{"id":"bgbl2-2019-20-6","kind":"bgbl2","year":2019,"number":20,"date":"2019-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/20#page=74","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_20.pdf#page=74","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich legaler und illegaler Migration","law_date":"2019-10-11T00:00:00Z","page":1050,"pdf_page":74,"num_pages":4,"content":["1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2019\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens des Europarats\nüber Computerkriminalität\nVom 10. Oktober 2019\nDas Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Com-\nputerkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 37 Ab-\nsatz 2 für\nPeru*                                                                      am 1. Dezember 2019\nnach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen\nVorbehalten nach Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 29 Ab-\nsatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 42, und Erklärungen zu den Arti-\nkeln 2, 3, 7 und 27 Absatz 9 des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. August 2019 (BGBl. II S. 795).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 10. Oktober 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-guineischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit\nim Bereich legaler und illegaler Migration\nVom 11. Oktober 2019\nDas in Conakry am 5. Januar 2018 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guinea\nüber die Zusammenarbeit im Bereich legaler und illegaler\nMigration ist nach seinem Artikel 13 Absatz 1 am 6. Februar\n2019 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 11. Oktober 2019\nBundesministerium\ndes Innern, für Bau und Heimat\nIm Auftrag\nDr. K l o s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2019                         1051\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber die Zusammenarbeit im Bereich legaler und illegaler Migration\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  unter Beachtung des Abkommens der Vereinten Nationen vom\n28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, ergänzt\nund\ndurch das Protokoll vom 31. Januar 1967, des Wiener Überein-\ndie Regierung der Republik Guinea,                  kommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen,\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –            des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsula-\nrische Beziehungen, des Übereinkommens vom 10. Dezember\nvon dem gemeinsamen Wunsch geleitet, im Rahmen des               1984 gegen Folter und andere grausame und unmenschliche\ngeltenden Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts ihre Zu-     oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und des Über-\nsammenarbeit auf dem Gebiet der legalen und illegalen Migration     einkommens vom 15. November 2000 gegen die grenzüber-\nhinsichtlich ihrer Staatsangehörigen zu verstärken,                 schreitende organisierte Kriminalität, ergänzt durch das Protokoll\nvom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Be-\nin dem Bestreben, die freiwillige Rückkehr ihrer ausreisepflich- strafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und\ntigen Staatsangehörigen zu erleichtern und sich gegenseitig bei     Kinderhandels, und das Protokoll vom 15. November 2000 gegen\nder Feststellung der Staatsangehörigkeit und der Rückführung        die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg,\nihrer jeweiligen Staatsangehörigen zu unterstützen,                 deren Vertragsparteien die Bundesrepublik Deutschland und die\nRepublik Guinea sind,\nin dem Bewusstsein der gemeinsamen Herausforderung, die\neine bessere Steuerung der Migrationsströme darstellt und der          – sind wie folgt übereingekommen:\nnur durch einen gemeinsamen umfassenden Ansatz begegnet\nwerden kann, welcher sich an den Grundsätzen der Solidarität,\nPartnerschaft und gemeinsamen Verantwortung unter Beachtung                                      Artikel 1\nder Menschenrechte und der nationalen Souveränität orientiert,                     Grundlagen der Zusammenarbeit\nin dem Bewusstsein des Nutzens gesteuerter Migration für            (1) Die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen erfolgt im\nbeide Vertragsparteien und für die betroffenen Personen selbst      Rahmen des jeweiligen nationalen Rechts der Vertragsparteien\nsowie für die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehun-  und des Völkerrechts.