{"id":"bgbl2-2019-21-1","kind":"bgbl2","year":2019,"number":21,"date":"2019-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/21#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_21.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Erteilung der Zustimmung nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2020 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Union (Brexit EU-Haushalt Ausführungs- und Finanzierungsgesetz 2020 – BrexitHHG 2020)","law_date":"2019-12-09T00:00:00Z","page":1091,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019 1091\nGesetz\nzur Erteilung der Zustimmung\nnach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission\nfür eine Verordnung des Rates über Maßnahmen\nbetreffend die Ausführung und die Finanzierung\ndes Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2020\nim Zusammenhang mit dem Austritt\ndes Vereinigten Königreiches aus der Union\n(Brexit EU-Haushalt Ausführungs- und Finanzierungsgesetz 2020 –\nBrexitHHG 2020)\nVom 9. Dezember 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag für eine Verordnung des\nRates über Maßnahmen betreffend die Ausführung und Finanzierung des Ge-\nsamthaushaltsplans der Union im Jahr 2020 zustimmen. Dies gilt auch für eine\nsprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas","1092             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019\nVerordnung (EU, Euratom) 2019/… des Rates\nvom …\nüber Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung\ndes Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2020\nim Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union\nDer Rat der Europäischen Union –                                        (3)  In der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 des Rates1 wur-\nden Regeln für die Beziehungen zwischen der Union einer-\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-                     seits und dem Vereinigten Königreich und seinen Begüns-\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,                                   tigten andererseits in Bezug auf die Finanzierung und die\nAusführung des Gesamthaushaltsplans der Union (im Fol-\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen                       genden „Haushalt“) für das Jahr 2019 festgelegt. Es ist er-\nAtomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,                                 forderlich, Regeln für die Beziehungen zwischen der Union\neinerseits und dem Vereinigten Königreich und seinen Be-\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,\ngünstigten andererseits auch in Bezug auf die Finanzierung\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die                     und die Ausführung des Haushalts für 2020 festzulegen.\nnationalen Parlamente,                                                     (4)  In den Verträgen sind lediglich die in Artikel 352 des Vertrags\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und\nnach Zustimmung des Europäischen Parlaments1,                                in Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nAtomgemeinschaft genannten Befugnisse für die Annahme\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,                               der Maßnahmen bezüglich der Ausführung und der Finan-\nzierung des Haushalts 2020 im Zusammenhang mit dem\nin Erwägung nachstehender Gründe:\nAustritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne\n(1)   Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Arti-                Austrittsabkommen vorgesehen.\nkel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine\n(5)  Das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich an-\nAbsicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag\nsässige Personen und Stellen nehmen auf der Grundlage\ndes Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls\nder Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union\nzwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März\nan einer Reihe von Programmen oder Maßnahmen der Union\n2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich kei-\nteil. Diese Teilnahme erfolgt auf der Grundlage von Verein-\nne Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat be-\nbarungen mit dem Vereinigten Königreich oder mit im Ver-\nschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich\neinigten Königreich ansässigen Personen oder Stellen oder\neinstimmig, diese Frist zu verlängern. Die Frist ist durch den\nvon Beschlüssen zugunsten des Vereinigten Königreichs\nEuropäischen Rat zweimal verlängert worden, zuletzt mit\noder im Vereinigten Königreich ansässiger Personen oder\ndem Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates1 bis\nStellen, die rechtliche Verpflichtungen darstellen.\nzum 31. Oktober 2019. Liegt kein Austrittsabkommen mit\ndem Vereinigten Königreich und keine weitere Verlängerung            (6)  Nach den Bestimmungen über die Förderfähigkeit im Rah-\nder Frist gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV vor, muss in einem                men vieler dieser Vereinbarungen und Beschlüsse muss es\nzukünftigen internationalen Übereinkommen zwischen der                    sich bei den Begünstigten um einen Mitgliedstaat oder eine\nUnion und dem Vereinigten Königreich eine Finanzregelung                  in einem Mitgliedstaat ansässige Person oder Stelle han-\nbezüglich der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der              deln. Die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs oder\nMitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union er-               von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen oder\ngeben, vereinbart werden.                                                 