{"id":"bgbl2-2019-3-2","kind":"bgbl2","year":2019,"number":3,"date":"2019-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/3#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_3.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-somalischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-01-08T00:00:00Z","page":92,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019\nBekanntmachung\ndes deutsch-somalischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Januar 2019\nDas in Mogadischu am 8. Oktober 2018 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundes-\nrepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 ist nach seinem Artikel 5\nam 8. Oktober 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Januar 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019                          93\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Bundesrepublik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\ndie Regierung der Bundesrepublik Somalia –           den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundes-          Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nrepublik Somalia,\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nzu vertiefen,                                                    schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2021.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          (3) Die Regierung der Bundesrepublik Somalia, soweit sie\nnicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwai-\nge Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nin der Bundesrepublik Somalia beizutragen,\nüber der KfW garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland (Verbalnoten Nr. 52/2017 vom                                       Artikel 3\n10. Oktober 2017 und Nr. 57/2017 vom 21. November 2017) und\ndie Antwortnoten der Regierung der Bundesrepublik Somalia           Die Regierung der Bundesrepublik Somalia befreit die KfW von\n(Nr. MFA/SFR/IC/6769/2017 vom 19. Dezember 2017 und              direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nNr. MFA/SFR/IC/7870/2017 vom 19. Dezember 2017) –                der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nin der Bundesrepublik Somalia erhoben werden. In diesem Zu-\nsind wie folgt übereingekommen:                               sammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte\nSteuern werden von der Regierung der Bundesrepublik Somalia\ngetragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von\nArtikel 1                           der Regierung der Bundesrepublik Somalia übernommen. Darü-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   ber hinaus befreit die Regierung der Bundesrepublik Somalia die\nes der Regierung der Bundesrepublik Somalia oder anderen, von    KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-                                Artikel 4\nträge in Höhe von insgesamt 15 000 000 Euro (in Worten: fünf-\nzehn Millionen Euro) für die Vorhaben                               Die Regierung der Bundesrepublik Somalia überlässt bei den\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\na) „Verbesserung von Lebensbedingungen in urbanen Räumen         Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nund Verbesserung der Integration von Rückkehrern (MPF) in   verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nHöhe von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen  kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nEuro),                                                      berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nb) „Unterstützung des Somalia Stability Fund“ in Höhe von bis\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nzu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro)\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser\nVorhaben festgestellt worden ist.                                                             Artikel 5\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Regierung der Bundesrepublik Somalia zu einem späteren       Kraft.\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nreitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige      (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in           sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet      matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\ndieses Abkommen Anwendung.                                       Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam."]}