{"id":"bgbl2-2019-20-7","kind":"bgbl2","year":2019,"number":20,"date":"2019-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/20#page=78","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_20.pdf#page=78","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe","law_date":"2019-10-15T00:00:00Z","page":1054,"pdf_page":78,"num_pages":1,"content":["1054           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2019\n(5) Jede Vertragspartei ermöglicht, nach einer Analyse ihres           gegenseitige Konsultation zwischen den zuständigen Behörden\nArbeitsmarktes und im Einklang mit ihrem einschlägigen inner-             der Vertragsparteien auf der Grundlage der französischsprachi-\nstaatlichen Recht, die Arbeitsaufnahme von Staatsangehörigen              gen und der deutschsprachigen Fassung geregelt.\nder anderen Vertragspartei, die sich legal in ihrem Hoheitsgebiet\naufhalten.\nArtikel 13\n(6) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, zusammen mit\nOrganisationen wie zum Beispiel der Internationalen Organisation                          Inkrafttreten und Geltungsdauer\nfür Migration (IOM) Projekte und Programme mit Begleitmaßnah-\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag nach dem Tag in Kraft,\nmen, die einen Anreiz zur freiwilligen Rückkehr ausreisepflichtiger\nan dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die\nStaatsangehöriger schaffen, fortzuführen, weiterzuentwickeln\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nund zu fördern.\nMaßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.\nArtikel 12                                       (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ab\ndem Zeitpunkt seines Inkrafttretens geschlossen und verlängert\nBeilegung von Streitigkeiten\nsich stillschweigend jeweils um dieselbe Dauer, sofern nicht eine\nüber die Auslegung dieses Abkommens\nder Vertragsparteien der anderen mindestens sechs Monate vor\nJede Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses             dessen Ablauf auf diplomatischem Wege ihre Kündigungsabsicht\nAbkommens wird gütlich auf diplomatischem Wege oder durch                 mitteilt.\nGeschehen zu Conakry am 5. Januar 2018 in zwei Urschriften\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM a t t h i a s Ve l t i n\nFür die Regierung der Republik Guinea\nM a m a d i To u r é\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe\nVom 15. Oktober 2019\nDas Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-\nsame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II\nS. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für\nAngola                                                              am 1. November 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. Oktober 2019 (BGBl. II S. 840).\nBerlin, den 15. Oktober 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}