{"id":"bgbl2-2019-22-2","kind":"bgbl2","year":2019,"number":22,"date":"2019-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/22#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_22.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-nigrischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen militärischen Beraters","law_date":"2019-10-29T00:00:00Z","page":1126,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019\nBekanntmachung\nder deutsch-nigrischen Vereinbarung\nüber die Entsendung\neines deutschen militärischen Beraters\nVom 29. Oktober 2019\nDie in Niamey am 19. Oktober 2018 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesministerium der\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium für Nationale Verteidigung der Republik Niger\nüber die Entsendung eines deutschen militärischen Be-\nraters an das Ministerium für Nationale Verteidigung der\nRepublik Niger ist nach ihrem Artikel 21 Absatz 1\nam 19. Oktober 2018\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Oktober 2019\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019                         1127\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Republik Niger\nüber die Entsendung eines deutschen militärischen Beraters\nan das Ministerium für Nationale Verteidigung der Republik Niger\nDas Bundesministerium der Verteidigung                 die alleinige Verantwortung für die Auswahl des militärischen\nder Bundesrepublik Deutschland                     Beraters und stellt sicher, dass er über die entsprechende Aus-\nbildung, Vorverwendung und ausreichende Berufserfahrung für\nund\ndie erbetene Aufgabenwahrnehmung verfügt.\ndas Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Republik Niger,                           (2) Die für den Einzelfall erforderlichen Anforderungen an den\nmilitärischen Berater werden in Durchführungsbestimmungen zu\nim Folgenden „Vertragsparteien“ genannt –               dieser Vereinbarung festgehalten.\nin dem Wunsch, ihre sicherheitspolitische Zusammenarbeit zu\nintensivieren,                                                                                    Artikel 4\nZuordnung des militärischen Beraters\nin der Absicht, die allgemeinen Bedingungen für die Ent-                              und Aufgabenzuweisung\nsendung eines deutschen Militärberaters an das Ministerium für\nNationale Verteidigung der Republik Niger zu regeln –                  (1) Der militärische Berater ist als Mitarbeiter in das Ministe-\nrium für Nationale Verteidigung der Republik Niger integriert. Die\nsind wie folgt übereingekommen:                                  aufnehmende Vertragspartei stellt dem militärischen Berater zur\nWahrnehmung seiner Aufgaben einen ortsüblich ausgestatteten\nArtikel 1                            Büroraum innerhalb des Ministeriums für Nationale Verteidigung\nder Republik Niger zur Verfügung.\nGegenstand\n(2) Die Aufgaben des militärischen Beraters werden von den\nDas Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik        Vertragsparteien in Durchführungsbestimmungen zu dieser Ver-\nDeutschland entsendet einen deutschen militärischen Berater an      einbarung festgelegt.\ndas Ministerium für Nationale Verteidigung der Republik Niger.\nMit dieser Vereinbarung werden die Bedingungen für die Entsen-         (3) Der militärische Berater nimmt in der Regel an allen Akti-\ndung und für den Rahmen des Einsatzes des militärischen Be-         vitäten der aufnehmenden Vertragspartei teil, die zu seinen Auf-\nraters festgelegt.                                                  gaben gehören. Er darf nicht direkt an der Planung, Vorbereitung\nund Durchführung von Kampfeinsätzen, Einsätzen zur Aufrecht-\nArtikel 2                            erhaltung der inneren Ordnung und ähnlichen Einsätzen der\nStreitkräfte der Republik Niger mitwirken.\nBegriffsbestimmungen\n(4) Im Falle der Verschärfung von bestehenden Feindseligkei-\nFür diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:     ten oder dem Eintreten von allgemeinen und umfassenden\n(a) „Militärischer      Militärisches Personal der entsendenden     Kampfhandlungen bis hin zum Krieg, gleichgültig, ob sie einer\nBerater“:          Vertragspartei, das im Rahmen einer Ent-    Kriegserklärung folgen oder auf andere Weise entstehen, ent-\nsendung auf der Grundlage dieser Ver-       scheidet die entsendende Vertragspartei über einen weiteren Ver-\neinbarung bei der aufnehmenden Vertrags-    bleib des militärischen Beraters bei der aufnehmenden Vertrags-\npartei seinen Dienst verrichtet;            partei.