{"id":"bgbl2-2019-22-5","kind":"bgbl2","year":2019,"number":22,"date":"2019-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/22#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_22.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-11-25T00:00:00Z","page":1133,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1133\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. November 2019\nDas in Kathmandu am 5. Juli 2019 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Nepal über Finan-\nzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach seinem Artikel 5 Ab-\nsatz 1\nam 5. Juli 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. November 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U t e H e i n b u c h","1134           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   c) „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung im ländlichen und\nsemi-urbanen Raum – KKMU-Finanzierung, Phase II“ in\nund\nHöhe von bis zu 6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen\ndie Regierung von Nepal –                               Euro),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal,                      festgestellt worden ist,\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                           a) „Verbesserung der Mutter-Kind-Versorgung im urbanen Be-\nreich – Paropakar Geburts- und Frauenklinik Kathmandu –\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-             Begleitmaßnahme“ in Höhe von bis zu 1 000 000 Euro (in\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Worten: eine Million Euro),\nb) „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung im ländlichen und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung            semi-urbanen Raum – KKMU-Finanzierung, Phase II –\nin Nepal beizutragen,                                                       Begleitmaßnahme“ in Höhe von bis zu 1 000 000 Euro (in\nWorten: eine Million Euro).\nunter Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bun-\ndesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 250/2018 vom 20. De-           (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzember 2018) und auf das Protokoll der Regierungsverhandlun-        der Regierung von Nepal zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\ngen vom 20. September 2018 –                                        licht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Ab-\nsatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnah-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\nVorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nArtikel 1                              wendung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 2\nes der Regierung von Nepal von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt               (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\n24 300 000 Euro (in Worten: vierundzwanzig Millionen dreihun-       träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nderttausend Euro) zu erhalten:                                      den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\n1. Für die Vorhaben:\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\na) „Förderung von Solarenergie im ländlichen Raum“ in Höhe     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nvon bis zu 9 000 000 Euro (in Worten: neun Millionen Euro),\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, so-\nb) „Verbesserung der Mutter-Kind-Versorgung im urbanen         weit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach dem Zusa-\nBereich – Paropakar Geburts- und Frauenklinik Kathmandu“    gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nin Höhe von bis zu 7 300 000 Euro (in Worten: sieben        wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nMillionen dreihunderttausend Euro),                         zember 2022.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019                          1135\n(3) Die Regierung von Nepal, soweit sie nicht selbst Empfänger     keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nder Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-           Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nsprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-        land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-           die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\ntieren.                                                               lichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                               Artikel 5\nDie Regierung von Nepal befreit die KfW von direkten Steuern,         (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndie im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung            Kraft.\nder in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in Nepal erhoben            (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nwerden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und              mens vereinbaren.\nähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung von Nepal\ngetragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von                 (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nder Regierung von Nepal übernommen. Darüber hinaus befreit            Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\ndie Regierung von Nepal die KfW von sonstigen öffentlichen Ab-        men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\ngaben.                                                                legt.\n(4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nArtikel 4                                 Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\ntionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-\nDie Regierung von Nepal überlässt bei den sich aus der Ge-         gierung von Nepal veranlasst. Die andere Vertragspartei wird un-\nwährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von          ter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten\nPersonen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passagieren          Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Ver-\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft        einten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Kathmandu am 5. Juli 2019 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRoland Schäfer\nFür die Regierung von Nepal\nRajan Khanal"]}