{"id":"bgbl2-2019-2-36","kind":"bgbl2","year":2019,"number":2,"date":"2019-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/2#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-2-36/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_2.pdf#page=62","order":36,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-01-10T00:00:00Z","page":86,"pdf_page":62,"num_pages":2,"content":["86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2019\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Januar 2019\nDas in Daressalam am 22. November 2018 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemein-\nschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 1\nam 22. November 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2019                               87\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nund\ndem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-\ndie Ostafrikanische Gemeinschaft –                     schlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2022.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft, soweit sie nicht selbst\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikani-\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\nschen Gemeinschaft,\nlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegenüber der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nKfW garantieren.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,\nArtikel 3\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Ostafrikanische Gemeinschaft setzt sich bei den Regie-\nrungen ihrer Partnerstaaten dafür ein, dass die KfW von sämt-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt\nin der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen,                      wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durch-\nführung des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vertrags erhoben\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-           werden.\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 221/2018 vom 4. Septem-\nber 2018) sowie die Antwort der Ostafrikanischen Gemeinschaft                                        Artikel 4\n(Verbalnote REF: SGN/1/19 vom 27. September 2018) –\nDie Ostafrikanische Gemeinschaft setzt sich bei den Regie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     rungen ihrer Partnerstaaten dafür ein, dass diese bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nArtikel 1                                verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         kehrsunternehmen überlassen, und keine Maßnahmen getroffen\nes der Ostafrikanischen Gemeinschaft, von der Kreditanstalt für        werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nWiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis          unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nzu 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro) für das         schließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine\nVorhaben „Impfprogrammförderung in der Ostafrikanischen                Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nGemeinschaft in Zusammenarbeit mit GAVI-Alliance“, zur direk-          migungen erteilt werden.\nten Zahlung an die Impfallianz Gavi, zu erhalten, wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt wor-                                        Artikel 5\nden ist.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es           Kraft.\nder Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des            (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-           mens vereinbaren.\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                  (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-         Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nkommen Anwendung.                                                      men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nlegt.\nArtikel 2\n(4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-          Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\ntrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,       tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Ost-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen          afrikanischen Gemeinschaft veranlasst. Die andere Vertragspartei\nder KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu                 wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland         ten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                               Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Daressalam am 22. November 2018 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJörg Herrera\nFür die Ostafrikanische Gemeinschaft\nLiberat Mfumukeko"]}