{"id":"bgbl2-2019-20-19","kind":"bgbl2","year":2019,"number":20,"date":"2019-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/20#page=89","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-20-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_20.pdf#page=89","order":19,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Verwaltungsvereinbarung über die Schaffung einer Deutsch-Französischen Einsatzeinheit der Bundespolizei und der Gendarmerie nationale","law_date":"2019-11-20T00:00:00Z","page":1065,"pdf_page":89,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2019 1065\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Verwaltungsvereinbarung\nüber die Schaffung einer Deutsch-Französischen Einsatzeinheit\nder Bundespolizei und der Gendarmerie nationale\nVom 20. November 2019\nDie in Toulouse am 16. Oktober 2019 unterzeichnete\nVerwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministe-\nrium des Innern, für Bau und Heimat der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerium des Innern der Fran-\nzösischen Republik über die Schaffung einer Deutsch-\nFranzösischen Einsatzeinheit der Bundespolizei und der\nGendarmerie nationale ist nach ihrem Artikel 10\nam 16. Oktober 2019\nin Kraft getreten; die Verwaltungsvereinbarung wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 20. November 2019\nBundesministerium\ndes Innern, für Bau und Heimat\nIm Auftrag\nDr. C . E h r e n t r a u t","1066           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2019\nVerwaltungsvereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium des Innern\nder Französischen Republik\nüber die Schaffung einer Deutsch-Französischen Einsatzeinheit\nder Bundespolizei und der Gendarmerie nationale\nDas Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat          samen Einsätzen gestattet wird, in denen benannte Polizeibeam-\nder Bundesrepublik Deutschland                    te oder sonstige staatliche Bedienstete anderer Mitgliedstaaten\n(im Folgenden als „deutsche Vertragspartei“ bezeichnet)       bei Einsätzen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-\nheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Straftaten im\nund                                Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mitwirken, und dass dieser\ndas Ministerium des Innern der Französischen Republik        Beschluss für die durch diese Vereinbarung errichtete Zusam-\n(im Folgenden als „französische Vertragspartei“ bezeichnet),     menarbeit gilt,\nbemüht um die Förderung innovativer Projekte im Bereich\nim Folgenden gemeinsam als „die Vertragsparteien“ bezeich-      der Polizeifortbildung, die einen wichtigen Ansatzpunkt zur\nnet –                                                              Verbesserung der operativen Leistungsfähigkeit der für innere\neingedenk der langjährigen freundschaftlichen Beziehungen       Sicherheit zuständigen Kräfte darstellt und die Durchführung\nzwischen ihren Staaten und bestrebt, diese privilegierten Bande    wechselseitig vorteilhafter Maßnahmen der bilateralen Zusam-\nin einem Kontext nutzbringend zu stärken, in dem angesichts der    menarbeit fördert,\ntransnationalen Herausforderungen und Bedrohungen eine ständig        in dem Wunsch, in diesem Sinne zur Umsetzung der Ziele\nzunehmende Mobilisierung ihrer Sicherheitskräfte erforderlich ist, beizutragen, die die Regierungen ihrer beiden Staaten beim\nentschlossen, einen hohen Grad an Sicherheit für die Bevöl-     19. deutsch-französischen Ministerrat am 13. Juli 2017 in Paris\nkerung in den Grenzgebieten zwischen ihren Staaten sicher-         vereinbart haben −\nzustellen und hierzu die bereits intensive operative polizeiliche     sind wie folgt übereingekommen:\nZusammenarbeit zwischen ihren für innere Sicherheit zuständi-\ngen Kräften zu verstärken,\nArtikel 1\nangesichts der besonders destabilisierenden Auswirkungen,\nwelche die Entwicklung internationaler