Stellen ist in diesen Fällen an den Status des Vereinigten\nKönigreichs als Mitgliedstaat geknüpft. Der Austritt des Ver-\n(2)   Diese Verordnung berührt nicht die jeweiligen Verpflichtun-\neinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkom-\ngen der Union und des Vereinigten Königreichs, die im ge-\nmen zieht daher den Verlust der Förderfähigkeit solcher\nsamten Zeitraum der Mitgliedschaft des Vereinigten König-\nEmpfänger von Unionsfinanzierungen im Rahmen solcher\nreichs in der Union entstanden sind.\n1 Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 des Rates vom 9. Juli 2019 über\n1 Zustimmung vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).                 Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Ge-\n1 Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit        samthaushaltsplans der Union im Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem\ndem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung    Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl. L 189 vom\nder Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1).   15.7.2019, S. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019                                  1093\nVereinbarungen und Beschlüsse nach sich. Dies trifft jedoch          Zahlungen und der Betrauung der Kommission mit der Aus-\nnicht auf Fälle zu, in denen im Vereinigten Königreich an-           zahlung des spezifischen Betrags näher ausgeführt.\nsässige Personen oder Stellen als in einem Drittstaat an-\nsässige Person oder Stelle unter den nach den jeweiligen       (10) Solange die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen\nUnionsvorschriften für diese geltenden Bedingungen an                für die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von\neiner Maßnahme teilnehmen.                                           im Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen\nweiterhin erfüllt sind, ist es auch angemessen vorzusehen,\n(7) Im Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen wäre es so-           dass diese 2020 im Sinne der in Aufforderungen zur Einrei-\nwohl für die Union und ihre Mitgliedstaaten als auch für das         chung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wettbewerben\nVereinigte Königreich und für im Vereinigten Königreich an-          oder anderen Verfahren, die zu Finanzierungen aus dem\nsässige Personen und Stellen vorteilhaft vorzusehen, dass            Unionshaushalt führen können, festgelegten Bedingungen\ndas Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich              förderfähig sind – außer in bestimmten sicherheitsrelevanten\nansässige Begünstigte im Jahr 2020 für den Empfang von               Fällen oder wenn das Erlöschen der Mitgliedschaft des Ver-\nUnionsmitteln infrage kommen und dass sich das Vereinigte            einigten Königreichs in der Europäischen Investitionsbank\nKönigreich an der Finanzierung des Haushalts 2020 betei-             dem im Wege steht – und Unionsmittel erhalten können.\nligt. Zudem wäre es vorteilhaft, wenn die vor dem Austritts-         Diese Unionsmittel sollten auf die 2020 getätigten förderfä-\ndatum – oder in Anwendung des Artikels 4 der Verordnung              higen Ausgaben beschränkt sein; hiervon ausgenommen\n(EU, Euratom) 2019/1197 im Jahr 2019 – unterzeichneten               sind Verträge über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die vor\nund angenommenen rechtlichen Verpflichtungen während                 Ende 2020 in Anwendung des Titels VII der Verordnung (EU,\ndes gesamten Jahres 2020 weiter ausgeführt werden könn-              Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des\nten.                                                                 Rates1 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) unterzeichnet\nund weiter zu den darin festgelegten Bedingungen ausge-\n(8) Daher ist es angezeigt, Bedingungen festzulegen, unter de-           führt werden, sowie Direktzahlungen an Landwirte im Ver-\nnen das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich          einigten Königreich im Antragsjahr 2020, die nicht mehr\nansässige Personen und Stellen im Jahr 2020 weiterhin hin-           förderfähig sein sollten.\nsichtlich der bis zu dem Tag, an dem die Verträge auf das\nAußerdem ist es angebracht, das Vereinigte Königreich oder\nVereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine\nim Vereinigten Königreich ansässige Personen oder Stellen\nAnwendung mehr finden (im Folgenden „Austrittsdatum“),\nim Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Euro-\n– oder gegebenenfalls in Anwendung des Artikels 4 der Ver-\npäischen Parlaments und des Rates1 in der durch die Ver-\nordnung (EU, Euratom) 2019/1197 im Jahr 2019 – mit ihnen\nordnung (EU) 2019/…+ des Europäischen Parlaments und\nunterzeichneten Vereinbarungen oder an sie gerichteten er-\ndes Rates2 geänderten Fassung in Bezug auf Maßnahmen,\nlassenen Beschlüsse förderfähig bleiben könnten. Folgende\ndie Arbeitnehmer und Selbstständige erfassen, die infolge\nBedingungen müssen für die Anwendung der vorliegenden\neines Austritts ohne Abkommen entlassen wurden bzw. ihre\nVerordnung erfüllt sein: i) das Vereinigte Königreich hat der\nErwerbstätigkeit aufgegeben haben, sowie im Rahmen der\nKommission schriftlich die Verpflichtung bestätigt, weiterhin\nVerordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates3 in der durch die\neinen auf der Grundlage der geschätzten Eigenmittel aus\nVerordnung (EU) 2019/…4++ des Europäischen Parlaments\ndem Vereinigten Königreich berechneten Beitrag zu zahlen,\nund des Rates geänderten Fassung in Bezug auf Maßnah-\nwie er in dem am 5. Juli 2019 vorgeschlagenen Haushalts-\nmen, die die einem