{"id":"bgbl2-2019-2-18","kind":"bgbl2","year":2019,"number":2,"date":"2019-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2019/2#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2019-2-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2019/bgbl2_2019_2.pdf#page=39","order":18,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden","law_date":"2018-12-13T00:00:00Z","page":63,"pdf_page":39,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2019                      63\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Übereinkommens über die zentrale Zollabwicklung\nhinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten,\ndie bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel\nfür den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden\nVom 13. Dezember 2018\nDas Übereinkommen vom 10. März 2009 über die zentrale Zollabwicklung\nhinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereit-\nstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union\neinbehalten werden (BGBl. 2015 II S. 282, 283), wird nach seinem Artikel 7 Ab-\nsatz 3 für\ndie Bundesrepublik Deutschland und\ndie übrigen Vertragsparteien*                                             am 16. Januar 2019\nin Kraft treten.\nDie Bundesrepublik Deutschland hatte ihre Ratifikationsurkunde am 7. Juli\n2015 beim Verwahrer hinterlegt und unter Bezugnahme auf Artikel 7 des Über-\neinkommens die folgende E r k l ä r u n g abgegeben:\n„Bis zu seinem Inkrafttreten wird die Bundesrepublik Deutschland dieses\nÜbereinkommen gemäß Artikel 7 Absatz 3 in seinen Beziehungen zu denjenigen\nMitgliedstaaten, die eine gleichlautende Erklärung abgegeben haben, im Hinblick\nauf die von dem Übereinkommen betroffenen Bestimmungen anwenden.“\n* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso wie\ndie aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu finden\nim Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/world/\nagreements/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/\nagreements-conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.\nBerlin, den 13. Dezember 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}