terroristischer Bewegun-                              Gegenstand\ngen und transnationaler krimineller Banden auf die Sicherheit und\nStabilität der Staaten hat, und in Bekräftigung ihrer Entschlos-      (1) Unter Wahrung der Souveränität ihrer Staaten schaffen bei-\nsenheit, die in den Staaten, die großen inneren oder regionalen    de Vertragsparteien eine gemeinsame Einheit aus Bediensteten\nKrisen ausgesetzt sind oder waren, durchgeführten Stabilisie-      der deutschen Bundespolizei und Offizieren und Unteroffizieren\nrungs- und Reformmaßnahmen im Bereich der inneren Sicherheit       der französischen Gendarmerie nationale (im Folgenden als „die\nzu unterstützen,                                                   zuständigen Organisationen der Vertragsparteien“ bezeichnet),\ndie insbesondere die Tätigkeit ihrer Dienststellen im Rahmen von\nin Anbetracht des Abkommens vom 9. Oktober 1997 zwischen        deren Zuständigkeiten nach Maßgabe des nationalen Rechts der\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-        jeweiligen Staaten im Bereich der Bewältigung von Großereig-\nrung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit der        nissen unterstützen und zu internationalen Missionen des zivilen\nPolizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten (im Folgenden       Krisenmanagements beitragen sollen. Diese Einheit wird im Fol-\nals „Mondorfer Abkommen“ bezeichnet), durch das eine dichte        genden als „deutsch-französische Einsatzeinheit“ bezeichnet.\nund fruchtbare grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenar-\nbeit zwischen beiden Staaten entwickelt werden konnte,                (2) Die deutsch-französische Einsatzeinheit ist ein Reservoir\nan Fachwissen und Kompetenz, das den zuständigen Organisa-\nin Anbetracht des Vertrags zwischen der Bundesrepublik          tionen der Vertragsparteien zur Verfügung steht. Sie kann in mo-\nDeutschland, dem Königreich Belgien, dem Königreich Spanien,       dularer Form auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei\nder Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg,           und entsprechend den einvernehmlich festgelegten Modalitäten\ndem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich         eingesetzt werden.\nüber die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,\ninsbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüber-           (3) Die Vertragsparteien stellen durch gemeinsame Fortbil-\nschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration geschehen    dungsmaßnahmen sicher, dass die Bediensteten der deutsch-\nzu Prüm am 27. Mai 2005,                                           französischen Einsatzeinheit über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nerforderlichen Kompetenzen verfügen.\nbestrebt, stärker integrierte Formen der polizeilichen Zusam-\nmenarbeit zu entwickeln, die eine Quelle für Synergien zwischen       (4) Die Bundespolizei kann im Einklang mit den in dieser Ver-\nden für innere Sicherheit zuständigen Kräften sind, insbesondere   einbarung festgelegten Bestimmungen gegebenenfalls andere\ngestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni      deutsche Polizeikräfte zu den Maßnahmen der deutsch-franzö-\n2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,      sischen Einsatzeinheit hinzuziehen.\ninsbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenz-\nüberschreitenden Kriminalität (im Folgenden als „Beschluss            (5) Die durch diese Vereinbarung errichtete Zusammenarbeit\n2008/615/JI“ bezeichnet),                                          wird unter Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der\nStaaten der Vertragsparteien, des Rechts der Europäischen Uni-\nin dem Verständnis, dass mit dem Beschluss 2008/615/JI die      on und des jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechts beider\nEinführung von gemeinsamen Streifen sowie sonstigen gemein-        Staaten umgesetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2019                          1067\nArtikel 2                            der deutsch-französischen Einheit abzubrechen oder zu unter-\nbrechen beabsichtigt.