Austritt ohne Austrittsabkommen unmit-\nentwurf für 2020 ausgewiesen ist und zur Berücksichtigung\ntelbar zuzuschreibende erhebliche finanzielle Belastung der\ndes im festgestellten Haushalt für 2020 eingestellten Ge-\nMitgliedstaaten abdecken, von der Förderfähigkeit auszu-\nsamtbetrags der Mittel für Zahlungen angepasst wird; ii) das\nschließen. Im Einklang mit der Haushaltsordnung müssen\nVereinigte Königreich hat eine erste Ratenzahlung geleistet;\nbei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Aus-\niii) das Vereinigte Königreich hat der Kommission schriftlich\nschreibungen, Wettbewerben oder anderen Verfahren sowie\nseine Verpflichtung bestätigt, vollständige Prüfungen und\netwaigen sich daraus ergebenden Vereinbarungen mit dem\nKontrollen durch die Union im Einklang mit den geltenden\nVereinigten Königreich oder im Vereinigten Königreich an-\nVorschriften zuzulassen; und iv) die Kommission hat den\nsässigen Personen oder Stellen oder Beschlüssen zuguns-\nBeschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU,\nEuratom) 2019/1197 erlassen und hat keinen Beschluss ge-\n1 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments\nmäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen.\nund des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den\nDie letzte Bedingung gilt nur, sofern die Verordnung (EU,\nGesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen\nEuratom) 2019/1197 noch vor dem Ende des Haushaltsjah-           (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU)\nres 2019 anwendbar wird. Angesichts der erforderlichen           Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU)\nSicherheit ist es angemessen, eine Frist für die Erfüllung der   Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU\nBedingungen zu setzen. Die Kommission sollte einen Be-           sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012\n(ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).\nschluss über die Erfüllung der Bedingungen erlassen.\n1   Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des\n(9) Die Bedingung in Bezug auf den Beitrag des Vereinigten             Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die\nAnpassung an die Globalisierung (2014 – 2020) und zur Aufhebung der\nKönigreichs sollte sich auf den für 28 Mitgliedstaaten vor-        Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).\ngeschlagenen Entwurf des Haushaltsplans für 2020 stützen       +   ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS 92/19\nund angepasst werden, um dem in den festgestellten Haus-           einfügen und die entsprechende Fußnote vervollständigen.\nhalt eingestellten Gesamtbetrag der Mittel für Zahlungen       2   Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates\nRechnung zu tragen. Es ist angemessen, dass sich nach der          vom … zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 über den\nAnnahme dieser Verordnung kein Mitgliedstaat hinsichtlich          Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung\nseines relativen Beitrags in einer weniger vorteilhaften Lage      (2014 – 2020) (ABl. L … vom …, S. …).\nbefindet, als im Haushalt für 2020 in der vorgeschlagenen      3   Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur\nFassung festgelegt ist. Um die vorteilhafte Wirkung dieser         Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311\nVerordnung für alle Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist es        vom 14.11.2002, S. 3).\ndaher angebracht, einen spezifischen Betrag von dem Be-        4   Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates\ntrag des Beitrags des Vereinigten Königreichs, der in den          vom … zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates\nzwecks Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung für Mitgliedstaa-\nHaushalt einzustellen ist, abzuziehen. Dieser spezifische Be-      ten zur Abfederung der erheblichen finanziellen Belastung, die ihnen\ntrag sollte den Mitgliedstaaten zugutekommen, die andern-          durch einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne\nfalls im Anschluss an die Annahme dieser Verordnung einen          Abkommen entsteht (ABl. L … vom …, S. …).\nNachteil erleiden würden; dies ist in den speziellen prakti-   ++  ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS 93/19\nschen Vorkehrungen hinsichtlich der Aufteilung der fälligen        einfügen und die entsprechende Fußnote vervollständigen.","1094            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019\nten des Vereinigten Königreichs oder von im Vereinigten          (16) Um die schwerwiegendsten Störungen für die Begünstigten\nKönigreich ansässigen Personen oder Stellen die Bedingun-               der EU-Ausgabenprogramme und anderer Maßnahmen zum\ngen für die Förderfähigkeit und das Fortbestehen derselben              Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der\nunter Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung genannt                 Union zu vermeiden, sollte diese Verordnung aus Gründen\nwerden.                                                                 