{"id":"bgbl2-2019-3-16","kind":"bgbl2","year":2019,"number":3,"date":"2019-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/3#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-3-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_3.pdf#page=30","order":16,"title":"Bekanntmachung der deutsch-myanmarischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-01-16T00:00:00Z","page":118,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019\nBekanntmachung\nder deutsch-myanmarischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Januar 2019\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 24. August 2018/22. Oktober 2018 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik der Union Myanmar über Finan-\nzielle Zusammenarbeit in Ausführung des Abkommens\nvom 2. April 2015 über Entwicklungszusammenarbeit\n(BGBl. 2015 II S. 1552, 1553) ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 22. Oktober 2018\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Januar 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJutta Kranz-Plote","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019              119\nDer Geschäftsträger a.i.\nder Bundesrepublik Deutschland                                Rangun, den 24. August 2018\nExzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 146/2017 vom 16. Juni 2017 und Korrekturnote Nr. 129/2018 vom 2. Mai 2018) sowie\nin Ausführung des Abkommens vom 2. April 2015 zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik der Union Myanmar über Entwick-\nlungszusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-\npublik der Union Myanmar oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nzuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzie-\nrungsbeiträge (Zuschüsse) in Höhe von insgesamt 5 000 000 Euro (in Worten: fünf\nMillionen Euro) für das Vorhaben „Verbesserung landwirtschaftlicher Transportinfra-\nstruktur“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens\nfestgestellt worden ist.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nder Union Myanmar zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwen-\ndung.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu de-\nnen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2021.\n5. Die Regierung der Republik der Union Myanmar, soweit sie nicht selbst Empfänger\nder Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\nnach Nummer 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nder KfW garantieren.\n6. Die Regierung der Republik der Union Myanmar befreit die KfW von direkten Steuern,\ndie im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 3\ngenannten Verträge in der Republik der Union Myanmar erhoben werden. In diesem\nZusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von\nder Regierung der Republik der Union Myanmar getragen. Erhobene besondere Ver-\nbrauchsteuern werden von der Regierung der Republik der Union Myanmar übernom-\nmen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Republik der Union Myanmar die KfW\nvon sonstigen öffentlichen Abgaben.\n7. Die Regierung der Republik der Union Myanmar überlässt bei den sich aus der Ge-\nwährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gü-\ntern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-\nteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n2. April 2015 zwischen unseren beiden Regierungen über Entwicklungszusammenar-\nbeit auch für dieses Vorhaben.\n9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Ver-\ntragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Re-\ngistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nworden ist.\n10. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n11. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Beratungen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt."]}