\nAufgaben der deutsch-französischen Einsatzeinheit\n(1) Die Bediensteten, aus denen sich die deutsch-französische                                  Artikel 4\nEinsatzeinheit zusammensetzt, stehen den zuständigen Organi-\nsationen der Vertragsparteien als Ressource zur Verfügung, wenn                            Zusammensetzung der\nsie an internationalen Missionen in den Bereichen des zivilen                    deutsch-französischen Einsatzeinheit\nKrisenmanagements und der Reform des Sicherheitssektors                (1) Die deutsch-französische Einsatzeinheit setzt sich aus\nin Staaten, die von internen Krisen betroffen sind oder waren,      mindestens zehn Bediensteten der Bundespolizei und mindes-\nteilnehmen oder dazu beitragen möchten. In diesem Rahmen            tens zehn Offizieren und Unteroffizieren der Gendarmerie natio-\nwerden sie ausschließlich bei Beratungs- und Ausbildungsmis-        nale zusammen, die grundsätzlich für eine verlängerbare Dauer\nsionen für die Sicherheitskräfte der betroffenen Staaten einge-     von drei Jahren benannt werden.\nsetzt.\n(2) Die deutsch-französische Einsatzeinheit setzt sich wie folgt\n(2) Gemäß Artikel 18 des Beschlusses 2008/615/JI stehen die      zusammen:\nBediensteten, aus denen sich die deutsch-französische Einsatz-\neinheit zusammensetzt, den zuständigen Organisationen der Ver-      a) für die deutsche Vertragspartei: Polizeivollzugsbeamte des\ntragsparteien für die Bewältigung von Sicherheitsaufgaben bei            Bundes, wobei die Regelung des Artikel 1 Absatz 4 unberührt\ninternationalen diplomatischen, sportlichen oder kulturellen             bleibt;\nGroßereignissen oder Massenveranstaltungen im Hoheitsgebiet         b) für die französische Vertragspartei: Offiziere und Unteroffizie-\neiner ihrer Staaten sowie zur Koordinierung des Vorgehens der            re der Gendarmerie nationale.\nzuständigen Organisationen der Vertragsparteien im Falle von\nKatastrophen oder schweren Unglücksfällen als Ressource zur            (3) Die zuständigen Organisationen der Vertragsparteien ver-\nVerfügung. Sie können hierzu zur Koordinierung des Einsatzes        gewissern sich, dass die Bediensteten, aus denen sich die\nder Einsatzeinheiten der zuständigen Organisationen der Ver-        deutsch-französische Einsatzeinheit zusammensetzt, nach Mög-\ntragsparteien beitragen, insbesondere im Rahmen von gemein-         lichkeit über Folgendes verfügen:\nsamen Einsatzleitstellen.                                           a) Mindestkenntnisse der Sprache der anderen Vertragspartei\n(3) Die Bediensteten, aus denen sich die deutsch-französische         und der englischen Sprache;\nEinsatzeinheit zusammensetzt, stehen den zuständigen Organi-        b) eine bewährte operative Erfahrung im Bereich der Aufrecht-\nsationen der Vertragsparteien im Rahmen der Abwehr von                   erhaltung der öffentlichen Ordnung oder innerhalb internatio-\nGefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur            naler Missionen oder internationaler Organisationen;\nVerhinderung von Straftaten bei der Durchführung von gemein-\nsamen Einsätzen im Sinne und zur Anwendung von Artikel 17           c) eine operative Verfügbarkeit, die mit der Notwendigkeit einer\ndes Beschlusses 2008/615/JI als Ressource zur Verfügung. Als             sehr kurzfristig angekündigten beziehungsweise mehrmona-\nsolche Einsätze gelten insbesondere die gemeinsamen Einsätze             tigen Verlegung vereinbar ist;\nfür die Sicherheit in Gebieten mit saisonalem Zulauf, die so-       d) eine entsprechende medizinische Eignung.