der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im\n(11) Ferner ist es angebracht vorzusehen, dass die Förderfähig-              Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab\nkeit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten                 dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte\nKönigreich ansässigen Personen oder Stellen unter der                   Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung\nBedingung bestehen bleibt, dass das Vereinigte Königreich               mehr finden, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein mit dem\nseine Zahlung des Beitrags für 2020 und gegebenenfalls ge-              Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen\nmäß der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 für 2019 fort-               in Kraft getreten ist. Da mit dieser Verordnung Maßnahmen\nsetzt und dass Kontrollen und Prüfungen wirksam durchge-                betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Haus-\nführt werden können. Sind diese Bedingungen nicht länger                halts der Union für 2020 festgelegt werden, sollte sie nur in\nerfüllt, sollte die Kommission einen Beschluss erlassen, in             Bezug auf die Förderfähigkeit für das Jahr 2020 gelten –\ndem dieser Mangel festgestellt wird. In einem solchen Fall          hat folgende Verordnung erlassen:\nsollten das Vereinigte Königreich und im Vereinigten König-\nreich ansässige Personen und Stellen nicht länger für eine                                       Artikel 1\nFörderung aus Unionsmitteln in Betracht kommen.\nGegenstand und Anwendungsbereich\n(12) Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Förderfähigkeit\nvon Maßnahmen, in deren Rahmen Mitgliedstaaten oder                 In der vorliegenden Verordnung werden Regeln zur Ausführung\nin den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen           und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union (im Fol-\nUnionsmittel erhalten und die mit dem Vereinigten König-         genden „Haushalt“) im Jahr 2020 festgelegt, die den Austritt des\nreich in Zusammenhang stehen, 2020 fortbesteht. Sollte das       Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen betref-\nVereinigte Königreich sich jedoch Kontrollen und Prüfungen       fen, sowie Regeln für Maßnahmen unter direkter, indirekter und\nverweigern, sollte dies im Sinne der wirtschaftlichen Haus-      geteilter Mittelverwaltung, für die an dem Tag, an dem die Ver-\nhaltsführung bei der Bewertung der Durchführung der be-          träge auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet\ntreffenden Maßnahmen berücksichtigt werden.                      keine Anwendung mehr finden (im Folgenden „Austrittsdatum“),\ndie Förderfähigkeit aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten\n(13) Die Maßnahmen sollten weiter im Einklang mit den für sie\nKönigreichs in der Union gegeben ist.\nmaßgeblichen einschlägigen Vorschriften, einschließlich der\nHaushaltsordnung, durchgeführt werden. Daher muss das            Diese Verordnung lässt die unter die Verordnung (EU) 2019/491\nVereinigte Königreich für die Zwecke der Anwendung dieser        des Europäischen Parlaments und des Rates1 fallenden Pro-\nVorschriften als Mitgliedstaat behandelt werden.                 gramme für die territoriale Zusammenarbeit und die unter die Ver-\nordnung (EU) 2019/499 des Europäischen Parlaments und des\n(14) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten\nRates2 fallenden Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Pro-\nnicht ausreichend verwirklicht werden können, da sie den\ngramms Erasmus+ unberührt.\nUnionshaushalt sowie Programme und Maßnahmen betref-\nfen, die von der Union durchgeführt werden, sondern auf\nUnionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union                                         Artikel 2\nim Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die                            Bedingungen für die Förderfähigkeit\nEuropäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig\nwerden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten             (1) Soweit das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung          Königreich ansässige Personen oder Stellen Unionsmittel im\nnicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche     Rahmen einer unter direkter, indirekter oder geteilter Mittelver-\nMaß hinaus.                                                      waltung durchgeführten Maßnahme gemäß rechtlichen Verpflich-\ntungen erhalten, die vor dem Austrittsdatum – oder gegebenen-\n(15) Um Flexibilität in einem begrenzten Maße zu ermöglichen,         falls in Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EU, Euratom)\nsollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, ge-        2019/1197 im Jahr 2019 – unterzeichnet oder angenommen wur-\nmäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich einer mög-          den, und die Förderfähigkeit im Rahmen der genannten Maßnah-\nlichen Verlängerung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1      me davon abhängt, dass das Vereinigte Königreich Mitglied\nBuchstaben a, b und c festgelegten Fristen und in Bezug          in der Union ist, können sie nach dem Austrittsdatum weiter\nauf Änderungen des Zeitplans für die Zahlungen zu erlas-         Unionsmittel für 2020 getätigte förderfähige Ausgaben erhalten,\nsen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommis-           wenn folgende Bedingungen erfüllt sind und solange kein Be-\nsion im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Kon-          schluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist:\nsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen,\ndurchführt und dass diese Konsultationen mit den Grund-          a) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 1. Januar\nsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Ver-      2020 oder binnen 7 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser\neinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1               Verordnung – je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere\nniedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberech-               ist – schriftlich bestätigt, dass es im Einklang mit dem