\n(b) „Entsendende        Das Bundesministerium der Verteidigung\nVertragspartei“:   der Bundesrepublik Deutschland;                                           Artikel 5\n(c) „Aufnehmende        Das Ministerium für Nationale Verteidigung                         Verwendungsdauer\nVertragspartei“:   der Republik Niger;                            Die Dauer der Verwendung des militärischen Beraters beträgt\n(d) „Aufnehmende        Die Dienststelle, eigenständige Organisa-   grundsätzlich drei Jahre, mit der Möglichkeit der einvernehm-\nDienststelle“:     tionseinheit oder der militärische Verband, lichen Verlängerung um ein Jahr.\nbei der oder dem der militärische Berater\nseinen Dienst verrichtet.                                                 Artikel 6\nUnterstellungsverhältnis\nArtikel 3\nDer militärische Berater untersteht während seiner Verwen-\nAuswahlkriterien\ndung in der Republik Niger truppendienstlich dem Amtschef des\n(1) Die entsendende Vertragspartei wählt den militärischen       Streitkräfteamtes der entsendenden Vertragspartei und fachlich\nBerater auf Grund einer vorherigen Abstimmung mit der aufneh-       dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nmenden Vertragspartei aus. Die entsendende Vertragspartei trägt     Deutschland.","1128            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019\nArtikel 7                                (2) Dem militärischen Berater ist von den zuständigen Stellen\nder entsendenden Vertragspartei nach den für sie geltenden Be-\nBeachtung der Rechtsordnung\nstimmungen Urlaub zu gewähren, nachdem die Beteiligung der\nund Disziplinarwesen\nzuständigen Stellen der aufnehmenden Vertragspartei erfolgt ist.\n(1) Die entsendende Vertragspartei weist den militärischen Be-\nrater an, die Gesetze und Rechtsvorschriften der Republik Niger                                  Artikel 11\nsowie die Bestimmungen und Gepflogenheiten der aufnehmen-\nden Vertragspartei zu beachten.                                                      Reisen aus dienstlichem Anlass\n(2) Der militärische Berater, der gegen Gesetze und Rechts-         Für dienstlich veranlasste Reisen außerhalb der Republik Niger\nvorschriften des Aufnahmestaates verstößt, kann von der ent-        ist die vorherige Zustimmung der entsendenden Vertragspartei,\nsendenden Vertragspartei abgelöst werden. Er wird abgelöst,         vertreten durch den in Artikel 6 genannten Disziplinarvorgesetz-\nwenn die aufnehmende Vertragspartei dies beantragt. Eine sol-       ten, einzuholen.\nche Maßnahme berührt nicht die Befugnis der entsendenden\nVertragspartei, den militärischen Berater zu ersetzen.                                           Artikel 12\n(3) Dem militärischen Berater und seinen Familienangehörigen                            Leistungsbewertung\nwerden hinsichtlich ihrer Rechtsstellung dieselben Vorrechte ein-      Zum Ende der Verwendung oder auf besondere Anforderung\ngeräumt wie dem Verwaltungs- und technischen Personal einer         der entsendenden Vertragspartei erstellt die aufnehmende Ver-\nMission auf der Grundlage von Artikel 37 Absatz 2 des Wiener        tragspartei nach einem von der entsendenden Vertragspartei er-\nÜbereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-         stellten Muster eine Bewertung der Leistungen des militärischen\nhungen.                                                             Beraters, der diese an die entsendende Vertragspartei, vertreten\n(4) Der militärische Berater hat keine Disziplinarbefugnis über  durch den Disziplinarvorgesetzten nach Artikel 6, weiterleitet.\nPersonal der aufnehmenden Vertragspartei. Im Rahmen des ihm\nübertragenen besonderen Aufgabenbereiches kann er jedoch                                         Artikel 13\nAnordnungen an ihm fachlich zugeordnetes Personal erteilen.