\ngenannten „Europäischen Brigaden“ beziehungsweise „Euro-\npäischen Kommissariate“, sowie die nach Artikel 11 Absatz 1 Un-        (4) Die Bediensteten, aus denen sich die deutsch-französische\nterabsatz 2 des Mondorfer Abkommens durchgeführten Einsätze         Einsatzeinheit zusammensetzt, werden von ihrer zuständigen\nder direkten Zusammenarbeit.                                        Organisation gemäß deren internen Verfahren benannt. Die\nzuständigen Organisationen der Vertragsparteien unterrichten\neinander gegenseitig über jede Änderung in der Liste der\nArtikel 3                            Bediensteten, aus denen sich die deutsch-französische Einsatz-\nEinsatzmodalitäten der                        einheit zusammensetzt.\ndeutsch-französischen Einsatzeinheit                      (5) Die zuständigen Organisationen der Vertragsparteien stim-\n(1) Hat die zuständige Organisation einer Vertragspartei ein     men sich miteinander ab, um die Zusammensetzung der\nEreignis identifiziert, für das die Mitwirkung der deutsch-franzö-  deutsch-französischen Einsatzeinheit anzupassen, wenn Bedarf\nsischen Einsatzeinheit sinnvoll wäre, oder eine internationale Mis- an speziellen Kompetenzen ermittelt wird oder im Falle einer\nsion des zivilen Krisenmanagements, zu der diese nutzbringend       besonderen Schwierigkeit, die aus der Arbeitsweise eines ihrer\nbeitragen könnte, informiert sie darüber baldmöglichst die zu-      Bediensteten resultiert.\nständige Organisation der anderen Vertragspartei.\n(2) Die zuständigen Organisationen der Vertragsparteien ent-                                   Artikel 5\nscheiden einvernehmlich über die Zweckmäßigkeit eines Einsat-                     Dienstaufsicht und Disziplinargewalt\nzes der deutsch-französischen Einsatzeinheit. Sie bestimmen ge-\nmeinsam entsprechend den speziell erforderlichen Kompetenzen           (1) Nehmen die Bediensteten einer Vertragspartei an einem\nund Erfahrungen, welche Bediensteten eingesetzt werden.             Einsatz der deutsch-französischen Einsatzeinheit im Hoheits-\ngebiet des Staates der anderen Vertragspartei teil, dürfen ent-\n(3) Jede zuständige Organisation einer Vertragspartei kann die   sprechend Artikel 17 des Beschlusses 2008/615/JI hoheitliche\nTeilnahme ihrer Bediensteten an solch einem operativen Einsatz      Befugnisse nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesen-\nder deutsch-französischen Einsatzeinheit unter- oder abbrechen,     heit von Bediensteten des Staates der aufnehmenden Vertrags-\ninsbesondere wenn sie der Ansicht ist, dass eine Fortführung die-   partei wahrgenommen werden.\nser Teilnahme:\n(2) Die Bediensteten, aus denen sich die deutsch-französische\na) den völkerrechtlichen Verpflichtungen oder dem innerstaat-       Einsatzeinheit zusammensetzt, unterstehen der Dienstaufsicht\nlichen Recht ihrer Vertragspartei oder dem Recht der Euro-     ihrer zuständigen Organisation.\npäischen Union widerspräche;\n(3) Während sie sich im Hoheitsgebiet des Staates der ande-\nb) die Grundrechte des Menschen verletzen würde;                    ren Vertragspartei befinden, achten die Bediensteten, aus denen\nsich die deutsch-französische Einsatzeinheit zusammensetzt,\nc) die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder\ndas Recht dieses Staates und die internen Bestimmungen der\nandere wesentliche Interessen ihres Staates beeinträchtigen\nEinheit oder Schule, in der sie sich befinden. Sie unterlassen alle\nwürde.\nHandlungen, die mit dem Geist dieser Vereinbarung nicht verein-\n(4) Die zuständigen Organisationen der Vertragsparteien kon-     bar sind. Sie tragen durch ihre individuellen und kollektiven\nsultieren einander, sobald eine der Vertragsparteien einen Einsatz  Verhaltensweisen zur Vertiefung der freundschaftlichen Bezie-","1068            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2019\nhungen zwischen der Bundespolizei und der Gendarmerie natio-       schen Gründen gehen je nach Fall zu Lasten der entsendenden\nnale bei.                                                          