in\ntigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte          dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungsplan in Euro den\nzu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und              Beitrag leistet, der sich aus der folgenden Formel ergibt:\nder Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachver-             VK EM HE2020 + VK BNE-Schlüssel HE2020 x (MfZ HP2020\nständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen              – MfZ HE2020);\nhaben systematisch Zugang zu den Sitzungen der mit der\nAusarbeitung delegierter Rechtsakte befassten Sachver-           1 Verordnung (EU) 2019/491 des Europäischen Parlaments und des Rates\nständigengruppen der Kommission. Drohen schwerwiegen-              vom 25. März 2019 zur Ermöglichung der Fortsetzung der Programme\nde Störungen der Ausführung und Finanzierung des Unions-           für die territoriale Zusammenarbeit PEACE IV (Irland-Vereinigtes König-\nhaushalts im Jahr 2020, die dies aus Gründen äußerster             reich) und Vereinigtes Königreich-Irland (Irland-Nordirland-Schottland)\nvor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der\nDringlichkeit erforderlich machen, so sollte der delegierte        Union (ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 1).\nRechtsakt umgehend in Kraft treten und anwendbar sein,           2 Verordnung (EU) 2019/499 des Europäischen Parlaments und des Rates\nsolange vom Europäischen Parlament oder dem Rat keine              vom 25. März 2019 zur Festlegung von Bestimmungen für die Fortfüh-\nEinwände erhoben werden.                                           rung der laufenden im Rahmen des Programms Erasmus+ gemäß Ver-\nordnung (EU) Nr. 1288/2013 durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten im\nZusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der\n1 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.                                       Union (ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 32).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019                         1095\nb) das Vereinigte Königreich hat am 20. Januar 2020 oder bin-        Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Verpflich-\nnen 20 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung       tung umfasst insbesondere die Zusammenarbeit beim Schutz\n– je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist – auf das von   der finanziellen Interessen der Union und die Anerkennung der\nder Kommission bestimmte Konto die erste Zahlung geleistet,     Rechte der Kommission, des Rechnungshofs und des Euro-\ndie [3,5] Zwölfteln des in Buchstabe a dieses Unterabsatzes     päischen Amts für Betrugsbekämpfung, auf Daten und Doku-\ngenannten Betrags entspricht;                                   mente im Zusammenhang mit Unionsbeiträgen zuzugreifen und\nKontrollen und Prüfungen durchzuführen.\nc) das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 1. Januar\n2020 oder binnen 7 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser         (4) Die Kommission erlässt einen Beschluss darüber, ob die\nVerordnung – je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist –    in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Be-\nschriftlich seine Verpflichtung bestätigt, dass es nach wie vor dingungen erfüllt sind.\ndie Kontrollen und Prüfungen, die die gesamte Laufzeit der\nProgramme und Maßnahmen abdecken, gemäß den gelten-                (5) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß\nden Vorschriften akzeptiert;                                    Artikel 7 hinsichtlich der Verlängerung der in Absatz 1 Unter-\nd) die Kommission hat den Beschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2         absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Fristen\nder Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 erlassen und hat         zu erlassen.\nkeinen Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten\nVerordnung erlassen; und                                        Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finan-\nzierung des Unionshaushalts im Jahr 2020, die dies aus Gründen\ne) die Kommission hat den in Absatz 4 genannten Beschluss            äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so findet das in Ar-\nerlassen, in dem bestätigt wird, dass die in den Buch-          tikel 8 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwen-\nstaben a, b und c dieses Unterabsatzes genannten Bedin-         dung, die gemäß diesem Absatz erlassen werden.\ngungen erfüllt sind.\nDie Bedingung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt nur, sofern                                     Artikel 3\ndie Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 noch vor dem Ende\ndes Haushaltsjahres 2019 anwendbar wird.                                             Fortbestehen der Förderfähigkeit\n(2) Für die Zwecke der Formel in Absatz 1 Unterabsatz 1                        des Vereinigten Königreichs und von im\nBuchstabe a gilt Folgendes:                                            Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen\na) „VK EM HE2020“ ist der Betrag, der im Einnahmenteil in Teil A        (1) Die gemäß Artikel 2 festgelegte Förderfähigkeit des Verei-\n„Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans“ in       nigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen\nTabelle 7 in der Zeile „Vereinigtes Königreich“, Spalte „Eigen- Personen und Stellen besteht im Jahr 2020 fort, sofern folgende\nmittel insgesamt“ des am 5. Juli 2019 vorgeschlagenen Ent-      Bedingungen erfüllt sind:\nwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für das\nHaushaltsjahr 2020 ausgewiesen ist;                             