\ngen zwischen beiden Staaten,\n(2) Beide Vertragsparteien werden bei der Zusammenarbeit\nin dem Bewusstsein der Bedeutung des Beitrags der in der         nach diesem Abkommen insbesondere\nBundesrepublik Deutschland lebenden guineischen Staats-\n1. die Würde und die Menschenrechte rückgeführter Personen\nangehörigen und der in der Republik Guinea lebenden deut-\nohne jede Diskriminierung gewährleisten;\nschen Staatsangehörigen zu den Beziehungen zwischen beiden\nStaaten,                                                            2. die im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über\nbürgerliche und politische Rechte garantierten Rechte und\nin dem Bewusstsein der positiven Auswirkungen einer engeren          Freiheiten achten und\nZusammenarbeit im Migrationsbereich, auch auf den Austausch\nin den Bereichen der Wirtschaft und der akademischen und der        3. niemanden der Folter oder einer anderen grausamen, un-\nBerufsausbildung,                                                       menschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterziehen.","1052            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2019\n(3) Beide Vertragsparteien kommen überein, Verfahren zur                                     Artikel 4\nVerstetigung der Zusammenarbeit im Bereich der freiwilligen\nRückführung von Personen\nRückkehr und der Rückführung einzuführen, einschließlich regel-\nmit gültigem Pass oder Passersatzpapier\nmäßiger Koordinierungssitzungen und einer Verständigung über\nklare und genaue Regeln.                                              (1) In Fällen, in denen die rückzuführende Person über einen\ngültigen Pass oder ein Passersatzpapier ihres Herkunftslandes\nverfügt, akzeptieren beide Vertragsparteien die Rückführung\nArtikel 2\ndieser Person mittels dieses Dokuments, und die zuständigen\nNachweis oder                            Behörden beider Vertragsparteien sind entsprechend zu infor-\nGlaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit                mieren. Zu diesem Zweck verpflichten sich beide Vertragsparteien,\n(1) Beide Vertragsparteien kommen überein, dass der Nach-       eine Liste der nationalen Pässe und der Passersatzpapiere mit\nweis der Staatsangehörigkeit außer bei Vorliegen gegenteiliger     Mustern auszutauschen.\nBeweise erfolgt durch:                                                (2) Nach Bestätigung der Staatsangehörigkeit hat die Aus-\n1. die Staatsangehörigkeitsurkunde, die einer Person zweifels-     landsvertretung der um Rückübernahme ersuchten Vertrags-\nfrei zugeordnet wird,                                         partei innerhalb von 30 Tagen ein Heimreisedokument mit einer\nGültigkeit von mindestens drei Monaten auszustellen, ohne dass\n2. Pässe aller Art (Reisepass, Diplomatenpass, Dienstpass),        der Vermerk des Rückflugdatums erforderlich ist.\n3. den Personalausweis,\nArtikel 5\n4. amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit\nhervorgeht, wie Wehrpass und Militärausweis,                                    Rückführung auf dem Luftweg\n5. Seefahrtsbücher und Schiffsführerausweise oder                     (1) Rückführungen werden auf dem Luftweg per Linienflug\noder als gesicherter Flug durchgeführt. In Fällen, in denen es die\n6. Behördenauskünfte mit eindeutigen Angaben.\nSicherheit des Luftverkehrs erfordert, werden die rückzuführen-\n(2) Beide Vertragsparteien verständigen sich darauf, dass die   den Personen von spezialisiertem Sicherheitspersonal begleitet.\nGlaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit durch Fotokopien          Gesicherte Flüge werden gemäß den von beiden Vertragsparteien\naller den Nachweis der Staatsangehörigkeit erbringenden Doku-      anerkannten Verfahren durchgeführt. Beide Vertragsparteien\nmente erfolgt sowie durch:                                         übermitteln auf Ersuchen Flugdaten und Personalien der rück-\n1. Führerscheine,                                                  zuführenden Person.\n2. Geburtsurkunden,                                                   (2) In Fällen gesicherter Flüge unterrichtet die ersuchende Ver-\ntragspartei die ersuchte Vertragspartei auf diplomatischem Wege\n3. unabweisbare schriftliche Zeugenaussagen,                       mindestens drei Werktage vor der tatsächlichen Rückführung\n4. Angaben des oder der Betroffenen,                               über das Rückkehrdatum.\n5. Überprüfung der Sprache des oder der Betroffenen, bei-\nArtikel 6\nspielsweise über eine Sprach- oder Textanalyse sowie\nRückübernahme rückgeführter Personen\n6. jedes andere amtliche Dokument, aus dem sich die Staats-\nangehörigkeit des oder der Betroffenen ergibt.                   (1) Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine rückgeführte\nPerson zurück, wenn aus nachträglichen Beweisen hervorgeht,\n(3) Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staats-\ndass es sich bei ihr nicht um einen Staatsangehörigen der er-\nangehörigkeit kann durch die vorstehend aufgeführten Doku-\nsuchten Vertragspartei handelt.\nmente auch nach Ablauf von deren Gültigkeitsdauer erfolgen.\n(2) Ein Ersuchen um Rückübernahme ist spätestens 14 Tage\n(4) Beide Vertragsparteien erkennen die Feststellung der\nnach Rückführung zu stellen. Die Rückübernahme der betreffen-\nStaatsangehörigkeit durch die jeweils andere Vertragspartei\nden Person in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei\nebenso an, wenn diese nach einer Anhörung des Betroffenen\noder eines anderes Staates hat innerhalb von 16 Tagen nach Ein-\ndurch Angehörige der zuständigen Auslandsvertretung oder eine\ngang des Ersuchens zu erfolgen.\nfür die Identifizierung zuständige Expertendelegation bestätigt\nwurde.