Vertragspartei, des betroffenen Bediensteten oder zu Lasten von\ndessen Versicherung.\n(4) Im Falle einer von einem Bediensteten einer Vertragspartei\nim Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei began-\ngenen oder erlittenen, den oben genannten Bestimmungen                                             Artikel 7\nwidersprechenden Handlung oder Unterlassung, beraten sich die                                   Rechtsstellung\nzuständigen Organisationen der Vertragsparteien über die Kon-\nsequenzen, die daraus gezogen werden.                                 (1) Nehmen die Bediensteten einer Vertragspartei an einem\nEinsatz oder einer Fortbildung der deutsch-französischen Ein-\n(5) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behalten      satzeinheit im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertrags-\ndie vollen und alleinigen disziplinarischen Vorrechte gegenüber    partei teil, gelten für sie insbesondere bezüglich des Tragens der\nden Bediensteten der deutsch-französischen Einsatzeinheit, die     Dienstkleidung und der Bewaffnung sowie bezüglich der straf-\naus ihrer zuständigen Organisation stammen. Die Anwendung          und zivilrechtlichen Haftung die in den bilateralen Verpflichtungen\nvon Disziplinarmaßnahmen greift nicht der Inanspruchnahme der      zwischen den Staaten der Vertragsparteien vorgesehenen Be-\nstrafrechtlichen Verantwortung oder der zivilrechtlichen Haftung   stimmungen und das Recht der Europäischen Union.\nder Bediensteten jeder zuständigen Organisation vor den zustän-\ndigen Gerichten der beiden Staaten vor und verhindert diese           (2) Nehmen die Bediensteten an einem internationalen Einsatz\nnicht.                                                             im Hoheitsgebiet eines Drittstaates teil, gelten für sie die Bestim-\nmungen des durch den Mandatgeber mit diesem Drittstaat ge-\nschlossenen Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatz-\nArtikel 6\nkräfte.\nGemeinsame Fortbildungsmaßnahmen\nfür die Bediensteten                                                        Artikel 8\n(1) Um die Aneignung einer gemeinsamen Einsatzkultur zu                         Finanzierung der Zusammenarbeit\nfördern und die Interoperabilität zwischen den Bediensteten der\nzuständigen Organisationen der Vertragsparteien zu verstärken,        (1) Die Vertragsparteien tragen gemeinsam und ausgewogen\nerhalten die Bediensteten, aus denen sich die deutsch-französi-    im Rahmen ihrer verfügbaren Haushaltsmittel und der Mittel-\nsche Einsatzeinheit zusammensetzt, eine gemeinsame Fortbil-        zuweisungen für den laufenden Betrieb ihrer zuständigen Orga-\ndung zur Vervollständigung ihrer Kompetenzen.                      nisationen zur Finanzierung der Schaffung und der operativen\nTätigkeit der deutsch-französischen Einsatzeinheit bei.\n(2) Diese gemeinsamen Fortbildungsmaßnahmen beinhalten\ninsbesondere:                                                         (2) Die Bezüge, Besoldung, Entgelte und Zulagen der Be-\ndiensteten der deutsch-französischen Einsatzeinheit werden von\na) Module zur Einführung in den Rechtsrahmen, die Einsatzlehre     ihrer jeweils zuständigen Organisation getragen. Befinden sich\nund die Taktiken und Techniken der anderen Vertragspartei      die Bediensteten im Hoheitsgebiet des Staates der anderen\nim Bereich der Aufrechterhaltung der Ordnung, der profes-      Vertragspartei, obliegt auch die Zahlung von Tagegeldern im\nsionellen Intervention und des Krisenmanagements, die von      Rahmen von Einsätzen und Fortbildungsmaßnahmen der Be-\nder Bundespolizei und vom regionalen Schulungszentrum          diensteten der jeweiligen zuständigen Organisation.