{"id":"bgbl2-2019-22-15","kind":"bgbl2","year":2019,"number":22,"date":"2019-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/22#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-22-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_22.pdf#page=24","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2019-12-04T00:00:00Z","page":1144,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["1144          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019\nArtikel 4                                       matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nEingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nDie Regierung der Republik Uganda überlässt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nten von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den\nmens vereinbaren.\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte                   (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-                 Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt              men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-            legt.\nmen erforderlichen Genehmigungen.\n(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nArtikel 5                                       Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRepublik Uganda veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter\nKraft.\nAngabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-                   trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-           Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Kampala am 15. August 2019 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A l b r e c h t C o n z e\nFür die Regierung der Republik Uganda\nMatia Kasaija\nBekanntmachung\ndes deutsch-ugandischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 4. Dezember 2019\nDas in Kampala am 15. August 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda\nüber Technische Zusammenarbeit 2017 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 15. August 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019                       1145\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Technische Zusammenarbeit 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            stetigen Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorhaben und\nstellt sicher, dass die von ihr mit der Durchführung zu beauftra-\nund\ngenden Institutionen die für die in Absatz 1 genannten Vorhaben\ndie Regierung der Republik Uganda –                notwendigen Leistungen erbringen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (4) Die Zusagen für die in Absatz 1 genannten Vorhaben und\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         den in Absatz 2 genannten Betrag der Technischen Zusammen-\nUganda,                                                          arbeit entfallen ersatzlos, soweit nicht innerhalb von vier Jahren\nnach dem Zusagejahr die in Artikel 2 genannten Durchfüh-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     rungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge geschlos-\npartnerschaftliche Technische Zusammenarbeit zu festigen und     sen werden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\nzu vertiefen,                                                    31. Dezember 2021. Sollten nur für einen Teil der Zusagen in dem\nvorgesehenen Zeitraum Durchführungs- sowie gegebenenfalls\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-     Finanzierungsverträge geschlossen werden, so gilt diese Verfalls-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    klausel nur für die noch nicht durch diese Verträge gebundenen\nTeilbeträge.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Uganda beizutragen,\nArtikel 2\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-        Einzelheiten der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben und\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr.: 266/2017 vom 10. Novem-    der zu erbringenden Leistungen und Verpflichtungen werden in\nber 2017) und die Antwortnote der Republik Uganda (Schreiben     einzelnen Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungs-\nNr.: ALD 179/184/01 vom 21. Juni 2018) –                         verträgen festgelegt, die zwischen den nach Artikel 1 Absatz 2\nund 3 mit der Durchführung der Vorhaben beauftragten oder\nsind wie folgt übereingekommen:                               noch zu beauftragenden Institutionen geschlossen werden. Die\nDurchführungs- sowie gegebenenfalls die Finanzierungsverträge\nArtikel 1                           unterliegen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften.\n(1) In Ausführung des Abkommens vom 20. März 1964 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung von Uganda über Technische Zusammenarbeit, ge-                                        Artikel 3\nändert durch das Protokoll vom 11. Februar 1966 und verlängert      (1) Die Regierung der Republik Uganda nimmt die im Auftrag\ndurch die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom         und auf Kosten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n29. Oktober und 20. November 1969, werden folgende Vorhaben      eingeführten Materialien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungs-\ngefördert:                                                       gegenstände sowie Ersatzteile, die für die in Artikel 1 Absatz 1\n1. „Stärkung von Regierungsführung und Zivilgesellschaft in      genannten Vorhaben verwendet werden, von sämtlichen Ein- und\nUganda“,                                                    Ausfuhrabgaben sowie von Lizenzen, Hafen- und Lagergebühren\nsowie von sonstigen öffentlichen Abgaben aus und stellt die\n2. „Unterstützung von Flüchtlingen und aufnehmenden Gemein-      unverzügliche Freigabe sicher.\nden in Uganda“,\n(2) Die Regierung der Republik Uganda befreit die Durch-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben       führungsorganisation von sämtlichen direkten Steuern, die im\nfestgestellt worden ist.                                         Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung der in\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für   Artikel 2 genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls\ndie in Absatz 1 genannten Vorhaben auf ihre Kosten Personal-     Finanzierungsverträge in der Republik Uganda entstehen.\nund Sachleistungen sowie gegebenenfalls Finanzierungsbeiträge\n(3) Die Regierung der Republik Uganda erstattet auf Antrag\nim Gesamtwert von bis zu 13 000 000 Euro (in Worten: dreizehn\nder deutschen Durchführungsorganisation die Umsatzsteuer\nMillionen Euro) zur Verfügung. Sie beauftragt mit der Durchfüh-\noder ähnliche indirekte Steuern, die in der Republik Uganda auf\nrung der in Absatz 1 genannten Vorhaben die Deutsche Gesell-\nbeschaffte Gegenstände und in Anspruch genommene Dienst-\nschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH.\nleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfül-\n(3) Die Regierung der Republik Uganda gewährleistet eine      lung der in Artikel 2 genannten Durchführungs- sowie gegebe-\neigene aufgeschlüsselte Haushaltsplanung zur Sicherung einer     nenfalls Finanzierungsverträge in der Republik Uganda erhoben","1146          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019\nwurden. In diesem Zusammenhang erhobene Verbrauchsteuern                 Protokoll vom 11. Februar 1966 und verlängert durch die Verein-\nwerden auf Antrag von der Regierung der Republik Uganda über-            barung in der Form des Notenwechsels vom 29. Oktober und\nnommen.                                                                  20. November 1969, auch für dieses Abkommen.\n(4) Dieses Abkommen gilt sowohl für die unter Artikel 1 Ab-\nsatz 1 genannten Vorhaben als auch für künftige Folgemaßnah-                                           Artikel 5\nmen mit demselben Titel, sofern unsere beiden Regierungen die               (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nFörderung eines oder beider Vorhaben weiterführen wollen.                Kraft.\nFörderzusagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfür Folgemaßnahmen für eines oder beide der unter Artikel 1 Ab-             (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsatz 1 genannten Vorhaben erfolgen durch offizielle Mitteilung           sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf dieses             matischem Weg kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nAbkommen ausdrücklich Bezug nimmt.                                       Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nArtikel 4                                     mens vereinbaren.\nIm Übrigen gelten die Bestimmungen des in Artikel 1 Absatz 1             (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\ngenannten Abkommens vom 20. März 1964 zwischen der Regie-                Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von                men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nUganda über Technische Zusammenarbeit, geändert durch das                legt.\nGeschehen zu Kampala am 15. August 2019 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A l b r e c h t C o n z e\nFür die Regierung der Republik Uganda\nMatia Kasaija"]}