\nArtikel 7\nArtikel 3                                                  Zuständige Behörden\nIdentifizierungsverfahren                        (1) Für die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammen-\narbeit und für alle anderen damit zusammenhängenden An-\nBeide Vertragsparteien einigen sich auf das folgende Ver-       gelegenheiten benennt die Regierung der Republik Guinea als\nfahren:                                                            Kontaktstelle das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten\n1. Die Identifizierung von ausreisepflichtigen Personen, die ver-  und Auslandsguineer und das Ministerium für Sicherheit und\nmutlich die Staatsangehörigkeit der einen oder der anderen    Katastrophenschutz, und die Regierung der Bundesrepublik\nVertragspartei besitzen, sowie die Ausstellung von Heim-      Deutschland benennt das Bundesministerium des Innern, ver-\nreisedokumenten haben im Botschaftsverfahren der ersuch-      treten durch das Bundespolizeipräsidium, als Kontaktstelle.\nten Vertragspartei zu erfolgen. Bei diesem Verfahren sind die    (2) Beide Vertragsparteien können jederzeit eine andere Stelle\nvon jeder Vertragspartei gesammelten biometrischen Daten      gegenüber der anderen Vertragspartei benennen.\nsoweit möglich zum Abgleich heranzuziehen.\n2. Konnte bei diesem Verfahren die Staatsangehörigkeit nicht                                     Artikel 8\nnachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, hat die An-\nhörung solcher Personen durch Experten der ersuchten Ver-                         Austausch von Unterlagen\ntragspartei zu erfolgen.                                         Beide Vertragsparteien verpflichten sich, folgende Unterlagen\n3. Die Dauer des Identifizierungsverfahrens wird zwischen den      auszutauschen:\nVertragsparteien festgelegt und darf 30 Tage ab Antragstel-   1. eine Liste der zur Ausstellung von Reisedokumenten auf dem\nlung nicht überschreiten.                                          Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei lebenden diplo-\nmatischen und konsularischen Mitarbeiter,\n4. In besonderen Fällen der Verletzung der öffentlichen Ordnung\nkann in enger Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien    2. eine Liste der Flughäfen, die für die Durchführung von Rück-\nein Schnellverfahren zur Identifizierung eingeleitet werden.       führungen genutzt werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2019                          1053\n3. alle Informationen, die die Kommunikation oder die Um-               dem sie übermittelt werden, erforderlich ist. Die übermittelnde\nsetzung dieses Abkommens erleichtern können.                       Vertragspartei hat die empfangende Vertragspartei unverzüg-\nlich zu unterrichten, wenn die Daten unrichtig sind oder\nArtikel 9                                  rechtswidrig übermittelt wurden; in diesem Fall berichtigt\noder löscht die empfangende Vertragspartei die Daten.\nPersonenbezogene Daten\n3. Die empfangende Behörde einer Vertragspartei hat den Be-\n(1) Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des                troffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden\ninnerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt              Behörde der anderen Vertragspartei zu informieren. Die Infor-\nwerden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen                 mation kann unterbleiben, soweit eine Abwägung ergibt, dass\nunter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaat-       das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben das Informa-\nlichen Rechtsvorschriften.                                              tionsinteresse des Betroffenen überwiegt.\n(2) Beide Vertragsparteien übermitteln einander die folgenden\n4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nDaten, soweit dies für die Zwecke der Durchführung dieses Ab-\nübermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwen-\nkommens erforderlich ist:\ndungszweck Auskunft zu erteilen. Die Auskunft kann unter-\n1. Personalien der rückzuführenden Person und gegebenenfalls            bleiben, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche\nihrer Familienangehörigen (Name, Vornamen, gegebenenfalls          Interesse an dem Unterbleiben das Informationsinteresse des\nfrühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum              Betroffenen überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des\nund -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörig-      Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten\nkeit),                                                             Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der\nVertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt\n2. Reisepass oder Personalausweis, sonstige Identitätsausweise,\nwird.