{"id":"bgbl2-2019-21-5","kind":"bgbl2","year":2019,"number":21,"date":"2019-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/21#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_21.pdf#page=22","order":5,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Karibischen Gemeinschaft (CARICOM) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-10-16T00:00:00Z","page":1110,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Karibischen Gemeinschaft (CARICOM)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Oktober 2019\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 25. April 2019/4. Juni\n2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Karibi-\nschen Gemeinschaft (CARICOM) über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 4. Juni 2019\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. Oktober 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nIm Auftrag\nIris Ahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019          1111\nDer Botschafter                                           Port-of-Spain, den 25. April 2019\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Generalsekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 298/2017 vom 19. Dezember 2017) und die Antwortnote Nr. 438 der Karibischen Ge-\nmeinschaft (Caribbean Community – im Folgenden CARICOM genannt) vom 20. Dezember\n2017 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dem Sekretariat der\nCARICOM für den Caribbean Biodiversity Fund, im Folgenden „CBF“ genannt, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins-\ngesamt 25 500 000 Euro (in Worten: fünfundzwanzig Millionen fünfhunderttausend\nEuro) für das Vorhaben „Regionale Integration im Meeresschutz“, das durch den CBF\ndurchgeführt wird, zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses\nVorhabens festgestellt worden ist.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem Sekretariat der CARICOM\nzu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von\nder KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu de-\nnen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt\nder zwischen der KfW und dem CBF, als Empfänger des Finanzierungsbeitrages, zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegt.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von vier Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungs-\nvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2021.\n5. Das Sekretariat der CARICOM setzt sich im Rahmen seines Mandats bei den Regie-\nrungen seiner Mitgliedsstaaten dafür ein, dass diese die KfW von direkten Steuern\nbefreit, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des unter\nNummer 3 genannten Vertrages erhoben werden. Das Sekretariat der CARICOM setzt\nsich außerdem im Rahmen seines Mandats bei seinen Mitgliedsstaaten dafür ein, dass\nin diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\nvon den Regierungen der jeweiligen Mitgliedsstaaten getragen werden. Das Sekre-\ntariat der CARICOM setzt sich des Weiteren im Rahmen seines Mandats bei seinen\nMitgliedsstaaten dafür ein, dass erhobene besondere Verbrauchsteuern von den\nRegierungen der jeweiligen Mitgliedsstaaten übernommen werden. Darüber hinaus\nsetzt sich das Sekretariat der CARICOM im Rahmen seines Mandats bei seinen Mit-\ngliedsstaaten dafür ein, dass die Regierungen der jeweiligen Mitgliedsstaaten die KfW\nvon sonstigen öffentlichen Abgaben befreien.\n6. Das Sekretariat der CARICOM setzt sich im Rahmen seines Mandats bei seinen Mit-\ngliedsstaaten dafür ein, dass die Regierungen der jeweiligen Mitgliedsstaaten bei den\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlässt, keine Maßnahmen trifft, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt.\n7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten vom Sekretariat der CARICOM veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter\nAngabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\nsobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n10. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren, welche\ndurch Notenwechsel zwischen den beiden Parteien formalisiert werden.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}