a) Das Vereinigte Königreich hat, nachdem die erste Zahlung\nb) „VK BNE-Schlüssel HE2020“ ist der Betrag, der im Einnah-              gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgt\nmenteil in Teil A „Einleitung und Finanzierung des Gesamt-          ist, bis August 2020 die in Artikel 2 Absatz 3 genannte monat-\nhaushaltsplans“ in Tabelle 7 in der Zeile „Vereinigtes König-       liche Rate am ersten Arbeitstag jedes Monats auf das von der\nreich“, Spalte „BNE-Eigenmittel“ des am 5. Juli 2019                Kommission bestimmte Konto eingezahlt;\nvorgeschlagenen Entwurfs des Haushaltsplans der Euro-\nb) das Vereinigte Königreich hat am ersten Arbeitstag des Mo-\npäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 ausgewiesen ist,\nnats September 2020 die verbleibenden in Artikel 2 Absatz 3\ndividiert durch den in der Zeile „Insgesamt“ derselben Spalte\ngenannten monatlichen Raten auf das von der Kommission\naufgeführten Betrag;\nbestimmte Konto eingezahlt, es sei denn, die Kommission\nc) „MfZ HP2020 – MfZ HE2020“ ist die Differenz zwischen dem              übermittelt dem Vereinigten Königreich für diese Zahlung bis\nim Einnahmenteil in Teil A „Einleitung und Finanzierung des         zum 31. August 2020 einen anderen Zahlungsplan; und\nGesamthaushaltsplans“ in der Tabelle „Ausgaben“ in der\nZeile „Gesamtbetrag der Ausgaben“ angegebenen Betrag in         c) bei der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1\nder Spalte „Haushalt 2020“ des Haushalts der Europäischen           Buchstabe c genannten Kontrollen und Prüfungen wurden\nUnion für das Haushaltsjahr 2020 in der festgestellten Fas-         keine erheblichen Mängel festgestellt.\nsung und dem in der gleichen Zeile und derselben Spalte ge-\nnannten Betrag des gleichen Teils des Entwurfs des Haus-           (2) Werden eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Be-\nhaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr         dingungen nicht erfüllt, erlässt die Kommission einen entspre-\n2020 in der am 5. Juli 2019 vorgeschlagenen Fassung.            chenden Beschluss. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der\nEuropäischen Union veröffentlicht.\nUnbeschadet des Unterabsatzes 1 wird „MfZ HP2020 – MfZ\nHE2020“ auf null gesetzt, wenn der Haushalt 2020 bis zum             Ab dem Datum des Inkrafttretens des in Unterabsatz 1 dieses\nInkrafttreten dieser Verordnung oder bis zum Zeitpunkt der An-       Absatzes genannten Beschlusses enden die Förderfähigkeit des\nwendung dieser Verordnung – je nachdem, welcher Zeitpunkt der        Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich an-\nspätere ist – nicht endgültig festgestellt ist.                      sässigen Personen und Stellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels\n(3) Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Be-        und gemäß den Artikeln 2 und 4, die Förderfähigkeit von Maß-\ntrag wird nach Abzug des Betrags der ersten Zahlung gemäß Ab-        nahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie die Geltung des Arti-\nsatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in gleiche Raten aufgeteilt. Die    kels 5.\nAnzahl der Raten entspricht der Anzahl der vollen Monate zwi-\nschen der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten ers-          (3) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 7 delegierte\nten Zahlung und dem Ablauf des Jahres 2020.                          Rechtsakte über einen anderen Zahlungsplan für die in Absatz 1\nBuchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Zah-\nDer in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird       lungen zu erlassen.\nals sonstige Einnahmen in den Gesamthaushaltsplan der Union\neingestellt, nach Abzug eines spezifischen Betrags, mit dem die      Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finan-\nMittelaufteilung, wie sie in der in Absatz 2 Buchstabe a genann-     zierung des Unionshaushalts im Jahr 2020, die dies aus Gründen\nten Tabelle in der Spalte „Eigenmittel insgesamt“ ausgewiesen        äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so findet das in Ar-\nist, – vorbehaltlich von zu diesem Zweck getroffenen speziellen      tikel 8 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwen-\npraktischen Vorkehrungen – gewährleistet werden soll.                dung, die gemäß diesem Absatz erlassen werden.","1096              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019\nArtikel 4                                                                Artikel 5\nTeilnahme an Aufforderungen                                          Weitere erforderliche Anpassungen\nzur Einreichung von Vorschlägen und\nFörderfähigkeit der daraus folgenden Ausgaben                         Wenn die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt\nsind und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft\n(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses nach Ar-\ngetreten ist, gilt für die Anwendung der zur Durchführung des Ar-\ntikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e und solange kein Be-\ntikels 2 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 1 erforderlichen Vor-\nschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist, sind das Ver-\nschriften über die Maßnahmen, die gemäß den rechtlichen Ver-\neinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässige\npflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführt\nPersonen und Stellen 2020 im Sinne der in Aufforderungen zur\nwerden, über die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlä-\nEinreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wettbewerben\ngen nach Artikel 4 sowie über die Maßnahmen, die gemäß den\noder anderen Verfahren, die zu einer Finanzierung aus dem\nrechtlichen Verpflichtungen durchgeführt werden, die aufgrund\nHaushalt der Union führen können, festgelegten Bedingungen im\nder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Arti-\ngleichen Maße förderfähig wie die Mitgliedstaaten und in den\nkel 4 unterzeichnet oder angenommen wurden, dass das Verei-\nMitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen und können\nnigte Königreich vorbehaltlich dieser Verordnung als Mitglied-\nUnionsmittel für 2020 getätigte förderfähige Ausgaben erhalten.