{"id":"bgbl2-2019-3-24","kind":"bgbl2","year":2019,"number":3,"date":"2019-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/3#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-3-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_3.pdf#page=36","order":24,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tadschikischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-01-28T00:00:00Z","page":124,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019\nBekanntmachung\nzum Haager Übereinkommen\nüber die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 25. Januar 2019\nF i n n l a n d * hat am 19. September 2018 gegenüber der Regierung der Nie-\nderlande als Verwahrer des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über\ndie Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II\nS. 1452, 1472) eine E r k l ä r u n g zu den Erklärungen der Ukraine (vgl. die Be-\nkanntmachung vom 16. Dezember 2015, BGBl. 2016 II S. 43) und der Russi-\nschen Föderation (vgl. die Bekanntmachung vom 26. April 2017, BGBl. II S. 601)\nsowie zur territorialen Anwendbarkeit des Übereinkommens in Bezug auf die\nAutonome Republik Krim und Sewastopol abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. Juli 2018 (BGBl. II S. 342).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der\nHaager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt\nfür die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 25. Januar 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-tadschikischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Januar 2019\nDas in Duschanbe am 24. November 2017 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nTadschikistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 –\n2017 ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 24. November 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Januar 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKathrin Oellers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019                         125\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tadschikistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 – 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Regierung der Republik Tadschikistan durch andere\ndie Regierung der Republik Tadschikistan –             Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes\nVorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           garantiefonds für mittelständische Betriebe als selbsthilfeorien-\nTadschikistan,                                                     tierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme,\ndie zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ndient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nWege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finan-\nzu vertiefen,\nzierungsbeitrag gewährt werden.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      der Regierung der Republik Tadschikistan zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\nin der Republik Tadschikistan beizutragen,                         oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Entwick-\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nlungszusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik\nAbkommen Anwendung.\nTadschikistan und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vom 13. Dezember 2016 –\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nArtikel 1                             das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nes der Regierung der Republik Tadschikistan von der Kredit-        den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:       den Rechtsvorschriften unterliegen.\nFinanzierungsbeiträge von insgesamt 14 600 000 Euro (in Worten:       (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nvierzehn Millionen sechshunderttausend Euro) für die Vorhaben      entfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\na) „Landwirtschaftliche Wertschöpfungsketten in Tadschikistan“     sen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\nbis zu 8 600 000 Euro (in Worten: acht Millionen sechs-       31. Dezember 2022.\nhunderttausend Euro),\n(3) Die Regierung der Republik Tadschikistan, soweit sie nicht\nb) „Landwirtschaftliche Wertschöpfungsketten in Tadschikistan –\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nBegleitmaßnahme“ bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nMillion Euro),\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nc) „Schwerpunktprogramm Gesundheit; Komponente TBC-                KfW garantieren.\nBekämpfung, Phase IV“ bis zu 1 000 000 Euro (in Worten:\neine Million Euro),                                                                        Artikel 3\nd) „Gemeindefonds zur Förderung der Grundbildung und Wieder-\nDie Regierung der Republik Tadschikistan befreit die KfW von\naufbau der Kommunalen Infrastruktur Phase IV“ in Höhe von\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nbis zu 4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen Euro),\nder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und      in der Republik Tadschikistan erhoben werden. In diesem Zu-\nbestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung      sammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Steuern werden von der Regierung der Republik Tadschikistan\nMaßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für            getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-   der Regierung der Republik Tadschikistan übernommen. Darüber\ntur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen         hinaus befreit die Regierung der Republik Tadschikistan die KfW\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.   von sonstigen öffentlichen Abgaben."]}