistan,\n(3) Die Regierung der Republik Tadschikistan erstattet auf An-\n4. Lokale Wirtschaftsförderung in ausgewählten Hochgebirgs-        trag der deutschen Durchführungsorganisation die Umsatzsteuer\nregionen,                                                     oder ähnliche indirekte Steuern, die in der Republik Tadschikistan\n5. Studien- und Fachkräftefonds,                                   auf beschaffte Gegenstände und in Anspruch genommene\nDienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nErfüllung der in Artikel 2 genannten Durchführungs- sowie gege-\nfestgestellt worden ist.\nbenenfalls Finanzierungsverträge in der Republik Tadschikistan\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt         erhoben wurden. In diesem Zusammenhang erhobene Ver-\nfür die in Absatz 1 genannten Vorhaben auf ihre Kosten Perso-      brauchssteuern werden auf Antrag von der Regierung der Repu-\nnal- und Sachleistungen sowie gegebenenfalls Finanzierungs-        blik Tadschikistan übernommen.\nbeiträge im Gesamtwert von 16 500 000 Euro (in Worten: sech-\n(4) Diese Vereinbarung gilt sowohl für die unter Artikel 1 Ab-\nzehn Millionen fünfhunderttausend Euro) zur Verfügung. Sie\nsatz 1 genannten Vorhaben als auch für künftige Folgemaßnah-\nbeauftragt mit der Durchführung der in Absatz 1 Nummern 1 bis\nmen mit demselben Titel, sofern unsere beiden Regierungen die\n5 genannten Vorhaben die Deutsche Gesellschaft für internatio-\nFörderung eines oder mehrerer Vorhaben weiterführen wollen.\nnale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH.\nFörderzusagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Die Regierung der Republik Tadschikistan gewährleistet      für Folgemaßnahmen für eines oder mehrere unter Artikel 1 Ab-\neine eigene aufgeschlüsselte Haushaltsplanung zur Sicherung        satz 1 genannte Vorhaben erfolgen durch offizielle Mitteilung der\neiner stetigen Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorhaben     Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf diese Ver-\nund stellt sicher, dass die von ihr mit der Durchführung zu beauf- einbarung ausdrücklich Bezug nimmt.\ntragenden Institutionen die für die in Absatz 1 genannten Vor-\nhaben notwendigen Leistungen erbringen.                                                           Artikel 4\n(4) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einver-\nIm Übrigen gelten die Bestimmungen des in Artikel 1 Absatz 1\nnehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben\ngenannten Abkommens vom 27. März 2003 zwischen der Regie-\nersetzt werden.\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\n(5) Die Zusagen für die in Absatz 1 genannten Vorhaben und      Republik Tadschikistan über Technische Zusammenarbeit auch\nden in Absatz 2 genannten Betrag der Technischen Zusammen-         für dieses Abkommen."]}