\nstaat behandelt wird.\nUnbeschadet des Unterabsatzes 1 werden\nDas Vereinigte Königreich oder Vertreter des Vereinigten König-\na) Verträge, die vor Ende 2020 in Anwendung des Titels VII der             reichs dürfen jedoch weder an einem Ausschuss, der nach den\nVerordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haus-               Vorschriften des einschlägigen Basisrechtsakts bei der Verwal-\nhaltsordnung“) unterzeichnet wurden, weiter zu den darin              tung unterstützend tätig ist, noch bei Sachverständigengruppen\nfestgelegten Bedingungen und bis zu ihrem Ablaufdatum                 oder anderen Gremien, die im Rahmen der Programme oder\nausgeführt;                                                           Maßnahmen beratend tätig sind, mitwirken; davon ausgenom-\nb) Ausgaben für Direktzahlungen an Landwirte im Vereinigten                men sind Ausschüsse zur Beobachtung oder ähnliche Ausschüs-\nKönigreich im Antragsjahr 2020 gemäß der Verordnung (EU)              se, die speziell für das jeweilige operationelle, nationale oder\nNr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1              ähnliche Programm unter geteilter Mittelverwaltung eingerichtet\nnicht mit Unionsmitteln gefördert.                                    wurden.\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind das Vereinigte Königreich\noder im Vereinigten Königreich ansässige Personen oder Stellen                                            Artikel 6\nim Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 in der durch die\nFörderfähigkeit von Maßnahmen\nVerordnung (EU) 2019/…+ geänderten Fassung in Bezug auf Maß-\nim Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich,\nnahmen, die Arbeitnehmer und Selbstständige erfassen, die infol-\nbei denen Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaaten\nge eines Austritts ohne Abkommen entlassen wurden bzw. ihre\nansässige Personen oder Stellen die Unionsmittel erhalten\nErwerbstätigkeit aufgegeben haben, noch im Rahmen der Ver-\nordnung (EG) Nr. 2012/2002 in der durch die Verordnung (EU)                    (1) Maßnahmen unter direkter, indirekter und geteilter Mittel-\n2019/…++ des Europäischen Parlaments und des Rates geänder-                verwaltung, für die die Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaa-\nten Fassung in Bezug auf Maßnahmen, die die einem Austritt ohne            ten ansässige Personen oder Stellen Unionsmittel aufgrund\nAustrittsabkommen unmittelbar zuzuschreibende erhebliche finan-            rechtlicher Verpflichtungen erhalten, die vor dem Austrittsdatum\nzielle Belastung der Mitgliedstaaten abdecken, nicht förderfähig.          – oder gegebenenfalls in Anwendung des Artikels 4 der Verord-\n(3) Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht                                      nung (EU, Euratom) 2019/1197 im Jahr 2019 – unterzeichnet oder\nangenommen wurden, und für die zum Austrittsdatum die För-\na) in Fällen, in denen die Teilnahme aus Sicherheitsgründen nur            derfähigkeit durch die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs\nden Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten ansässigen             in der Union – oder gegebenenfalls durch die Förderfähigkeit des\nPersonen oder Stellen offensteht;                                     Vereinigten Königreichs in Anwendung des Artikels 4 der Verord-\nb) für Finanzoperationen, die im Rahmen von direkt oder indirekt           nung (EU, Euratom) 2019/1197 – gegeben ist, können ab dem\ngemäß Titel X der Haushaltsordnung verwalteten Finanzie-              Austrittsdatum mit Unionsmitteln für 2020 getätigte förderfähige\nrungsinstrumenten durchgeführt oder im Rahmen des mit der             Ausgaben gefördert werden.\nVerordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments\nund des Rates1 eingerichteten Europäischen Fonds für stra-                (2) Maßnahmen, bei denen die Förderfähigkeit von einer Min-\ntegische Investitionen (EFSI) oder des mit der Verordnung             destanzahl von Teilnehmern an einem Konsortium aus verschie-\n(EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Ra-                denen Mitgliedstaaten abhängt und diese Bedingung zum Aus-\ntes2 eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Ent-           trittsdatum deshalb erfüllt wird, weil ein Konsortiumsmitglied eine\nwicklung (EFSD) aus dem Unionshaushalt garantiert werden.             im Vereinigten Königreich ansässige Person oder Stelle ist, kön-\nnen Unionsmittel für 2020 getätigte förderfähige Ausgaben er-\n1\nhalten, sofern die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt\nVerordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an\nsind und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft\nInhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungs-           getreten ist.\nregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG)                  (3) Die Nichterfüllung der Bedingung nach Artikel 2 Absatz 1\nNr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).               