\nGrand-Est durchgeführt und durch Lehrmaßnahmen inner-\nhalb der deutschen und französischen Einsatzeinheiten des         (3) Nehmen die Bediensteten einer Vertragspartei an Fortbil-\nGrenzgebiets ergänzt werden;                                   dungsmaßnahmen in einer Schule oder einem Fortbildungszen-\ntrum der anderen Vertragspartei teil, ist der Unterricht für sie kos-\nb) Module zur fachlichen Fortbildung in den Bereichen der Auf-     tenlos. Sofern nicht gesondert geregelt, bekommen sie für diese\nrechterhaltung der Ordnung, der professionellen Intervention   Fortbildungsmaßnahmen erforderliches Lehrmaterial und Lehr-\nund des Krisenmanagements, die von der Bundespolizei und       ausstattung ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt. Vor-\nvom nationalen Schulungszentrum der Gendarmeriekräfte in       behaltlich ihres innerstaatlichen Rechts prüft jede Vertragspartei\nSaint-Astier durchgeführt werden;                              darüber hinaus die Möglichkeit, den Lehrgangsteilnehmern der\nc) Sprachlehrgänge und Lehrgänge für Fachterminologie sowie        anderen Vertragspartei Kostenfreiheit für Kost und Logis während\nModule zur Vorstellung der Tätigkeit jeder Organisation im     der Fortbildungsmaßnahmen, an denen sie teilnehmen, zu ge-\nBereich von internationalen Missionen, die von der Hoch-       währen.\nschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und vom na-          (4) Die Finanzmodalitäten für die Beteiligung von Bedienste-\ntionalen Schulungszentrum für Sprachen und Internationales     ten der deutsch-französischen Einsatzeinheit an einer inter-\nder Gendarmerie nationale durchgeführt werden;                 nationalen Mission des zivilen Krisenmanagements werden\nd) Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Dienstausübung inner-        einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien und der inter-\nhalb internationaler Missionen des zivilen Krisenmanage-       nationalen Organisation, unter deren Mandat dieser Einsatz statt-\nments und europäischer oder internationaler Übungen des        findet, festgelegt.\nzivilen Krisenmanagements – wie etwa die HEAT-Lehrgänge\n(„Sensibilisierungstraining für Einsätze in feindlichem Um-                                    Artikel 9\nfeld“), die Lehrgänge der Agentur der Europäischen Union für\ndie Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung                                 Begleitung der\n(EPA) und die EUPCST-Übungen („European Union Police                         Zusammenarbeit und Streitbeilegung\nand Civilian Services Training“) zum zivilen Krisenmanage-        (1) Die zuständigen Organisationen der Vertragsparteien über-\nment – je nach Plätzen und Verfügbarkeit der verschiedenen     mitteln sich Ersuchen um Mitwirkung der deutsch-französischen\nPartner.                                                       Einsatzeinheit über die folgenden Dienststellen, die auch für die\n(3) Jede Vertragspartei vergewissert sich, dass ihre Bediens-   Begleitung des laufenden Betriebs Sorge zu tragen haben:\nteten, die an einer der in Absatz 2 genannten Fortbildungsmaß-     a) für die deutsche Vertragspartei: die Direktion Bundesbereit-\nnahmen teilnehmen, vor deren Ankunft im Hoheitsgebiet des               schaftspolizei,\nStaates der anderen Vertragspartei aus medizinischer Sicht ge-\nb) für die französische Vertragspartei: die Direktion Operationen\neignet sind, und stellt sicher, dass sie ihre Europäische Kranken-\nund Einsätze der Generaldirektion der Gendarmerie nationale.\nversicherungskarte bei sich haben. Die Bediensteten erhalten,\nwenn sie sich im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Ver-           (2) Die Vertragsparteien richten einen gemischten Koopera-\ntragspartei befinden, grundlegende medizinische Unterstützung      tionsausschuss für die regelmäßige Begleitung der auf der\nvon dieser Vertragspartei. Jede sonstige medizinische Leistung     Grundlage dieser Vereinbarung eingerichteten Zusammenarbeit\nebenso wie der Rücktransport der Bediensteten aus medizini-        ein. Dieser Ausschuss, der mindestens einmal jährlich tagt, setzt"]}