{"id":"bgbl2-2019-20-4","kind":"bgbl2","year":2019,"number":20,"date":"2019-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/20#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_20.pdf#page=70","order":4,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk","law_date":"2019-11-30T00:00:00Z","page":1046,"pdf_page":70,"num_pages":4,"content":["1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2019\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 4. Juli 2019\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Hellenischen Republik\nüber das Deutsch-Griechische Jugendwerk\nVom 30. November 2019\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der\nBundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiun-\ngen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947\nund über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischen-\nstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, verordnet\ndie Bundesregierung:\nArtikel 1\nDem Deutsch-Griechischen Jugendwerk werden die in Artikel 1 Absatz 2 und\nArtikel 11 Absatz 1 des Abkommens vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik\nüber das Deutsch-Griechische Jugendwerk niedergelegten Vorrechte gewährt.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach\nseinem Artikel 13 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen\nnach seinem Artikel 14 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-\ndesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. November 2019\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r Fa m i l i e , S e n i o re n , Fra u e n u n d J u g e n d\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2019                      1047\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Hellenischen Republik\nüber das Deutsch-Griechische Jugendwerk\nDie Regierung                           in diesem Sinne zu vertiefen. Zu diesem Zweck trägt es zur Ver-\nder Bundesrepublik Deutschland                   mittlung der Kultur und Sprache des Partners bei, fördert das\ninterkulturelle Lernen, das gegenseitige Kennenlernen und Ver-\nund\nstehen, setzt sich ein für Diversität und Chancengerechtigkeit\ndie Regierung                           und stärkt gemeinsame Projekte für bürgerschaftliches Engage-\nder Hellenischen Republik –                    ment und das enge Zusammenwirken der Jugend der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik innerhalb\nauf der Grundlage des Kulturabkommens vom 17. Mai 1956         Europas.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nGriechenland,                                                        (2) In Hinblick auf dieses Ziel fördert und unterstützt das\nJugendwerk private und öffentliche Träger\nunter Berücksichtigung der Absichtserklärung vom 12. Sep-\n– bei dem außerschulischen Austausch,\ntember 2014 und der Vereinbarung vom 26. Juli 2017 zwischen\ndem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend    – bei dem schulischen Austausch und dem Austausch von Lehr-\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für               kräften nach den jeweiligen nationalen Regelungen,\nBildung, Forschung und Religiöse Angelegenheiten der Helle-\n– bei dem Austausch von jugendlichen Freiwilligen,\nnischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich Jugend\nund die Vorbereitung zur Gründung eines Deutsch-Griechischen      – bei dem Austausch von Fachkräften der Jugendhilfe,\nJugendwerks sowie der gemeinsamen Erklärung vom 4. Dezem-\nber 2016 der Außenminister beider Staaten,                        – bei den gemeinsamen Fahrten zu Stätten und Institutionen des\nkulturellen Erbes des jeweiligen Staates, wie zu denen der\nin dem Bewusstsein, dass die Herausbildung einer euro-            klassischen antiken griechischen Kultur, die die europäische\npäischen Zivilgesellschaft, als eine wesentliche Voraussetzung       Identität untermauert,\nfür eine lebendige Demokratie in Europa, insbesondere in den      – bei den gemeinsamen Gedenkstättenfahrten zu Märtyrerstädten\nHänden der jungen Generationen liegt,                                und -dörfern in Griechenland und Orten der Erinnerung an den\nnationalsozialistischen Holocaust in Deutschland.\nin der Überzeugung, dass die deutsch-griechischen Beziehun-\ngen hierzu beitragen, indem junge Menschen in der Bundes-            (3) Das Jugendwerk kann selbst Maßnahmen durchführen,\nrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik die Möglich-   wenn der angestrebte Zweck durch private und öffentliche Träger\nkeit erhalten, einander vertieft zu begegnen, um die gegenseitige nicht erreicht werden kann.