Unterabsatz 1 Buchstabe c oder ein Beschluss der Kommission\n+   ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS 92/19        nach Artikel 3 Absatz 2 über die Nichterfüllung der Bedingungen\neinfügen.                                                              nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c werden vom zuständigen\n++  ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS 93/19        Anweisungsbefugten bei der Beurteilung eines möglichen\neinfügen.                                                              schwerwiegenden Mangels bei der Erfüllung der wichtigsten Ver-\n1   Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Ra-      pflichtungen zur Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung nach\ntes vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische     Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.\nInvestitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und\ndas europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der\nVerordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Euro-                                    Artikel 7\npäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015,\nS. 1).                                                                               Ausübung der Befugnisübertragung\n2   Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds          (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der\nfür nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-    Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingun-\nGarantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).                        gen übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019                          1097\n(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß         lament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des\nden Artikeln 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit       Dringlichkeitsverfahrens angegeben.\nab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.\n(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß\n(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 2 und 3 kann      dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 6 Einwände gegen einen\nvom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen        delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommis-\nwerden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertra-        sion den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Be-\ngung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird          schlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Ein-\nam Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Euro-          wände zu erheben, auf.\npäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf\nangegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von\nArtikel 9\ndelegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem\nBeschluss über den Widerruf nicht berührt.                                             Übergangsbestimmungen\n(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die      Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b\nKommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten          der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 kommen Ausgaben\nSachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen   im Rahmen der Direktzahlungsregelung des Vereinigten König-\nVereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung           reichs für das Antragsjahr 2019 gemäß der Verordnung (EU)\nfestgelegten Grundsätzen.                                           Nr. 1307/2013 für eine Finanzierung durch die Union in Betracht,\n(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt er-        nachdem die Kommission den in Artikel 2 Absatz 4 der vor-\nlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parla-     liegenden Verordnung genannten Beschluss erlassen hat, es sei\nment und dem Rat.                                                   denn, sie erlässt einen Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 2 der\nvorliegenden Verordnung.\n(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 2 und 3\nerlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische\nArtikel 10\nParlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat\nnach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Par-                        Inkrafttreten und Geltungsbeginn\nlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ab-\nlauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide           Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im\nder Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände er-        Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.\nheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder       Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge\ndes Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.               nach Artikel 50 Absatz 3 EUV für das Vereinigte Königreich und\nin dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden.\nArtikel 8                              Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2\nDringlichkeitsverfahren                        dieses Artikels genannten Zeitpunkt ein gemäß Artikel 50 Ab-\nsatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Aus-\n(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen\ntrittsabkommen in Kraft getreten ist.\nwerden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange\nkeine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Über-         Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt un-\nmittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Par-       mittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGeschehen zu Brüssel am …\nIm Namen des Rates\nDer Präsident"]}