\nBekleidung\n(5) Angehörige der aufnehmenden Vertragspartei haben keine\n(1) In Übereinstimmung mit den Regelungen der aufnehmen-\nDisziplinarbefugnis gegenüber dem militärischen Berater. Diese\nden Vertragspartei trägt der militärische Berater die deutsche\nbleibt der entsendenden Vertragspartei vorbehalten. Die entsen-\nDienstkleidung, die der für den jeweiligen Dienst vorgesehenen\ndende Vertragspartei weist den militärischen Berater an, den\nDienstkleidung der aufnehmenden Vertragspartei entspricht.\nrechtmäßigen Anordnungen eines durch die aufnehmende Ver-\ntragspartei abgestellten Stabsoffiziers oder vergleichbaren zivilen    (2) Sonderausrüstung und Sonderbekleidung wird an den\nMitarbeiters nachzukommen, sofern sich die Anordnungen auf          militärischen Berater nach den gleichen Grundsätzen wie an ver-\nseine Aufgabenwahrnehmung beziehen. Militärische Befehlsver-        gleichbares Personal der aufnehmenden Vertragspartei ausge-\nhältnisse zwischen dem militärischen Berater und dem Personal       geben. Für das Tragen der Sonderbekleidung gelten die Bestim-\nder aufnehmenden Vertragspartei bestehen nicht.                     mungen der aufnehmenden Vertragspartei.\nArtikel 8                                                          Artikel 14\nHaftung                                          Militärische Unterkunft und Verpflegung\n(1) Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Gel-        Die aufnehmende Vertragspartei stellt für den militärischen Be-\ntendmachung von eigenen Schadensersatzansprüchen, die im            rater bei Bedarf Unterkunft und Verpflegung wie für vergleichba-\nZusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung ent-          res eigenes Personal gegen Entgelt zur Verfügung.\nstehen, sofern die Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig\nverursacht wurden.                                                                               Artikel 15\n(2) Gegenüber Dritten, die durch den militärischen Berater in                                 Wohnung\nAusübung seines Dienstes oder durch Begebenheiten, für welche          Die aufnehmende Vertragspartei ist bei der Vermittlung einer\nder militärische Berater rechtlich verantwortlich ist, geschädigt   Wohnung für den militärischen Berater und seine Familienange-\nwerden, haftet die aufnehmende Vertragspartei nach ihren            hörigen behilflich. Hierbei wendet sie mindestens die gleichen\nRechtsbestimmungen. Die Haftung beschränkt sich auf die Zah-        Maßstäbe an wie für andere vergleichbare militärische Berater.\nlung einer Geldentschädigung.\n(3) Die entsendende Vertragspartei erstattet der aufnehmen-                                   Artikel 16\nden Vertragspartei alle zur Erfüllung der Ansprüche nach Ab-\nsatz 2 erbrachten Zahlungen und Auslagen.                                               Betreuungseinrichtungen\nDas Recht zur Nutzung von Einkaufsstätten, Betreuungsein-\nArtikel 9                             richtungen und Fürsorgeangeboten wird dem militärischen\nBerater und seinen Familienangehörigen zu den gleichen Bedin-\nSchutz von Informationen                        gungen eingeräumt wie dem Personal der aufnehmenden Ver-\nDer militärische Berater erhält mit Erlaubnis der aufnehmenden   tragspartei.\nVertragspartei Zugang zu dienstlichen, wenn notwendig auch als\nVerschlusssachen eingestuften Informationen, soweit dies zur                                     Artikel 17\nWahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der militärische\nÄrztliche und zahnärztliche Versorgung\nBerater beachtet im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung den\nSchutz dieser Informationen und verpflichtet sich, diese nicht         (1) Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung wird der militä-\nzum Nachteil der aufnehmenden Vertragspartei zu verwenden.          rische Berater in den militärischen medizinischen Einrichtungen\nder aufnehmenden Vertragspartei unentgeltlich ambulant und\nstationär behandelt. Die zahnärztliche Behandlung erstreckt sich\nArtikel 10\nnur auf dringliche allgemeine, konservierende und chirurgische\nDienstzeit und Urlaub                         Maßnahmen.\n(1) Auf den militärischen Berater sind die gleichen Dienstzeit-     (2) Familienangehörige können in den militärischen medizini-\nund Feiertagsregelungen anwendbar, die für Offiziere der aufneh-    schen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei gegen\nmenden Vertragspartei in vergleichbarer Dienststellung gelten.      