{"id":"bgbl2-2019-22-14","kind":"bgbl2","year":2019,"number":22,"date":"2019-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/22#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-22-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_22.pdf#page=22","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-12-04T00:00:00Z","page":1142,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019\nBekanntmachung\ndes deutsch-ugandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Dezember 2019\nDas in Kampala am 15. August 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 15. August 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019                      1143\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\ndie Regierung der Republik Uganda –               in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         Abkommen Anwendung.\nUganda,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                  Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nzu vertiefen,                                                    träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Republik Uganda beizutragen,                                     (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-     dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr.: 266/2017 vom 10. Novem-    schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nber 2017) und die Antwortnote der Republik Uganda (Schreiben     des 31. Dezember 2021.\nNr.: ALD 179/184/01 vom 21. Juni 2018) –                            (3) Die Regierung der Republik Uganda, soweit sie nicht\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nsind wie folgt übereingekommen:                               Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nArtikel 1                           über der KfW garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Uganda von der Kreditanstalt für                                Artikel 3\nWiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-         Die Regierung der Republik Uganda befreit die KfW von direk-\nsamt 55 000 000 Euro (in Worten: fünfundfünfzig Millionen Euro)  ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nfür die Vorhaben                                                 Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\na) „Get Access – Mini Grid Systeme in Uganda“ in Höhe von bis    Republik Uganda erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nzu 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),    erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden\nvon der Regierung der Republik Uganda getragen. Erhobene\nb) „Rehabilitierung Wasserkraftwerk Owen Falls“ in Höhe von\nbesondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der\nbis zu 40 000 000 Euro (in Worten: vierzig Millionen Euro)\nRepublik Uganda übernommen. Darüber hinaus befreit die\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser   Regierung der Republik Uganda die KfW von sonstigen öffent-\nVorhaben festgestellt worden ist.                                lichen Abgaben."]}