\nVerständigung, Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen bei-\n(4) Das Jugendwerk kann die Durchführung von Maßnahmen\nden Staaten zu fördern und eingedenk der Vergangenheit mit-\nübernehmen, die ihm von öffentlichen oder privaten Stellen vor-\neinander die gemeinsame Gegenwart und Zukunft in Europa zu\ngeschlagen werden, wenn die Maßnahmen seiner Aufgabe ge-\ngestalten,\nmäß und von gemeinsamem Interesse sind und die vorschlagen-\nim Bewusstsein, dass das Deutsch-Griechische Jugendwerk        de Stelle die Finanzierung sicherstellt.\nkeine Antwort ist für die besondere historische Verantwortung,       (5) Das Jugendwerk kann Programme fördern, an denen\ndie der Bundesrepublik aus den dunklen Kapiteln der Geschichte    Jugendliche aus dritten Staaten teilnehmen. Es kann mit anderen\nder bilateralen Beziehungen, insbesondere der deutschen Besat-    europäischen Organisationen und Institutionen der Jugend-\nzung, erwächst,                                                   begegnung und des Jugendaustausches zusammenarbeiten.\nund im Einvernehmen darüber, dass die diesbezüglich jewei-        (6) Das Jugendwerk kann als Berater und Mittler zwischen\nligen Rechtspositionen von diesem Abkommen unberührt blei-        den verschiedenen Akteuren der Zivilgesellschaft in der Bundes-\nben –                                                             republik Deutschland und der Hellenischen Republik fungieren.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 3\nArtikel 1                              Organe des Jugendwerks sind der Aufsichtsrat und die Gene-\nralsekretärinnen beziehungsweise Generalsekretäre.\n(1) Die beiden Regierungen errichten das „Deutsch-\nGriechische Jugendwerk“, im Folgenden „Jugendwerk“ genannt.\nArtikel 4\n(2) Das Jugendwerk besitzt die Rechtspersönlichkeit einer ge-\nmeinnützigen bilateralen internationalen Organisation.               (1) Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ des Jugendwerks.\nEr besteht aus den beiden gleichberechtigten Vorsitzenden und\n(3) Das Jugendwerk hat seinen Sitz in der Bundesrepublik       je sieben deutschen und griechischen Vertretungen der staat-\nDeutschland und in der Hellenischen Republik. Die Festlegung      lichen und kommunalen Stellen sowie der Organisationen und\nder Orte bleibt einer gesonderten Vereinbarung durch Noten-       Institutionen, die sich aktiv im Jugendbereich engagieren. Je drei\nwechsel vorbehalten.                                              Vertretungen werden aus dem nichtstaatlichen und nichtkommu-\nnalen Bereich berufen, von denen mindestens zwei Personen\nArtikel 2                           zum Zeitpunkt ihrer Ernennung nicht älter als 29 Jahre alt sein\nsollten.\n(1) Das Jugendwerk ist der europäischen Idee verpflichtet und\nhat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen jungen Menschen            (2) Die deutschen Mitglieder des Aufsichtsrates werden von\nund den für die Jugendarbeit Verantwortlichen in beiden Staaten   der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die griechischen","1048            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2019\nMitglieder werden von der Regierung der Hellenischen Republik       der weiteren notwendigen Auslagen sowie der Auslagen, die ihr\nernannt. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung ernannt.      beziehungsweise ihm aus Aufträgen des Aufsichtsrates ent-\nstehen.\n(3) Die Amtsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates und\nihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied       (2) Beide Regierungen benennen einvernehmlich für ein Jahr\noder eine Stellvertretung vor Beendigung der Amtszeit aus, so       zwei Personen deutscher oder griechischer Staatsangehörigkeit\nwird eine Nachfolge für den Rest der Amtszeit ernannt.              zwischen 18 und 30 Jahren, die ehrenamtlich als Juniorbotschaf-\nterin beziehungsweise Juniorbotschafter für das Jugendwerk\n(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates oder ihre Stellvertretun-  tätig werden.\ngen erhalten eine Erstattung der Reisekosten (Kosten der Fahrt\nund des Aufenthalts) sowie der Auslagen, die ihnen aus Aufträ-          (3) Über Einzelheiten verständigen sich die Vorsitzenden des\ngen des Aufsichtsrates entstehen.                                   Aufsichtsrates. Die Berufung der Botschafterin beziehungsweise\ndes Botschafters und der Juniorbotschafterinnen beziehungs-\nweise Juniorbotschafter erfolgt durch Notenwechsel.\nArtikel 5\nDer Aufsichtsrat steht unter gemeinsamem Vorsitz. Die bezie-                                   Artikel 9\nhungsweise der deutsche Vorsitzende ist die für Jugendfragen            (1) Die Generalsekretärinnen beziehungsweise Generalsekre-\nzuständige Bundesministerin beziehungsweise der für Jugend-         täre werden gemäß den internen Verfahren jeder Regierung er-\nfragen zuständige Bundesminister der Bundesrepublik Deutsch-        nannt und müssen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein.\nland oder deren Vertreterin beziehungsweise Vertreter. Die          Sie müssen eine deutsche und eine griechische Staatsange-\nbeziehungsweise der griechische Vorsitzende ist die für Jugend-     hörige beziehungsweise ein deutscher und ein griechischer\nfragen zuständige Ministerin oder der für Jugendfragen zustän-      Staatsangehöriger sein. Die Dauer der Amtszeit beträgt fünf Jahre\ndige Minister, vertreten durch die Generalsekretärin oder den Ge-   und kann einmal verlängert werden. Scheidet eine Generalsekre-\nneralsekretär für Jugend oder die Nationale Koordinatorin oder      tärin beziehungsweise ein Generalsekretär vor Beendigung der\nden Nationalen Koordinator für Jugend der Hellenischen Repu-        Amtszeit aus, so wird eine Nachfolge für den Rest der Amtszeit\nblik. Sie sind stimmberechtigt wie die übrigen Mitglieder. Der Auf- ernannt.\nsichtsrat beschließt die notwendigen Geschäftsordnungen.\n(2) Grundsätzlich vertreten die beiden Generalsekretärinnen\nbeziehungsweise Generalsekretäre das Jugendwerk gemeinsam.\nArtikel 6                             Falls eine Entscheidung nicht einvernehmlich getroffen werden\n(1) Der Aufsichtsrat tritt mindestens einmal jährlich abwech-    kann, obliegt die Entscheidung den Vorsitzenden des Aufsichts-\nselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Hellenischen     rates. Die Fälle, in denen jede der beiden Generalsekretärinnen\nRepublik zusammen. In der Regel tagt der Rat am Sitz des            beziehungsweise Generalsekretäre das Jugendwerk allein ver-\nJugendwerks.                                                        tritt, werden vom Aufsichtsrat in einer Geschäftsordnung festge-\nlegt.\n(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei\n(3) Die beiden Generalsekretärinnen beziehungsweise Gene-\nDrittel der Mitglieder oder der stellvertretenden Mitglieder des\nralsekretäre sind verantwortlich für die Verwaltung des Jugend-\nAufsichtsrates anwesend sind. Stellvertretende Mitglieder neh-\nwerks. Sie bereiten die Sitzungen des Aufsichtsrates vor, erstat-\nmen nur bei Verhinderung der entsprechenden Mitglieder des\nten ihm Bericht, legen ihm den Entwurf des Haushaltsplans vor,\nAufsichtsrates teil.\nführen die Beschlüsse des Aufsichtsrates durch und überprüfen\n(3) Der Aufsichtsrat fasst Beschlüsse in der Regel im Konsens.   die Verwendung der den öffentlichen und privaten Trägern\nJede beziehungsweise jeder Vorsitzende des Aufsichtsrates kann      gewährten Mittel. Die Generalsekretärinnen beziehungsweise\njedoch eine Abstimmung herbeiführen. Der Aufsichtsrat be-           Generalsekretäre halten ständigen Kontakt mit den beiden Auf-\nschließt dann mit mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesen-       sichtsratsvorsitzenden.\nden Mitglieder. Bei finanzwirksamen Beschlüssen ist eine Zwei-          (4) Im Fall der Verhinderung einer der beiden Generalsekretä-\ndrittelmehrheit aller Mitglieder des Aufsichtsrates erforderlich.   rinnen beziehungsweise Generalsekretäre wird das Jugendwerk\nvon der anderen Generalsekretärin beziehungsweise dem ande-\nArtikel 7                             ren Generalsekretär mit Mandat vertreten.\nDer Aufsichtsrat wird zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten       (5) Beide Generalsekretärinnen beziehungsweise General-\nAufgaben tätig. Zu seinen Zuständigkeiten und Aufgaben gehö-        sekretäre nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des\nren insbesondere                                                    Aufsichtsrates teil.\n– das jährliche Programm des Jugendwerks zu beschließen,                                         Artikel 10\n– die Leitlinien für die Ausführung des Programms einschließlich        (1) Beide Generalsekretärinnen beziehungsweise Generalse-\nder Förderrichtlinien zu beschließen,                            kretäre stellen gemeinsam das Personal des Jugendwerks ein.\nSie sorgen dafür, dass der Anteil der deutschen und der\n– den jährlichen Haushaltsplan zu beschließen,\ngriechischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den beiden Orten\n– den Jahresbericht der Generalsekretärinnen beziehungsweise        des Sitzes ausgewogen ist.\nGeneralsekretäre zu billigen,                                        (2) Beide Generalsekretärinnen beziehungsweise General-\n– nach Prüfung des Rechnungsprüfungsberichtes und der ge-           sekretäre sind Vorgesetzte des Personals.\nmeinsamen Stellungnahme der Generalsekretärinnen bezie-              (3) Die Rechte und Pflichten des Personals richten sich nach\nhungsweise Generalsekretäre diesen Entlastung hinsichtlich       dem Personalstatut, das von den beiden Regierungen einver-\nder Ausführung des Haushaltsplans zu erteilen.                   nehmlich festgelegt wird.\n(4) Das deutsche oder das griechische Personal des Jugend-\nArtikel 8                             werks, das am Sitzort des Jugendwerks im jeweils anderen Staat\ntätig ist, benötigt als Unionsbürgerin beziehungsweise als\n(1) Beide Regierungen benennen einvernehmlich für sechs\nUnionsbürger keinen Aufenthaltstitel in diesem Staat. Das Gleiche\nJahre eine Person deutscher oder griechischer Staatsangehörig-\ngilt für deren Angehörige, sofern diese ebenfalls Unionsbürger\nkeit, die sich ehrenamtlich als Botschafterin beziehungsweise\nsind.