Entgelt ambulant und stationär behandelt werden. Für etwaige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019                           1129\nErstattungsansprüche der Familienangehörigen gegen die ent-            b) Umzugskosten während der Verwendung, sofern der militä-\nsendende Vertragspartei sind die Bestimmungen der entsenden-                rische Berater einen eigenen Hausstand hat und auf Veran-\nden Vertragspartei maßgeblich.                                              lassung der aufnehmenden Vertragspartei ein Umzug aus\ndienstlichen Gründen notwendig ist;\nArtikel 18                               c) Kosten für Einweisungslehrgänge, die unmittelbar dazu die-\nSteuern und Abgaben                                 nen, den militärischen Berater mit den Grundsätzen und Ver-\nfahren im Rahmen seiner Verwendung bei der aufnehmenden\n(1) Der militärische Berater ist in der Republik Niger von allen\nVertragspartei vertraut zu machen.\nSteuern und Abgaben auf seine Dienstbezüge befreit.\n(3) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,\n(2) Während des vorübergehenden Aufenthalts in der Republik\nwerden sämtliche Lebenshaltungskosten einschließlich Woh-\nNiger werden das Reisegepäck, die persönliche Ausstattung, das\nnungs- und Krankheitskosten, die für die Familie des militäri-\nUmzugsgut des militärischen Beraters und seiner Familienange-\nschen Beraters entstehen, in Übereinstimmung mit den Bestim-\nhörigen sowie ein Kraftfahrzeug pro erwachsenem Familienmit-\nmungen und Vorschriften der entsendenden Vertragspartei von\nglied von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben in der Republik\ndem militärischen Berater selbst getragen. Dies gilt auch für den\nNiger befreit. Am Ende der Entsendung sind die vorgenannten\nErsatz verloren gegangener oder beschädigter Dienstkleidung\nGüter von dem militärischen Berater aus der Republik Niger aus-\nund persönlicher Ausrüstungsgegenstände, die nach Artikel 13\nzuführen. Ausfuhrzölle, Steuern und andere Abgaben fallen hier-\nAbsatz 2 von der aufnehmenden Vertragspartei bereitgestellt\nfür nicht an.\nwerden.\nArtikel 19\nArtikel 20\nFinanzielle Bestimmungen\nBeilegung von Meinungsverschiedenheiten\n(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für\nsie geltenden Vorschriften folgende Kosten für den militärischen          Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung und\nBerater:                                                               Anwendung dieser Vereinbarung werden zwischen den Vertrags-\nparteien durch Verhandlungen beigelegt und nicht dritten Stellen\na) Dienstbezüge;\noder einem Gericht zur Schlichtung vorgelegt.\nb) Reisekosten für Dienstreisen, die auf ihre Veranlassung\ndurchgeführt werden;\nArtikel 21\nc) Umzugskosten und gegebenenfalls Trennungsgeld;\nSchlussbestimmungen\nd) Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Todes-\nfall des militärischen Beraters entstehende Kosten;                  (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in\nKraft.\ne) Kosten der Bereitstellung von Datenverarbeitungsausstattung\n(PC), Internetzugang, Telefon- und Faxanschluss sowie das            (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlos-\nerforderliche Büromaterial, und gegebenenfalls ein dienst-        sen.\nliches Mobiltelefon.                                                 (3) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Ein-\n(2) Die aufnehmende Vertragspartei übernimmt nach den für           vernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert, ergänzt\nsie geltenden Vorschriften folgende Kosten für den militärischen       oder beendet werden.\nBerater:\n(4) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter\na) Kosten sowie Auslagen anlässlich der Erfüllung von Aufgaben         Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt\nund für Dienstreisen, die auf ihre Veranlassung durchgeführt      werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des\nwerden;                                                           Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\nGeschehen zu Niamey am 19. Oktober 2018 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nHermann Nicolai\nFür das Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Republik Niger\nMoutari"]}