{"id":"bgbl2-2019-21-4","kind":"bgbl2","year":2019,"number":21,"date":"2019-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/21#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_21.pdf#page=20","order":4,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem System der zentralamerikanischen Integration (SICA) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-10-16T00:00:00Z","page":1108,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung,\nBeschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten\nVom 10. Oktober 2019\nDie U k r a i n e * hat ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 26. Ja-\nnuar 1998 abgegebene Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens\n(vgl. die Bekanntmachung vom 20. Januar 1999, BGBl. II S. 200) mit E r k l ä r u n g\nvom 9. Juli 2019, eingegangen beim Generalsekretär des Europarats am 11. Juli\n2019, a b g e ä n d e r t .\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.\nBerlin, den 10. Oktober 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem System der zentralamerikanischen Integration (SICA)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Oktober 2019\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 20. Mai 2019/11. Juni\n2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem System\nder zentralamerikanischen Integration (SICA) über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 11. Juni 2019\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Oktober 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nIm Auftrag\nIris Ahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019         1109\nDer Botschafter                                            San Salvador, den 20. Mai 2019\nder Bundesrepublik Deutschland\nin der Republik El Salvador\nHerr Generalsekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 18. Oktober 2017 sowie\nin Ausführung des Abkommens vom 11. März 2014 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem System der zentralamerikanischen Integration (SICA) über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2012 („Schutz des mesoamerikanischen Biokorridors“, jetzt\nals „Biodiversitätsprogramm zur Vernetzung prioritärer Ökosysteme in Zentralamerika“ be-\nzeichnet) folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Das in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem System der zentralamerikanischen Integration geschlossenen Abkommens\ngenannte Vorhaben „Schutz des mesoamerikanischen Biokorridors“ wird durch das\nVorhaben „Biodiversitätsprogramm zur Vernetzung prioritärer Ökosysteme in Zentral-\namerika“ ersetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n2. Die Zusage für das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben entfällt, soweit nicht bis zum\n31. Dezember 2019 der entsprechende Darlehens- oder Finanzierungsvertrag ge-\nschlossen wurde.\n3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n11. März 2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Sys-\ntem der zentralamerikanischen Integration (SICA) über Finanzielle Zusammenarbeit\n2012 („Schutz des mesoamerikanischen Biokorridors“) auch für diese Vereinbarung.\n4. Diese Vereinbarung gilt für die mit dem Durchführungsvertrag vereinbarte Projektdauer\ndes in Nummer 1 genannten ersetzenden Vorhabens. Jede Vertragspartei kann sie mit\neiner Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen; die Frist beginnt mit dem Tag des\nZugangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\n5. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren, die durch\nNotenwechsel zwischen den beiden Vertragsparteien schriftlich formalisiert werden.\n6. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich das Generalsekretariat des Zentralamerikanischen Integrationssystems mit den\nunter den Nummern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese\nNote und die das Einverständnis des Generalsekretariats des Zentralamerikanischen Inte-\ngrationssystems zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Generalsekretariat des\nZentralamerikanischen Integrationssystems bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nBernd Finke\nSeiner Exzellenz\ndem Generalsekretär des\nSystems der zentralamerikanischen Integration (SICA)\nHerrn Vinicio Cerezo\nAntiguo Cuscatlán, La Libertad\nEl Salvador, C.A."]}