\nBotschafter für das Jugendwerk einsetzt und die Ziele des\nJugendwerks bei internationalen Organisationen und Foren                (5) Auf drittstaatsangehörige Familienangehörige des deut-\nrepräsentiert. Vorgesehen ist eine Deckung der Reisekosten und      schen oder griechischen Personals des Jugendwerks gemäß Ar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2019                            1049\ntikel 10 Absatz 4 sind bezüglich eines möglichen Visumserfor-            (3) Die Ausgaben des Jugendwerks sind nach den Grundsätzen\ndernisses und ihres Aufenthaltsrechts die Regelungen des               der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu leisten. Die Aus-\nFreizügigkeitsrechts (Richtlinie 2004/38/EG) anzuwenden. Im            gaben für Personal und Verwaltung sind auf ein Mindestmaß zu\nVerfahren zur Erteilung von Visa an drittstaatsangehörige Fami-        beschränken und sollten 25 % des Gesamtbudgets nicht über-\nlienangehörige von Unionsbürgern werden die jeweiligen Aus-            schreiten, sodass mindestens 75 % des Gesamtbudgets für ge-\nlandsvertretungen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um            meinsame Maßnahmen und Austauschprogramme zur Verfügung\nden betroffenen Personen die Beschaffung des Visums zu er-             stehen.\nleichtern.\n(4) Beide Regierungen legen einvernehmlich eine Finanzord-\n(6) Die Absätze 4 und 5 finden auch auf die Familienmitglieder      nung fest.\nder beiden Generalsekretärinnen beziehungsweise General-\nsekretäre Anwendung.                                                     (5) Die Kontrolle der Mittelverwendung erfolgt durch Rech-\nnungsprüferinnen beziehungsweise Rechnungsprüfer, die vom\nAufsichtsrat auf Vorschlag des deutschen Bundesrechnungs-\nArtikel 11\nhofes und des griechischen Finanzkontrollorgans bestellt wer-\n(1) Auf das Jugendwerk findet in der Bundesrepublik Deutsch-        den.\nland und in der Hellenischen Republik Artikel II § 3 über die\nRechtspersönlichkeit des Abkommens vom 21. November 1947                 (6) Die Rechnungsprüfung legt jährlich einen gemeinsamen\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen            Bericht vor. Er wird von den Generalsekretärinnen beziehungs-\nder Vereinten Nationen Anwendung.                                      weise Generalsekretären mit einer gemeinsamen Stellungnahme\nversehen und dem Aufsichtsrat vorgelegt.\n(2) Über die mögliche Anwendung weiterer Bestimmungen\ndes oben genannten Abkommens kann zu einem späteren Zeit-\npunkt im Einvernehmen entschieden werden.                                                          Artikel 13\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nArtikel 12                               Regierungen einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\n(1) Das Jugendwerk verfügt über einen Fonds. Ihm werden\nder Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nnach Maßgabe der in jedem Staat geltenden Haushaltsvorschrif-\nten jährlich die für die Tätigkeit des Jugendwerks erforderlichen\nMittel zu gleichen Teilen von der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 14\nund der Hellenischen Republik zur Verfügung gestellt, nachdem\nbeide Regierungen den vom Aufsichtsrat beschlossenen Haus-               (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nhalt geprüft haben. Dem Fonds fließen ferner die von dritter Stelle    sen. Jede der beiden Regierungen kann es durch Notifikation\ngeleisteten Zahlungen zu, insbesondere private Zuwendungen             kündigen. In diesem Fall tritt es nach Ablauf von sechs Monaten\nund Entgelte für erbrachte Leistungen des Jugendwerks. Die             vom Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens bei der anderen\nArbeit des Jugendwerks kann auch mit Mitteln der Europäischen          Regierung außer Kraft.\nUnion gefördert werden.\n(2) Die beiden Regierungen können einvernehmlich dieses Ab-\n(2) Das Jugendwerk bestreitet aus diesem Fonds sämtliche            kommen, aber auch die einzelnen durch die Regierungen abge-\nAusgaben, die ihm im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben er-          sprochenen Regelungen des Jugendwerks auf Vorschlag des\nwachsen und die zur Bestreitung der Kosten für sein Personal           Aufsichtsrats frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Ab-\nund seine Verwaltung nötig sind.                                       kommens ändern.\nGeschehen zu Berlin am 4. Juli 2019 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAntje Leendertse\nJuliane Seifert\nFür die Regierung der Hellenischen Republik\nPafsanias Papageorgiou"]}