\nReisedokumente oder Passierscheine (Nummer, Gültigkeits-\ndauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstel-      5. Wird jemand im Zusammenhang mit Datenübermittlungen\nlungsort und alle weiteren zweckdienlichen Informationen),         nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, so haftet\n3. sonstige zur Identifizierung der rückzuführenden Person er-          ihm hierfür die empfangende Behörde nach Maßgabe ihres\nforderliche Angaben, wie beispielsweise Fingerabdrücke,            innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Ge-\nschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der\n4. Beweismittel, anhand derer sich die Staatsangehörigkeit fest-        Schaden durch die übermittelnde Vertragspartei verursacht\nstellen oder glaubhaft machen lässt,                               ist.\n5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die zur     6. Beide Vertragsparteien löschen übermittelte personenbezo-\nPrüfung des Rückübernahmeersuchens nach diesem Ab-                 gene Daten, sobald sie für den Zweck, zu dem sie übermittelt\nkommen erforderlich sind,                                          wurden, nicht mehr erforderlich sind.\n6. Aufenthaltsort und Reisewege,                                   7. Die Behörde der übermittelnden Vertragspartei und die Be-\n7. von den Behörden einer Vertragspartei ausgestellte Auf-              hörde der empfangenden Vertragspartei sind verpflichtet, die\nenthaltserlaubnisse oder Visa sowie                                übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen\nunbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte\n8. allgemeine Informationen bezüglich der Gründe für die Rück-\nBekanntgabe zu schützen.\nführung.\n(3) Personenbezogene Daten werden ausschließlich an die für                                   Artikel 10\ndie Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständigen\nBehörden übermittelt. Die Verwendung übermittelter Daten er-                               Expertenausschuss\nfolgt durch die empfangende Vertragspartei lediglich für die\nBeide Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit\nZwecke der Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens und\nim Rahmen dieses Abkommens durch Experten evaluieren zu\nvorbehaltlich der von der übermittelnden Vertragspartei festge-\nlassen, die sich bei Bedarf treffen, vorzugsweise einmal jährlich\nlegten Bedingungen. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig\nund abwechselnd in Conakry und in Berlin.\nzur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Be-\ndeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefah-\nren für die öffentliche Sicherheit, wenn die Behörde der übermit-                                Artikel 11\ntelnden Vertragspartei dieser Verwendung schriftlich zugestimmt                              Zusammenarbeit\nhat. Ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde der                          im Bereich der legalen Migration\nübermittelnden Vertragspartei ist eine Verwendung für andere\nZwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall be-      (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im\nstehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Un-     Bereich der legalen Migration und informieren insbesondere über\nversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder für   die bestehenden Möglichkeiten der legalen Migration. Beide Ver-\nbedeutende Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Ver-      tragsparteien unterrichten sich gegenseitig über ihre Vorschriften\nzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde der über-   in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt.\nmittelnden Vertragspartei unverzüglich um nachträgliche schrift-      (2) Vertrauenswürdige Antragsteller, die Staatsangehörige\nliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die          einer Vertragspartei sind, genießen bei der Ausstellung von Visa\nGenehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Infor-      für mehrfache Einreisen nach dem jeweiligen innerstaatlichen\nmationen für den anderen Zweck unzulässig; ein durch die           Recht eine besondere Aufmerksamkeit der anderen Vertrags-\nzweckändernde Verwendung der Information entstandener              partei, wenn sie an öffentlichen, politischen, wirtschaftlichen,\nSchaden ist zu ersetzen.                                           sozialen, wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen, touris-\n(4) Beide Vertragsparteien nehmen die Erhebung, die Ver-        tischen oder sportlichen Beziehungen zwischen den beiden\narbeitung und den Schutz übermittelter Daten nach Maßgabe          Staaten mitwirken.\ndes innerstaatlichen Rechts und unter Beachtung folgender             (3) Die gleichen Möglichkeiten gelten für Staatsangehörige der\nGrundsätze vor:                                                    Vertragsparteien, die in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-\n1. Auf Ersuchen informiert die empfangende Vertragspartei die      partei eine spezielle medizinische Behandlung in Anspruch\nübermittelnde Vertragspartei über die Verwendung der über-    nehmen möchten.\nmittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.\n(4) Jede Vertragspartei räumt nach ihrem innerstaatlich an-\n2. Die übermittelnde Vertragspartei stellt sicher, dass die Daten  wendbaren Recht den Staatsangehörigen der jeweils anderen\nrichtig sind und nicht mehr beinhalten als für den Zweck, zu  Vertragspartei die Möglichkeit zur Familienzusammenführung ein."]}